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   OLG Dresden, 01.07.2021 - 8 U 276/21   

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OLG Dresden, 01.07.2021 - 8 U 276/21 (https://dejure.org/2021,21877)
OLG Dresden, Entscheidung vom 01.07.2021 - 8 U 276/21 (https://dejure.org/2021,21877)
OLG Dresden, Entscheidung vom 01. Juli 2021 - 8 U 276/21 (https://dejure.org/2021,21877)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

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  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 305c, 307 Abs. 1 u. 2, 309 Nr. 13
    Ausschluss der Änderung des Bezugsberechtigten durch Testament oder Erbvertrag; AGB; Inhaltskontrolle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eine von der versprechenden Bank im Rahmen einer Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall vorformulierte Klausel, wonach ein Widerruf der Drittbegünstigung bezogen auf das Deckungsverhältnis nur durch eine (schriftliche) Erklärung des Versprechensempfängers ...

  • rechtsportal.de

    Eine von der versprechenden Bank im Rahmen einer Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall vorformulierte Klausel, wonach ein Widerruf der Drittbegünstigung bezogen auf das Deckungsverhältnis nur durch eine (schriftliche) Erklärung des Versprechensempfängers ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sparbücher und Lebensversicherungen mit bösen Überraschungen für die Erben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 1573
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 30.01.2018 - X ZR 119/15

    Verfügen eines Erblassers in einem Testament umfassend über sein Vermögen als

    Auszug aus OLG Dresden, 01.07.2021 - 8 U 276/21
    Ein Vertrag zugunsten Dritter für den Todesfall kann zu einer sich außerhalb des Erbrechts und damit auch ohne Bindung an die für letztwillige Verfügungen oder an Schenkungsversprechen von Todes wegen (§ 2301 Abs. 1 BGB) geltende qualifizierte Formanforderungen vollziehenden Zuwendung eines Vermögensgegenstands an einen begünstigten Dritten führen (BGH, NJW-RR 2018, 518).

    Hinsichtlich der Rechtsbeziehungen ist zwischen dem Deckungs- und dem Valutaverhältnis zu unterscheiden (BGH, NJW 2004, 767; NJW 2008, 2702; NJW-RR 2018, 518).

    Es sind hierfür keine zwingenden Formvorschriften des Erbrechts einschlägig (BGH, WM 1976, 1130; NJW 2004, 767; NJW 2008, 2702; NJW-RR 2018, 518; Staudinger/Klumpp, BGB, 2020, § 331 Rn. 5; Palandt/Weidlich, BGB, 80. Aufl., § 2301 Rn. 18).

    Möglich ist es darüber hinaus, dem Versprechensempfänger im Vertrag zugunsten Dritter ein einseitiges Auflösungs- oder Widerrufsrecht vorzubehalten (BGH, NJW 1984, 480; NJW-RR 2018, 518; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2013, 74; Staudinger/Klumpp, BGB, 2020, § 331 Rn. 15; Staudinger/Kanzleiter, BGB, 2018, § 2301 Rn. 45).

    Für das Valutaverhältnis, das über das Behaltendürfen des Drittbegünstigten entscheidet (BGH, NJW 2004, 767; NJW 2008, 2702; NJW 2010, 3232; NJW-RR 2018, 518), gilt hier, dass der begünstigte M...... L...... bereits an der Vereinbarung zwischen der Erblasserin und der Beklagten am 12.03.2003 beteiligt war und das Zuwendungsangebot ausdrücklich annahm.

    Allerdings kommt eine Heilung nach § 518 Abs. 2 BGB dadurch in Betracht, dass er den zugewendeten Anspruch unmittelbar mit dem Erbfall erlangte (BGH, NJW 2004, 767; NJW 2010, 3232; NJW-RR 2018, 518; Staudinger/Kanzleiter, BGB, 2018, § 2301 Rn. 44; Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 331 Rn. 5), es sei denn, die Erblasserin hat vor dem Todesfall im Valutaverhältnis anderweitig für den Wegfall des Zuwendungsgrunds Sorge getragen.

    Dieser Widerruf im Valutaverhältnis wird durch eine im Deckungsverhältnis mit der Bank für diese Vertragsbeziehung verabredete Schriftlichkeit der Widerrufsausübung nicht in Frage gestellt (BGH, NJW-RR 2018, 518).

    Dafür steht es ihm nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs frei (vgl. BGH, NJW-RR 2018, 518), ein Schenkungsangebot im Valutaverhältnis durch eine testamentarische Verfügung zu widerrufen bzw. aufzuheben.

  • OLG Saarbrücken, 13.09.2012 - 8 U 581/10

    Vertrag zugunsten Dritter: Wirksamkeit der zwischen dem Gläubiger und der

    Auszug aus OLG Dresden, 01.07.2021 - 8 U 276/21
    Der Dritte verfügt in dieser Phase weder über ein Recht noch eine Anwartschaft, sondern allenfalls über eine "Erwerbshoffnung" (BGH, NJW 2010, 3232; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2013, 74; Staudinger/Klumpp, BGB, 2020, § 331 Rn. 9; Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 331 Rn. 3).

    Eine Abänderung zu Lebzeiten kann durch Vereinbarung zwischen Versprechendem und Versprechensempfänger erfolgen (OLG Saarbrücken, NJW-RR 2013, 74).

    Möglich ist es darüber hinaus, dem Versprechensempfänger im Vertrag zugunsten Dritter ein einseitiges Auflösungs- oder Widerrufsrecht vorzubehalten (BGH, NJW 1984, 480; NJW-RR 2018, 518; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2013, 74; Staudinger/Klumpp, BGB, 2020, § 331 Rn. 15; Staudinger/Kanzleiter, BGB, 2018, § 2301 Rn. 45).

    Genauso denkbar ist aber auch eine unwiderrufliche Ausgestaltung der Berechtigung des Dritten auf den Todesfall im Deckungsverhältnis (BGH, NJW 1966, 1071; OLG Celle, WM 1996, 851; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2013, 74; Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 331 Rn. 3), wobei nicht ausgeschlossen ist, dass auch in diesem Fall anderweitige Befugnisse des Versprechensempfängers zur Beendigung des Vertrags zugunsten Dritter, etwa mittels Kündigung, bestehen können (vgl. BGH, NJW 1966, 1071; Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 331 Rn. 3; Staudinger/Klumpp, BGB, 2020, § 331 Rn. 12).

    Damit liegt, wie auch die weiteren Vertragsbestimmungen belegen, eine Vertragsgestaltung im Sinne des § 328 Abs. 1, § 331 Abs. 1 BGB vor (vgl. OLG Saarbrücken, NJW-RR 2013, 74).

    Dass der Vertrag zugunsten Dritter für die Erblasserin zu ihren Lebzeiten widerruflich ausgestaltet war, ändert nichts an der im Deckungsverhältnis wirksam begründeten Berechtigung des Dritten, sollte bis zum Todesfall keine entsprechende Widerrufserklärung erfolgen (vgl. OLG Saarbrücken, NJW-RR 2013, 74).

  • BGH, 28.04.2010 - IV ZR 73/08

    Änderung der Rechtsprechung zur Berechnungsgrundlage für

    Auszug aus OLG Dresden, 01.07.2021 - 8 U 276/21
    Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass nach § 328 Abs. 1, § 331 Abs. 1 BGB der Versprechende (Bank) und der Versprechensempfänger (Erblasser) zu Lebzeiten vereinbaren können, dass ein begünstigter Dritter mit dem Tod des Versprechensempfängers einen eigenen Anspruch gegen den Versprechenden auf eine bestimmte Leistung erwirbt, die er nicht aus dem Nachlass erhält, sondern unmittelbar kraft Vertrags unter Lebenden unmittelbar von dem Versprechenden (BGH, NJW 2010, 3232; Staudinger/Klumpp, BGB, 2020, § 331 Rn. 13; Palandt/Weidlich, BGB, 80. Aufl., § 2301 Rn. 17).

    Der Dritte verfügt in dieser Phase weder über ein Recht noch eine Anwartschaft, sondern allenfalls über eine "Erwerbshoffnung" (BGH, NJW 2010, 3232; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2013, 74; Staudinger/Klumpp, BGB, 2020, § 331 Rn. 9; Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 331 Rn. 3).

    Für das Valutaverhältnis, das über das Behaltendürfen des Drittbegünstigten entscheidet (BGH, NJW 2004, 767; NJW 2008, 2702; NJW 2010, 3232; NJW-RR 2018, 518), gilt hier, dass der begünstigte M...... L...... bereits an der Vereinbarung zwischen der Erblasserin und der Beklagten am 12.03.2003 beteiligt war und das Zuwendungsangebot ausdrücklich annahm.

    Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass bereits im Jahr 2003 ein Schenkungsvertrag im Sinne des § 516 Abs. 1 BGB im Valutaverhältnis zustande kam (BGH, NJW 2010, 3232; MüKo BGB/Gottwald, 8. Aufl., § 331 Rn. 8; Staudinger/Kanzleiter, BGB, 2018, § 2301 Rn. 42).

