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   LG Stuttgart, 10.02.2022 - 19 T 46/22   

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LG Stuttgart, 10.02.2022 - 19 T 46/22 (https://dejure.org/2022,2636)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 10.02.2022 - 19 T 46/22 (https://dejure.org/2022,2636)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 10. Februar 2022 - 19 T 46/22 (https://dejure.org/2022,2636)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 37 Abs 2 FamFG, § 69 Abs 1 S 2 FamFG, § 280 Abs 1 FamFG, § 316 FamFG, § 317 FamFG
    Grobe Verfahrensverstöße bei der Durchführung des Unterbringungsverfahrens

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Sachverständigengutachten zur Unterbringung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Zwangsunterbringung bei grobem Verfahrensverstoß unzulässig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Unzulässige richterliche Genehmigung einer Unterbringung wegen Fehler im Zusammenhang mit Sachverständigengutachten - Grober Verfahrensverstoß bei fehlender Mitteilung der Bestellung des Sachverständigen, Feststellung der Qualifizierung des Sachverständigen und wegen ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (40)

  • BGH, 07.08.2013 - XII ZB 691/12

    Unterbringung des Betreuten: Bestellung zum Sachverständigen vor der Untersuchung

    Auszug aus LG Stuttgart, 10.02.2022 - 19 T 46/22
    - Bestellung eines nach § 321 Abs. 1 S. 4 FamFG qualifizierten Sachverständigen, der nur in Ausnahmefällen der behandelnde Stationsarzt sein sollte (vgl. BT-Drs. 17/12086, 11; BGH NJW 2013, 3784), wobei der Sachverständige zwingend vor der Untersuchung des Betroffenen bestellt sein muss (vgl. BGH FamRZ 2013, 1725 Rn. 8).

    - Bekanntgabe des Gutachtens rechtzeitig vor der persönlichen Anhörung an die Betroffene um dieser Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (vgl. § 37 Abs. 2 FamFG; BGH NJW-RR 2016, 257 Rn. 15), wobei dem Betroffenen im Hinblick auf seine Verfahrensfähigkeit (§ 316 FamFG) das Gutachten in seinem vollem Wortlaut persönlich zu überlassen ist (vgl. BGH NJW-RR 2018, 964 Rn. 6; NJW 2017, 668 Rn. 11; FamRZ 2013, 1725 Rn. 11) oder in Abweichung hiervon die Voraussetzungen des § 325 Abs. 1 FamFG, die durch den Sachverständigen festgestellt werden müssen (vgl. BGH NJW-RR 2016, 257 Rn. 15).

    Bestellung eines nach § 321 Abs. 1 S. 4 FamFG ausreichend qualifizierten Sachverständigen, der nur in Ausnahmefällen der behandelnde Stationsarzt sein soll (vgl. BT-Drs. 17/12086, 11; BGH NJW 2013, 3784), wobei der Sachverständige zwingend vor der Untersuchung des Betroffenen bestellt sein muss (vgl. BGH FamRZ 2013, 1725 Rn. 8).

    Nach Eingang des Gutachtens ist vom Gericht zu prüfen - und der Sachverständige ggf. zur Ergänzung aufzufordern - ob das vorliegende Gutachten den inhaltlichen Anforderungen (§ 321 FamFG) gerecht wird, namentlich ob Art und Ausmaß der Erkrankung im Einzelnen anhand der Vorgeschichte der Betroffenen, der durchgeführten eigenen Untersuchung und der sonstigen Erkenntnisse dargestellt und wissenschaftlich begründet ist (vgl. BGH NJW 2011, 520; FamRZ 2013, 1725 Rn. 15) und ob der Sachverständige den Betroffenen vor der Untersuchung über seine Stellung und Funktion als Sachverständiger aufgeklärt hat.

