Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz
| Abschnitt 4 - Schlussvorschriften (§§ 11 - 12) |
(1) 1Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass es einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 4 Absatz 3 Nummer 1 gleichsteht, wenn der Vormund oder Betreuer besondere Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine dem Abschluss einer Lehre vergleichbare Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. 2Zu einer solchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer
| 1. | mindestens drei Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt und | |
| 2. | an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere Kenntnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Absatz 3 vermittelt, welche nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Lehre vermittelten vergleichbar sind. |
(2) 1Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass es einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 4 Absatz 3 Nummer 2 gleichsteht, wenn der Vormund oder Betreuer Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. 2Zu einer solchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer
| 1. | mindestens fünf Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt und | |
| 2. | an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere Kenntnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Absatz 3 vermittelt, welche nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule vermittelten vergleichbar sind. |
(3) 1Das Landesrecht kann weitergehende Zulassungsvoraussetzungen aufstellen. 2Es regelt das Nähere über die an eine Umschulung oder Fortbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2, Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2 zu stellenden Anforderungen, über Art und Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen, über das Prüfungsverfahren und über die Zuständigkeiten. 3Das Landesrecht kann auch bestimmen, dass eine in einem anderen Land abgelegte Prüfung im Sinne dieser Vorschrift anerkannt wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung vom 22.06.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 27.07.2019 | Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung | 22.06.2019 |
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Rechtsprechung zu § 11 VBVG
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Auswirkungen des Zeitpunktes der Registrierung als Berufsbetreuer auf die ...
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Betreuervergütung: Vergleichbarkeit der im Wege des sog. Kontaktstudiums ...
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 04.05.2017 - 6 T 355/16
Einstufung eines Berufsbetreuers in die höchste Vergütungsstufe; Vergleichbarkeit ...
- LG Köln, 04.05.2017 - 6 T 355/16
- BayObLG, 23.01.2024 - 102 VA 160/23
"Fachprüfung II für Verwaltungsangestellte 1986" stellt keine abgeschlossene ...
- BGH, 10.09.2025 - IV ZB 2/25
Zur Vergütungsfähigkeit des zeitlichen Aufwands von Hilfskräften des ...
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Zum selben Verfahren:
- LG Stuttgart, 07.04.2011 - 19 T 181/10
Zu den Voraussetzungen für den Stundensatz von 44,00 EUR bzgl. der ...
- LG Stuttgart, 07.04.2011 - 19 T 181/10
- BGH, 20.02.2013 - XII ZB 610/11
Vergütung des Berufsvormunds: Höhe des Stundensatzes
- LG Kassel, 31.01.2018 - 3 T 37/18
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- § 11 VBVG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Stundensatz
Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz