Weitere Veröffentlichungen unten: BVerfG, 14.12.1999 | 12.01.2000 | 07.01.2000

Rechtsprechung
   BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90   

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BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90 (https://dejure.org/1999,19)
BVerfG, Entscheidung vom 27.10.1999 - 1 BvR 385/90 (https://dejure.org/1999,19)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 (https://dejure.org/1999,19)
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'in-camera-Verfahren' im Verwaltungsprozeß

§ 99 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 VwGO aF, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 103 Abs. 1 GG;

(Hinweis: beachte die Neuregelungen in §§ 99 Abs. 2, 189 VwGO Fassung ab 1.1.02 als Folge dieser Entscheidung)

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundesverfassungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Verfassungsbescherde gegen Zwischentscheidungen; Umfang der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG); Verfassungsmäßigkeit von § 99 Abs. 1 S. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Umfang der Pflicht zur Offenlegung von Verwaltungsvorgängen; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Akteneinsicht im Verwaltungsprozeß)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zum Auskunftsanspruch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zum Auskunftsanspruch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

  • nomos.de PDF, S. 27 (Kurzinformation)

    Zum Auskunftsanspruch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

  • nomos.de PDF, S. 30 (Leitsatz)

    Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG; §§ 99 Abs. 1 u. 2, 100 Abs. 1 VwGO
    Verwaltungsgerichtliches Verfahren/Akteneinsichtsrecht/Auskunftsanspruch

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 19 Abs. 4 GG; § 99 VwGO
    Grundrechte, Rechtsschutzgarantie, Schutz und Schranken der Rechtsschutzgarantie; Akteneinsichtsrecht im Prozess

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 101, 106
  • NJW 2000, 1175
  • NVwZ 2000, 428 (Ls.)
  • NStZ 2000, 151
  • NJ 2000, 193 (Ls.)
  • DVBl 2000, 346
  • DÖV 2000, 287
  • BGBl I 2000, 54
 
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Wird zitiert von ... (465)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90
    Ein solcher Rechtsschutz ist von besonderer Bedeutung, wenn es um die Abwehr von Grundrechtsverletzungen oder um die Durchsetzung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen zugunsten des Einzelnen gegenüber der öffentlichen Gewalt geht (vgl. BVerfGE 60, 253 [266]).

    Doch darf er die Notwendigkeit einer umfassenden Nachprüfung des Verwaltungshandelns in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und eine dem Rechtsschutzbegehren angemessene Entscheidungsart und Entscheidungswirkung nicht verfehlen (vgl. BVerfGE 60, 253 [268 f., 294]).

    Sie müssen mit den Prinzipien einer rechtsstaatlichen Verfahrensordnung vereinbar sein und dürfen den Rechtsschutz nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BVerfGE 60, 253 [268 f.]; 88, 118 [123 ff.]).

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89

    Volljährigenadoption

    Auszug aus BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90
    Einer gerichtlichen Entscheidung dürfen daher grundsätzlich nur solche Tatsachen zugrunde gelegt werden, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten (vgl. BVerfGE 89, 381 [392]; stRspr).

    Eine Abwägung zwischen verschiedenen Interessen und eine darauf beruhende Einschränkung des rechtlichen Gehörs schließt Art. 103 Abs. 1 GG nicht aus (vgl. BVerfGE 89, 381 [392]).

  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1011/88

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Information nur eines von

    Auszug aus BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90
    Beide dienen dem gleichen Ziel, nämlich der Ermöglichung effektiven Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 81, 123 [129]).

    Das rechtliche Gehör kann eingeschränkt werden, wenn dies durch sachliche Gründe hinreichend gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 81, 123 [129 f.]).

  • BVerwG, 19.08.1986 - 1 C 7.85

    Strafverfahren - Faires Verfahren - Aktenvorlage - Geheimhaltungsbedürftigkeit -

    Auszug aus BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90
    Kann die Behörde die konkreten Gründe ihrer Weigerung nicht offenbaren, muß sie darlegen, aus welchen Gründen ihr dies unmöglich ist (vgl. BVerwGE 74, 115 [124]; 75, 1 [11]; BVerwG, NVwZ-RR 1997, S. 133 [134]).

