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   FG Thüringen, 09.10.2013 - 3 K 438/09   

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FG Thüringen, 09.10.2013 - 3 K 438/09 (https://dejure.org/2013,63817)
FG Thüringen, Entscheidung vom 09.10.2013 - 3 K 438/09 (https://dejure.org/2013,63817)
FG Thüringen, Entscheidung vom 09. Oktober 2013 - 3 K 438/09 (https://dejure.org/2013,63817)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für das Entstehen eines steuerlich anzuerkennenden Organschaftsverhältnisses

  • Justiz Thüringen

    § 14 Abs 1 Nr 1 KStG 2002, § 2 Abs 1 UmwStG 2002, § 12 Abs 3 UmwStG 2002, § 15 Abs 1 S 1 UmwStG 2002, § 2 Abs 1 UmwG
    Organschaft: Fehlende finanzielle Eingliederung einer rückwirkend umgewandelten Gesellschaft, keine Billigkeitsmaßnahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Anerkennung einer Organschaft nach einer Side-Stream-Abspaltung eines Teilbetriebs von einer Organgesellschaft auf eine andere GmbH bei Herstellung der finanziellen Eingliederung erst während des Wirtschaftsjahres und Eintragung des Ergebnisabführungsvertrags ins ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Anerkennung einer Organschaft nach einer Side-Stream-Abspaltung eines Teilbetriebs von einer Organgesellschaft auf eine andere GmbH bei Herstellung der finanziellen Eingliederung erst während des Wirtschaftsjahres und Eintragung des Ergebnisabführungsvertrags ins ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 28.07.2010 - I R 89/09

    Rückwirkende Begründung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft nach

    Auszug aus FG Thüringen, 09.10.2013 - 3 K 438/09
    Die Klägerseite macht unter Bezugnahme auf die BFH-Urteile vom 28. Juli 2010 I R 89/09, BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528 und vom 28. Juli 2010 I R 111/09, BFH/NV 2011, 67 geltend, dass infolge der sog. "Fußstapfentheorie" der Teilbetrieb Straßenbahn auch nach der Abspaltung auf die Stadtwerke A-Stadt-Infrastruktur- und Verkehrsgesellschaft mbH zu jeder Zeit in dem Organkreis eingegliedert gewesen sei und damit die finanzielle Eingliederung dieses Teilbetriebes - ebenso wie die Wirksamkeit des Ergebnisabführungsvertrags trotz möglicherweise verspäteter Eintragung im Handelsregister - auch mit Beginn des Wirtschaftsjahres zum 1. Oktober 2003 bestanden habe.

    Soweit die Klägerseite unter Bezugnahme auf die BFH-Urteile vom 28. Juli 2010 I R 89/09, BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528 und vom 28. Juli 2010 I R 111/09, BFH/NV 2011, 67 geltend macht, dass infolge der sog. "Fußstapfentheorie" der Teilbetrieb Straßenbahn auch nach der Abspaltung auf die Stadtwerke A-Stadt-Infrastruktur- und Verkehrsgesellschaft mbH zu jeder Zeit in dem Organkreis eingegliedert gewesen sei und damit die finanzielle Eingliederung dieses Teilbetriebes - ebenso wie die Wirksamkeit des Ergebnisabführungsvertrags trotz möglicherweise verspäteter Eintragung im Handelsregister -auch mit Beginn des Wirtschaftsjahres zum 1. Oktober 2003 bestanden habe, folgt das Gericht der klägerischen Auffassung nicht.

    Denn das BFH-Urteil I R 89/09 betraf lediglich die Ausgliederung eines Teilbetriebes zur Neugründung und die Anteilseinbringung, und das BFH-Urteil I R111/09 hatte lediglich die Einbringung einer Beteiligung an einer Tochtergesellschaft in eine andere Tochtergesellschaft zum Gegenstand.

    Zwar hat auch in dem dem Urteil I R 89/09 zugrunde gelegenen Sachverhalt eine Ausgliederung vorgelegen, die - ebenso wie die Abspaltung - zu einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge führt.

