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   EuGH, 25.01.2017 - C-640/15   

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EuGH, 25.01.2017 - C-640/15 (https://dejure.org/2017,889)
EuGH, Entscheidung vom 25.01.2017 - C-640/15 (https://dejure.org/2017,889)
EuGH, Entscheidung vom 25. Januar 2017 - C-640/15 (https://dejure.org/2017,889)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Vilkas

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Art. 23 - Frist für die Übergabe der gesuchten Person - Möglichkeit, mehrmals ein neues Übergabedatum zu vereinbaren - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Die für die Vollziehung eines Europäischen Haftbefehls zuständigen Behörden müssen bei erwiesener höherer Gewalt einen dritten Übergabetermin festsetzen, wenn die ersten beiden Übergabeversuche am Widerstand der ...

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Vilkas

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Art. 23 - Frist für die Übergabe der gesuchten Person - Möglichkeit, mehrmals ein neues Übergabedatum zu vereinbaren - ...

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vollziehung eines Europäischen Haftbefehls

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Vollzug des Europäischen Haftbefehls: So kommen Sie aus dem Gefängnis frei

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Art. 23 - Frist für die Übergabe der gesuchten Person - Möglichkeit, mehrmals ein neues Übergabedatum zu vereinbaren - ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 16.07.2015 - C-237/15

    Der Ablauf der Fristen, innerhalb deren über die Vollstreckung eines Europäischen

    Auszug aus EuGH, 25.01.2017 - C-640/15
    In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Rahmenbeschluss darauf gerichtet ist, durch die Einführung eines neuen vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt wurden oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, und ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraussetzt (Urteile vom 16. Juli 2015, Lanigan , C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 28, und vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu , C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 76).

    In diesem Rahmen soll Art. 23 des Rahmenbeschlusses ebenso wie dessen Art. 15 und 17 insbesondere die justizielle Zusammenarbeit beschleunigen, indem für den Erlass der den Europäischen Haftbefehl betreffenden Entscheidungen Fristen gesetzt werden, die die Mitgliedstaaten einhalten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Mai 2013, F , C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 58, und vom 16. Juli 2015, Lanigan , C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 29 und 33).

    Diese Auslegung könnte ferner dazu führen, dass die gesuchte Person in Fällen freigelassen wird, in denen die Verlängerung der Dauer ihrer Haft nicht auf mangelnde Sorgfalt der vollstreckenden Behörde zurückzuführen ist und in denen die Gesamtdauer der Haft dieser Person in Anbetracht insbesondere ihres eigenen Beitrags zur Verzögerung des Verfahrens, der ihr drohenden Strafe und einer gegebenenfalls bestehenden Fluchtgefahr nicht übermäßig lang ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan , C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 59).

    Diese Schlussfolgerung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass Art. 23 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses im Einklang mit Art. 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, wonach jeder Mensch das Recht auf Freiheit und Sicherheit hat, ausgelegt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan , C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 54).

    Um sich zu vergewissern, dass dies der Fall ist, muss diese Behörde eine konkrete Prüfung der in Rede stehenden Sachlage vornehmen und dabei alle relevanten Gesichtspunkte heranziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan , C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 58 und 59).

    Zwar sieht Art. 15 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses eindeutig vor, dass die vollstreckende Justizbehörde über die Übergabe der betreffenden Person innerhalb der im Rahmenbeschluss vorgesehenen Fristen entscheidet, doch reicht der Wortlaut dieser Bestimmung nicht aus, um zu klären, ob die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nach Ablauf dieser Fristen fortzusetzen ist und ob insbesondere die vollstreckende Justizbehörde verpflichtet ist, nach Ablauf der in Art. 23 des Rahmenbeschlusses festgelegten Fristen die Übergabe durchzuführen und zu diesem Zweck mit der ausstellenden Justizbehörde ein neues Übergabedatum zu vereinbaren (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan , C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 34).

    Insoweit ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der den "Eckstein" der gerichtlichen Zusammenarbeit bildet, nach Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses bedeutet, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet sind, einem Europäischen Haftbefehl Folge zu leisten (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan , C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 36).

