Rechtsprechung
| BGH, 10.02.2005 - IX ZR 211/02 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- lexetius.com
InsO §§ 129, 133 Abs. 1; BGB §§ 826, 823 Abs. 2; GmbHG § 84 Abs. 1 Nr. 2
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- rws-verlag.de
Keine Vorsatzanfechtung einer Zwangsvollstreckungshandlung des Gläubigers ohne Rechtshandlung des Insolvenzschuldners
- NWB SteuerXpert START
- zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
InsO §§ 129, 133 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2, § 826; GmbHG § 84 Abs. 1 Nr. 2
Keine Vorsatzanfechtung einer Zwangsvollstreckungshandlung des Gläubigers ohne Rechtshandlung des Insolvenzschuldners - streifler.de
Bei Zwangsvollstreckung des Gläubigers: keine Erweiterung des Zeitraums für Insolvenzanfechtung über drei Monate hinaus
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anfechtbarkeit von Zwangsvollstreckungshandlungen des Gläubigers
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Die Anfechtbarkeit von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers nach § 133 Abs. 1 InsO setzt eine Rechtshandlung des Schuldners mit Benachteiligungsvorsatz voraus
- ZIP-online.de
Keine Vorsatzanfechtung einer Zwangsvollstreckungshandlung des Gläubigers ohne Rechtshandlung des Insolvenzschuldners
Kurzfassungen/Presse (8)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Insolvenzanfechtung
- lexetius.com (Pressemitteilung)
Bundesgerichtshof zur Insolvenzanfechtung
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Insolvenzanfechtung
- Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)
InsO §§ 133, 131
Keine Vorsatzanfechtung bei Zwangsvollstreckungshandlungen außerhalb der Krise - wkdis.de (Pressemitteilung)
Keine Insolvenzanfechtung bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die früher als drei Monate vor dem Insolvenzantrag durchgeführt wurden
- Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Leitsatz)
Anfechtung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
- zbb-online.com (Leitsatz)
InsO §§ 129, 133 Abs. 1; BGB §§ 826, 823 Abs. 2; GmbHG § 84 Abs. 1 Nr. 2
Keine Vorsatzanfechtung einer Zwangsvollstreckungshandlung des Gläubigers ohne Rechtshandlung des Insolvenzschuldners - jurawelt.com (Pressemitteilung)
Insolvenzanfechtung
Besprechungen u.ä. (2)
- nomos.de
, S. 39 (Entscheidungsbesprechung)
§§ 129, 133 InsO; §§ 823, 826 BGB; § 84 GmbHG
Insolvenzanfechtung von Zwangsvollstreckungshandlungen des Gläubigers (RA Dr. Kristof Biehl; Neue Justiz 8/2005, S. 370-371) - EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)
Keine Vorsatzanfechtung einer Zwangsvollstreckungshandlung des Gläubigers ohne Rechtshandlung des Insolvenzschuldners
Sonstiges
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Anfechtungsrisiko und Gläubigertaktik in der Forderungsvollstreckung" von PräsLG Prof. Dr. Michael Huber, original erschienen in: ZInsO 2005, 628 - 632.
Zeitschriftenfundstellen
- BGHZ 162, 143
- NJW 2005, 1121
- ZIP 2005, 494
- MDR 2005, 832
- MDR 2005, 833
- NZI 2005, 215
- NJ 2005, 370
- WM 2005, 564
- BB 2005, 734
- JR 2006, 21
Wird zitiert von ... (86)
- OLG Karlsruhe, 24.06.2008 - 8 U 186/07
Ratenzahlungen an den Gerichtsvollzieher - Insolvenzverwalter kann Geld bei …
Im Gegensatz zum Sachverhalt des Urteils des BGH vom 10.02.05 (BGHZ 162, 143) und des Urteils des erkennenden Senats vom 27.02.07 (8 U 201/06; ZIP 2007, 2132) seien im vorliegenden Streitverfahren die Überweisungen der IS an den Gerichtsvollzieher zur Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen ohne Beteiligung der Beklagten erfolgt.Dem gegenüber sind Handlungen, die der Gläubiger außerhalb der kritischen 3-Monatsfrist nicht nur androht, sondern im Rahmen einer durchgeführten Zwangsvollstreckung vornimmt oder durch den von ihm beauftragten Gerichtsvollzieher vornehmen lässt, durch den Vorrang seiner Befugnis, sich mit Hilfe hoheitlicher Zwangsmittel eine rechtsbeständige Sicherung oder Befriedigung der eigenen - titulierten - Forderung zu verschaffen, gedeckt und unterliegen - außerhalb des Bereichs eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen Gläubiger und Schuldner, der vorliegend nicht gegeben ist (…vgl. hierzu MüKo-InsO/Kirchhof a.a.O. § 133 InsO Rdn. 9b) - grundsätzlich nicht der insolvenzrechtlichen Anfechtung (BGHZ 162, 143, 149 f.;… MüKo-InsO/Kirchhof a.a.O. § 133 InsO Rdn. 9).