    Doch erlauben sie, wie die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zeigt (vgl. BVerwGE 75, 1 [10 f.]), einen solchen Grad an Konkretisierung, daß eine Überprüfung im Einzelfall möglich bleibt.

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90
    a) Wie das Bundesverfassungsgericht stets betont hat, verlangt der Rechtsschutz, den Art. 19 Abs. 4 GG dem Einzelnen im Hinblick auf die Wahrung oder die Durchsetzung seiner subjektiven öffentlichen Rechte gewährt, eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 84, 34 [49]; stRspr).

    Das schließt grundsätzlich eine Bindung des Gerichts an die im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen und Wertungen aus (vgl. BVerfGE 15, 275 [282]; 84, 34 [49]).

  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1107/77

    Eurocontrol I

    Auszug aus BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90
    Der Grund für den Ausschluß fehlt aber, wenn bereits die Zwischenentscheidung einen bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen zur Folge hat, der sich später gar nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben läßt (vgl. BVerfGE 1, 322 [324 f.]; 58, 1 [23]).

    Das ist namentlich dann der Fall, wenn in einem selbständigen Zwischenverfahren über eine für das weitere Verfahren wesentliche Rechtsfrage eine abschließende Entscheidung fällt, die im Hauptsacheverfahren keiner Nachprüfung mehr unterliegt (vgl. BVerfGE 24, 56 [61]; 58, 1 [23]).

  • VGH Bayern, 12.02.1990 - 5 C 89.198
    Auszug aus BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90
    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn U ... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Eckhard Klapp und Partner, Seitzstraße 8, München - gegen a) den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Februar 1990 - 5 C 89.198 -, b) die Entscheidung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 7. September 1988 - IF 2-2032-36/2 - hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Papier, der Richter Grimm, Kühling, der Richterinnen Jaeger, Haas, der Richter Hömig, Steiner und der Richterin Hohmann-Dennhardt am 27. Oktober 1999 beschlossen:.

    Der Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Februar 1990 - 5 C 89.198 - und die Entscheidung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 7. September 1988 - IF 2-2032-36/2 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90
    Zur Effektivität des Rechtsschutzes gegenüber der öffentlichen Gewalt gehört es, daß das Gericht das Rechtsschutzbegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht prüfen kann und genügend Entscheidungsbefugnisse besitzt, um drohende Rechtsverletzungen abzuwenden oder erfolgte Rechtsverletzungen zu beheben (vgl. BVerfGE 61, 82 [111]; stRspr).
  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90
    Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, daß die Offenbarung geheimzuhaltender Tatsachen nur gegenüber dem Strafgericht, nicht auch gegenüber dem Angeklagten gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoße (vgl. BVerfGE 57, 250 [288]), folgt nichts anderes.
  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf

    Auszug aus BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90
    Sie müssen mit den Prinzipien einer rechtsstaatlichen Verfahrensordnung vereinbar sein und dürfen den Rechtsschutz nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BVerfGE 60, 253 [268 f.]; 88, 118 [123 ff.]).
  • BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvR 878/90

    Rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Selbstablehnung eines Richters

  • BVerfG, 18.06.1985 - 2 BvR 414/84

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im

  • BVerwG, 21.03.1986 - 7 C 71.83

    Halterauskunft - Allgemeines Datenschutzrecht - Berechtigtes Interesse -

  • BVerfG, 05.02.1963 - 2 BvR 21/60

    Rechtsweg

  • BVerwG, 01.02.1996 - 1 B 37.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Nichvorlage von Akten infolge Geheimhaltungsbedürftigkeit

  • BVerwG, 23.02.1962 - VII B 21.61

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 09.11.1962 - VII B 91.62

    Rechtsmittel

  • Drs-Bund, 15.04.1953 - BT-Drs I/4278
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

  • BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64

    Freiwillige Gerichtsbarkeit

  • BGH, 12.11.1991 - KZR 18/90

    Amtsanzeiger - Wettbewerbsbehinderung

  • BVerfG, 07.12.1977 - 1 BvR 734/77

    Zwangsversteigerung II

  • BVerfG, 14.11.1979 - 1 BvR 654/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslieferung

  • BVerfG, 28.05.1952 - 1 BvR 213/51

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung der Deutschen

  • BVerfG, 25.06.1968 - 2 BvR 599/67

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses bereits begonnener Weiterversicherung bei

  • BVerfG, 24.04.1979 - 1 BvR 787/78

    Effektiver Rechtsschutz bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks

  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/74

    ZVS

  • BGH, 09.12.1988 - 2 StR 279/88

    Prozesshindernis durch verweigerte Aussagegenehmigung für einen V-Mann der

  • BVerwG, 26.01.1968 - VII B 75.67
  • BSG, 19.12.2017 - B 1 KR 19/17 R

    Prozessuales Akteneinsichtsrecht der Krankenkassen in Behandlungsunterlagen

    Zu Tatsachen und Beweismitteln, die das Gericht von Amts wegen in den Prozess einführt und die es bei seiner Entscheidung berücksichtigen will, hat es die Beteiligten zu hören (vgl BVerfGE 70, 180, 189; BVerfGE 101, 106, 129) .

    Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Versicherten findet mit der Ausgestaltung der Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts im SGG im Widerstreit mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zur Ermöglichung effektiven Rechtsschutzes (vgl BVerfGE 81, 123, 129) einen verhältnismäßigen Ausgleich iS einer gerechtfertigten Einschränkung des rechtlichen Gehörs durch sachliche Gründe (vgl BVerfGE 101, 106, 129 = Juris RdNr 91; allgemein zur Einschränkbarkeit des Gehörs vgl BVerfGE 81, 123, 129; BVerwG Beschluss vom 21.1.2014 - 6 B 43/13 - NVwZ 2014, 790, 792 f) .

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Sie können durch Rechtsfolgen ausgeglichen werden, die nicht das gesamte Verfahren mit sofortiger Wirkung beenden, wie etwa erhöhte Anforderungen an die Beweiswürdigung oder Beweisverwertungsverbote (vgl. BVerfGE 107, 339 Senatsmehrheit unter Verweis auf BVerfGE 44, 353 ; 57, 250 ; 101, 106 ).
  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    Aus den grundrechtlichen Garantien ergeben sich in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch Anforderungen an das Verfahren von Behörden und Gerichten (vgl. BVerfGE 51, 150 ; 52, 380 ; 52, 391 ; 101, 106 ; 128, 282 ; stRspr).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 14.12.1999 - 1 BvR 1327/98   

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BVerfG, 14.12.1999 - 1 BvR 1327/98 (https://dejure.org/1999,54)
BVerfG, Entscheidung vom 14.12.1999 - 1 BvR 1327/98 (https://dejure.org/1999,54)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Dezember 1999 - 1 BvR 1327/98 (https://dejure.org/1999,54)
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Unangekündigt beantragtes Versäumnisurteil

Art. 12 GG, § 13 BORA, § 59b BRAO, §§ 330, 331 ZPO, Grenzen der Satzungsgewalt bei Regelungen mit Außenwirkung, Rechtsanwaltssatzung darf das Versäumnisverfahren nach ZPO nicht abändern;

Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungswidrigkeit der anwaltlichen Berufsordnung, soweit diese die Voraussetzungen für die Erwirkung eines zivilgerichtlichen Versäumnisurteils regelt (RABerufsO § 13) - BRAO ermächtigt nicht zu Korrekturen zivilprozessualer Rechte

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit des § 13 BORA (Berufsordnung der Rechtsanwälte) mit GG (Grundgesetz); Beschränkung der Berufsfreiheit durch Berufsausübungsregelungen in Gestalt von Satzungen öffentlichrechtlicher Berufsverbände; Rechtmäßigkeit der Einengung von Handlungsspielräume der ...

  • Anwaltsblatt

    Art 12 GG, § 59b BRAO

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 12 Abs. 1 S. 2; BRAO § 59 b; BORA § 13
    Verfassungswidrigkeit des Verbots eines dem Gegenanwalt nicht vorher angekündigten Antrags auf Versäumnisurteil

  • BRAK-Mitteilungen

    Verfassungswidrigkeit des § 13 BORA; BRAO ermächtigt nicht zu Korrekturen zivilprozessualer Rechte

  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßgikeit der Berufsordnung für Anwälte - Versäumnisurteil im Zivilprozess

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Berufsordnung der Rechtsanwälte ist im Hinblick auf die Beantragung eines Versäumnisurteils nichtig