  • BFH, 20.05.2010 - V R 42/08

    Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen -

    Auszug aus FG Thüringen, 09.10.2013 - 3 K 438/09
    Zweck der Bestimmung ist, sachliche und persönliche Besonderheiten des Einzelfalls, die der Gesetzgeber in der Besteuerungsnorm nicht berücksichtigt hat, durch eine nicht den Steuerbescheid selbst ändernde Korrektur des Steuerbetrages insoweit Rechnung zu tragen, als sie die steuerliche Belastung als unbillig erscheinen lassen (vgl. BFH-Urteil vom 20. Mai 2010 V R 42/08, BFHE 299, 83, BStBl II 2010, 955; BFH-Beschluss vom.

    Sachliche Gründe sind danach gegeben, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber die im Billigkeitsweg zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (vgl. BFH-Urteil vom 20. Mai 2010 V R 42/08, a.a.O., vom 21. Januar 1992 VIII R 51/88, BFHE 168, 500, BStBl II 1993, 3).

  • BFH, 18.09.1984 - VIII R 119/81

    Zum steuerrechtlichen Rückwirkungsverbot; hier: bei wesentlicher Beteiligung i.

    Auszug aus FG Thüringen, 09.10.2013 - 3 K 438/09
    Die sich nach § 159 BGB ergebende schuldrechtliche Wirkung entfaltet sich vielmehr nur im Innenverhältnis zwischen dem Landkreis A-Stadt als Veräußerer und der Klägerin als Erwerberin des GmbH-Anteils (vgl. BFH-Urteil vom 18.09.1984 VIII R 119/81, BFHE 142, 130, BStBl II 1985, 55).

    Denn der Landkreis A-Stadt konnte noch am 19.12.2003 über den Anteil an der Stadtwerke A-Stadt-Infrastruktur- und Verkehrsgesellschaft mbH durch Übertragung an die Klägerin verfügen (vgl. BFH-Urteil vom 18.09.1984 VIII R 119/81, a.a.O.).

  • BFH, 17.02.2004 - VIII R 26/01

    Wirtschaftliches Eigentum an einem GmbH-Anteil

    Auszug aus FG Thüringen, 09.10.2013 - 3 K 438/09
    Dazu gehört insbesondere, dass das Gewinnbezugsrecht (§ 29 GmbHG) übertragen, dass das Stimmrecht (§ 47 GmbHG) eingeräumt oder eine Stimmrechtsbindung des zivilrechtlichen Gesellschafters an die Interessen des Erwerbers vereinbart wurde (vgl. BFH-Urteil vom 17.02.2004 VIII R 26/01, BFHE 205, 204, BStBl II 2004, 651).

    Anders als beispielsweise in dem vom BFH mit Urteil vom 17.02.2004 VIII R 26/01, a.a.O. entschiedenen Fall handelte es sich hierbei aber nicht bereits um einen - lediglich formunwirksamen - Vertrag, sondern nur um eine Absichtserklärung und eine Vereinbarung, in der lediglich ein Ziel festgehalten war, das es durch noch entsprechend abzuschließende Verträge zu erreichen gegolten hatte.

  • BFH, 10.03.1988 - IV R 226/85

    1. Zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an GmbH-Anteilen - 2.

    Auszug aus FG Thüringen, 09.10.2013 - 3 K 438/09
    Für die dem Organträger zuzurechnende Beteiligung an der Organgesellschaft ist somit das wirtschaftliche Eigentum i. S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO an den Anteilen der Organgesellschaft maßgebend (vgl. Dötsch/Witt in: Dötsch/Jost/Pung/Witte, Körperschaftsteuer Kommentar, § 14 Rn. 121;vgl. BFH-Urteile vom 10.03.1988 IV R 226/85. BStBl. II 1988, 832; vom 12.12.2007 X R 17/05, BStBl. II 2008, 579 ff.).

    Bei der Übertragung von Geschäftsanteilen setzt dies voraus, dass der Erwerber eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb der Anteile gerichtete Position inne hat und die mit den Anteilen verbundenen wesentlichen Rechte (insbesondere Stimm- und Bezugsrecht) unbeeinflusst ausüben kann (vgl. BFH-Urteil vom 10.03.1988 IV R 226/85, BStBl II 1988, 832).