c) Die Einstufung der Tätigkeit des Gerichtsvollziehers im Bereich des § 806 b ZPO als Handeln in hoheitlicher Funktion hat zugleich erhebliche Auswirkungen auf die Beurteilung, ob Handlungen und Verhaltensweisen des Schuldners im Rahmen dieser Zwangsvollstreckung des Gerichtsvollziehers als zumindest auch zur erfolgten Vermögenslagerung beitragende Rechtshandlungen i. S. des § 133 InsO zu werten sind (vgl. hierzu BGHZ 155, 75, 79; BGHZ 162, 143, 147;… MüKo-InsO/Kirchhof a.a.O. § 133 InsO Rdn. 9a).
aa) Um Rechtshandlungen der IS, durch die diese erfolgversprechende Rechtsbehelfe bewusst unterlassen oder das Vorgehen des Vollstreckungsgläubigers aktiv gefördert hätte (vgl. hierzu die Beispiele bei MüKo-InsO/Kirchhof a.a.O. § 133 InsO Rdn. 9b m.w.N. sowie BGHZ 162, 143, 154) geht es vorliegend zweifelsfrei nicht.
Dieser grundsätzliche Vorrang des einzel vollstreckenden Gläubigers im Bereich des § 133 Abs. 1 InsO ist schon deshalb für die diesbezügliche Bestimmung des Begriffs der Rechtshandlung des Schuldners von Bedeutung, weil der BGH (BGHZ 162, 143, 152;… BGH WM 2008, 168, 169 Rdn. 16, ständige Rechtsprechung) die aus der Einzelzwangsvollstreckung für die Rechtshandlung des Schuldners resultierenden Folgen dahingehend begrenzt, dass nur diejenige Zwangsvollstreckungssituation, in der der Schuldner nur noch die Wahl hat, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung durch die bereits anwesende Vollziehungsperson zu dulden, eine mitwirkende Rechtshandlung des Schuldners ausschließt.
Dies ist aber keineswegs das alleinige Gegenstück zu der vom BGH (BGHZ 162, 143, 152) gebildeten Alternative, dass der mit der Vollstreckung nur bedrohte Schuldner noch in der Lage ist, über den angeforderten Betrag nach eigenem Belieben zu verfügen und ihn, statt ihn an den Gläubiger zu zahlen, auch selbst zu verbrauchen, ihn Dritten zuzuwenden oder Insolvenzantrag zu stellen und den Gläubiger hiervon in Kenntnis zu setzen.
cc) Nach Rechtsauffassung des erkennenden Senats kann eine einerseits sach- und interessenorientierte, andererseits aber auch den praktischen Bedürfnissen des Einzelfalls genügende Lösung nur darin liegen, dass der außerhalb der 3-Monatsfrist liegende Zeitraum einer einmal eingeleiteten Zwangsvollstreckung bis zu deren Beendigung als Einheit gesehen wird, in der sämtliche Verhaltensweisen von Gläubigern und Schuldnern diesem Bereich zugeordnet und deshalb grundsätzlich generell als Fragen der Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt (vgl. hierzu BGHZ 162, 143, 148) eingeschätzt werden.
ee) Nach der Rechtsprechung des BGH (z. B. BGHZ 155, 75, 79; BGHZ 162, 143, 147) wird - soweit der Bereich des § 133 InsO betroffen ist - eine im Rahmen der Zwangsvollstreckung auch zur Vermögensverfügung beitragende Rechtshandlung des Schuldners nicht allein durch äußerlich erkennbare Handlungen des Schuldners geprägt, sondern von sehr subjektiven und im Einzelfall schwierig zu erforschenden Voraussetzungen in der Person des Schuldners abhängig gemacht.
Der BGH (BGHZ 162, 143, 147 ff.) hat in besonderer Deutlichkeit die Bedeutung und Tragweite der Anfechtungen gemäß den §§ 130 - 132 InsO von denen des § 133 InsO abgegrenzt und herausgearbeitet, dass § 133 Abs. 1 InsO gerade bestimmte gläubigerschädliche Verhaltensweisen des Schuldners missbilligt (…BGH a.a.O. S.150 m.w.N.).
Die dadurch unübersehbare Gefahr, dass über die sich auch auf § 133 InsO auswirkende Rechtsprechung des BGH zum Benachteiligungsvorsatz die Reichweite der Anfechtung von Gläubigerhandlungen auf die 10-Jahresfrist des § 133 InsO ausgedehnt wird, wird vom BGH erkannt (vgl. BGHZ 162, 143, 151, 153) und soll durch Einschränkungen (…z.B. a.a.O. S. 159, 154 f.) sowie durch eine abnehmende Bedeutung der Vermutungen - je weiter die angefochtene Handlung zeitlich vom Tag der Einreichung des Insolvenzantrages entfernt liegt - verhindert werden.
d) Bei einer solchermaßen vorgenommenen Eingrenzung "willensgeleiteter Rechtshandlungen des Schuldners" (BGHZ 162, 143, 152) i. S. des § 133 Abs. 1 InsO kann es nach Rechtsüberzeugung des Senats dann auch keinen Unterschied machen, ob die Vermögensverfügung des Schuldners in laufender Zwangsvollstreckung aus einer Barzahlung, der Übergabe oder Übersendung eines - nicht gesperrten und eingelösten - Schecks als Mittel des bargeldlosen Geschäftsverkehrs (hierfür bereits Senat, Urteil vom 27.02.07, - 8 U 201/06 -, ZIP 2007, 2132 ff. = OLGR Karlsruhe 2007, 536 ff.) oder auch einer tatsächlich durchgeführten Bar- oder Banküberweisung (z. B. auf das Dienstkonto des Gerichtsvollziehers i. S. des § 73 GVO) besteht (…ebenso OLG Frankfurt (16. Zivilsenat) ZInsO 2005, 1110 f. JA Rdn. 30 und Cranshaw juris PR-InsR 15/2007 Anm. 5).