    Angesichts der zentralen Rolle der Verpflichtung zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls in dem durch den Rahmenbeschluss geschaffenen System und des Fehlens jeder ausdrücklichen Beschränkung der zeitlichen Geltungsdauer dieser Verpflichtung im Rahmenbeschluss kann daher die in dessen Art. 15 Abs. 1 aufgestellte Regel nicht dahin ausgelegt werden, dass sie impliziert, dass die vollstreckende Justizbehörde nach Ablauf der in Art. 23 des Rahmenbeschlusses festgelegten Fristen mit der ausstellenden Justizbehörde kein neues Übergabedatum mehr vereinbaren dürfte oder dass der Vollstreckungsmitgliedstaat nicht mehr verpflichtet wäre, das Verfahren zur Vollstreckung des Haftbefehls fortzusetzen (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan , C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 37).

    Im Übrigen hat der Unionsgesetzgeber in Art. 23 Abs. 5 des Rahmenbeschlusses zwar ausdrücklich festgelegt, dass der Ablauf der in Art. 23 Abs. 2 bis 4 des Rahmenbeschlusses genannten Fristen bedeutet, dass die betreffende Person, wenn sie sich noch immer in Haft befindet, freigelassen wird; er hat den Ablauf dieser Fristen jedoch mit keiner anderen Wirkung verknüpft und insbesondere nicht vorgesehen, dass dadurch den betreffenden Behörden die Möglichkeit genommen würde, nach Art. 23 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses ein Übergabedatum zu vereinbaren, oder der Vollstreckungsmitgliedstaat von der Verpflichtung entbunden würde, einem Europäischen Haftbefehl Folge zu leisten (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan , C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 38).

    Außerdem wäre eine Auslegung von Art. 15 Abs. 1 und Art. 23 des Rahmenbeschlusses, nach der die vollstreckende Justizbehörde nach Ablauf der in Art. 23 des Rahmenbeschlusses genannten Fristen nicht mehr die Übergabe der gesuchten Person durchführen und hierfür mit der ausstellenden Justizbehörde ein neues Übergabedatum vereinbaren dürfte, geeignet, das mit dem Rahmenbeschluss verfolgte Ziel einer Beschleunigung und Vereinfachung der justiziellen Zusammenarbeit zu beeinträchtigen, da sie insbesondere den Ausstellungsmitgliedstaat zwingen könnte, einen zweiten Europäischen Haftbefehl zu erlassen, um ein neues Übergabeverfahren innerhalb der im Rahmenbeschluss vorgesehenen Fristen zu ermöglichen (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan , C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 40).

    Aus dem Vorstehenden folgt, dass der bloße Ablauf der in Art. 23 des Rahmenbeschlusses festgelegten Fristen den Vollstreckungsmitgliedstaat nicht seiner Verpflichtung entheben kann, das Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls fortzuführen und die Übergabe der gesuchten Person durchzuführen, wofür die betreffenden Behörden ein neues Übergabedatum vereinbaren müssen (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan , C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 42).

  • EuGH, 18.12.2007 - C-314/06

    Société Pipeline Méditerranée und Rhône - Richtlinie 92/12/EWG - Verbrauchsteuern

    Auszug aus EuGH, 25.01.2017 - C-640/15
    Nach einer auf verschiedenen Gebieten des Unionsrechts entwickelten ständigen Rechtsprechung sind unter "höherer Gewalt" ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die derjenige, der sich darauf beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône , C-314/06, EU:C:2007:817, Rn. 23, vom 18. März 2010, SGS Belgium u. a. , C-218/09, EU:C:2010:152, Rn. 44, und vom 18. Juli 2013, Eurofit , C-99/12, EU:C:2013:487, Rn. 31).

    Es entspricht jedoch ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass die Bedeutung des Begriffs der höheren Gewalt, da er auf den verschiedenen Anwendungsgebieten des Unionsrechts nicht den gleichen Inhalt hat, anhand des rechtlichen Rahmens zu bestimmen ist, innerhalb dessen er seine Wirkungen entfalten soll (Urteile vom 18. Dezember 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône , C-314/06, EU:C:2007:817, Rn. 25, vom 18. März 2010, SGS Belgium u. a. , C-218/09, EU:C:2010:152, Rn. 45, und vom 18. Juli 2013, Eurofit , C-99/12, EU:C:2013:487, Rn. 32).