  • BFH, 28.07.2010 - I R 111/09

    Rückwirkende Begründung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft nach

    Auszug aus FG Thüringen, 09.10.2013 - 3 K 438/09
    Die Klägerseite macht unter Bezugnahme auf die BFH-Urteile vom 28. Juli 2010 I R 89/09, BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528 und vom 28. Juli 2010 I R 111/09, BFH/NV 2011, 67 geltend, dass infolge der sog. "Fußstapfentheorie" der Teilbetrieb Straßenbahn auch nach der Abspaltung auf die Stadtwerke A-Stadt-Infrastruktur- und Verkehrsgesellschaft mbH zu jeder Zeit in dem Organkreis eingegliedert gewesen sei und damit die finanzielle Eingliederung dieses Teilbetriebes - ebenso wie die Wirksamkeit des Ergebnisabführungsvertrags trotz möglicherweise verspäteter Eintragung im Handelsregister - auch mit Beginn des Wirtschaftsjahres zum 1. Oktober 2003 bestanden habe.

    Soweit die Klägerseite unter Bezugnahme auf die BFH-Urteile vom 28. Juli 2010 I R 89/09, BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528 und vom 28. Juli 2010 I R 111/09, BFH/NV 2011, 67 geltend macht, dass infolge der sog. "Fußstapfentheorie" der Teilbetrieb Straßenbahn auch nach der Abspaltung auf die Stadtwerke A-Stadt-Infrastruktur- und Verkehrsgesellschaft mbH zu jeder Zeit in dem Organkreis eingegliedert gewesen sei und damit die finanzielle Eingliederung dieses Teilbetriebes - ebenso wie die Wirksamkeit des Ergebnisabführungsvertrags trotz möglicherweise verspäteter Eintragung im Handelsregister -auch mit Beginn des Wirtschaftsjahres zum 1. Oktober 2003 bestanden habe, folgt das Gericht der klägerischen Auffassung nicht.

  • BGH, 24.10.1988 - II ZB 7/88

    Anmeldung einer GmbH zum Handelsregister; Anforderungen an die Form eines

    Auszug aus FG Thüringen, 09.10.2013 - 3 K 438/09
    Diese Bestimmungen gelten entsprechend, wenn es sich bei der herrschenden und bei der beherrschten Gesellschaft - wie im Streitfall - um eine GmbH handelt (vgl. §§ 53, 54 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung -GmbHG- sowie BFH-Urteil vom 08.08.2001, I R 25/00, BFHE 196, 485, BStBl II 2003, 923; BGH-Urteil vom 24.10.1988 II ZB 7/88, BGHZ 105, 324, BWNotZ 1989, 39).
  • BGH, 05.11.2001 - II ZR 119/00

    Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auf einen

    Auszug aus FG Thüringen, 09.10.2013 - 3 K 438/09
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügt es für die Anwendung der §§ 14 bis 17 KStG nicht, dass ein mangels Eintragung in das Handelsregister nichtiger Organschafts- und Ergebnisabführungsvertrag für die Zeit seiner Durchführung nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft als wirksam zu behandeln ist (vgl. BFH-Urteil vom 30.07.1997 I R 7/97, BFHE 184, 88, BStBl II 1998, 33; zur Behandlung fehlerhafter Unternehmensverträge BGH-Urteil vom 5. November 2001 II ZR 119/00, NJW 2002, 822).
  • BFH, 08.08.2001 - I R 25/00

    Kapitalrücklage - Gewinnabführung - Gewinnausschüttung - Körperschaftsteuer -

    Auszug aus FG Thüringen, 09.10.2013 - 3 K 438/09
    Diese Bestimmungen gelten entsprechend, wenn es sich bei der herrschenden und bei der beherrschten Gesellschaft - wie im Streitfall - um eine GmbH handelt (vgl. §§ 53, 54 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung -GmbHG- sowie BFH-Urteil vom 08.08.2001, I R 25/00, BFHE 196, 485, BStBl II 2003, 923; BGH-Urteil vom 24.10.1988 II ZB 7/88, BGHZ 105, 324, BWNotZ 1989, 39).
  • BFH, 21.01.1992 - VIII R 51/88