    Bekanntgabe des Gutachtens rechtzeitig vor der persönlichen Anhörung an den Betroffenen um diesem Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (vgl. § 37 Abs. 2 FamFG; BGH NJW-RR 2016, 257 Rn. 15), wobei dem Betroffenen im Hinblick auf seine Verfahrensfähigkeit (§ 316 FamFG) das Gutachten grds. in seinem vollem Wortlaut persönlich zu überlassen ist (vgl. BGH NJW-RR 2018, 964 Rn. 6; NJW 2017, 668 Rn. 11; FamRZ 2013, 1725 Rn. 11) oder in Abweichung hiervon die Voraussetzungen des § 325 Abs. 1 FamFG, die durch den Sachverständigen festzustellen sind, im Beschluss niedergelegt werden müssen (vgl. BGH NJW-RR 2016, 257 Rn. 15).

    Ebenfalls fehlen Feststellungen dazu, ob die Sachverständige die Betroffene - wenn überhaupt - selbst nach ihrer Bestellung persönlich untersucht hat (vgl. BGH FamRZ 2013, 1725 Rn. 8).

    Ein Gutachten i.S.v. § 321 FamFG muss Art und Ausmaß der Erkrankung im Einzelnen anhand der Vorgeschichte des Betroffenen, der durchgeführten eigenen Untersuchung des Sachverständigen und der sonstigen Erkenntnisse darstellen und wissenschaftlich begründet (vgl. BGH NJW 2011, 520; FamRZ 2013, 1726 Rn. 15), wobei der Sachverständige den Betroffenen vor der Untersuchung über seine Stellung und Funktion als Sachverständiger aufgeklärt haben muss (BGH FamRZ 2013, 1725).

    So ist dem Betroffenen im Hinblick auf seine Verfahrensfähigkeit (§ 316 FamFG) das Gutachten vor der Anhörung durch das Gericht in seinem vollen Wortlaut persönlich zu überlassen (st. Rspr.: BGH Beschluss vom 07. August 2013 - XII ZB 691/12; Beschluss vom 16. September 2015 - XII ZB 250/15; Beschluss vom 23. November 2016 - XII ZB 458/16; Beschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 14/18), wovon nur unter den Voraussetzungen des § 325 Abs. 1 FamFG, die durch den Sachverständigen festgestellt werden müssen, abgesehen werden kann (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 14/18 m.w.N.).

    Die Übergabe des Gutachtens an den Betroffenen oder das Vorliegen der Voraussetzungen des § 325 Abs. 1 FamFG müssen sich hierbei aus der Akte selbst ergeben (st. Rspr. BGH, Beschluss vom 07. August 2013 - XII ZB 691/12; Beschluss vom 16. September 2015 - XII ZB 250/15; Beschluss vom 23. November 2016 - XII ZB 458/16; Beschluss vom 08. März 2017 - XII ZB 516/16; Beschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 14/18).

  • BGH, 15.09.2010 - XII ZB 383/10

    Unterbringung des Betreuten: Behandelnder Arzt als Sachverständiger im

    Auszug aus LG Stuttgart, 10.02.2022 - 19 T 46/22
    - der Gewährung rechtlichen Gehörs der Betroffenen durch Mitteilung der Person des Sachverständigen sowie dem Zweck der Untersuchung und der Beweisfragen vor der Untersuchung durch den Sachverständigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2021 - 1 BvQ 103/21; BGH, Beschluss vom 14. August 2013 - XII ZB 614/11; FamRZ 2010, 1726 Rn. 20).

    - Prüfung ob das Gutachten den inhaltlichen Anforderungen gerecht wird, namentlich ob Art und Ausmaß der Erkrankung im Einzelnen anhand der Vorgeschichte der Betroffenen, der durchgeführten eigenen Untersuchung und der sonstigen Erkenntnisse dargestellt und wissenschaftlich begründet ist (vgl. BGH NJW 2011, 520; FamRZ 2013, 1726 Rn. 15) und ob der Sachverständige die Betroffene vor der Untersuchung über seine Stellung und Funktion als Sachverständiger aufgeklärt hat.

    Gewährung rechtlichen Gehörs durch Mitteilung der Person des Sachverständigen sowie dem Zweck der Untersuchung und der Beweisfragen vor der Untersuchung durch den Sachverständigen zu gewähren (vgl. BGH FamRZ 2010, 1726 m.w.N.).