    Bei dem Begriff der höheren Gewalt im Sinne von Art. 23 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses sind daher Aufbau und Zweck des Rahmenbeschlusses zu berücksichtigen, um die Tatbestandsmerkmale der höheren Gewalt, wie sie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergeben, auszulegen und anzuwenden (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Dezember 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône , C-314/06, EU:C:2007:817, Rn. 26).

  • EuGH, 18.07.2013 - C-99/12

    Eurofit - Vorabentscheidungsersuchen - Landwirtschaft - Gemeinsame

    Auszug aus EuGH, 25.01.2017 - C-640/15
    Nach einer auf verschiedenen Gebieten des Unionsrechts entwickelten ständigen Rechtsprechung sind unter "höherer Gewalt" ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die derjenige, der sich darauf beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône , C-314/06, EU:C:2007:817, Rn. 23, vom 18. März 2010, SGS Belgium u. a. , C-218/09, EU:C:2010:152, Rn. 44, und vom 18. Juli 2013, Eurofit , C-99/12, EU:C:2013:487, Rn. 31).

    Es entspricht jedoch ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass die Bedeutung des Begriffs der höheren Gewalt, da er auf den verschiedenen Anwendungsgebieten des Unionsrechts nicht den gleichen Inhalt hat, anhand des rechtlichen Rahmens zu bestimmen ist, innerhalb dessen er seine Wirkungen entfalten soll (Urteile vom 18. Dezember 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône , C-314/06, EU:C:2007:817, Rn. 25, vom 18. März 2010, SGS Belgium u. a. , C-218/09, EU:C:2010:152, Rn. 45, und vom 18. Juli 2013, Eurofit , C-99/12, EU:C:2013:487, Rn. 32).

    Daher ist der Begriff der höheren Gewalt im Sinne von Art. 23 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses eng auszulegen (vgl. entsprechend Urteile vom 14. Juni 2012, CIVAD , C-533/10, EU:C:2012:347, Rn. 24 und 25, und vom 18. Juli 2013, Eurofit , C-99/12, EU:C:2013:487, Rn. 37).

  • EuGH, 18.03.2010 - C-218/09

    SGS Belgium u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 -

    Auszug aus EuGH, 25.01.2017 - C-640/15
    Nach einer auf verschiedenen Gebieten des Unionsrechts entwickelten ständigen Rechtsprechung sind unter "höherer Gewalt" ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die derjenige, der sich darauf beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône , C-314/06, EU:C:2007:817, Rn. 23, vom 18. März 2010, SGS Belgium u. a. , C-218/09, EU:C:2010:152, Rn. 44, und vom 18. Juli 2013, Eurofit , C-99/12, EU:C:2013:487, Rn. 31).

    Es entspricht jedoch ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass die Bedeutung des Begriffs der höheren Gewalt, da er auf den verschiedenen Anwendungsgebieten des Unionsrechts nicht den gleichen Inhalt hat, anhand des rechtlichen Rahmens zu bestimmen ist, innerhalb dessen er seine Wirkungen entfalten soll (Urteile vom 18. Dezember 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône , C-314/06, EU:C:2007:817, Rn. 25, vom 18. März 2010, SGS Belgium u. a. , C-218/09, EU:C:2010:152, Rn. 45, und vom 18. Juli 2013, Eurofit , C-99/12, EU:C:2013:487, Rn. 32).

