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   BVerfG, 05.09.2023 - 1 BvR 1691/22   

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BVerfG, 05.09.2023 - 1 BvR 1691/22 (https://dejure.org/2023,24896)
BVerfG, Entscheidung vom 05.09.2023 - 1 BvR 1691/22 (https://dejure.org/2023,24896)
BVerfG, Entscheidung vom 05. September 2023 - 1 BvR 1691/22 (https://dejure.org/2023,24896)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Vollstreckung einer spanischen Entscheidung über die Herausgabe eines Kindes bei Veränderung der Sach- und Rechtslage

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 1632 Abs 1 BGB, § 1696 Abs 1 BGB
    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde in einer Kindesrückführungssache mangels Aktualisierung trotz Änderung der Sach- und Rechtslage unzulässig - zudem Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber innerstaatlichem fachgerichtlichem Rechtsschutz auf ...

  • Wolters Kluwer

    Antrag einer Beschwerdeführerin als Verfahrensbeiständin im Namen des Kindes gegen eine durch deutsche Gerichte und Behörden durchzuführende Vollstreckung einer spanischen Entscheidung über die Herausgabe des Kindes an dessen Vater nach Spanien

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde in einer Kindesrückführungssache mangels Aktualisierung trotz Änderung der Sach- und Rechtslage unzulässig - zudem Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber innerstaatlichem fachgerichtlichem Rechtsschutz auf ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde in einer Kindesrückführungssache mangels Aktualisierung trotz Änderung der Sach- und Rechtslage unzulässig; zudem Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber innerstaatlichem fachgerichtlichem Rechtsschutz auf Abänderung ...

  • rechtsportal.de

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde in einer Kindesrückführungssache mangels Aktualisierung trotz Änderung der Sach- und Rechtslage unzulässig; zudem Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber innerstaatlichem fachgerichtlichem Rechtsschutz auf Abänderung ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde in einer Kindesrückführungssache mangels Aktualisierung trotz Änderung der Sach- und Rechtslage unzulässig - zudem Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber innerstaatlichem fachgerichtlichem Rechtsschutz auf ...

Kurzfassungen/Presse

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Vollstreckungsschutz gegen eine spanische Entscheidung zur Kindesherausgabe

Sonstiges

  • Bundesverfassungsgericht (Verfahrensmitteilung)

    Familienrecht (Sorgerecht; Verfassungsbeschwerde und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung einer Verfahrensbeiständin betreffend einen Beschluss zur Vollstreckung eines spanischen Titels zur Herausgabe eines Kindes zu dessen in Spanien lebenden Vater)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 208
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 26.04.2022 - 1 BvR 1619/17

    Bayerisches Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 05.09.2023 - 1 BvR 1691/22
    Nach dem in Art. 94 Abs. 2 Satz 2 GG angelegten und in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde muss ein Beschwerdeführender über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach der Lage der Sache zur Verfügung stehenden und zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 158, 170 ; 161, 63 ; 162, 1 ; stRspr).

    Das gilt auch, wenn zweifelhaft ist, ob ein entsprechender Rechtsbehelf statthaft ist und im konkreten Fall in zulässiger Weise eingelegt werden kann (vgl. BVerfGE 145, 20 ; 162, 1 ; stRspr).

  • BVerfG, 08.06.2021 - 1 BvR 2771/18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde zum Umgang der Polizeibehörden mit

    Auszug aus BVerfG, 05.09.2023 - 1 BvR 1691/22
    a) Eine beschwerdeführende Person ist angehalten, ihre Verfassungsbeschwerde bei entscheidungserheblicher Veränderung der Sach- und Rechtslage aktuell zu halten und die Beschwerdebegründung gegebenenfalls auch nachträglich zu ergänzen (vgl. BVerfGE 106, 210 ; 158, 170 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Oktober 2021 - 1 BvR 1416/17 -, Rn. 7; Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2022 - 1 BvR 1623/17 -, Rn. 8 und vom 14. Februar 2023 - 1 BvR 2845/16 -, Rn. 8; stRspr).

