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   BGH, 24.11.2023 - Blw 2/23   

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https://dejure.org/2023,39811
BGH, 24.11.2023 - Blw 2/23 (https://dejure.org/2023,39811)
BGH, Entscheidung vom 24.11.2023 - Blw 2/23 (https://dejure.org/2023,39811)
BGH, Entscheidung vom 24. November 2023 - Blw 2/23 (https://dejure.org/2023,39811)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG), § ... 49 NatSchG BW, § 63 BNatSchG, §§ 15, 16 BNatSchG, § 70 Abs. 1 FamFG, § 71 Abs. 1 FamFG, § 275 Abs. 1 Fall 1 BGB, § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GrdstVG, Art. 70 GG, § 9 GrdstVG, § 9 Abs. 2 GrdstVG, Art. 125a Satz 1 GG, § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG, § 16 Abs. 1 BNatSchG, § 16 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG, § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG, § 3 UmwRG, § 3 ASVG BW, § 2 GrdstVG, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG, § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 UmwRG, § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UmwRG, § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 UmwRG, § 74 Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG, § 36 Abs. 6 NatSchG BW, § 80 Satz 1 FamFG, § 47, § 60 Abs. 1, § 61 Abs. 1 Satz 1 GNotKG

  • Wolters Kluwer

    Entscheidung über die Genehmigung der Veräußerung eines Grundstücks nach § 3 ASVG BW; Ausräumung des Versagungsgrunds einer agrarstrukturell nachteiligen (bzw. ungesunden) Verteilung des Grund und Bodens; Beantragung der Anerkennung einer Naturschutzmaßnahme als ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 2024, 307
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.05.2020 - BLw 2/18

    Genehmigung der Veräußerung von landwirtschaftlichen Grundstücken an einen

    Auszug aus BGH, 24.11.2023 - Blw 2/23
    Bei der Entscheidung über die Genehmigung der Veräußerung eines Grundstücks nach § 3 ASVG BW (bzw. § 2 GrdstVG) kann der Versagungsgrund einer agrarstrukturell nachteiligen (bzw. ungesunden) Verteilung des Grund und Bodens auch dann ausgeräumt werden, wenn es sich bei dem Erwerber nicht um einen nach § 3 UmwRG anerkannten Naturschutzverband, sondern um eine gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts handelt, deren Zweck die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder ist; einer solchen Stiftung kann die Genehmigung nicht allein wegen ihrer Rechtsform versagt werden (Fortführung von Senat, Beschluss vom 8. Mai 2020 - BLw 2/18, AUR 2020, 294).

    Der Umstand, dass der Erwerber die Anerkennung der von ihm beabsichtigten Naturschutzmaßnahme als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme und die Gewährung von sog. Ökopunkten beantragen will, steht der Erteilung der Genehmigung für sich genommen nicht entgegen (Fortführung von Senat, Beschluss vom 8. Mai 2020 - BLw 2/18, AUR 2020, 294).

    Das Agrarstrukturverbesserungsgesetz hat der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg auf der Grundlage der den Ländern seit der Förderalismusreform zustehenden ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz (Art. 70 GG) für den landwirtschaftlichen Grundstücksverkehr erlassen (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 8. Mai 2020 - BLw 2/18, AUR 2020, 294, 295).

    Zur Auslegung des § 7 ASVG kann und soll deshalb auf die Rechtsprechung des Senats zu § 9 GrdstVG zurückgegriffen werden (vgl. LT-Drucks. 14/5140 S. 49 f.; siehe hierzu auch Senat, Beschluss vom 8. Mai 2020 - BLw 2/18, aaO).

    b) Vor diesem Hintergrund geht das Beschwerdegericht zu Recht davon aus, dass der Versagungsgrund des § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 ASVG grundsätzlich vorliegt, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt veräußert werden soll und ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt und zum Erwerb bereit und in der Lage ist, die Fläche zu den Bedingungen des Kaufvertrags zu erwerben (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2017 - BLw 1/15, NJW-RR 2017, 1485 Rn. 10; Beschluss vom 8. Mai 2020 - BLw 2/18, AUR 2020, 294, 295 - jeweils zu § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GrdstVG).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats widerspricht der Erwerb eines Grundstücks durch einen anerkannten Naturschutzverband dann nicht Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur i.S.d. § 9 Abs. 2 GrdstVG, wenn dem Erwerb ein konkretes, in absehbarer Zeit zu realisierendes Naturschutzkonzept zugrunde liegt, das der Umsetzung einer staatlich als förderungsfähig angesehenen Maßnahme dient (Senat, Beschluss vom 8. Mai 2020 - BLw 2/18, AUR 2020, 294, 295 mwN).

    (2) Auch nach Inkrafttreten der Förderalismusreform ist in den Bundesländern, in denen mangels eines Landesgesetzes das Grundstücksverkehrsgesetz weiter anzuwenden ist (Art. 125a Satz 1 GG), für die Beurteilung der staatlichen Förderungsfähigkeit eines Naturschutzprojekts weiter auf die Agrarberichte der Bundesregierung und ergänzend auf die Konkretisierungen abzustellen, die die Berichte durch die Agrarberichte der Länder und durch die landesrechtlichen Förderprogramme erfahren haben (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Mai 2020 - BLw 2/18, AUR 2020, 294, 295).

    Letztere sind vorrangig (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Mai 2020 - BLw 2/18, AUR 2020, 294, 295).

