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   OLG Düsseldorf, 30.01.2004 - I-23 U 70/03   

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OLG Düsseldorf, 30.01.2004 - I-23 U 70/03 (https://dejure.org/2004,5589)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.01.2004 - I-23 U 70/03 (https://dejure.org/2004,5589)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. Januar 2004 - I-23 U 70/03 (https://dejure.org/2004,5589)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Befugnis des Berufungsgerichts zur Prüfung der internationalen Zuständigkeit des Landgerichts; Internationale Zuständigkeit bei Vorliegen eines Werklieferungsvertrags; Unanwendbarkeit des EuGVÜ (Übereinkommen in Zivil- und Handelssachen) auf Grund der Ablösung durch das ...

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 09.03.1994 - VIII ZR 185/92

    Internationale Gerichtsstandsvereinbarung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.01.2004 - 23 U 70/03
    Dieser Hinweis muss derart deutlich sein, dass die andere Partei bei Anwendung normaler Sorgfalt in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen kann (EuGH NJW 1977, 494 und 495; BGH NJW 1994, 2699 f; NJW 1996, 1819 f).

    Der Umstand, dass der Käufer einer einseitigen Bestätigung durch den Vertragspartner nicht widerspricht, ist nicht als Annahme anzusehen (EuGH NJW 1977, 495; BGH NJW 1994, 2699 /2700).

    Diese Alternative setzt voraus, dass die Parteien sich früher darauf geeinigt haben, ihren gesamten Vertragsbeziehungen die Lieferbedingungen der Klägerin einschließlich der Gerichtsstandsklausel zugrundezulegen (BGH NJW 1994, 2699/2700).

  • BGH, 31.10.2001 - VIII ZR 60/01

    Einbeziehung von AGB in dem UN-Kaufrecht unterliegende Verträge

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.01.2004 - 23 U 70/03
    Wenn es um die Einbeziehung von AGB geht, ist nach der übereinstimmenden Rspr. und Lit. (BGH NJW 2002, 370/371; Schlechtriem, a.a.O. Art. 14 Rdn 16) auch gefordert, dass der Empfänger eines Vertragsabgebots, dem AGB zugrundegelegt werden sollen, die Möglichkeit haben muss, von diesen in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen.

    Mögen diese AGB auch nicht wirksam einen niederländischen Gerichtsstand begründen, weil der Hinweis auf sie nicht in der Vertragssprache Deutsch oder in der Weltsprache Englisch, sondern in niederländischer Sprache erfolgt ist, weil sie außerdem der Klägerin nicht in der vom BGH (NJW 2002, 370/371) geforderten Weise zugänglich gemacht worden sind und / oder weil sie für Geschäfte der streitgegenständlichen Art keine Gerichtsstandsklausel enthielten, so spricht doch deren Existenz gegen die Annahme, die Beklagte habe sich ohne weiteres der den Gerichtsort Düsseldorf vorsehenden Gerichtsstandsklausel in den AGB der Klägerin unterwerfen wollen (vgl. auch OLG Düsseldorf, RIW, 1990, 577/580).

  • BGH, 26.10.1993 - XI ZR 42/93

    Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.01.2004 - 23 U 70/03
    Für diese Regelungen ist anerkannt, dass der Begriff der Dienstleistung aus den Übereinkommen selbst auszulegen ist, um eine einheitliche Anwendung der Bestimmungen in den Mitgliedsstaaten zu gewährleisten (BGH NJW 1994, 262, 263).

    Dienstleistungen im Sinne des Gemeinschaftsrechts sind aber auch Werk- und Werklieferungsverträge (BGH NJW 1994, 262, 263).

  • EuGH, 14.12.1976 - 24/76

    Estasis Salotti / Ruewa

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.01.2004 - 23 U 70/03
    Dieser Hinweis muss derart deutlich sein, dass die andere Partei bei Anwendung normaler Sorgfalt in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen kann (EuGH NJW 1977, 494 und 495; BGH NJW 1994, 2699 f; NJW 1996, 1819 f).

    Dementsprechend hat der EuGH (NJW 1977, 494) für die Einbeziehung von Gerichtsstandsklauseln in AGB einen deutlichen Hinweis verlangt, dem die betroffene Partei bei Anwendung der normalen Sorgfalt nachgehen könne, und den hinweislosen Abdruck von den die Gerichtsstandsklausel enthaltenen AGB auf der Rückseite von Vertragsurkunden als nicht genügend i.S. des Art. 17 EuGVÜ angesehen, weil dieses Verfahren nicht gewährleiste, dass die andere Partei tatsächlich der Gerichtsstandsklausel zugestimmt habe.