    Nach Eingang des Gutachtens ist vom Gericht zu prüfen - und der Sachverständige ggf. zur Ergänzung aufzufordern - ob das vorliegende Gutachten den inhaltlichen Anforderungen (§ 321 FamFG) gerecht wird, namentlich ob Art und Ausmaß der Erkrankung im Einzelnen anhand der Vorgeschichte der Betroffenen, der durchgeführten eigenen Untersuchung und der sonstigen Erkenntnisse dargestellt und wissenschaftlich begründet ist (vgl. BGH NJW 2011, 520; FamRZ 2013, 1725 Rn. 15) und ob der Sachverständige den Betroffenen vor der Untersuchung über seine Stellung und Funktion als Sachverständiger aufgeklärt hat.

    Maßgeblich sind nach § 30 Abs. 1 FamFG hierbei die Vorschriften der §§ 402-414 ZPO über den Beweis durch Sachverständige, mit Ausnahme der Normen, die mit den Besonderheiten eines Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) nicht vereinbar sind (BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 9/10; Beschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 383/10; Keidel, FamFG, 20. Auflage 2020, § 30 Rn. 16 ff. m.w.N.).

    Ein Gutachten i.S.v. § 321 FamFG muss Art und Ausmaß der Erkrankung im Einzelnen anhand der Vorgeschichte des Betroffenen, der durchgeführten eigenen Untersuchung des Sachverständigen und der sonstigen Erkenntnisse darstellen und wissenschaftlich begründet (vgl. BGH NJW 2011, 520; FamRZ 2013, 1726 Rn. 15), wobei der Sachverständige den Betroffenen vor der Untersuchung über seine Stellung und Funktion als Sachverständiger aufgeklärt haben muss (BGH FamRZ 2013, 1725).

  • BGH, 30.10.2013 - XII ZB 482/13

    Unterbringungssache: Beauftragung des behandelnden Arztes mit der Erstattung des

    Auszug aus LG Stuttgart, 10.02.2022 - 19 T 46/22
    - Bestellung eines nach § 321 Abs. 1 S. 4 FamFG qualifizierten Sachverständigen, der nur in Ausnahmefällen der behandelnde Stationsarzt sein sollte (vgl. BT-Drs. 17/12086, 11; BGH NJW 2013, 3784), wobei der Sachverständige zwingend vor der Untersuchung des Betroffenen bestellt sein muss (vgl. BGH FamRZ 2013, 1725 Rn. 8).

    Bestellung eines nach § 321 Abs. 1 S. 4 FamFG ausreichend qualifizierten Sachverständigen, der nur in Ausnahmefällen der behandelnde Stationsarzt sein soll (vgl. BT-Drs. 17/12086, 11; BGH NJW 2013, 3784), wobei der Sachverständige zwingend vor der Untersuchung des Betroffenen bestellt sein muss (vgl. BGH FamRZ 2013, 1725 Rn. 8).

    Es wurde vom Amtsgericht bereits weder festgestellt, dass die Sachverständige nach § 321 Abs. 1 S. 4 FamFG hinreichend qualifiziert ist, noch, warum vorliegend die behandelnde Stationsärztin bestellt wurde (vgl. BT-Drs. 17/12086, 11; BGH NJW 2013, 3784).

    Im Hinblick auf die Bedeutung der Begutachtung des Betroffenen für die gerichtliche Entscheidung kann in Verfahren zur Genehmigung einer Unterbringung - wie vorliegend - der behandelnde Arzt jedoch nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, etwa wegen besonderer Dringlichkeit, mit der Erstattung des vor der Entscheidung einzuholenden Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme beauftragt werden (BGH MDR 2013, 1463).

    Abweichungen von obigen Grundsätzen, insbesondere auch der Qualifikation des Sachverständigen, sind in der Entscheidung besonders zu begründen (BT-Drs. 17/12086, 11; BGH NJW 2013, 3784).

  • BGH, 16.09.2015 - XII ZB 250/15

    Gutachten im Unterbringungsverfahren für einen Betreuten zwecks Heilbehandlung:

    Auszug aus LG Stuttgart, 10.02.2022 - 19 T 46/22
    - Bekanntgabe des Gutachtens rechtzeitig vor der persönlichen Anhörung an die Betroffene um dieser Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (vgl. § 37 Abs. 2 FamFG; BGH NJW-RR 2016, 257 Rn. 15), wobei dem Betroffenen im Hinblick auf seine Verfahrensfähigkeit (§ 316 FamFG) das Gutachten in seinem vollem Wortlaut persönlich zu überlassen ist (vgl. BGH NJW-RR 2018, 964 Rn. 6; NJW 2017, 668 Rn. 11; FamRZ 2013, 1725 Rn. 11) oder in Abweichung hiervon die Voraussetzungen des § 325 Abs. 1 FamFG, die durch den Sachverständigen festgestellt werden müssen (vgl. BGH NJW-RR 2016, 257 Rn. 15).

    Bekanntgabe des Gutachtens rechtzeitig vor der persönlichen Anhörung an den Betroffenen um diesem Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (vgl. § 37 Abs. 2 FamFG; BGH NJW-RR 2016, 257 Rn. 15), wobei dem Betroffenen im Hinblick auf seine Verfahrensfähigkeit (§ 316 FamFG) das Gutachten grds. in seinem vollem Wortlaut persönlich zu überlassen ist (vgl. BGH NJW-RR 2018, 964 Rn. 6; NJW 2017, 668 Rn. 11; FamRZ 2013, 1725 Rn. 11) oder in Abweichung hiervon die Voraussetzungen des § 325 Abs. 1 FamFG, die durch den Sachverständigen festzustellen sind, im Beschluss niedergelegt werden müssen (vgl. BGH NJW-RR 2016, 257 Rn. 15).

    Vor der Verwertung des Gutachtens hat das Gericht daher den Beteiligten zwingend Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (§ 37 Abs. 2 FamFG) (BGH, Beschluss vom 16. September 2015 - XII ZB 250/15), wozu auch die Gelegenheit gehört, dass sich der Betroffene und der Verfahrenspfleger vorab und alleine besprechen können, insbesondere zum Antrag und den Ausführungen im Sachverständigengutachten und/oder ärztlichen Zeugnis.

    So ist dem Betroffenen im Hinblick auf seine Verfahrensfähigkeit (§ 316 FamFG) das Gutachten vor der Anhörung durch das Gericht in seinem vollen Wortlaut persönlich zu überlassen (st. Rspr.: BGH Beschluss vom 07. August 2013 - XII ZB 691/12; Beschluss vom 16. September 2015 - XII ZB 250/15; Beschluss vom 23. November 2016 - XII ZB 458/16; Beschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 14/18), wovon nur unter den Voraussetzungen des § 325 Abs. 1 FamFG, die durch den Sachverständigen festgestellt werden müssen, abgesehen werden kann (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 14/18 m.w.N.).

    Die Übergabe des Gutachtens an den Betroffenen oder das Vorliegen der Voraussetzungen des § 325 Abs. 1 FamFG müssen sich hierbei aus der Akte selbst ergeben (st. Rspr. BGH, Beschluss vom 07. August 2013 - XII ZB 691/12; Beschluss vom 16. September 2015 - XII ZB 250/15; Beschluss vom 23. November 2016 - XII ZB 458/16; Beschluss vom 08. März 2017 - XII ZB 516/16; Beschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 14/18).

  • BGH, 14.08.2013 - XII ZB 614/11

    Unterbringungssache: Kompetenz des Betreuers zur Einwilligung in die

    Auszug aus LG Stuttgart, 10.02.2022 - 19 T 46/22
    - der Gewährung rechtlichen Gehörs der Betroffenen durch Mitteilung der Person des Sachverständigen sowie dem Zweck der Untersuchung und der Beweisfragen vor der Untersuchung durch den Sachverständigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2021 - 1 BvQ 103/21; BGH, Beschluss vom 14. August 2013 - XII ZB 614/11; FamRZ 2010, 1726 Rn. 20).

    - Prüfung ob das Gutachten den inhaltlichen Anforderungen gerecht wird, namentlich ob Art und Ausmaß der Erkrankung im Einzelnen anhand der Vorgeschichte der Betroffenen, der durchgeführten eigenen Untersuchung und der sonstigen Erkenntnisse dargestellt und wissenschaftlich begründet ist (vgl. BGH NJW 2011, 520; FamRZ 2013, 1726 Rn. 15) und ob der Sachverständige die Betroffene vor der Untersuchung über seine Stellung und Funktion als Sachverständiger aufgeklärt hat.

    Dies dient der Gewährung des rechtlichen Gehörs und ermöglicht dem Betroffenen, gegebenenfalls von seinem Ablehnungsrecht nach § 30 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 406 ZPO Gebrauch zu machen (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2021 - 1 BvQ 103/21; BGH, Beschluss vom 14. August 2013 - XII ZB 614/11).

    Andernfalls kann der Betroffene sein Recht, an der Beweisaufnahme teilzunehmen, nicht sinnvoll ausüben (BGH, Beschluss vom 14. August 2013 - XII ZB 614/11).

    Ein Gutachten i.S.v. § 321 FamFG muss Art und Ausmaß der Erkrankung im Einzelnen anhand der Vorgeschichte des Betroffenen, der durchgeführten eigenen Untersuchung des Sachverständigen und der sonstigen Erkenntnisse darstellen und wissenschaftlich begründet (vgl. BGH NJW 2011, 520; FamRZ 2013, 1726 Rn. 15), wobei der Sachverständige den Betroffenen vor der Untersuchung über seine Stellung und Funktion als Sachverständiger aufgeklärt haben muss (BGH FamRZ 2013, 1725).

  • BGH, 23.11.2016 - XII ZB 458/16

    Beschwerdeverfahren gegen die Verlängerung einer Unterbringung: Erneute

    Auszug aus LG Stuttgart, 10.02.2022 - 19 T 46/22
    - Bekanntgabe des Gutachtens rechtzeitig vor der persönlichen Anhörung an die Betroffene um dieser Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (vgl. § 37 Abs. 2 FamFG; BGH NJW-RR 2016, 257 Rn. 15), wobei dem Betroffenen im Hinblick auf seine Verfahrensfähigkeit (§ 316 FamFG) das Gutachten in seinem vollem Wortlaut persönlich zu überlassen ist (vgl. BGH NJW-RR 2018, 964 Rn. 6; NJW 2017, 668 Rn. 11; FamRZ 2013, 1725 Rn. 11) oder in Abweichung hiervon die Voraussetzungen des § 325 Abs. 1 FamFG, die durch den Sachverständigen festgestellt werden müssen (vgl. BGH NJW-RR 2016, 257 Rn. 15).

    Bekanntgabe des Gutachtens rechtzeitig vor der persönlichen Anhörung an den Betroffenen um diesem Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (vgl. § 37 Abs. 2 FamFG; BGH NJW-RR 2016, 257 Rn. 15), wobei dem Betroffenen im Hinblick auf seine Verfahrensfähigkeit (§ 316 FamFG) das Gutachten grds. in seinem vollem Wortlaut persönlich zu überlassen ist (vgl. BGH NJW-RR 2018, 964 Rn. 6; NJW 2017, 668 Rn. 11; FamRZ 2013, 1725 Rn. 11) oder in Abweichung hiervon die Voraussetzungen des § 325 Abs. 1 FamFG, die durch den Sachverständigen festzustellen sind, im Beschluss niedergelegt werden müssen (vgl. BGH NJW-RR 2016, 257 Rn. 15).

    So ist dem Betroffenen im Hinblick auf seine Verfahrensfähigkeit (§ 316 FamFG) das Gutachten vor der Anhörung durch das Gericht in seinem vollen Wortlaut persönlich zu überlassen (st. Rspr.: BGH Beschluss vom 07. August 2013 - XII ZB 691/12; Beschluss vom 16. September 2015 - XII ZB 250/15; Beschluss vom 23. November 2016 - XII ZB 458/16; Beschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 14/18), wovon nur unter den Voraussetzungen des § 325 Abs. 1 FamFG, die durch den Sachverständigen festgestellt werden müssen, abgesehen werden kann (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 14/18 m.w.N.).

    Die Übergabe des Gutachtens an den Betroffenen oder das Vorliegen der Voraussetzungen des § 325 Abs. 1 FamFG müssen sich hierbei aus der Akte selbst ergeben (st. Rspr. BGH, Beschluss vom 07. August 2013 - XII ZB 691/12; Beschluss vom 16. September 2015 - XII ZB 250/15; Beschluss vom 23. November 2016 - XII ZB 458/16; Beschluss vom 08. März 2017 - XII ZB 516/16; Beschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 14/18).

  • BGH, 16.05.2018 - XII ZB 14/18

    Verpflichtung zur persönlichen Bekanntgabe eines eingeholten

    Auszug aus LG Stuttgart, 10.02.2022 - 19 T 46/22
    - Bekanntgabe des Gutachtens rechtzeitig vor der persönlichen Anhörung an die Betroffene um dieser Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (vgl. § 37 Abs. 2 FamFG; BGH NJW-RR 2016, 257 Rn. 15), wobei dem Betroffenen im Hinblick auf seine Verfahrensfähigkeit (§ 316 FamFG) das Gutachten in seinem vollem Wortlaut persönlich zu überlassen ist (vgl. BGH NJW-RR 2018, 964 Rn. 6; NJW 2017, 668 Rn. 11; FamRZ 2013, 1725 Rn. 11) oder in Abweichung hiervon die Voraussetzungen des § 325 Abs. 1 FamFG, die durch den Sachverständigen festgestellt werden müssen (vgl. BGH NJW-RR 2016, 257 Rn. 15).

    Bekanntgabe des Gutachtens rechtzeitig vor der persönlichen Anhörung an den Betroffenen um diesem Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (vgl. § 37 Abs. 2 FamFG; BGH NJW-RR 2016, 257 Rn. 15), wobei dem Betroffenen im Hinblick auf seine Verfahrensfähigkeit (§ 316 FamFG) das Gutachten grds. in seinem vollem Wortlaut persönlich zu überlassen ist (vgl. BGH NJW-RR 2018, 964 Rn. 6; NJW 2017, 668 Rn. 11; FamRZ 2013, 1725 Rn. 11) oder in Abweichung hiervon die Voraussetzungen des § 325 Abs. 1 FamFG, die durch den Sachverständigen festzustellen sind, im Beschluss niedergelegt werden müssen (vgl. BGH NJW-RR 2016, 257 Rn. 15).

    So ist dem Betroffenen im Hinblick auf seine Verfahrensfähigkeit (§ 316 FamFG) das Gutachten vor der Anhörung durch das Gericht in seinem vollen Wortlaut persönlich zu überlassen (st. Rspr.: BGH Beschluss vom 07. August 2013 - XII ZB 691/12; Beschluss vom 16. September 2015 - XII ZB 250/15; Beschluss vom 23. November 2016 - XII ZB 458/16; Beschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 14/18), wovon nur unter den Voraussetzungen des § 325 Abs. 1 FamFG, die durch den Sachverständigen festgestellt werden müssen, abgesehen werden kann (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 14/18 m.w.N.).

    Die Übergabe des Gutachtens an den Betroffenen oder das Vorliegen der Voraussetzungen des § 325 Abs. 1 FamFG müssen sich hierbei aus der Akte selbst ergeben (st. Rspr. BGH, Beschluss vom 07. August 2013 - XII ZB 691/12; Beschluss vom 16. September 2015 - XII ZB 250/15; Beschluss vom 23. November 2016 - XII ZB 458/16; Beschluss vom 08. März 2017 - XII ZB 516/16; Beschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 14/18).

  • BGH, 08.06.2011 - XII ZB 43/11

    Betreuungsverfahren: Notwendige Verfahrenspflegerbestellung zur Bekanntgabe eines

    Auszug aus LG Stuttgart, 10.02.2022 - 19 T 46/22
    Hierbei ist dem Verfahrenspfleger vor der Anhörung insbesondere die Möglichkeit einzuräumen, das Gutachten mit der Betroffenen zu erörtern (vgl. BGH BtPrax 2010, 278; FamRZ 2011, 1289 Rn. 8).

