Rechtsprechung
   EuG, 26.11.2015 - T-181/14   

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https://dejure.org/2015,35162
EuG, 26.11.2015 - T-181/14 (https://dejure.org/2015,35162)
EuG, Entscheidung vom 26.11.2015 - T-181/14 (https://dejure.org/2015,35162)
EuG, Entscheidung vom 26. November 2015 - T-181/14 (https://dejure.org/2015,35162)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • damm-legal.de

    Zur Zeichenähnlichkeit, wenn ein neu angemeldetes Kennzeichen in einer älteren Marke vollständig enthalten ist

  • Europäischer Gerichtshof

    Nürburgring / OHMI - Biedermann (Nordschleife)

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Nordschleife - Ältere nationale Wortmarke Management by Nordschleife - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwechslungsgefahr zwischen den Wortmarken "Nordschleife" und "Management by Nordschleife"; unbegründete Aufhebungsklage der Anmelderin gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt bei Ähnlichkeit der Zeichen und Identität und Ähnlichkeit der beanspruchten Waren und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwechslungsgefahr zwischen den Wortmarken "Nordschleife" und "Management by Nordschleife"; unbegründete Aufhebungsklage der Anmelderin gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt bei Ähnlichkeit der Zeichen und Identität und Ähnlichkeit der beanspruchten Waren und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zur Zeichenähnlichkeit, wenn ein neu angemeldetes Kennzeichen in einer älteren Marke vollständig enthalten ist

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vollständiges Enthaltensein von angemeldeter in älterer Marke impliziert Zeichenähnlichkeit

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vollständiges Enthaltensein von angemeldeter in älterer Marke impliziert Zeichenähnlichkeit

  • aid24.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Verwechslungsgefahr, wenn neuer Markenname "Nordschleife" komplett in älterer Marke "Management by Nordschleife" enthalten ist

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 12.06.2007 - C-334/05

    HABM / Shaker - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 26.11.2015 - T-181/14
    Der Durchschnittsverbraucher nimmt dabei eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C-334/05 P, Slg, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vielmehr sind die betreffenden Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (vgl. Urteil HABM/Shaker, oben in Rn. 22 angeführt, EU:C:2007:333, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Für die Beurteilung der Ähnlichkeit kann es nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteile HABM/Shaker, oben in Rn. 22 angeführt, EU:C:2007:333, Rn. 42, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C-193/06 P, EU:C:2007:539, Rn. 42).

  • EuG, 02.02.2012 - T-596/10

    Almunia Textil / OHMI - FIBA-Europe (EuroBasket) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 26.11.2015 - T-181/14
    Allerdings deutet der Umstand, dass eine ältere Marke ausschließlich aus der angemeldeten Marke besteht, der ein anderes Wort hinzugefügt ist, auf die Ähnlichkeit beider Marken hin (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Oktober 2009, X-Technology R & D Swiss/HABM - Ipko-Amcor [First-On-Skin], T-273/08, EU:T:2009:418, Rn. 31, vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Urteil vom 2. Februar 2012, Almunia Textil/HABM - FIBA-Europe [EuroBasket], T-596/10, EU:T:2012:52, Rn. 38).

    Gleichwohl ist festzustellen, dass der Umstand, dass die angemeldete Marke vollständig in der älteren Marke enthalten ist, eine Ähnlichkeit der Zeichen impliziert (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil EuroBasket, oben in Rn. 53 angeführt, EU:T:2012:52, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 28.10.2009 - T-273/08

    X-Technology R & D Swiss / OHMI - Ipko-Amcor (First-On-Skin) - Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 26.11.2015 - T-181/14
    Allerdings deutet der Umstand, dass eine ältere Marke ausschließlich aus der angemeldeten Marke besteht, der ein anderes Wort hinzugefügt ist, auf die Ähnlichkeit beider Marken hin (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Oktober 2009, X-Technology R & D Swiss/HABM - Ipko-Amcor [First-On-Skin], T-273/08, EU:T:2009:418, Rn. 31, vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Urteil vom 2. Februar 2012, Almunia Textil/HABM - FIBA-Europe [EuroBasket], T-596/10, EU:T:2012:52, Rn. 38).

