Rechtsprechung
BGH, 14.01.2016 - I ZR 107/15 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- IWW
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 24 Abs. 1 MarkenG, § 308 Abs. 1 ZPO, § 319 Abs. 2 ZPO, § 19c Abs. 1 MarkenG, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO
- Wolters Kluwer
Anforderung an eine Nachweispflicht im Rahmen einer Feststellung von Produktfälschungen bei Testkäufen der Schuhmarke CONVERSE
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anforderung an eine Nachweispflicht im Rahmen einer Feststellung von Produktfälschungen bei Testkäufen der Schuhmarke CONVERSE
- rechtsportal.de
MarkenG § 19c Abs. 1 ; MarkenG § 24 Abs. 1
Anforderung an eine Nachweispflicht im Rahmen einer Feststellung von Produktfälschungen bei Testkäufen der Schuhmarke CONVERSE - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 11.12.2012 - 103 O 87/11
- KG, 14.04.2015 - 5 U 17/13
- BGH, 14.01.2016 - I ZR 107/15
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 15.03.2012 - I ZR 52/10
CONVERSE I
Auszug aus BGH, 14.01.2016 - I ZR 107/15
Allerdings trifft den Markeninhaber, der eine Produktfälschung behauptet, regelmäßig eine sekundäre Darlegungslast, weil er ohne weiteres Aufklärung darüber leisten kann, aufgrund welcher Anhaltspunkte oder Umstände von Produktfälschungen auszugehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2012 - I ZR 52/10, GRUR 2012, 626 Rn. 26 f. = WRP 2012, 819 - CONVERSE I).Unter Hinweis auf die Senatsentscheidung "CONVERSE I" (GRUR 2012, 626 Rn. 28) hat das Berufungsgericht weiter angenommen, der Inhalt der Seriennummern der Schuhe stelle ein Betriebsgeheimnis dar, das sie im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast nicht offenzulegen habe.
- BGH, 10.11.2021 - XII ZR 14/20
Zurückweisung der Beschwerde
Dabei handelt es sich aber um einen offenbaren Rechnungsfehler in Sinne von § 319 ZPO, der im Wege der Berichtigung ausgeräumt werden kann (vgl. BGH Beschluss vom 14. Januar 2016 - I ZR 107/15 - juris Rn. 12). - LG Düsseldorf, 24.06.2020 - 2a O 212/19 Handelt es sich bei den in Rede stehenden Waren um Produktfälschungen, scheidet eine Erschöpfung von vornherein aus, da diese weder durch den Markeninhaber selbst noch mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden sind (vgl. BGH BeckRS 2016, 04388 S2.8 - CONVERSE ; BeckOK UMV/ Müller , 16. Ed. 28.5.2018, UMV Art. 15 S2.15).