  • EuGH, 14.06.2012 - C-533/10

    CIVAD - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 236 Abs. 2 - Erstattung nicht

    Auszug aus EuGH, 25.01.2017 - C-640/15
    Daher ist der Begriff der höheren Gewalt im Sinne von Art. 23 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses eng auszulegen (vgl. entsprechend Urteile vom 14. Juni 2012, CIVAD , C-533/10, EU:C:2012:347, Rn. 24 und 25, und vom 18. Juli 2013, Eurofit , C-99/12, EU:C:2013:487, Rn. 37).
  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

    Auszug aus EuGH, 25.01.2017 - C-640/15
    In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Rahmenbeschluss darauf gerichtet ist, durch die Einführung eines neuen vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt wurden oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, und ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraussetzt (Urteile vom 16. Juli 2015, Lanigan , C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 28, und vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu , C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 76).
  • EuGH, 19.12.2013 - C-84/12

    Die Erteilung eines "Schengen-Visums" darf nur aus den ausdrücklich im Visakodex

    Auszug aus EuGH, 25.01.2017 - C-640/15
    Zum anderen sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 19. Dezember 2013, Koushkaki , C-84/12, EU:C:2013:862, Rn. 34, und vom 16. November 2016, Hemming u. a. , C-316/15, EU:C:2016:879, Rn. 27).
  • EuGH, 20.11.2001 - C-268/99

    Jany u.a.

    Auszug aus EuGH, 25.01.2017 - C-640/15
    Die Erforderlichkeit einer einheitlichen Auslegung einer Unionsvorschrift verbietet es, im Zweifelsfall eine ihrer Sprachfassungen isoliert zu betrachten, und gebietet vielmehr, sie nach dem wirklichen Willen des Gesetzgebers und dem von diesem verfolgten Zweck namentlich im Licht ihrer Fassung in allen Sprachen auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. November 2001, Jany u. a. , C-268/99, EU:C:2001:616, Rn. 47, und vom 19. September 2013, van Buggenhout und van de Mierop , C-251/12, EU:C:2013:566, Rn. 26 und 27).
  • EuGH, 30.05.2013 - C-168/13

    Nach dem Unionsrecht steht es den Mitgliedstaaten frei, bei Entscheidungen, mit

    Auszug aus EuGH, 25.01.2017 - C-640/15
    In diesem Rahmen soll Art. 23 des Rahmenbeschlusses ebenso wie dessen Art. 15 und 17 insbesondere die justizielle Zusammenarbeit beschleunigen, indem für den Erlass der den Europäischen Haftbefehl betreffenden Entscheidungen Fristen gesetzt werden, die die Mitgliedstaaten einhalten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Mai 2013, F , C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 58, und vom 16. Juli 2015, Lanigan , C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 29 und 33).
  • EuGH, 16.11.2016 - C-316/15

    Die Dienstleistungsrichtlinie steht dem Erfordernis entgegen, bei Stellung eines

    Auszug aus EuGH, 25.01.2017 - C-640/15
    Zum anderen sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 19. Dezember 2013, Koushkaki , C-84/12, EU:C:2013:862, Rn. 34, und vom 16. November 2016, Hemming u. a. , C-316/15, EU:C:2016:879, Rn. 27).
  • EuGH, 19.09.2013 - C-251/12

    Van Buggenhout und Van de Mierop - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-804/21

    C und CD (Obstacles juridiques à l'exécution d'une décision de remise) -

    3 Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas (C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 45 bis 52).

    7 Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas (C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 43).

    8 Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas (C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 73).

    10 Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas (C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 72).

    17 Urteile vom 16. Juli 2015, Lanigan (C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 28), vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 76), und vom 25. Januar 2017, Vilkas (C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 31).

    19 Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas (C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 73).

    20 Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas (C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 14 und 15).

    21 Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas (C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 59 bis 65).

    23 Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas (C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 12).

    32 Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas (C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 45 bis 52).

    36 Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas (C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 43).

    37 Im Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas (C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 46), ist insoweit von der spanischen, der tschechischen, der dänischen, der deutschen, der griechischen, der englischen, der niederländischen, der polnischen, der slowakischen und der schwedischen Fassung die Rede.

    38 Im Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas (C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 46), spricht der Gerichtshof insoweit von der griechischen, der französischen, der italienischen, der portugiesischen, der rumänischen und der finnischen Fassung.

    41 Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas (C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 45 bis 52).

    42 Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas (C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 53).

    43 Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas (C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 56).

    44 Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas (C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 57).

    46 Vgl. Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas (C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 61).

    49 Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas (C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 64).

    50 Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas (C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 59).

    51 Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas (C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 73).

    52 Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas (C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 61).

    58 Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas (C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 43).

  • EuGH, 28.04.2022 - C-804/21

    Der Begriff der höheren Gewalt, die die Vollstreckung eines Europäischen

    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas (C-640/15, EU:C:2017:39), entschieden habe, dass der Begriff der höheren Gewalt auf eine Situation Anwendung finden könne, in der die inhaftierte Person körperlichen Widerstand leiste, der ihre Übergabe unmöglich mache, sofern dieser Widerstand aufgrund außergewöhnlicher Umstände von der vollstreckenden Justizbehörde und der ausstellenden Justizbehörde nicht habe vorhergesehen werden können und die Folgen dieses Widerstands für die Übergabe von diesen Behörden trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.

    Nach einer auf verschiedenen Gebieten des Unionsrechts entwickelten ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs sind unter "höherer Gewalt" ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die derjenige, der sich darauf beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas, C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist der Begriff der höheren Gewalt im Sinne von Art. 23 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 eng auszulegen, da diese Bestimmung eine Ausnahme von der in Art. 23 Abs. 2 dieses Rahmenbeschlusses aufgestellten Regel darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas, C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 56).

    Jedoch hat der Unionsgesetzgeber den Ablauf dieser Fristen mit keiner anderen Wirkung verknüpft und insbesondere nicht vorgesehen, dass dadurch den betreffenden Behörden die Möglichkeit genommen würde, nach Art. 23 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses ein Übergabedatum zu vereinbaren, oder der Vollstreckungsmitgliedstaat von der Verpflichtung entbunden würde, einem Europäischen Haftbefehl Folge zu leisten (Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas, C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 70).

    Außerdem wäre eine Auslegung von Art. 15 Abs. 1 und Art. 23 des Rahmenbeschlusses, nach der die vollstreckende Justizbehörde nach Ablauf der in Art. 23 des Rahmenbeschlusses genannten Fristen nicht mehr die Übergabe der gesuchten Person durchführen und hierfür mit der ausstellenden Justizbehörde ein neues Übergabedatum vereinbaren dürfte, geeignet, das mit dem Rahmenbeschluss verfolgte Ziel einer Beschleunigung und Vereinfachung der justiziellen Zusammenarbeit zu beeinträchtigen, da sie insbesondere den Ausstellungsmitgliedstaat zwingen könnte, einen zweiten Europäischen Haftbefehl zu erlassen, um ein neues Übergabeverfahren innerhalb der im Rahmenbeschluss vorgesehenen Fristen zu ermöglichen (Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas, C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 71).

    Demzufolge kann der bloße Ablauf der in Art. 23 des Rahmenbeschlusses festgelegten Fristen nicht dazu führen, dass der Vollstreckungsmitgliedstaat seiner Verpflichtung enthoben ist, das Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls fortzuführen und die Übergabe der gesuchten Person durchzuführen, wofür die betreffenden Behörden ein neues Übergabedatum vereinbaren müssen (Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas, C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 72).

  • EuGH, 13.09.2017 - C-60/16

    Khir Amayry

    Vor diesem Hintergrund ist offensichtlich, dass die in Rn. 33 des vorliegenden Urteils in Erwägung gezogene Auslegung zum einen die Wirksamkeit der nach dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren merklich beschränken könnte und zum anderen die betroffenen Personen veranlassen könnte zu fliehen, um ihre Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat zu verhindern, was die Anwendung der Grundsätze und der Verfahren dieser Verordnung unmöglich machen würde (vgl. entsprechend Urteile vom 17. März 2016, Mirza, C-695/15 PPU, EU:C:2016:188, Rn. 52, und vom 25. Januar 2017, Vilkas, C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 37).
  • EuGH, 18.04.2024 - C-509/22

    Girelli Alcool

    Was zum Ersten den Begriff "höhere Gewalt" betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dieser Begriff nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Allgemeinen in verschiedenen Gebieten des Unionsrechts, in denen er Anwendung findet, im Sinne von außerhalb der Sphäre des sich darauf berufenden Wirtschaftsteilnehmers liegenden Umständen zu verstehen ist, die ungewöhnlich und unvorhersehbar sind und deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône, C-314/06, EU:C:2007:817, Rn. 23, sowie vom 25. Januar 2017, Vilkas, C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da allerdings nach ständiger Rechtsprechung der Begriff "höhere Gewalt" auf den verschiedenen Anwendungsgebieten des Unionsrechts nicht notwendigerweise den gleichen Inhalt hat, ist seine Bedeutung anhand des rechtlichen Rahmens zu bestimmen, innerhalb dessen er seine Wirkungen entfalten soll (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône, C-314/06, EU:C:2007:817, Rn. 25, sowie vom 25. Januar 2017, Vilkas, C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.01.2018 - C-367/16