    Nach dem in Art. 94 Abs. 2 Satz 2 GG angelegten und in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde muss ein Beschwerdeführender über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach der Lage der Sache zur Verfügung stehenden und zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 158, 170 ; 161, 63 ; 162, 1 ; stRspr).

  • BVerfG, 10.11.2022 - 1 BvR 1623/17

    Verfassungsbeschwerde gegen eine unter Mitwirkung eines abgeordneten Richters

    Auszug aus BVerfG, 05.09.2023 - 1 BvR 1691/22
    a) Eine beschwerdeführende Person ist angehalten, ihre Verfassungsbeschwerde bei entscheidungserheblicher Veränderung der Sach- und Rechtslage aktuell zu halten und die Beschwerdebegründung gegebenenfalls auch nachträglich zu ergänzen (vgl. BVerfGE 106, 210 ; 158, 170 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Oktober 2021 - 1 BvR 1416/17 -, Rn. 7; Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2022 - 1 BvR 1623/17 -, Rn. 8 und vom 14. Februar 2023 - 1 BvR 2845/16 -, Rn. 8; stRspr).

    Denn der außerordentliche Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde dient vorrangig der Durchsetzung subjektiver von der Verfassung gewährter Rechtspositionen, die nicht bereits anderweitig durchgesetzt sind oder absehbar durchgesetzt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Oktober 2021 - 1 BvR 1416/17 -, Rn. 7; Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2022 - 1 BvR 1623/17 -, Rn. 8 und vom 14. Februar 2023 - 1 BvR 2845/16 -, Rn. 8; stRspr).

  • BVerfG, 14.02.2023 - 1 BvR 2845/16

    Verfassungsbeschwerden gegen die anlasslose Vorratsdatenspeicherung erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 05.09.2023 - 1 BvR 1691/22
    a) Eine beschwerdeführende Person ist angehalten, ihre Verfassungsbeschwerde bei entscheidungserheblicher Veränderung der Sach- und Rechtslage aktuell zu halten und die Beschwerdebegründung gegebenenfalls auch nachträglich zu ergänzen (vgl. BVerfGE 106, 210 ; 158, 170 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Oktober 2021 - 1 BvR 1416/17 -, Rn. 7; Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2022 - 1 BvR 1623/17 -, Rn. 8 und vom 14. Februar 2023 - 1 BvR 2845/16 -, Rn. 8; stRspr).

    Denn der außerordentliche Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde dient vorrangig der Durchsetzung subjektiver von der Verfassung gewährter Rechtspositionen, die nicht bereits anderweitig durchgesetzt sind oder absehbar durchgesetzt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Oktober 2021 - 1 BvR 1416/17 -, Rn. 7; Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2022 - 1 BvR 1623/17 -, Rn. 8 und vom 14. Februar 2023 - 1 BvR 2845/16 -, Rn. 8; stRspr).

  • BVerfG, 22.10.2021 - 1 BvR 1416/17

    Verfassungsbeschwerde mangels ergänzenden Vortrags bei entscheidungserheblicher

    Auszug aus BVerfG, 05.09.2023 - 1 BvR 1691/22
    a) Eine beschwerdeführende Person ist angehalten, ihre Verfassungsbeschwerde bei entscheidungserheblicher Veränderung der Sach- und Rechtslage aktuell zu halten und die Beschwerdebegründung gegebenenfalls auch nachträglich zu ergänzen (vgl. BVerfGE 106, 210 ; 158, 170 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Oktober 2021 - 1 BvR 1416/17 -, Rn. 7; Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2022 - 1 BvR 1623/17 -, Rn. 8 und vom 14. Februar 2023 - 1 BvR 2845/16 -, Rn. 8; stRspr).