    Hierbei ist dem Verfahrenspfleger vor der Anhörung zusätzlich die Möglichkeit einzuräumen, das Gutachten vorab mit dem Betroffenen zu erörtern und so im Rahmen der Anhörung Stellung nehmen zu können (vgl. BGH BtPrax 2010, 278; FamRZ 2011, 1289 Rn. 8).

    Sofern das Gericht gem. § 325 Abs. 1 FamFG von der Übergabe absehen will, hat es zwingend einen Verfahrenspfleger zu bestellen und diesem das Gutachten vollständig zu überlassen, damit er es mit dem Betroffenen - vor der Anhörung - besprechen kann (BGH, Beschluss vom 11. August 2010 - XII ZB 138/10; Beschluss vom 08. Juni 2011 - XII ZB 43/11).

  • BGH, 11.08.2010 - XII ZB 138/10

    Betreuungsverfahren: Pflicht zur Bekanntgabe eines Gutachtens gegenüber dem

    Auszug aus LG Stuttgart, 10.02.2022 - 19 T 46/22
    Hierbei ist dem Verfahrenspfleger vor der Anhörung insbesondere die Möglichkeit einzuräumen, das Gutachten mit der Betroffenen zu erörtern (vgl. BGH BtPrax 2010, 278; FamRZ 2011, 1289 Rn. 8).

    Hierbei ist dem Verfahrenspfleger vor der Anhörung zusätzlich die Möglichkeit einzuräumen, das Gutachten vorab mit dem Betroffenen zu erörtern und so im Rahmen der Anhörung Stellung nehmen zu können (vgl. BGH BtPrax 2010, 278; FamRZ 2011, 1289 Rn. 8).

    Sofern das Gericht gem. § 325 Abs. 1 FamFG von der Übergabe absehen will, hat es zwingend einen Verfahrenspfleger zu bestellen und diesem das Gutachten vollständig zu überlassen, damit er es mit dem Betroffenen - vor der Anhörung - besprechen kann (BGH, Beschluss vom 11. August 2010 - XII ZB 138/10; Beschluss vom 08. Juni 2011 - XII ZB 43/11).

  • BGH, 19.01.2011 - XII ZB 256/10

    Betreuungsverfahren: Anforderungen an den Inhalt eines Sachverständigengutachtens

    Auszug aus LG Stuttgart, 10.02.2022 - 19 T 46/22
    Ergibt sich die Qualifikation des Gutachters nicht unmittelbar aus seiner Facharzt- oder Berufsbezeichnung und ist diese auch sonst nicht ersichtlich, ist die Sachkunde des Arztes in der Entscheidung besonders zu begründen und darzulegen, dass den gesetzlichen Voraussetzungen genügt wurde (BGH NJW-RR 2012, 962; FamRZ 2012, 1796; NJW-RR 2011, 649).

    Ist der Sachverständige nicht hinreichend qualifiziert, darf sein Gutachten nicht verwertet werden (BGH NJW-RR 2011, 649).

  • BGH, 01.02.2010 - II ZR 209/08

    Zurückverweisung wegen eines schweren Verfahrensmangels durch das

  • BGH, 08.03.2017 - XII ZB 516/16

    Unterbringungssache: Erforderlichkeit der Bekanntgabe des Gutachtens an den

  • OLG Düsseldorf, 14.11.2011 - 3 Wx 269/11

    Anforderungen an die Begründung eines Nichtabhilfebeschlusses

  • BVerfG, 24.09.2021 - 1 BvQ 103/21

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

  • BGH, 17.01.2018 - XII ZB 398/17

    Unterbringungssache: Voraussetzung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung der

  • OLG Köln, 10.12.2010 - 2 Wx 198/10

    Voraussetzungen der Bestellung eines Nachlasspflegers auf Antrag eines Gläubigers

  • BGH, 15.02.2017 - XII ZB 510/16

    Betreuungssache: Betreuungsbedarf und Betreuerauswahl; inhaltliche Anforderungen

  • BGH, 02.12.2020 - XII ZB 456/17

    Wiedereinsetzung nach Beschwerdefristversäumung in einer Betreuungssache:

  • BGH, 03.12.2014 - XII ZB 355/14

    Verfahren auf Aufhebung einer Betreuerbestellung: Anforderungen an die

  • BVerfG, 22.05.2013 - 1 BvR 372/13

    Verfahrenspflegschaft gem § 276 Abs 1 FamFG umfasst jedenfalls in

  • BGH, 06.11.2000 - II ZR 67/99

    Aufhebung und Zurückverweisung im Berufungsverfahren; Aufhebung eines

  • BGH, 17.06.2010 - V ZB 9/10

    Freiheitsentziehungsverfahren: Persönliche Anhörung des Betroffenen vor Anordnung

  • BGH, 07.02.2018 - XII ZB 334/17

    Unterbringungssache: Erforderlichkeit der Bekanntgabe des

  • BGH, 08.05.2019 - XII ZB 2/19

    Ersetzung der notwendigen persönlichen Bekanntgabe an den Betroffenen in einem

  • BGH, 16.05.2012 - XII ZB 454/11

    Betreuungsverfahren: Begründungspflicht des Gerichts bei Beauftragung eines

  • BGH, 15.07.2010 - V ZB 10/10

    Ausländerrecht: Zurückschiebung eines Asylsuchenden in einen Mitgliedsstaat der

  • BGH, 05.02.2020 - XII ZB 252/19

    Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen die Anordnung seiner Betreuung;

  • OLG München, 13.07.2017 - 31 Wx 229/16

    Anforderungen an Begründung einer Nichtabhilfeentscheidung

  • BGH, 24.11.2021 - XII ZB 335/21

    Bestellung des behandelnden Arztes in einem Unterbringungsverfahren zum

  • OLG Saarbrücken, 13.01.2009 - 9 UF 97/08

    Persönliche Anhörung von Eltern und Kind im Namensänderungsverfahren

  • OLG München, 04.02.2010 - 31 Wx 13/10

    Beschwerde in der freiwilligen Gerichtsbarkeit: Form der Entscheidung des

  • OLG München, 18.02.2010 - 34 Wx 9/10

    Grundbuchverfahren: Mängel des Nichtabhilfeverfahrens; Erforderlichkeit der

  • OLG Naumburg, 16.07.2013 - 2 Wx 44/12

    Erbscheinsverfahren: Bindungswirkung eines Feststellungsbeschlusses;

  • OLG Schleswig, 04.05.2011 - 12 UF 83/11

    Sorgerechtsentzugsverfahren: Hinzuziehung des Nichtsorgeberechtigten

  • OLG Jena, 30.04.2010 - 1 WF 114/10

    Verfahrenskostenhilfe: Begründung der Nichtabhilfeentscheidung bei neuem

  • KG, 28.11.2014 - 9 W 139/13

    Beschwerdeverfahren in Notarkostensachen: Zurückverweisung an das Erstgericht zur

  • OLG Hamm, 19.08.2010 - 15 W 428/10

    Anforderungen an das Abhilfeverfahren

  • OLG Brandenburg, 05.10.1999 - 9 WF 187/99

    Abhilfe des Gerichts in einem dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit

  • OLG Schleswig, 25.10.2010 - 3 Wx 115/10

    Anforderungen an die Form der Nichtabhilfeentscheidung im Verfahren nach dem

  • LG Regensburg, 10.08.2023 - 53 T 242/23

    Vorläufige Unterbringung: Bekanntgabe des ärztlichen Zeugnisses -

    Ist das vorgelegte ärztliche Zeugnis ergänzungsbedürftig und findet dazu ein Gespräch mit einem Arzt statt oder will sich das Gericht generell auf zusätzliche Angaben des Arztes stützen, ist der Inhalt dieses Gesprächs dem Betroffenen und dem Verfahrenspfleger in der Anhörung zur Kenntnis zu bringen (LG Stuttgart Beschl. v. 10.2.2022 - 19 T 46/22, BeckRS 2022, 1869 Rn. 39) oder idealerweise findet die Befragung des Arztes in Anwesenheit des Betroffenen statt und es wird die Gelegenheit zur Befragung gegeben.
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