    Im vorliegenden Fall besteht daher, obwohl sich die einander gegenüberstehenden Marken insbesondere in ihrer Länge und Silbenzahl voneinander unterscheiden und trotz des Umstands, dass der erste Teil der einander gegenüberstehenden Zeichen unterschiedlich ausgesprochen wird, aufgrund der vollständigen Übereinstimmung der angemeldeten Marke mit dem kennzeichnungskräftigsten Bestandteil der älteren Marke eine klangliche Ähnlichkeit zwischen ihnen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil First-On-Skin, oben in Rn. 53 angeführt, EU:T:2009:418, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung), da dieser gemeinsame Bestandteil in derselben Weise ausgesprochen wird.

  • EuGH, 20.09.2007 - C-193/06

    Nestlé / HABM

    Auszug aus EuG, 26.11.2015 - T-181/14
    Für die Beurteilung der Ähnlichkeit kann es nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteile HABM/Shaker, oben in Rn. 22 angeführt, EU:C:2007:333, Rn. 42, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C-193/06 P, EU:C:2007:539, Rn. 42).

    Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn schon dieser Bestandteil allein geeignet ist, das Bild der Marke, das die maßgeblichen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle ihre übrigen Bestandteile in dem durch sie hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (Urteil Nestlé/HABM, EU:C:2007:539, Rn. 43).

  • EuG, 10.12.2014 - T-605/11

    Novartis / OHMI - Dr Organic (BIOCERT)

    Auszug aus EuG, 26.11.2015 - T-181/14
    Allerdings wird der Durchschnittsverbraucher, auch wenn er eine Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten achtet, bei der Wahrnehmung eines Wortzeichens dennoch die Wortbestandteile erkennen, die für ihn auf eine konkrete Bedeutung hinweisen oder Wörtern ähneln, die er kennt (vgl. Urteil vom 10. Dezember 2014, Novartis/HABM - Dr Organic [BIOCERT], T-605/11, EU:T:2014:1050, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei sind insbesondere die Eigenschaften des fraglichen Bestandteils darauf zu prüfen, ob er in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen worden ist, beschreibend ist oder nicht (Urteil BIOCERT, oben in Rn. 23 angeführt, EU:T:2014:1050, Rn. 28).

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus EuG, 26.11.2015 - T-181/14
    So kann ein geringer Ähnlichkeitsgrad der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Ähnlichkeitsgrad der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, Slg, EU:C:1998:442, Rn. 17, und vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM - Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T-81/03, T-82/03 und T-103/03, Slg, EU:T:2006:397, Rn. 74).
  • EuG, 14.12.2006 - T-81/03

    Mast-Jägermeister / OHMI - Licorera Zacapaneca (VENADO avec cadre) -

    Auszug aus EuG, 26.11.2015 - T-181/14
    So kann ein geringer Ähnlichkeitsgrad der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Ähnlichkeitsgrad der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, Slg, EU:C:1998:442, Rn. 17, und vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM - Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T-81/03, T-82/03 und T-103/03, Slg, EU:T:2006:397, Rn. 74).
  • EuG, 07.09.2006 - T-133/05

    'Meric / OHMI - Arbora & Ausonia (PAM-PIM''S BABY-PROP)' - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 26.11.2015 - T-181/14
    Im vorliegenden Fall ist, da die angemeldete Marke vollständig in der älteren Marke enthalten ist, und zwar als deren kennzeichnungskräftigster Bestandteil (siehe oben, Rn. 48), der mit der Hinzufügung der Wörter "Management" und "by" in der älteren Marke verbundene Unterschied nicht groß genug, um die durch das gemeinsame Wort "Nordschleife" geschaffene Ähnlichkeit zu beseitigen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 24. November 2005, Sadas/HABM - LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T-346/04, Slg, EU:T:2005:420, Rn. 47, und vom 7. September 2006, Meric/HABM - Arbora & Ausonia [PAM-PIM'S BABY-PROP)], T-133/05, Slg, EU:T:2006:247, Rn. 57).
  • EuG, 24.11.2005 - T-346/04

