Versorgungsausgleichsgesetz

   Teil 1 - Der Versorgungsausgleich (§§ 1 - 38)   
   Kapitel 2 - Ausgleich (§§ 6 - 27)   
   Abschnitt 2 - Wertausgleich bei der Scheidung (§§ 9 - 19)   
   Unterabschnitt 3 - Externe Teilung (§§ 14 - 17)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/VersAusglG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ VersAusglG (https://dejure.org/gesetze/VersAusglG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ VersAusglG
__paste_bez____paste_norm__ Versorgungsausgleichsgesetz (https://dejure.org/gesetze/VersAusglG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Versorgungsausgleichsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 16
Externe Teilung von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis

(1) Solange der Träger einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis keine interne Teilung vorsieht, ist ein dort bestehendes Anrecht zu dessen Lasten durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.

(2) Anrechte aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit sind stets durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.

(3) 1Das Familiengericht ordnet an, den Ausgleichswert in Entgeltpunkte umzurechnen. 2Wurde das Anrecht im Beitrittsgebiet erworben, ist die Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) anzuordnen.

Rechtsprechung zu § 16 VersAusglG

165 Entscheidungen zu § 16 VersAusglG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 165 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 16 VersAusglG verweisen folgende Vorschriften:

    Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) 
      Der Versorgungsausgleich
        Ausgleich
          Wertausgleich bei der Scheidung
            Grundsätze des Wertausgleichs bei der Scheidung
              § 9 (Rangfolge der Ausgleichsformen, Ausnahmen)
        Ergänzende Vorschriften
          § 31 (Tod eines Ehegatten)
     
      Übergangsvorschriften
        § 51 (Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht