Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882h) |
| Titel 4 - Verteilungsverfahren (§§ 872 - 882) |
(1) Die Klage ist bei dem Verteilungsgericht und, wenn der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht gehört, bei dem Landgericht zu erheben, in dessen Bezirk das Verteilungsgericht seinen Sitz hat.
(2) Das Landgericht ist für sämtliche Klagen zuständig, wenn seine Zuständigkeit nach dem Inhalt der erhobenen und in dem Termin nicht zur Erledigung gelangten Widersprüche auch nur bei einer Klage begründet ist, sofern nicht die sämtlichen beteiligten Gläubiger vereinbaren, dass das Verteilungsgericht über alle Widersprüche entscheiden solle.
Rechtsprechung zu § 879 ZPO
4 Entscheidungen zu § 879 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 26.04.2001 - IX ZR 53/00
Insolvenzrecht - Beteiligung des Insolvenzveralters an Zwangsvollstreckung
- BGH, 01.02.2007 - V ZB 80/06
Insolvenzrecht - Änderung des Teilungsplans
- OLG Karlsruhe, 21.09.2006 - 12 U 63/06
Verteilungsverfahren: Berücksichtigung angefallener Hinterlegungszinsen
- RG, 09.06.1920 - V 378/19
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Querverweise
- ZPO
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 858 (Zwangsvollstreckung in Schiffspart)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
- Unternehmensrechtliche Verfahren
- § 407 (Verfolgung des Widerspruchs)
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Vollstreckung in Sachen
- § 308 (Verwertung bei mehrfacher Pfändung)