    Sadas / OHMI - LTJ Diffusion (ARTHUR ET FELICIE) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 26.11.2015 - T-181/14
    Im vorliegenden Fall ist, da die angemeldete Marke vollständig in der älteren Marke enthalten ist, und zwar als deren kennzeichnungskräftigster Bestandteil (siehe oben, Rn. 48), der mit der Hinzufügung der Wörter "Management" und "by" in der älteren Marke verbundene Unterschied nicht groß genug, um die durch das gemeinsame Wort "Nordschleife" geschaffene Ähnlichkeit zu beseitigen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 24. November 2005, Sadas/HABM - LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T-346/04, Slg, EU:T:2005:420, Rn. 47, und vom 7. September 2006, Meric/HABM - Arbora & Ausonia [PAM-PIM'S BABY-PROP)], T-133/05, Slg, EU:T:2006:247, Rn. 57).
  • EuG, 13.04.2011 - T-228/09

    United States Polo Association / OHMI - Textiles CMG (U.S. POLO ASSN.)

    Auszug aus EuG, 26.11.2015 - T-181/14
    Außerdem kann die Stichhaltigkeit dieses Arguments nicht losgelöst von den Umständen des konkreten Falles, insbesondere den spezifischen Merkmalen der einander gegenüberstehenden Zeichen, beurteilt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. April 2011, United States Polo Association/HABM - Textiles CMG [U.S. POLO ASSN.], T-228/09, EU:T:2011:170, Rn. 37).
  • EuG, 16.09.2009 - T-221/06

    Hipp & Co / OHMI - Laboratorios Ordesa (Bebimil)

  • EuGH, 26.04.2007 - C-412/05

    Alcon / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • EuGH, 10.03.2011 - C-51/10

    Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke

  • EuG, 13.02.2007 - T-256/04

    Mundipharma / OHMI - Altana Pharma (RESPICUR) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 09.07.2003 - T-162/01

    Laboratorios RTB / OHMI - Giorgio Beverly Hills (GIORGIO BEVERLY HILLS)

  • EuG, 25.03.2010 - T-5/08

    Nestlé / OHMI - Master Beverage Industries (Golden Eagle) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 18.05.2011 - T-376/09

    Glenton España / OHMI - Polo/Lauren (POLO SANTA MARIA)

  • EuG, 22.05.2014 - T-228/13

    NIIT Insurance Technologies / HABM (EXACT) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 12.07.2012 - T-517/10

    Pharmazeutische Fabrik Evers / OHMI - Ozone Laboratories Pharma (HYPOCHOL)

  • EuG, 11.12.2014 - T-712/13

    Monster Energy / HABM (REHABILITATE)

  • EuG, 26.01.2017 - T-181/14

    Nürburgring / EUIPO - Biedermann (Nordschleife) - Verfahren - Kostenfestsetzung

    wegen Festsetzung der Kosten im Anschluss an das Urteil des Gerichts vom 26. November 2015, Nürburgring/HABM - Biedermann (Nordschleife) (T-181/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:889),.

    Mit Urteil vom 26. November 2015, Nürburgring/HABM - Biedermann (Nordschleife) (T-181/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:889), wies das Gericht die Klage als unbegründet ab und verurteilte die Klägerin auf der Grundlage von Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts zur Tragung der Kosten einschließlich der Kosten des Streithelfers.

    Mit am 27. Juni 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz beantragte der Streithelfer gemäß Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung, die von der Klägerin zu erstattenden Kosten in dem Verfahren, in dem das Urteil vom 26. November 2015, Nordschleife (T-181/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:889), erging, auf 11 885, 87 Euro festzusetzen.

    Ebenso ist davon auszugehen, dass die Rechtssache in unionsrechtlicher Hinsicht keine besondere Bedeutung aufwies, da das Urteil vom 26. November 2015, Nordschleife (T-181/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:889), der Linie einer gefestigten Rechtsprechung folgt.

  • EuG, 26.07.2023 - T-535/18

    Peek & Cloppenburg/ EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek's) - Verfahren -

    Bei der Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag braucht das Gericht weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO - Biedermann [Nordschleife], T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner hat das Gericht, da das Unionsrecht keine Gebührenordnung und keine Bestimmungen über den erforderlichen Arbeitsaufwand enthält, die Umstände des Falles frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten der Sache, den Arbeitsaufwand, den das streitige Verfahren den tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beiständen verursachen konnte, und die wirtschaftlichen Interessen, die für die Parteien mit dem Rechtsstreit verbunden waren, zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO - Biedermann [Nordschleife], T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus diesen Umständen kann jedoch nicht geschlossen werden, dass das in den sechs zusammenhängenden Rechtssachen bestehende wirtschaftliche Interesse im vorliegenden Fall außergewöhnlich war oder sich erheblich von dem Interesse unterschied, das jedem Widerspruch gegen eine Unionsmarkenanmeldung zugrunde liegt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO - Biedermann [Nordschleife], T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung ist es Sache des Antragstellers, Nachweise dafür vorzulegen, dass die Reise- und Aufenthaltskosten, deren Erstattung er beantragt, tatsächlich entstanden sind und in welcher Höhe (Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO - Biedermann [Nordschleife], T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 34).

  • EuG, 26.07.2023 - T-444/18

    Peek & Cloppenburg / EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) - Verfahren

    Bei der Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag braucht das Gericht weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO - Biedermann [Nordschleife], T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner hat das Gericht, da das Unionsrecht keine Gebührenordnung und keine Bestimmungen über den erforderlichen Arbeitsaufwand enthält, die Umstände des Falles frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten der Sache, den Arbeitsaufwand, den das streitige Verfahren den tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beiständen verursachen konnte, und die wirtschaftlichen Interessen, die für die Parteien mit dem Rechtsstreit verbunden waren, zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO - Biedermann [Nordschleife], T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus diesen Umständen kann jedoch nicht geschlossen werden, dass das in den sechs zusammenhängenden Rechtssachen bestehende wirtschaftliche Interesse im vorliegenden Fall außergewöhnlich war oder sich erheblich von dem Interesse unterschied, das jedem Widerspruch gegen eine Unionsmarkenanmeldung zugrunde liegt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO - Biedermann [Nordschleife], T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung ist es Sache des Antragstellers, Nachweise dafür vorzulegen, dass die Reise- und Aufenthaltskosten, deren Erstattung er beantragt, tatsächlich entstanden sind und in welcher Höhe (Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO - Biedermann [Nordschleife], T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 34).

  • EuG, 26.07.2023 - T-446/18

    Peek & Cloppenburg / EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) - Verfahren

    Bei der Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag braucht das Gericht weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO - Biedermann [Nordschleife], T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner hat das Gericht, da das Unionsrecht keine Gebührenordnung und keine Bestimmungen über den erforderlichen Arbeitsaufwand enthält, die Umstände des Falles frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten der Sache, den Arbeitsaufwand, den das streitige Verfahren den tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beiständen verursachen konnte, und die wirtschaftlichen Interessen, die für die Parteien mit dem Rechtsstreit verbunden waren, zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO - Biedermann [Nordschleife], T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus diesen Umständen kann jedoch nicht geschlossen werden, dass das in den sechs zusammenhängenden Rechtssachen bestehende wirtschaftliche Interesse im vorliegenden Fall außergewöhnlich war oder sich erheblich von dem Interesse unterschied, das jedem Widerspruch gegen eine Unionsmarkenanmeldung zugrunde liegt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO - Biedermann [Nordschleife], T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung ist es Sache des Antragstellers, Nachweise dafür vorzulegen, dass die Reise- und Aufenthaltskosten, deren Erstattung er beantragt, tatsächlich entstanden sind und in welcher Höhe (Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO - Biedermann [Nordschleife], T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 34).