- OLG Karlsruhe, 24.06.2008 - 8 U 198/07
Kein Anspruch aus § 133 Abs. 1 InsO bei erfolglosem bestandskräftigem …
Das Landgericht habe die Tragweite der Entscheidung BGHZ 162, 143 verkannt.bb) Die Einstufung der Tätigkeit des Gerichtsvollziehers im Bereich des § 806 b ZPO als Handeln in hoheitlicher Funktion hat zugleich erhebliche Auswirkungen auf die Beurteilung, ob Handlungen und Verhaltensweisen des Schuldners im Rahmen dieser Zwangsvollstreckung des Gerichtsvollziehers als zumindest auch zur erfolgten Vermögenslagerung beitragende Rechtshandlungen i. S. des § 133 InsO zu werten sind (vgl. hierzu BGHZ 155, 75, 79; BGHZ 162, 143, 147;… MüKo-InsO/Kirchhof a.a.O. § 133 InsO Rdn. 9a).
cc) Um Rechtshandlungen der IS, durch die diese erfolgversprechende Rechtsbehelfe bewusst unterlassen oder das Vorgehen des Vollstreckungsgläubigers aktiv gefördert hätte (vgl. hierzu die Beispiele bei MüKo-InsO/Kirchhof a.a.O. § 133 InsO Rdn. 9b m.w.N. sowie BGHZ 162, 143, 154) geht es vorliegend zweifelsfrei nicht.
Dieser grundsätzliche Vorrang des einzel vollstreckenden Gläubigers im Bereich des § 133 Abs. 1 InsO ist schon deshalb für die diesbezügliche Bestimmung des Begriffs der Rechtshandlung des Schuldners von Bedeutung, weil der BGH (BGHZ 162, 143, 152;… BGH WM 2008, 168, 169 Rdn. 16, ständige Rechtsprechung) die aus der Einzelzwangsvollstreckung für die Rechtshandlung des Schuldners resultierenden Folgen dahingehend begrenzt, dass nur diejenige Zwangsvollstreckungssituation, in der der Schuldner nur noch die Wahl hat, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung durch die bereits anwesende Vollziehungsperson zu dulden, eine mitwirkende Rechtshandlung des Schuldners ausschließt.
Dies ist aber keineswegs das alleinige Gegenstück zu der vom BGH (BGHZ 162, 143, 152) gebildeten Alternative, dass der mit der Vollstreckung nur bedrohte Schuldner noch in der Lage ist, über den angeforderten Betrag nach eigenem Belieben zu verfügen und ihn, statt ihn an den Gläubiger zu zahlen, auch selbst zu verbrauchen, ihn Dritten zuzuwenden oder Insolvenzantrag zu stellen und den Gläubiger hiervon in Kenntnis zu setzen.
ee) Nach Rechtsauffassung des erkennenden Senats kann eine einerseits sach- und interessenorientierte, andererseits aber auch den praktischen Bedürfnissen des Einzelfalls genügende Lösung nur darin liegen, dass der außerhalb der 3-Monatsfrist liegende Zeitraum einer einmal eingeleiteten Zwangsvollstreckung bis zu deren Beendigung als Einheit gesehen wird, in der sämtliche Verhaltensweisen von Gläubigern und Schuldnern diesem Bereich zugeordnet und deshalb grundsätzlich generell als Fragen der Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt (vgl. hierzu BGHZ 162, 143, 148) eingeschätzt werden.
gg) Nach der Rechtsprechung des BGH (z. B. BGHZ 155, 75, 79; BGHZ 162, 143, 147) wird - soweit der Bereich des § 133 InsO betroffen ist - eine im Rahmen der Zwangsvollstreckung auch zur Vermögensverfügung beitragende Rechtshandlung des Schuldners nicht allein durch äußerlich erkennbare Handlungen des Schuldners geprägt, sondern von sehr subjektiven und im Einzelfall schwierig zu erforschenden Voraussetzungen in der Person des Schuldners abhängig gemacht.
Der BGH (BGHZ 162, 143, 147 ff.) hat in besonderer Deutlichkeit die Bedeutung und Tragweite der Anfechtungen gemäß den §§ 130 - 132 InsO von denen des § 133 InsO abgegrenzt und herausgearbeitet, dass § 133 Abs. 1 InsO gerade bestimmte gläubigerschädliche Verhaltensweisen des Schuldners missbilligt (…BGH a.a.O. S.150 m.w.N.).