    (3) Entschieden hat der Senat zwischenzeitlich, allerdings erst nach Erlass der (ersten) Entscheidung des Beschwerdegerichts, dass es für die Genehmigung des Kaufvertrages einer über die Förderungsfähigkeit hinausgehenden Befürwortung oder Unterstützung der geplanten Maßnahmen durch staatliche Behörden nicht bedarf; eine solche Unterstützung stellt lediglich ein ergänzendes Argument für die Förderungsfähigkeit und damit für die Genehmigungsfähigkeit des Kaufvertrages dar (Senat, Beschluss vom 8. Mai 2020 - BLw 2/18, AUR 2020, 294, 296).

    (1) Allerdings hat sich der Senat mit Fällen zu befassen gehabt, in denen einem anerkannten Naturschutzverband die Genehmigung zu Unrecht verweigert wurde (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Mai 1985 - BLw 8/84, BGHZ 94, 292; Beschluss vom 8. Mai 2020 - BLw 2/18, AUR 2020, 294, 295).

    Abgesehen davon, dass das Beschwerdegericht keine konkreten Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Realisierung des von der Beteiligten zu 1 beabsichtigten Naturschutzkonzeptes gesichert ist, fehlt es auch an Feststellungen dazu, ob dieses Konzept unter Berücksichtigung der von dem Senat hierzu aufgestellten Grundsätze (Senat, Beschluss vom 8. Mai 2020 - BLw 2/18, AUR 2020, 294, 295 f.) förderungsfähig ist.

  • BGH, 09.05.1985 - BLw 8/84

    Genehmigung eines Grundstücksverkaufs im Rahmen eines Projekts zur Erhaltung und

    Auszug aus BGH, 24.11.2023 - Blw 2/23
    Vielmehr ist der Kaufvertrag zu genehmigen, wenn eine Grundstücksveräußerung einer im Agrarbericht ausgewiesenen Maßnahme zur Verbesserung der Agrarstruktur entspricht (grundlegend Senat, Beschluss vom 9. Mai 1985 - BLw 8/84, BGHZ 94, 292, 295 ff.).

    (1) Allerdings hat sich der Senat mit Fällen zu befassen gehabt, in denen einem anerkannten Naturschutzverband die Genehmigung zu Unrecht verweigert wurde (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Mai 1985 - BLw 8/84, BGHZ 94, 292; Beschluss vom 8. Mai 2020 - BLw 2/18, AUR 2020, 294, 295).

    Die Prüfung, ob ein staatlich als förderungsfähig angesehenes Naturschutzprojekt umgesetzt werden soll, wird hierdurch nicht entbehrlich (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Mai 1985 - BLw 8/84, BGHZ 94, 292, 298).

  • BGH, 28.04.2017 - BLw 1/15

    Genehmigungsverfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz: Beurteilung des

    Auszug aus BGH, 24.11.2023 - Blw 2/23
    b) Vor diesem Hintergrund geht das Beschwerdegericht zu Recht davon aus, dass der Versagungsgrund des § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 ASVG grundsätzlich vorliegt, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt veräußert werden soll und ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt und zum Erwerb bereit und in der Lage ist, die Fläche zu den Bedingungen des Kaufvertrags zu erwerben (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2017 - BLw 1/15, NJW-RR 2017, 1485 Rn. 10; Beschluss vom 8. Mai 2020 - BLw 2/18, AUR 2020, 294, 295 - jeweils zu § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GrdstVG).

    Auf das Aufstockungsbedürfnis eines Landwirts kommt es nur deshalb an, weil Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur in erster Linie auf die Schaffung und die Erhaltung selbständiger und lebensfähiger landwirtschaftlicher Betriebe abzielen und eine Veräußerung an einen Nichtlandwirt grundsätzlich nur dann eine - die Versagung der Genehmigung rechtfertigende - ungesunde Bodenverteilung darstellt, wenn ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2017 - BLw 1/15, NJW-RR 2017, 1485 Rn. 10, 14 ff.).

  • BGH, 29.01.2009 - V ZB 140/08

    Voraussetzungen eines Aufgebotsverfahrens gegen den eingetragenen aber unbekannt

    Auszug aus BGH, 24.11.2023 - Blw 2/23
    Diese ist auch rechtzeitig (§ 71 Abs. 1 FamFG) eingelegt worden, weil das Beschwerdeverfahren erst durch den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 18. Januar 2023 abgeschlossen worden ist (vgl. zu der parallelen Fragestellung der Fristwahrung bei einer nachträglichen Zulassung der Rechtsbeschwerde aufgrund einer Anhörungsrüge BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - V ZB 140/08, NJW-RR 2009, 660 Rn. 6).
  • BGH, 19.01.2018 - V ZR 273/16

    Verpflichtung der Vertragspartner zur Mitwirkung an der Erreichung und

    Auszug aus BGH, 24.11.2023 - Blw 2/23
    Ein Unvermögen des Schuldners tritt nicht bereits durch die Veräußerung des Grundstücks und den damit verbundenen Verlust der Verfügungsbefugnis ein, wenn die - nach den bislang getroffenen Feststellungen nicht auszuschließende - Möglichkeit besteht, dass der Schuldner die Verfügungsbefugnis wiedererlangt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2018 - V ZR 273/16, DNotZ 2018, 686 Rn. 23 ff.).
  • BGH, 25.11.2016 - BLw 4/15

    Genehmigungsverfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz: Erwerber eines

    Auszug aus BGH, 24.11.2023 - Blw 2/23
    Der zwischen der Beteiligten zu 1 und den Verkäufern geschlossene Kaufvertrag wird mit der Erteilung der Genehmigung nach § 3 ASVG ungeachtet der zwischenzeitlichen anderweitigen Veräußerung der Grundstücke wirksam (vgl. zur schwebenden Unwirksamkeit bis zu der Genehmigung in einem Verfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz Senat, Beschluss vom 25. November 2016 - BLw 4/15, NJW-RR 2017, 655 Rn. 13).
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