    Denn der außerordentliche Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde dient vorrangig der Durchsetzung subjektiver von der Verfassung gewährter Rechtspositionen, die nicht bereits anderweitig durchgesetzt sind oder absehbar durchgesetzt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Oktober 2021 - 1 BvR 1416/17 -, Rn. 7; Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2022 - 1 BvR 1623/17 -, Rn. 8 und vom 14. Februar 2023 - 1 BvR 2845/16 -, Rn. 8; stRspr).

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus BVerfG, 05.09.2023 - 1 BvR 1691/22
    Das gilt auch, wenn zweifelhaft ist, ob ein entsprechender Rechtsbehelf statthaft ist und im konkreten Fall in zulässiger Weise eingelegt werden kann (vgl. BVerfGE 145, 20 ; 162, 1 ; stRspr).
  • BVerfG, 23.03.2022 - 1 BvR 1187/17

    Pflicht zur Beteiligung von Anwohnern und standortnahen Gemeinden an Windparks im

    Auszug aus BVerfG, 05.09.2023 - 1 BvR 1691/22
    Nach dem in Art. 94 Abs. 2 Satz 2 GG angelegten und in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde muss ein Beschwerdeführender über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach der Lage der Sache zur Verfügung stehenden und zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 158, 170 ; 161, 63 ; 162, 1 ; stRspr).
  • BGH, 04.12.2014 - VII ZR 4/13

    Erstreckung der Rechtskraft eines die Vollstreckungsgegenklage abweisenden

    Auszug aus BVerfG, 05.09.2023 - 1 BvR 1691/22
    Da § 95 Abs. 1 FamFG nur für bestimmte Verfahrensgegenstände und nur insoweit auf die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung verweist, als sich aus den vorstehenden Unterabschnitten nichts Abweichendes ergibt, dürfte die hier fragliche Einrede nach § 242 BGB anders als im allgemeinen Zivilprozessrecht nicht im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO (für das allgemeine Zivilprozessrecht dazu BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - VII ZR 4/13 -, Rn. 40), sondern durch Abänderung nach § 1696 Abs. 1 BGB geltend zu machen sein.
  • BVerfG, 01.08.2022 - 1 BvQ 50/22

    Einstweilige Anordnung, mit der Vollstreckung einer fachgerichtlichen

    Auszug aus BVerfG, 05.09.2023 - 1 BvR 1691/22
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. August 2022 im Verfahren 1 BvQ 50/22 verwiesen, dem derselbe Sachverhalt zugrunde liegt.
  • BVerfG, 31.10.2002 - 1 BvF 1/96

    LER-Verfahren gegen das Brandenburgische Schulgesetz vom 12. April 1996 beendet

    Auszug aus BVerfG, 05.09.2023 - 1 BvR 1691/22
    a) Eine beschwerdeführende Person ist angehalten, ihre Verfassungsbeschwerde bei entscheidungserheblicher Veränderung der Sach- und Rechtslage aktuell zu halten und die Beschwerdebegründung gegebenenfalls auch nachträglich zu ergänzen (vgl. BVerfGE 106, 210 ; 158, 170 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Oktober 2021 - 1 BvR 1416/17 -, Rn. 7; Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2022 - 1 BvR 1623/17 -, Rn. 8 und vom 14. Februar 2023 - 1 BvR 2845/16 -, Rn. 8; stRspr).
  • BGH, 10.02.2016 - XII ZB 38/15

    Vollstreckbarerklärung einer polnischen Entscheidung über die Kindesherausgabe:

  • BVerfG, 26.01.2022 - 2 BvR 75/22

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung

  • BVerfG, 24.03.2022 - 1 BvR 2000/21

    Verfassungsbeschwerde betreffend ein kartellrechtliches Eilverfahren mangels

  • BVerfG, 13.12.2023 - 1 BvR 1705/23

    Wegen materieller Subsidiarität und fehlenden Aufzeigens einer möglichen

    Der Grundsatz der materiellen Subsidiarität greift ein, wenn eine anderweitige Möglichkeit besteht, den geltend gemachten Grundrechtsverstoß zu beseitigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. September 2023 - 1 BvR 1691/22 -, Rn. 17 m.w.N.).
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