Die dadurch unübersehbare Gefahr, dass über die sich auch auf § 133 InsO auswirkende Rechtsprechung des BGH zum Benachteiligungsvorsatz die Reichweite der Anfechtung von Gläubigerhandlungen auf die 10-Jahresfrist des § 133 InsO ausgedehnt wird, wird vom BGH erkannt (vgl. BGHZ 162, 143, 151, 153) und soll durch Einschränkungen (…z.B. a.a.O. S. 159, 154 f.) sowie durch eine abnehmende Bedeutung der Vermutungen - je weiter die angefochtene Handlung zeitlich vom Tag der Einreichung des Insolvenzantrages entfernt liegt - verhindert werden.
f) Bei einer solchermaßen vorgenommenen Eingrenzung "willensgeleiteter Rechtshandlungen des Schuldners" (BGHZ 162, 143, 152) i. S. des § 133 Abs. 1 InsO kann es nach Rechtsüberzeugung des Senats dann auch keinen Unterschied machen, ob die Vermögensverfügung des Schuldners in laufender Zwangsvollstreckung aus einer Barzahlung, der Übergabe oder Übersendung eines - nicht gesperrten und eingelösten - Schecks als Mittel des bargeldlosen Geschäftsverkehrs (hierfür bereits Senat, Urteil vom 27.02.07, - 8 U 201/06 -, ZIP 2007, 2132 ff. = OLGR Karlsruhe 2007, 536 ff.) oder auch einer tatsächlich durchgeführten Bar- oder Banküberweisung (z. B. auf das Dienstkonto des Gerichtsvollziehers i. S. des § 73 GVO) besteht (…ebenso OLG Frankfurt (16. Zivilsenat) ZInsO 2005, 1110 f. JA Rdn. 30 und Cranshaw juris PR-InsR 15/2007 Anm. 5).
- BGH, 08.12.2005 - IX ZR 182/01
Insolvenzrecht - Insolvenzanfechtung: abgeführte Sozialversicherungsbeiträge
Ob der Geschäftsführer der Schuldnerin seine Pflicht aus § 64 Abs. 1 Satz 1 GmbHG, bei Zahlungsunfähigkeit unverzüglich Antrag auf Insolvenzeröffnung einzureichen, vorsätzlich verletzt hat, kann in diesem Zusammenhang offen bleiben (vgl. BGH, Urt. v. 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02, WM 2005, 564, 565 unter II. 1. b, z.V.b. in BGHZ 162, 143).Inkongruent waren die Beitragsüberweisungen für die Schuldnerin im Dreimonatszeitraum aber auch dann, wenn die Anweisungen hierzu unter dem Druck der Kontenpfändung erfolgt sind, welche die Beklagte am 28. September 1999 ausgebracht hatte (st. Rspr., vgl. BGHZ 136, 309, 313; 155, 75, 80; 157, 350, 353; BGH, Urt. v. 10. Februar 2005 aaO, S. 565 unter II. 2. b, aa).
Hatte die Schuldnerin allein die Wahl, die Beklagte über gepfändetes Guthaben nach § 836 Abs. 1 ZPO selbst verfügen zu lassen oder an sie die geleisteten Beträge zu überweisen, fehlt es an einer Rechtshandlung im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO (vgl. BGH, Urt. v. 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02, WM 2005, 564, 566 f, z.V.b. in BGHZ 162, 143).
Die letztgenannte Fallgestaltung bietet keine Besonderheiten; denn Zahlungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung sind außerhalb des Dreimonatszeitraums kongruente Deckungen (BGHZ 155, 75, 82 f;… BGH, Urt. v. 13. Mai 2004 - IX ZR 190/03, ZIP 2004, 1512, 1513; v. 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02, WM 2005, 564, 565 f, z.V.b. in BGHZ 162, 143).
- OLG Stuttgart, 21.01.2009 - 9 U 109/08 Nur dann, wenn er frei darüber entscheiden kann, ob er zahlt oder nicht, kann von einer Rechtshandlung des Schuldners gesprochen werden (BGHZ 162, 143, 152; BGH WM 2008, 168, 169, ständige Rechtsprechung).
Die Zahlung zur Abwendung einer angedrohten oder - wie vorliegend - bereits eingeleiteten Zwangsvollstreckung ist noch Rechtshandlung des Schuldners im Sinne von § 133 Abs. 1 InsO (BGHZ 155, 75; BGHZ 162, 143), wenn und solange nicht ersichtlich ist, dass dem Schuldner überhaupt keine Wahl blieb.
Insoweit besteht keine Veranlassung, von der gefestigten Rechtsprechung des BGH (z.B. BGHZ 162, 143; BGH WM 2008, 168) abzuweichen, für die wesentlich ist, ob der Schuldner noch selbstbestimmt handeln kann (wie hier Jaeger/Henckel, InsO, § 133, Rn.40).
Zentraler Anknüpfungspunkt der gesetzlichen Regelung ist somit nur der in einer Rechtshandlung zum Ausdruck gekommene Wille des Schuldners, den Anfechtungsgegner zum Nachteil anderer Gläubiger zu bevorzugen (vgl. BGHZ 162, 143;… MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 133 Rn. 12;… Uhlenbruck/Hirte, InsO, § 133 Rn. 12;… Jaeger/Henckel, InsO, § 31 Rn. 11).
