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   BGH, 22.05.2023 - AnwZ (Brfg) 2/23   

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https://dejure.org/2023,15581
BGH, 22.05.2023 - AnwZ (Brfg) 2/23 (https://dejure.org/2023,15581)
BGH, Entscheidung vom 22.05.2023 - AnwZ (Brfg) 2/23 (https://dejure.org/2023,15581)
BGH, Entscheidung vom 22. Mai 2023 - AnwZ (Brfg) 2/23 (https://dejure.org/2023,15581)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 53 Abs. 10 BRAO, § ... 667 Alt. 2 BGB, § 53 Abs. 10 Satz 4 BRAO, § 54 Abs. 4 BRAO, § 112e Satz 2 BRAO, § 130a Satz 1 VwGO, § 130a VwGO, § 112e Satz 1 BRAO, § 124a Abs. 3 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 55d Satz 1 VwGO, § 161 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO, § 53 Abs. 10 Satz 4 und 5 BRAO, § 15 ff. JVEG, § 53 Abs. 5 BRAO, § 53 Abs. 5 Satz 3 BRAO, § 2 Abs. 1 UStG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 1, 2, 3, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO, § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG

  • Wolters Kluwer

    Angemessene Vergütung im Sinne von § 53 Abs. 10 Satz 4 und 5 BRAO a.F.; Bedeutsamkeit des Zeitaufwands, der beruflichen Erfahrung und Stellung sowie der Schwierigkeit und Dauer der Vertretung

  • rewis.io
  • BRAK-Mitteilungen

    Vergütungsansprüche des Vertreters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Angemessene Vergütung im Sinne von § 53 Abs. 10 Satz 4 und 5 BRAO a.F.; Bedeutsamkeit des Zeitaufwands, der beruflichen Erfahrung und Stellung sowie der Schwierigkeit und Dauer der Vertretung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wie hoch ist die angemessene Vertretervergütung?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 2579
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 28.05.2021 - AnwZ (Brfg) 52/19

    Bemessung der angemessenen Vergütung des amtlich bestellten Vertreters eines

    Auszug aus BGH, 22.05.2023 - AnwZ (Brfg) 2/23
    Die insoweit erlassenen Festsetzungsbescheide der Beklagten waren Gegenstand der vor dem Senat verhandelten Berufungsverfahren AnwZ (Brfg) 52/19 und AnwZ (Brfg) 53/19 (Senat, Urteile vom 28. Mai 2021, juris; AnwZ (Brfg) 52/19 auch BRAK-Mitt. 2021, 328).

    Der Begriff der angemessenen Vergütung im Sinne von § 53 Abs. 10 Satz 4 und 5 BRAO aF ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (Senat, Urteil vom 28. Mai 2021 - AnwZ (Brfg) 52/19, BRAK-Mitt. 2021, 328 Rn. 19 mwN).

    Diesem Ansatz ist der Senat in seinen Urteilen vom 28. Mai 2021 gefolgt (AnwZ (Brfg) 52/19, BRAK-Mitt. 2021, 328 Rn. 62 f. und AnwZ (Brfg) 53/19, juris Rn. 58 f.).

    aa) Hinsichtlich der Tätigkeit der Beigeladenen, die nicht Gesellschafterin der Sozietät K.   & D.   war, ist ein Kanzleikostenanteil nicht zu berücksichtigen (vgl. bereits Senat, Urteil vom 28. Mai 2021 - AnwZ (Brfg) 52/19, BRAK-Mitt. 2021, 328 Rn. 65).

  • BGH, 26.06.2014 - VII ZR 247/13

    Entgeltforderung aus der Überlassung von Datenmaterial zu Zwecken der

    Auszug aus BGH, 22.05.2023 - AnwZ (Brfg) 2/23
    Soweit der Kläger - ohne weitere Angabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf die er sich beruft - mit Schriftsatz vom 8. Mai 2023 erstmals ein Zurückbehaltungsrecht wegen der fehlenden Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Steuernummer der Beigeladenen in ihrem Vergütungsfestsetzungsantrag geltend macht (zum Zurückbehaltungsrecht des Leistungsempfängers bei (vollständiger) Verweigerung der Erteilung einer Rechnung vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2014 - VII ZR 247/13, WM 2014, 1928 Rn. 12 f. mwN), steht dem entgegen, dass bei - wie vorstehend angenommen - umsatzsteuerrechtlicher Zurechnung der Tätigkeit der Beigeladenen zu der Rechtsanwaltskanzlei die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der letzteren und nicht diejenige der Beigeladenen anzugeben ist.
  • BAG, 22.10.2020 - 6 AZR 566/18

    Vorausabtretung der Insolvenzverwaltervergütung einer angestellten Rechtsanwältin

    Auszug aus BGH, 22.05.2023 - AnwZ (Brfg) 2/23
    bb) Entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs ist die Frage, ob ein angestellter Rechtsanwalt Vergütungen, die er aus seiner Anwaltstätigkeit erzielt, analog § 667 Alt. 2 BGB an seinen Arbeitgeber herauszugeben hat (verneinend für den angestellten Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter: BAG, NZA 2021, 273 Rn. 46, 48; bejahend das vom Anwaltsgerichtshof herangezogene, vom Bundesarbeitsgericht indes aufgehobene Urteil des LAG München vom 19. Dezember 2018 für die Vergütung eines zum Pflichtverteidiger bestellten angestellten Rechtsanwalts (8 Sa 219/17, juris Rn. 117 ff.; aufgehoben durch BAG, BeckRS 2019, 23687)), in vorliegendem Zusammenhang ohne Bedeutung.
  • AGH Brandenburg, 29.11.2010 - AGH I 1/10