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Berufsordnung der Rechtsanwälte ist im Hinblick auf die Beantragung eines Versäumnisurteils nichtig

  • nomos.de PDF, S. 27 (Kurzinformation)

    BerufsO der Rechtsanwälte im Hinblick auf Beantragung eines Versäumnisurteils nichtig

  • nomos.de PDF, S. 30 (Leitsatz)

    Art. 12 Abs. 1 GG; § 13 BORA; § 59b BRAO; § 337 ZPO
    Berufsordnung der Rechtsanwälte/Beantragung eines Versäumnisurteils

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 101, 312
  • NJW 2000, 347
  • MDR 2000, 175
  • NJ 2000, 193 (Ls.)
  • FamRZ 2000, 805
  • VersR 2000, 520
  • DVBl 2000, 553
  • BB 2000, 12
  • AnwBl 2000, 122
  • BGBl I 2000, 54
 
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Wird zitiert von ... (109)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus BVerfG, 14.12.1999 - 1 BvR 1327/98
    Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1987 (BVerfGE 76, 171) lasse sich das Verbot, ohne vorherige Ankündigung ein Versäumnisurteil zu beantragen, nicht mehr aus vorkonstitutionellem Gewohnheitsrecht herleiten.

    Insoweit birgt eine Rechtsetzung durch Berufsverbände besondere Gefahren in sich, da sie sich bei der Schaffung von Satzungsrecht typischerweise von Verbandsinteressen leiten lassen (vgl. BVerfGE 76, 171, 185).

    Je stärker die Interessen der Allgemeinheit berührt werden, desto weniger darf sich der Gesetzgeber seiner Verantwortung dafür entziehen, dass verschiedene einander widerstreitende Interessen und Rechtspositionen gegeneinander abzuwägen und zum Ausgleich zu bringen sind (vgl. BVerfGE 33, 125, 158 f.; BVerfGE 71, 162, 172, dazu EWiR 1986, 405 (Kreft); BVerfGE 76, 171, 185).

    Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahre 1987 die berufsständischen Regelungen in Form von Richtlinien für verfassungswidrig erklärt hatte (BVerfGE 76, 171 und BVerfGE 76, 196 = ZIP 1987, 1606, dazu EWiR 1987, 1203 (Michalski)), normierte die novellierte Bundesrechtsanwaltsordnung von 1994 neben der Generalklausel in § 43 BRAO die wichtigsten anwaltlichen Pflichten, unter anderem zur Wahrung der Unabhängigkeit und zur Verschwiegenheit, sowie das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen und Gebote zur Sachlichkeit und zur ständigen Fortbildung (§ 43a BRAO), ferner Regelungen zur Werbung (§ 43b BRAO), zu den Fachanwaltschaften (§ 43c BRAO), zur Berufshaftpflichtversicherung (§ 51 BRAO) und zur beruflichen Zusammenarbeit (§ 59a BRAO).

    Dies folgte bereits aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum anwaltlichen Standesrecht von 1987 (vgl. BVerfGE 76, 171 und 76, 196).

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 362/79

    Verfassungswidrigkeit der Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts

    Auszug aus BVerfG, 14.12.1999 - 1 BvR 1327/98
    Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahre 1987 die berufsständischen Regelungen in Form von Richtlinien für verfassungswidrig erklärt hatte (BVerfGE 76, 171 und BVerfGE 76, 196 = ZIP 1987, 1606, dazu EWiR 1987, 1203 (Michalski)), normierte die novellierte Bundesrechtsanwaltsordnung von 1994 neben der Generalklausel in § 43 BRAO die wichtigsten anwaltlichen Pflichten, unter anderem zur Wahrung der Unabhängigkeit und zur Verschwiegenheit, sowie das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen und Gebote zur Sachlichkeit und zur ständigen Fortbildung (§ 43a BRAO), ferner Regelungen zur Werbung (§ 43b BRAO), zu den Fachanwaltschaften (§ 43c BRAO), zur Berufshaftpflichtversicherung (§ 51 BRAO) und zur beruflichen Zusammenarbeit (§ 59a BRAO).

    Dies folgte bereits aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum anwaltlichen Standesrecht von 1987 (vgl. BVerfGE 76, 171 und 76, 196).