Der Schuldner handelt dann mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt (BGHZ 155, 72, 84; 162, 143, 153;… BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, NZI 2006, 159, 161).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schuldner die angefochtene Rechtshandlung jedoch dann mit Benachteiligungsvorsatz vorgenommen, wenn er zur Zeit ihrer Wirksamkeit (§ 140 InsO) zahlungsunfähig war (BGHZ 155, 75, 83 f; 162, 143, 153; 167, 190, 195;… BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005, WM 2006, 190, 193; ZIP 2007, 1511;… krit. Bork, Handbuch des Anfechtungsrechts Kap. 5 Rn. 46, 48).
Wer bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der anderen Gläubiger im allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder wenigstens als mutmaßliche Folge erkennt und billigt, handelt mit Benachteiligungsvorsatz (BGHZ 124, 76, 81 f; 131, 189, 195; 155, 75, 84;… BGH, Urt. v. 18. Februar 1993 - IX ZR 129/92, WM 1993, 738, 739; BGHZ 162, 143, Rn.26).
Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit, so hat er sich typischerweise bei Bewirkung einer Leistung auch die Benachteiligung seiner Gläubiger zumindest als möglich vorgestellt und in Kauf genommen, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen (vgl. BGHZ 155, 75, 83 f; 162, 143, 153; 167, 190, 194 f.; BGH ZIP 2008, 1291).
Dieser Umstand spielt zwar keine Rolle für die Frage einer objektiven Gläubigerbenachteiligung, belegt aber, dass der Schuldner angesichts seiner Zahlungsunfähigkeit sich die Benachteiligung seiner weiteren Gläubiger zumindest als möglich vorgestellt und dies in Kauf genommen hat, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen (vgl. BGHZ 155, 75, 83 f; 162, 143, 153; 167, 190, 194 f ; ZIP 2008, 1291).
- BGH, 25.10.2007 - IX ZR 217/06
Insolvenzrecht - Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren
Diese Auffassung verkennt die rechtlichen Auswirkungen des im Insolvenzrecht schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltenden Gläubigergleichbehandlungsgrundsatzes (zu dessen zeitlicher Geltung vgl. BGHZ 162, 143, 149 m.w.N.) auf die Rechtsstellung des Verwalters. - BGH, 23.03.2006 - IX ZR 116/03
Insolvenzrecht - Anfechtung Vorpfändung / Hauptpfändung
Hat der Gläubiger ein anfechtungsfestes Pfandrecht erworben, so braucht er davon gedeckte Zahlungen nicht zurückzugewähren, weil sie die Gläubiger nicht benachteiligen (BGHZ 157, 350, 355; BGH, Urt. v. 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02, WM 2005, 564, 568, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ 162, 152).Denn auch in diesem Fall ist die Zahlung durch das Pfandrecht gedeckt (vgl. BGH, Urt. v. 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02, aaO S. 568).
Ihre Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO scheitert daran, dass Zwangsvollstreckungshandlungen des Gläubigers ohne eine vorsätzliche Rechtshandlung oder eine ihr gleichstehende Unterlassung des Schuldners nach dieser Bestimmung nicht anfechtbar sind (BGH, Urt. v. 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02, aaO S. 565).
In der "kritischen" Zeit tritt die Befugnis des Gläubigers, sich im Wege hoheitlichen Zwangs eine rechtsbeständige Sicherung oder Befriedigung für eine Forderung zu verschaffen, hinter den Schutz der Gläubigergesamtheit zurück (vgl. BGH, Urt. v. 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02, aaO S. 566).
- BGH, 13.04.2006 - IX ZR 158/05
Insolvenzrecht - Anwaltsgebühren fällig bei Beendigung der Angelegenheit
aa) Der Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat (BGHZ 155, 75, 84; 162, 143, 153; zur früheren Rechtsprechung vgl. BGHZ 124, 76, 81 f; 131, 189, 195).Ein Schuldner, der seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz (BGHZ 155, 75, 83 f; 162, 143, 153).
- OLG Karlsruhe, 27.02.2007 - 8 U 201/06
Insolvenzanfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung durch Zahlung in …
Der Kläger hat in der Klagebegründung (I 7) selbst den Grundsatz der ständigen BGH-Rechtsprechung (BGHZ 155, 75, 79; BGHZ 162, 143, 147) vorgetragen, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern als solche regelmäßig nicht der Anfechtung gemäß § 133 InsO unterliegen, weil diese Norm eine Rechtshandlung des Schuldners voraussetzt.In Abgrenzung der Tatbestände der §§ 130-132 InsO zu dem des § 133 InsO vertritt der BGH (BGHZ 162, 143, 149; BGHZ 155, 75, 80; BGH ZIP 04, 1512, 1513) in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass der in den §§ 130-132 InsO zum Ausdruck gebrachte Vorrang des Gleichbehandlungsgrundsatzes aller Gläubiger gegenüber dem Prioritätsprinzip des einzelvollstreckenden Gläubigers zugleich zur Folge hat, dass eine Deckung oder Sicherung im Wege der Zwangsvollstreckung, die nicht früher als 3 Monate vor Antragsstellung erlangt wurde, inkongruent ist.
Dagegen stellen Zahlungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung außerhalb des Dreimonatszeitraums nach ständiger Rechtsprechung des BGH (zuletzt NJW 06, 1348, 1351 unter Hinweis auf BGHZ 155, 75, 82 f.; BGHZ 162, 143, 149 ff.; BGH ZIP 04, 1512, 1513; BGHZ 157, 242, 255 sowie zum alten Recht BGHZ 136, 309, 311 ff.) kongruente Deckungen dar.