    Prüfungspflicht bei Nichtdurchführung des Einspruchverfahrens (§ 163 AO 1 1977)

    Auszug aus FG Thüringen, 09.10.2013 - 3 K 438/09
    Sachliche Gründe sind danach gegeben, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber die im Billigkeitsweg zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (vgl. BFH-Urteil vom 20. Mai 2010 V R 42/08, a.a.O., vom 21. Januar 1992 VIII R 51/88, BFHE 168, 500, BStBl II 1993, 3).
  • BFH, 30.07.1997 - I R 7/97

    Wirksamkeit eines Ergebnisabführungsvertrags

  • BFH, 17.09.2003 - I R 55/02

    Gewerbesteuerliche Organschaft bei rückwirkender Umwandlung

  • BFH, 04.11.2004 - I B 43/04

    NZB: schwerwiegender Rechtsfehler

  • FG Niedersachsen, 13.12.2007 - 6 K 411/07

    Steuerliche Anerkennung eines in das Handelsregister eingetragenen Beherrschungs-

  • BFH, 12.06.2008 - I B 20/08

    Rechtsfortbildungsentscheidung nur bei Klärungsbedarf

  • BFH, 21.09.2005 - X B 100/05

    Sachliche Unbilligkeit; § 163 AO

  • FG Düsseldorf, 25.11.2003 - 6 K 3001/01

    Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen; Sinn und Zweck von § 163

  • FG Düsseldorf, 17.05.2011 - 6 K 3100/09

    Anspruch auf Herabsetzung von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer aus

  • FG Brandenburg, 04.04.1995 - 4 K 659/93

    Billigkeitserlass einer Umsatzsteuerforderung; Entscheidung des Finanzamts als

  • BFH, 12.12.2007 - X R 17/05

    Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an Anteilen an einer durch Bargründung

  • FG Hessen, 14.05.2020 - 4 K 412/19

    Anerkennung eines Verlags als Organgesellschaft i.R.e. Klage gegen die gesonderte

    Soweit das Finanzgericht Thüringen im dort entschiedenen Einzelfall die Anwendung der Fußstapfentheorie und der BFH die diesbezügliche Nichtzulassungsbeschwerde nicht zugelassen haben, betrifft das einen anderen Sachverhalt (Urteil des Finanzgerichts Thüringen vom 9. Oktober 2013 3 K 438/09, Der Konzern 2015, 131; BFH-Beschluss vom 5. November 2014 I B 34/14, BFH/NV 2015, 356).
  • FG Baden-Württemberg, 21.04.2015 - 6 K 1284/14

    Verschulden des Registergerichts an der verzögerten Eintragung eines

    Der Gesetzgeber hat das hier im Streit stehende Problem der verzögerten Registereintragung als auslösendes Moment für einen Steueranspruch des Fiskus gegenüber der Organgesellschaft mithin gesehen und sich willentlich dafür entschieden, die Gewinnabführung - und damit die Zurechnung des steuerlichen Ergebnisses der Organgesellschaft beim Organträger - erst für das Wirtschaftsjahr der Eintragung des Unternehmensvertrags in das Handelsregister zuzulassen (gleicher Ansicht: Niedersächsisches FG, Urteil in EFG 2008, 885, und Thüringer FG, Urteil vom 9. Oktober 2013 - 3 K 438/09, Der Konzern 2015, 131).

    Der Senat vermag insoweit der gegenteiligen Rechtsprechung des FG Düsseldorf in dessen Urteil vom 17. Mai 2011 - 6 K 3100/09 K, G, AO nicht beizutreten, das zu einem ähnlichen Sachverhalt wie dem Streitfall die Auffassung vertritt, die Ablehnung des Erlasses der Körperschaftsteuer sei im Falle einer von der Justiz verschuldeten verspäteten Handelsregistereintragung grundsätzlich ermessensfehlerhaft (gleicher Ansicht offenbar auch Thüringer FG, Urteil in Der Konzern 2015, 131).

  • BFH, 05.11.2014 - I B 34/14

    Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen bei behaupteter

    Die Revision wurde nicht zugelassen (Thüringisches FG, Urteil vom 9. Oktober 2013  3 K 438/09).
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