  • EuG, 26.07.2023 - T-445/18

    Peek & Cloppenburg / EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) - Verfahren

    Bei der Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag braucht das Gericht weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO - Biedermann [Nordschleife], T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner hat das Gericht, da das Unionsrecht keine Gebührenordnung und keine Bestimmungen über den erforderlichen Arbeitsaufwand enthält, die Umstände des Falles frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten der Sache, den Arbeitsaufwand, den das streitige Verfahren den tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beiständen verursachen konnte, und die wirtschaftlichen Interessen, die für die Parteien mit dem Rechtsstreit verbunden waren, zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO - Biedermann [Nordschleife], T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus diesen Umständen kann jedoch nicht geschlossen werden, dass das in den sechs zusammenhängenden Rechtssachen bestehende wirtschaftliche Interesse im vorliegenden Fall außergewöhnlich war oder sich erheblich von dem Interesse unterschied, das jedem Widerspruch gegen eine Unionsmarkenanmeldung zugrunde liegt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO - Biedermann [Nordschleife], T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung ist es Sache des Antragstellers, Nachweise dafür vorzulegen, dass die Reise- und Aufenthaltskosten, deren Erstattung er beantragt, tatsächlich entstanden sind und in welcher Höhe (Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO - Biedermann [Nordschleife], T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 34).

  • EuG, 26.07.2023 - T-534/18

    Peek & Cloppenburg/ EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek) - Verfahren -

    Bei der Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag braucht das Gericht weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO - Biedermann [Nordschleife], T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner hat das Gericht, da das Unionsrecht keine Gebührenordnung und keine Bestimmungen über den erforderlichen Arbeitsaufwand enthält, die Umstände des Falles frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten der Sache, den Arbeitsaufwand, den das streitige Verfahren den tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beiständen verursachen konnte, und die wirtschaftlichen Interessen, die für die Parteien mit dem Rechtsstreit verbunden waren, zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO - Biedermann [Nordschleife], T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus diesen Umständen kann jedoch nicht geschlossen werden, dass das in den sechs zusammenhängenden Rechtssachen bestehende wirtschaftliche Interesse im vorliegenden Fall außergewöhnlich war oder sich erheblich von dem Interesse unterschied, das jedem Widerspruch gegen eine Unionsmarkenanmeldung zugrunde liegt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO - Biedermann [Nordschleife], T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung ist es Sache des Antragstellers, Nachweise dafür vorzulegen, dass die Reise- und Aufenthaltskosten, deren Erstattung er beantragt, tatsächlich entstanden sind und in welcher Höhe (Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO - Biedermann [Nordschleife], T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 34).

  • EuG, 26.07.2023 - T-443/18

    Peek & Cloppenburg/ EUIPO - Peek & Cloppenburg (Vogue Peek & Cloppenburg) -

    Bei der Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag braucht das Gericht weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO - Biedermann [Nordschleife], T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner hat das Gericht, da das Unionsrecht keine Gebührenordnung und keine Bestimmungen über den erforderlichen Arbeitsaufwand enthält, die Umstände des Falles frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten der Sache, den Arbeitsaufwand, den das streitige Verfahren den tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beiständen verursachen konnte, und die wirtschaftlichen Interessen, die für die Parteien mit dem Rechtsstreit verbunden waren, zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO - Biedermann [Nordschleife], T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus diesen Umständen kann jedoch nicht geschlossen werden, dass das in den sechs zusammenhängenden Rechtssachen bestehende wirtschaftliche Interesse im vorliegenden Fall außergewöhnlich war oder sich erheblich von dem Interesse unterschied, das jedem Widerspruch gegen eine Unionsmarkenanmeldung zugrunde liegt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO - Biedermann [Nordschleife], T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung ist es Sache des Antragstellers, Nachweise dafür vorzulegen, dass die Reise- und Aufenthaltskosten, deren Erstattung er beantragt, tatsächlich entstanden sind und in welcher Höhe (Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO - Biedermann [Nordschleife], T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 34).