Der BGH (BGHZ 162, 143, 149 f.; BGHZ 155, 75, 80) hat dem Prinzip der Priorität bei Zwangsvollstreckungen außerhalb der 3 - Monatsfrist selbst dann den Vorrang eingeräumt, wenn der Gläubiger von der wirtschaftlichen Krise des Schuldners Kenntnis hat.
Diese bewusste zeitliche Einschränkung des Vorrangs der Gläubigergleichbehandlung in den Tatbeständen der besonderen Insolvenzanfechtung habe der Richter hinzunehmen (BGHZ 162, 143, 149 ff. m.w.N.).
Hatte dagegen die Insolvenzschuldnerin als Schuldnerin nur noch die Wahl, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung durch die bereits anwesende Vollziehungsperson zu dulden, ist jede Möglichkeit zu einem selbstbestimmten Handeln ausgeschaltet, dann fehlt es an einer willensgeleiteten Rechtshandlung des Schuldners, wie sie § 133 Abs. 1 InsO voraussetzt (BGHZ 162, 143, 152).
Für den BGH (vgl. BGHZ 162, 143 ff.) wird der Schutzzweck des § 133 Abs. 1 InsO gerade durch die Missbilligung bestimmter Verhaltensweisen des Schuldners bestimmt, wobei zentraler Anknüpfungspunkt der gesetzlichen Regelungen der in einer Rechtshandlung zum Ausdruck gekommene Wille des Schuldners ist, den Anfechtungsgegner zum Nachteil anderer Gläubiger zu bevorzugen.
- BGH, 10.12.2009 - IX ZR 128/08
Insolvenzrecht - Vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung
Teilzahlungen des Schuldners, die dieser nach fruchtloser Zwangsvollstreckung im Rahmen einer vom Gerichtsvollzieher herbeigeführten Ratenzahlungsvereinbarung erbringt, sind wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung anfechtbar (Ergänzung zu BGHZ 155, 75; 162, 143).*).Nach § 133 InsO anfechtbar ist eine im Rahmen oder aus Anlass einer Zwangsvollstreckung erfolgte Vermögensverlagerung nur dann, wenn der Schuldner daran mitgewirkt hat (BGHZ 162, 143, 147 ff;… BGH, Beschl. v. 19. Februar 2009 - IX ZR 22/07, ZIP 2009, 728 Rn. 3;… Beschl. v. 18. Juni 2009 - IX ZR 7/07, ZIP 2009, 1434, 1435 Rn. 8).
Gemäß § 133 Abs. 1 InsO ist der zahlungsunfähige Schuldner nicht berechtigt, den Anfechtungsgegner zum Nachteil anderer Gläubiger vorsätzlich zu bevorzugen, soweit die ihnen gegenüber bestehenden Verpflichtungen gleichrangig sind (vgl. BGHZ 162, 143, 150;… MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 133 Rn. 1;… Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 133 Rn. 6, 12;… Jaeger/Henckel, InsO § 133 Rn. 2; Schoppmeyer NZI 2005, 185, 187).
Gläubiger, die mit der von § 133 Abs. 1 InsO geforderten Kenntnis den Schuldner zu einer die Gläubigergesamtheit benachteiligenden Rechtshandlung veranlassen, sind deswegen nicht gegen die Anfechtung geschützt (BGHZ 162, 143, 150).
b) Soweit es um Rechtshandlungen im Vorfeld einer erst angedrohten Vollstreckung geht, entspricht diese Auslegung mittlerweile gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGHZ 155, 75, 83 f; 162, 143, 151 ff;… BGH, Beschl. v. 19. Februar 2009 aaO.), die auch weitgehend die Zustimmung des Schrifttums gefunden hat (…vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO. § 133 Rn. 9 f;… Bork in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 133 Rn. 7 ff;… Jaeger/Henckel, aaO. § 133 Rn. 5;… Hess, InsO § 133 Rn. 8 ff;… HmbKomm-InsO/Rogge, 3. Aufl. § 133 Rn. 7;… Schoppmeyer, aaO. 191 f;… Zeuner, Die Anfechtung in der Insolvenz 2. Aufl. Rn. 177;… Lind, Zur Auslegung von § 133 InsO, Diss. Frankfurt a.M. 2005, S. 68 f; zustimmend jetzt auch Kreft DStR 2005, 1192, 1195;… 1232, 1235 sowie HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 133 Rn. 6).
- BGH, 06.10.2009 - IX ZR 191/05
Insolvenzrecht - Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters
An einer Rechtshandlung des Schuldners fehlt es zwar dann, wenn er nur noch die Wahl hat, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung durch die anwesende Vollziehungsperson zu dulden, so dass jede Möglichkeit zu einem selbstbestimmten Handeln ausgeschaltet ist (BGHZ 162, 143, 152 ;… BGH, Urt. v. 25. Oktober 2007 - IX ZR 157/06, ZIP 2008, 131, 132 Rn. 16;… BGH, Beschl. v. 19. Februar 2009 - IX ZR 22/07, ZIP 2009, 728 Rn. 3).Sie würde auch dem mehrfach ausgesprochenen Erfahrungssatz, dass ein Gläubiger, der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kennt, in der Regel von der gläubigerbenachteiligenden Wirkung der angefochtenen Deckungshandlung weiß (BGHZ 162, 143, 153 m.w.N.;… BGH, Urt. v. 20. November 2008 - IX ZR 188/07, ZIP 2009, 189, 190;… vgl. auch BGH, Urt. v. 13. August 2009 - IX ZR 159/06, Rn. 10, z.V.b.), den Boden entziehen.