    Einigung auf Zahlung einer Vergütung zwischen einem Abwickler und Abzuwickelnden

    Auszug aus BGH, 22.05.2023 - AnwZ (Brfg) 2/23
    a) Der Anwaltsgerichtshof hat im Hinblick auf die Berücksichtigung eines Kanzleikostenanteils in seinem Urteil vom 29. November 2010 (AGH I 1/10, juris Rn. 43 ff.) im Fall des Abwicklers einer Anwaltskanzlei ausgeführt, dass aus dem Gehalt eines angestellten Rechtsanwalts - als Ausgangspunkt für die Bemessung der Vertretervergütung - nicht die Kosten der Kanzlei gedeckt werden müssten, in der er angestellt sei.
  • BAG, 18.09.2019 - 5 AZN 640/19

    Nichtzulassungsbeschwerde - absoluter Revisionsgrund - nicht vorschriftsmäßige

    Auszug aus BGH, 22.05.2023 - AnwZ (Brfg) 2/23
    bb) Entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs ist die Frage, ob ein angestellter Rechtsanwalt Vergütungen, die er aus seiner Anwaltstätigkeit erzielt, analog § 667 Alt. 2 BGB an seinen Arbeitgeber herauszugeben hat (verneinend für den angestellten Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter: BAG, NZA 2021, 273 Rn. 46, 48; bejahend das vom Anwaltsgerichtshof herangezogene, vom Bundesarbeitsgericht indes aufgehobene Urteil des LAG München vom 19. Dezember 2018 für die Vergütung eines zum Pflichtverteidiger bestellten angestellten Rechtsanwalts (8 Sa 219/17, juris Rn. 117 ff.; aufgehoben durch BAG, BeckRS 2019, 23687)), in vorliegendem Zusammenhang ohne Bedeutung.
  • BFH, 20.02.1986 - V R 16/81

    Zum Vorsteuerabzug des Gemeinschuldners für die an ihn erbrachte Leistung des

    Auszug aus BGH, 22.05.2023 - AnwZ (Brfg) 2/23
    Der gemäß § 53 Abs. 5 BRAO aF amtlich bestellte Vertreter ist Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne (§ 2 Abs. 1 UStG; vgl. für den Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter BFH, Urteil vom 20. Februar 1986 - V R 16/81, juris Rn. 12, 15; Wolgast in Schmidt/Wischemeyer/Wolgast, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung, 1. Aufl., § 7 InsVV Rn. 8; Riedel in Stephan/Riedel, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung, 2. Aufl., § 7 InsVV Rn. 2; für den Kanzleiabwickler: BFH, DStRE 2020, 1192 Rn. 22).
  • BGH, 16.02.1998 - AnwZ (B) 71/97

    Bestellung eines allgemeinen Vertreters - Vorlage eines Behinderungsfalles bei

    Auszug aus BGH, 22.05.2023 - AnwZ (Brfg) 2/23
    Es ist offensichtlich, dass die hoheitliche Heranziehung von Angestellten zu Aufgaben, deren Wahrnehmung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 71/97, NJW-RR 1999, 359 zu den Interessen der Rechtspflege, denen mit der Vertreterbestellung Rechnung getragen werden soll), auch jenseits des dem Angestellten zu zahlenden Gehalts wirtschaftliche Nachteile für dessen Arbeitgeber haben kann, sei es in Gestalt des Ausfalls des durch die Arbeit des Angestellten zu erzielenden Gewinns, sei es durch die vergebliche Vorhaltung sachlicher und personeller Mittel zur Ermöglichung dieser Arbeit.
  • OLG Brandenburg, 15.12.2022 - AGH I 1/19
    Auszug aus BGH, 22.05.2023 - AnwZ (Brfg) 2/23
    Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. Dezember 2022 verkündete Urteil des 1. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs - AGH I 1/19 - teilweise aufgehoben.
  • BGH, 12.01.2024 - AnwZ (Brfg) 38/23
    Dabei sind regionale Unterschiede zu berücksichtigen (st. Senatsrspr.; vergleiche zur Vergütung des von Amts wegen bestellten Vertreters eines Rechtsanwalts zuletzt Senat, Beschluss vom 22. Mai 2023 - AnwZ (Brfg) 2/23, NJW 2023, 2579 Rn. 18 mwN).

    Ein Kanzleikostenanteil kommt dagegen hinsichtlich solcher Rechtsanwälte nicht in Betracht, deren Abwicklungstätigkeit ihre Arbeitszeit nur in geringem Umfang - vergleichbar mit einer begrenzten Anzahl von zu leistenden Überstunden - in Anspruch nimmt, so dass sie eigene Mandate in üblichem Umfang weiterbearbeiten und hieraus die Kosten ihrer eigenen Kanzlei decken können (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Mai 2023 aaO Rn. 31 und 42 mwN).

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