  • EuG, 26.04.2023 - T-682/20

    Legero Schuhfabrik/ EUIPO - Rieker Schuh (Chaussure) - Verfahren - Verbindung -

    Bei der Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag braucht das Gericht weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO - Biedermann [Nordschleife], T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch hat das Gericht, da das Unionsrecht keine Gebührenordnung und keine Bestimmungen über den erforderlichen Arbeitsaufwand enthält, die Umstände des Falles frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten der Sache, den Arbeitsaufwand, den das streitige Verfahren den tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beiständen verursachen konnte, und die wirtschaftlichen Interessen, die für die Parteien mit dem Rechtsstreit verbunden waren, zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO - Biedermann [Nordschleife], T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 29.06.2022 - T-69/18

    Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe und CarePool Hannover/ Kommission -

    Bei der Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag braucht das Gericht weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO - Biedermann [Nordschleife], T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch hat das Gericht, da das Unionsrecht keine Gebührenordnung und keine Bestimmungen über den erforderlichen Arbeitsaufwand enthält, die Umstände des Falls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten der Sache, den Arbeitsaufwand, den das streitige Verfahren den tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beiständen verursachen konnte, und die wirtschaftlichen Interessen, die für die Parteien mit dem Rechtsstreit verbunden waren, zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO - Biedermann [Nordschleife], T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 06.12.2016 - T-635/15

    Tuum / EUIPO - Thun (TUUM)

    Quatrièmement, s'agissant des décisions des premières instances de l'EUIPO que la requérante mentionne, il suffit de rappeler que, selon une jurisprudence constante, les chambres de recours ne sauraient être liées par les décisions d'instances inférieures de l'EUIPO [voir arrêt du 26 novembre 2015, Nürburgring/OHMI - Biedermann (Nordschleife), T-181/14, non publié, EU:T:2015:889, point 44 et jurisprudence citée].

    En outre, si, au regard des principes d'égalité de traitement et de bonne administration, l'EUIPO doit prendre en considération les décisions déjà adoptées et s'interroger avec une attention particulière sur le point de savoir s'il y a lieu ou non de décider dans le même sens, l'application de ces principes doit toutefois être conciliée avec le respect du principe de légalité (voir arrêt du 26 novembre 2015, Nordschleife, T-181/14, non publié, EU:T:2015:889, points 45 et 46 et jurisprudence citée).

  • EuG, 19.02.2024 - T-761/20

    European Dynamics Luxembourg / EZB

  • EuG, 25.05.2023 - T-293/21

    Muschaweck/ EUIPO - Conze (UM) - Verfahren - Kostenfestsetzung

  • EuG, 20.10.2023 - T-552/19

    Malacalza Investimenti/ EZB

  • EuG, 22.02.2018 - T-210/17

    International Gaming Projects/ EUIPO - Zitro IP (TRIPLE TURBO) - Unionsmarke -

  • EuG, 29.09.2016 - T-337/15

    Bach Flower Remedies / EUIPO - Durapharma (RESCUE)

  • EuG, 19.06.2018 - T-413/17

    Karl Storz/ EUIPO (3D)

  • EuG, 01.12.2016 - T-775/15

    EK/servicegroup / EUIPO (FERLI) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke

  • EuG, 11.10.2016 - T-461/15

    Guccio Gucci / EUIPO - Guess? IP Holder (Représentation de quatre G entrelacés)

  • EuG, 25.01.2023 - T-220/20

    Kerstens / Kommission

  • EuG, 11.10.2016 - T-753/15

    Guccio Gucci / EUIPO - Guess? IP Holder (Représentation de quatre G entrelacés)

  • EuG, 23.05.2019 - T-312/18

    Dentsply De Trey/ EUIPO - IDS (AQUAPRINT)

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