- BGH, 24.05.2007 - IX ZR 97/06
Insolvenzrecht - Widerlegung der Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO
- BGH, 29.11.2007 - IX ZR 121/06
Insolvenzrecht - Gläubigerbenachteiligungsvorsatz
- BGH, 05.07.2007 - IX ZR 256/06
Insolvenzrecht - Rückzahlung einer gewährten Beihilfe
- BGH, 14.06.2012 - IX ZR 145/09
Zwangsvollstreckung - Scheckübergabe an GV: Rechtshandlung des Schuldners?
- BGH, 02.02.2006 - IX ZR 67/02
Gesellschaftsrecht - Eigenkapitalersetzende Gebrauchsüberlassung und Veräußerung
- BGH, 25.10.2007 - IX ZR 157/06
Insolvenzrecht - Gläubigerbenachteiligung nach Zustellung der Pfändungsverfügung
- BGH, 20.12.2007 - IX ZR 93/06
Insolvenzrecht - Stillhalteabkommen mit Gläubiger
- OLG Köln, 04.09.2006 - 2 U 22/06
Begriff der Rechtshandlung; Anfechtbarkeit von Zahlungen zur Abwendung der …
- BGH, 05.06.2008 - IX ZR 17/07
Insolvenzrecht - Einstellung eines Strafverfahrens gegen Geldauflage
- BGH, 22.11.2012 - IX ZR 142/11
Insolvenzrecht - Kontoüberweisung außerhalb des Drei-Monats-Zeitraums
- BGH, 16.10.2008 - IX ZR 183/06
Verfahrensrecht - Übertragung von anhängigem Verfahren auf anderen Spruchkörper
- BGH, 18.03.2010 - IX ZR 57/09
Insolvenzrecht - Sicherung für deliktischen Anspruch, Beweis durch Inkongruenz
- KG, 16.10.2009 - 14 U 18/09
Anfechtung von Zahlungen des Schuldners zur Abwendung der Vollstreckung
- OLG Köln, 27.06.2007 - 2 U 22/07
- BGH, 09.10.2008 - IX ZR 138/06
Insolvenzrecht - Doppelinsolvenz von Gesellschaft und Gesellschafter
- BGH, 05.03.2009 - IX ZR 85/07
Insolvenzrecht - Geschäftsgründung: Benachteiligungsvorsatz bei Kreditsicherung
- BGH, 20.03.2008 - IX ZR 2/07
Insolvenzrecht - Anfechtungsfestes Pfändungspfandrecht
- BGH, 05.11.2009 - IX ZR 233/08
Anfechtung einer Zahlung der Arbeitnehmeranteile zu den …
- BGH, 20.11.2008 - IX ZR 130/07
Insolvenzrecht - Aussetzung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung
- BGH, 26.06.2008 - IX ZR 87/07
Insolvenzrecht - Anfechtungsvorschriften auf Zwangsvollstreckung anwendbar?
- BGH, 02.04.2009 - IX ZR 236/07
Anfechtbarkeit einer stehengelassenen Gesellschafterleistung in der Insolvenz
- BGH, 07.12.2006 - IX ZR 157/05
Insolvenzrecht - Keine inkongruente Deckung bei Erfüllung innerhalb der Frist
- BGH, 17.09.2009 - IX ZR 106/08
Insolvenzrecht - Pfändung: Entstehungszeitpunkt einer Mietforderung
- BGH, 28.02.2008 - IX ZR 213/06
Insolvenzrecht - Gläubigerbenachteiligung durch Überweisung?
- BGH, 19.04.2007 - IX ZR 199/03
Insolvenzrecht - Mitwirkung des Schuldners an wirtschaftlich ungünstigem Vertrag
- BGH, 09.06.2011 - IX ZR 179/08
Pfandrecht - Pfandrecht mit Abruf von Kreditmitteln als Schuldner-Rechtshandlung
- BGH, 18.12.2008 - IX ZR 79/07
Insolvenzrecht - Gläubigerbenachteiligung bei Verkauf von Grundstück?