  • EuGH, 28.09.1999 - C-440/97

    GIE Groupe Concorde u.a.

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.01.2004 - 23 U 70/03
    Aufgrund der autonomen Bestimmung des Erfüllungsortes in Art. 5 Nr. 1 b EuGVVO ist beim Verkauf von Waren und bei der Erbringung von Dienstleistungen der für die internationale Gerichtszuständigkeit maßgebliche Erfüllungsort nicht mehr, wie zur Zeit der Geltung des EuGVÜ (hierzu EuGH NJW 2000, 719), nach dem IPR des Gerichtsstaates zu bestimmen.

    Maßgeblich ist dann das Recht, das nach dem internationalen Privatrecht des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgebend ist (EuGH NJW 1977, 491; NJW 2000, 719 zu Art. 5 EuGVÜ).

  • BGH, 20.03.1985 - VIII ZR 327/83

    Geltung widerstreitender AGB

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.01.2004 - 23 U 70/03
    Auch nach deutschem unvereinheitlichtem Recht werden im kaufmännischem Geschäftsverkehr AGB nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Vertragsparteien ihre Anwendung ausdrücklich oder unter bestimmten Voraussetzungen wenigstens stillschweigend vereinbaren (BGH NJW 1985, 1838/1839).
  • EuGH, 17.01.1980 - 56/79

    Zelger / Salinitri

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.01.2004 - 23 U 70/03
    Das Zustandekommen und die Wirksamkeit einer Vereinbarung des Erfüllungsort nach Art. 5 EuGVVO richtet sich nach dem auf den Vertrag anwendbaren innerstaatlichen Recht und wirkt sich auf den Gerichtsstand unabhängig davon aus, ob die Formvorschriften nach Art. 17 EuGVÜ bzw. 23 EuGVVO beachtet sind (EuGH WM 1980, 720; OLG Karlsruhe RIW 1994, 1046/1047).
  • OLG Karlsruhe, 11.02.1993 - 4 U 61/92

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bei Streitigkeiten aus einem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.01.2004 - 23 U 70/03
    Das Zustandekommen und die Wirksamkeit einer Vereinbarung des Erfüllungsort nach Art. 5 EuGVVO richtet sich nach dem auf den Vertrag anwendbaren innerstaatlichen Recht und wirkt sich auf den Gerichtsstand unabhängig davon aus, ob die Formvorschriften nach Art. 17 EuGVÜ bzw. 23 EuGVVO beachtet sind (EuGH WM 1980, 720; OLG Karlsruhe RIW 1994, 1046/1047).
  • EuGH, 06.10.1976 - 12/76

    Industrie tessili italiana / Dunlop AG

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.01.2004 - 23 U 70/03
    Maßgeblich ist dann das Recht, das nach dem internationalen Privatrecht des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgebend ist (EuGH NJW 1977, 491; NJW 2000, 719 zu Art. 5 EuGVÜ).
  • BGH, 28.11.2002 - III ZR 102/02

    Fehlende internationale Zuständigkeit als Revisionsgrund; Internationaler

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.01.2004 - 23 U 70/03
    Diese Regelung bezieht sich - ebenso wie die gleich lautende Regelung des § 545 Abs. 2 ZPO für das Revisionsverfahren - ungeachtet ihres weitgefassten Wortlauts wegen ihrer Bedeutung für das anwendbare Recht und auch zur Wahrung der Pflichten der obersten Gerichtshöfe des Bundes und der sonstigen Rechtsmittelgerichte, Auslegungsfragen zur Vorabentscheidung dem EuGH vorzulegen (Art. 68 EGV bzw. das Luxemburger Auslegungs-Protokoll vom 3.6.1971 - BGBl. 1972 II 846- i.d.F. des 4. Beitrittsübereinkommens, vgl. Zöller- Geimer ZPO, 24. Aufl. Anh. I Art. 1 EuGVVO Rdn. 5) nicht auf die internationale Zuständigkeit (BGH NJW 2003, 426; Zöller-Gummer/Geßler, a.a.O. § 513 ZPO Rdn. 8).
  • BGH, 28.03.1996 - III ZR 95/95

    Gerichtsstandvereinbarung mit einem französischen Geschäftspartner - Mündliche

  • OLG Düsseldorf, 11.05.2007 - 22 U 28/07

    Zuständigkeit der deutschen Gerichte für im Ausland begründete Forderungen

    Unter der Geltung der EuGVVO bedarf es dazu keines Rückgriffs auf das deutsche Kollisionsrecht, weil die Verordnung eigenständig den Erfüllungsort einheitlich als denjenigen definiert, an den die Waren geliefert worden sind oder zu liefern waren (vergl. auch OLG Düsseldorf, 23. ZS - I-23 U 70/03, zit. nach Juris, Rn. 22).

    Dabei ist zwar zu berücksichtigen, dass diese Normen - anders als Art. 5 Nr. 1 b EuGVVO - keinen autonomen Erfüllungsbegriff enthalten und damit zunächst die Anwendung allgemeiner Normen des IPR eröffnet erscheint (vergl. auch OLG Düsseldorf, 23. ZS - I-23 U 70/03, zit. nach Juris, Rn. 22 a. E.).

    Nur wenn der nach Art. 5 Nr. 1 b ermittelte Erfüllungsort außerhalb des geographischen Anwendungsbereichs der Verordnung liegt, kann über Art. 5 Nr. 1 c, a EuGVVO das deutsche Kollisionsrecht herangezogen werden (vergl. Zöller, Anhang I zu Art. 5 EUGVVO, Rn. 5; OLG Düsseldorf, 23. ZS - I-23 U 70/03, zit. nach Juris, Rn. 22: "hiernach ermittelte Aufenthaltsort").

  • OLG Hamm, 29.05.2017 - 32 SA 4/17

    Gerichtsstandbestimmung; Verweisung; Gerichtsstandvereinbarung; ausschließlicher

    Der Gerichtsstand wurde formwirksam im Sinne von Art. 25 Abs. 1 S. 3 EuGVVO, nämlich schriftlich in dem von beiden Parteien unterzeichneten Partner-Dienstleistungsvertrag vereinbart; auch die Gerichtsstandsvereinbarung in den AGB genügt den Formanforderungen aus Art. 25 Abs. 1 S. 3 EuGVVO, da der von beiden Parteien unterzeichnete Partner-Dienstleistungsvertrag ausdrücklich auf die AGB Bezug nimmt (vgl. zur Vorgängernorm Art. 23 EuGVVO (VO (EG) 44/2001): OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.01.2004 - 23 U 70/03 - zitiert nach juris, Tz. 32).
  • OLG Brandenburg, 26.06.2012 - 6 U 3/11

    Intereuropäischer Warenkauf: Gerichtsstandsvereinbarung durch Einbeziehung

    Die Formerfordernisse sollen gewährleisten, dass die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht (vgl. EuGH, Urteil v. 14.12.1976 a.a.O; OLG Düsseldorf, Urteil v. 30.01.2004, Az.: 23 U 70/03, OLGR 2004, 208; OLG Celle, Beschluss v. 24.07.2009, a.a.O.; Geimer a.a.O. Rn. 77).

    Denn dafür ist grundsätzlich erforderlich, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Vertragspartner im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 30.01.2004 a.a.O., OLG Oldenburg, Urteil v. 20.12.2007, 8 U 138/07, OLGR 2008, 694; OLG Celle, Beschluss v. 24.07.2009 a.a.O.; Kropholler/von Hein a.a.O. Rn. 35).

  • LG Neubrandenburg, 03.08.2005 - 10 O 74/04
    Maßgebend ist jetzt allein der Ort in einem Mitgliedsstaat, an dem die Waren vertragsgemäß geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen, jedenfalls dann, wenn der hiernach ermittelte Erfüllungsort innerhalb des geografischen Anwendungsbereichs der EuGVVO liegt (vgl. OLG Düsseldorf, NJOZ 2004, 3118 = OLG Report 2004, 204, 208; OLG Köln, NJOZ 2005, 2043; MünchKommZPO/Gottwald, 2. Aufl., Akt. Band, Art. 5 EuGVO Rn. 5; MünchKommBGB/Huber, 4. Aufl., Art. 57 CISG Rn. 28; MünchKommBGB/Grüber, 4. Aufl., Art. 31 CISG Rn. 30 ff.; Geimer/Schütze, Europäisches ZivilverfahrensR, 2. Aufl., Art. 5 Rn. 88).
  • OLG Düsseldorf, 29.07.2005 - 23 U 9/05

    Vereinbarung Internationaler Schiedsklauseln

    Es fehlt an dem erforderlich eindeutigen Hinweis auf die Geltung der AGB und im Übrigen auch an der notwendigen schriftlichen Zustimmung der Klägerin zu der Gerichtsstandsklausel (vgl. hierzu Senat 23 U 70/03 Urteil vom 30.1.2004 NJOZ 2004, 3118 mit weiteren Nachweisen).
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