  • BGH, 21.06.1999 - AnwZ (B) 85/98

    Inkrafttreten der Berufsordnung und der Fachanwaltsordnung für Rechtsanwälte;

    Auszug aus BVerfG, 14.12.1999 - 1 BvR 1327/98
    Der Präsident des Bundesgerichtshofs verweist auf die Beschlüsse des Senats für Anwaltssachen (AnwBl 1999, S. 553; NJW 1999, S. 2678), wonach die Berufsordnung am 11. März 1997 ordnungsgemäß in Kraft getreten sei.

    Die Auffassung des Bundesgerichtshofs, dass die Ausfertigung der Berufsordnung vor Abschluss der Prüfung durch das Bundesministerium der Justiz Rechtsvorschriften nicht verletzt (NJW 1999, 2678, dazu EWiR 1999, 739 (Huff)), begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

  • BGH, 26.10.2015 - AnwSt (R) 4/15

    Berufspflichten des Rechtsanwalts: Mitwirkung an Zustellungen von Anwalt zu

    (1) Eröffnen Ermächtigungsnormen einer autonomen Körperschaft Regelungsspielräume für Berufspflichten, die sich über den Berufsstand hinaus auswirken, so reichen sie nur so weit, wie der Gesetzgeber ersichtlich selbst zu einer solchen Rechtsgestaltung den Weg bereitet (vgl. BVerfGE 38, 373, 381 ff.; 101, 312, 323).

    Sollen die durch die Zivilprozessordnung ausgeformten Handlungsspielräume der Prozessparteien im Wege des Satzungsrechts eingeschränkt werden, so bedarf es demnach erkennbarer gesetzgeberischer Entscheidungen in der Ermächtigungsnorm, andernfalls sowohl der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes als auch der des Vorrangs des Gesetzes verletzt sein können (BVerfGE 101, 312, 324, 328 f. m.w.N.).

    Demgegenüber ordnet § 14 Satz 1 BORA für den Rechtsanwalt die Berufspflicht an, an der Zustellung mitzuwirken; dies gilt selbst dann, wenn dies wie vorliegend einen Nachteil für seinen Mandanten mit sich bringt und so die primären Verpflichtungen aus dem Mandantenvertrag zurückdrängt (vgl. BVerfGE 101, 312, 328 f.).

    (3) Die damit notwendige ausdrückliche und klare gesetzliche Grundlage (vgl. BVerfGE 101, 312, 328) kann dem Wortlaut des § 59 Abs. 2 Nr. 8 BRAO nicht ansatzweise entnommen werden.

    Sie wäre aber vor dem Hintergrund der Entscheidungen des BVerfG zum anwaltlichen Standesrecht aus dem Jahr 1987 (BVerfGE 76, 171; 76, 196) und angesichts dessen, dass § 59b Abs. 2 Nr. 6 Buchst. b BRAO eine solche Regelung für gerichtliche und behördliche Zustellungen trifft, zwingend zu erwarten gewesen (vgl. auch BVerfGE 101, 312, 329).

  • SG Gotha, 26.05.2015 - S 15 AS 5157/14

    Vorlagebeschluss zum BVerfG - Minderung des Arbeitslosengeld II -

    Sie findet ihre Grenzen dort, wo sie zu dem Wortlaut und zum klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. ständige Rspr, so BVerfGE 99, 341 (358); 101, 312 (329); 101, 397 (408); 119, 247 (274)).
  • SG Gotha, 02.08.2016 - S 15 AS 5157/14

    BVerfG-Vorlage zu Hartz IV-Sanktionen

    Sie findet ihre Grenzen dort, wo sie zu dem Wortlaut und zum klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. ständige Rspr, so BVerfGE 99, 341 (358); 101, 312 (329); 101, 397 (408); 119, 247 (274)).
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Gesetzgebung
   BGBl. I 2000 S. 54   

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BGBl. I 2000 S. 54 (https://dejure.org/2000,40304)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 3, ausgegeben am 24.01.2000, Seite 54
  • Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 99 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung)
  • vom 12.01.2000
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   BGBl. I 2000 S. 54   

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BGBl. I 2000 S. 54 (https://dejure.org/2000,39407)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 3, ausgegeben am 24.01.2000, Seite 54
  • Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 13 der Berufsordnung der Rechtsanwälte)
  • vom 07.01.2000
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