- BGH, 03.02.2011 - IX ZR 213/09
Insolvenzrecht - Auffüllen ist Rechtshandlung des Schuldners bei Kassenpfändung
- OLG Frankfurt, 29.08.2005 - 16 U 11/05
Insolvenzrecht: Anfechtbare Rechtshandlungen des Schuldner bei der …
- BGH, 19.02.2009 - IX ZR 22/07
Insolvenzrecht - Rechtshandlung des Schuldners
- OLG Hamm, 20.09.2007 - 27 U 214/06
Insolvenzanfechtung: Nachweis des Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners gemäß …
- OLG Frankfurt, 08.07.2009 - 19 U 261/08
- BGH, 26.04.2012 - IX ZR 74/11
Insolvenzrecht - Anfechtung und Wertersatz bei uneigennützigem Treuhänder
- LG Aachen, 11.01.2007 - 12 O 336/06
- OLG Düsseldorf, 18.06.2009 - 12 U 77/08
- BGH, 26.04.2012 - IX ZR 67/09
Insolvenzrecht - Sicherungsübereignetes Lager verkauft: Gläubigerbenachteiligung
- OLG Karlsruhe, 18.01.2007 - 12 U 185/06
Insolvenzverfahren: Anfechtbarkeit der Abbuchung von Versicherungsprämien für …
- OLG Jena, 28.05.2009 - 1 U 985/07
zur Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners - …
- BGH, 02.02.2006 - IX ZR 82/02
Anspruch des Insolvenzverwalters auf eigenkapitalersetzende Gebrauchsüberlassung
- OLG Brandenburg, 18.06.2008 - 7 U 155/07
Insolvenzanfechtung: Lohn- und Umsatzsteuerzahlungen aus Bankdarlehen oder …
- BGH, 18.06.2009 - IX ZR 7/07
Anfechtung von Zahlungen des Insolvenzschuldners wegen der Androhung eines …
- OLG Frankfurt, 13.04.2006 - 26 U 37/05
Insolvenzanfechtung: Rechtshandlungen des Schuldners bei Teilzahlungen an den mit …
- OLG Rostock, 19.09.2008 - 5 U 96/08
Insolvenzanfechtung: Zahlungen aus einem Kontokorrentkredit auf Grund einer …
- OLG Celle, 02.04.2009 - 8 U 206/08
Pfändung einer Kapitallebensversicherung bei anschließender Insolvenz des …
- OLG Stuttgart, 15.12.2011 - 7 U 184/11
Anfechtbarkeit der Umwandlung einer Lebensversicherung zur Erlangung von …
- OLG Brandenburg, 16.08.2006 - 7 U 42/06
Insolvenzanfechtung: Zahlung infolge der Vollstreckungsankündigung als …
- LG Düsseldorf, 22.02.2011 - 35 O 5/07
- OLG Naumburg, 14.02.2006 - 3 U 35/05
Ein Erbbaurecht kann zum Inhalt haben, dass der Heimfall bei Insolvenz des …
- LG Düsseldorf, 03.09.2010 - 1 O 22/09
Eingeräumte Kreditlinie, abgerufener Dispositionskredit, Beiträge zur …
- BGH, 17.07.2008 - IX ZR 203/07
Anfechtbarkeit einer Lohnpfändung
- BGH, 29.09.2011 - IX ZR 202/10
Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Revision
- BGH, 11.10.2007 - IX ZR 9/06
Anforderungen an den Nachweis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes; Hemmung der …
- OLG Brandenburg, 09.07.2008 - 7 U 193/07
- BGH, 12.03.2009 - IX ZR 58/06
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anfechtung von …
- LG Dortmund, 15.06.2007 - 3 O 15/07
- OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 7 U 200/07
Rechtsschutzversicherung: Eintritt des Versicherungsfalls bei …
- OLG Frankfurt, 13.06.2008 - 10 U 297/07
Gläubigerbenachteiligung durch Insolvenzverwalter
- LAG München, 20.09.2011 - 6 Sa 68/11
Retention-Vereinbarung
- OLG Nürnberg, 11.02.2009 - 4 U 2506/08
Insolvenzverfahren: Anfechtung von Umsatzsteuerzahlungen auf die Steuerschuld …
- LAG München, 20.09.2011 - 6 Sa 74/11
Retention-Vereinbarung
- OLG Saarbrücken, 23.01.2007 - 4 U 311/06
Einzelne Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung
- BGH, 25.09.2008 - IX ZR 181/06
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anfechtung der …
- OLG Saarbrücken, 10.06.2009 - 8 U 102/08
Voraussetzungen der Anfechtung eines inkongruenten Deckungsgeschäfts
- BGH, 26.01.2012 - IX ZR 33/09
Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde
- OLG Saarbrücken, 18.09.2007 - 4 U 248/07
InsO § 17; InsO § 17 Abs. 2; InsO § 18 Abs. 2; InsO § 129 …
- LG Neuruppin, 09.01.2009 - 3 O 374/07
Lohnansprüche im Falle der Arbeitgeberinsolvenz: Aufrechnung seitens der …
- OLG Hamburg, 02.12.2005 - 1 U 59/05
- LG Kleve, 15.07.2008 - 3 O 23/08
- OLG Hamm, 13.04.2010 - 27 U 133/09
- LG Berlin, 08.03.2006 - 86 O 33/05
- OLG Stuttgart, 12.07.2006 - 3 U 14/06
Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit von Überweisungen unter dem Eindruck einer …
- OLG Koblenz, 25.06.2010 - 10 U 924/09
Insolvenzanfechtung von Zahlungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung
- LG Kleve, 22.03.2006 - 2 O 151/05
- LG Hamburg, 05.02.2009 - 332 S 26/07
Insolvenzanfechtung: Leistung an den Gerichtsvollzieher zur Vermeidung der …
- OLG Frankfurt, 13.01.2012 - 4 U 113/11
Barzahlung des Schuldners an dem zum Zwecke eines Pfändungsversuchs erschienen …
- OLG Schleswig, 23.05.2008 - 1 U 141/07