    Piotrowski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen ist, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteile vom 11. Januar 2017, Grundza, C-289/15, EU:C:2017:4, Rn. 32, und vom 25. Januar 2017, Vilkas, C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 30).

    Eine solche Möglichkeit wäre zudem auch nicht mit dem Ziel des Rahmenbeschlusses 2002/584 zu vereinbaren, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 76, sowie vom 25. Januar 2017, Vilkas, C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 31).

    Ein solches Ziel liegt insbesondere der Behandlung der Fristen für den Erlass von Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Haftbefehl zugrunde (Urteil vom 30. Mai 2013, F, C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 58), die die Mitgliedstaaten einhalten müssen (Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas, C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung) und deren Bedeutung in verschiedenen Vorschriften des Rahmenbeschlusses 2002/584 zum Ausdruck kommt (Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2018 - C-621/18

    Brexit: Einseitige Rücknahme möglich

    66 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 25. Januar 2017, Vilkas, C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 30, und vom 16. November 2016, Hemming u. a., C-316/15, EU:C:2016:879, Rn. 27).
  • EuGH, 02.04.2020 - C-20/19

    kunsthaus muerz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr -

    Bei der Auslegung einer Unionsvorschrift sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 19. Dezember 2013, Koushkaki, C-84/12, EU:C:2013:862, Rn. 34, vom 16. November 2016, Hemming u. a., C-316/15, EU:C:2016:879, Rn. 27, und vom 25. Januar 2017, Vilkas, C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 30).
  • EuGH, 18.05.2017 - C-154/16

    Latvijas dzelzcels - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Gemeinschaften

    Außerdem sind die Begriffe "höhere Gewalt" und "Zufall" im Sinne von Art. 206 Abs. 1 des Zollkodex, da diese Bestimmung eine Ausnahme von der in Art. 204 Abs. 1 Buchst. a Zollkodex aufgestellten Regel darstellt, eng auszulegen (vgl. entsprechend Urteile vom 14. Juni 2012, CIVAD, C-533/10, EU:C:2012:347, Rn. 24, vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 190 und 191, und vom 25. Januar 2017, Vilkas, C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 56).
  • EuGH, 15.03.2018 - C-256/16

    Deichmann - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Antidumpingverfahren -

    Nach ständiger Rechtsprechung schließt die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung des Unionsrechts es aus, den Text einer Unionsvorschrift im Zweifelsfall isoliert zu betrachten, und gebietet vielmehr, ihn anhand des wirklichen Willens des Gesetzgebers und des von ihm verfolgten Zwecks im Licht u. a. aller ihrer Sprachfassungen auszulegen (Urteile vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 122, und vom 25. Januar 2017, Vilkas, C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 47).
  • EuGH, 03.03.2020 - C-717/18

    Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Europäischer Haftbefehl gegen eine Person,

    Unter diesen Umständen ist bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 19. Dezember 2013, Koushkaki, C-84/12, EU:C:2013:862, Rn. 34, vom 16. November 2016, Hemming u. a., C-316/15, EU:C:2016:879, Rn. 27, und vom 25. Januar 2017, Vilkas, C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 30).

    Wie sich aus dem fünften Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses ergibt, zielt er nämlich darauf ab, durch die Einführung eines neuen vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt wurden oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, wobei er ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraussetzt (Urteile vom 16. Juli 2015, Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 28, vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 76, und vom 25. Januar 2017, Vilkas, C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 31).

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  • OLG Düsseldorf, 10.08.2022 - 3 Kart 103/21

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur Keine Abwicklung von den

  • EuGH, 27.02.2020 - C-25/19

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  • EGMR, 25.06.2019 - 5380/12

    WEST v. HUNGARY

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