    Allerdings kommt eine Heilung nach § 518 Abs. 2 BGB dadurch in Betracht, dass er den zugewendeten Anspruch unmittelbar mit dem Erbfall erlangte (BGH, NJW 2004, 767; NJW 2010, 3232; NJW-RR 2018, 518; Staudinger/Kanzleiter, BGB, 2018, § 2301 Rn. 44; Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 331 Rn. 5), es sei denn, die Erblasserin hat vor dem Todesfall im Valutaverhältnis anderweitig für den Wegfall des Zuwendungsgrunds Sorge getragen.

  • BGH, 21.05.2008 - IV ZR 238/06

    Rechtsnatur der Erklärung des Versicherungsnehmers über die Bezugsberechtigung im

    Auszug aus OLG Dresden, 01.07.2021 - 8 U 276/21
    Hinsichtlich der Rechtsbeziehungen ist zwischen dem Deckungs- und dem Valutaverhältnis zu unterscheiden (BGH, NJW 2004, 767; NJW 2008, 2702; NJW-RR 2018, 518).

    Es sind hierfür keine zwingenden Formvorschriften des Erbrechts einschlägig (BGH, WM 1976, 1130; NJW 2004, 767; NJW 2008, 2702; NJW-RR 2018, 518; Staudinger/Klumpp, BGB, 2020, § 331 Rn. 5; Palandt/Weidlich, BGB, 80. Aufl., § 2301 Rn. 18).

    Nach Eintritt des Erbfalls ist die Rechtsstellung des begünstigten Dritten im Deckungsverhältnis allerdings grundsätzlich nicht mehr entziehbar (vgl. BGH, NJW 2008, 2702).

    Für das Valutaverhältnis, das über das Behaltendürfen des Drittbegünstigten entscheidet (BGH, NJW 2004, 767; NJW 2008, 2702; NJW 2010, 3232; NJW-RR 2018, 518), gilt hier, dass der begünstigte M...... L...... bereits an der Vereinbarung zwischen der Erblasserin und der Beklagten am 12.03.2003 beteiligt war und das Zuwendungsangebot ausdrücklich annahm.

  • BGH, 26.11.2003 - IV ZR 438/02

    Anfechtung einer unter Lebenden vollzogenen Verfügung auf den Todesfall

    Auszug aus OLG Dresden, 01.07.2021 - 8 U 276/21
    Hinsichtlich der Rechtsbeziehungen ist zwischen dem Deckungs- und dem Valutaverhältnis zu unterscheiden (BGH, NJW 2004, 767; NJW 2008, 2702; NJW-RR 2018, 518).

    Es sind hierfür keine zwingenden Formvorschriften des Erbrechts einschlägig (BGH, WM 1976, 1130; NJW 2004, 767; NJW 2008, 2702; NJW-RR 2018, 518; Staudinger/Klumpp, BGB, 2020, § 331 Rn. 5; Palandt/Weidlich, BGB, 80. Aufl., § 2301 Rn. 18).

    Für das Valutaverhältnis, das über das Behaltendürfen des Drittbegünstigten entscheidet (BGH, NJW 2004, 767; NJW 2008, 2702; NJW 2010, 3232; NJW-RR 2018, 518), gilt hier, dass der begünstigte M...... L...... bereits an der Vereinbarung zwischen der Erblasserin und der Beklagten am 12.03.2003 beteiligt war und das Zuwendungsangebot ausdrücklich annahm.

    Allerdings kommt eine Heilung nach § 518 Abs. 2 BGB dadurch in Betracht, dass er den zugewendeten Anspruch unmittelbar mit dem Erbfall erlangte (BGH, NJW 2004, 767; NJW 2010, 3232; NJW-RR 2018, 518; Staudinger/Kanzleiter, BGB, 2018, § 2301 Rn. 44; Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 331 Rn. 5), es sei denn, die Erblasserin hat vor dem Todesfall im Valutaverhältnis anderweitig für den Wegfall des Zuwendungsgrunds Sorge getragen.

  • BGH, 19.10.1983 - IVa ZR 71/82

    'Alles auf Deinen Namen gegeben' - Erbauseinandersetzung, Zuwendung auf den

    Auszug aus OLG Dresden, 01.07.2021 - 8 U 276/21
    Möglich ist es darüber hinaus, dem Versprechensempfänger im Vertrag zugunsten Dritter ein einseitiges Auflösungs- oder Widerrufsrecht vorzubehalten (BGH, NJW 1984, 480; NJW-RR 2018, 518; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2013, 74; Staudinger/Klumpp, BGB, 2020, § 331 Rn. 15; Staudinger/Kanzleiter, BGB, 2018, § 2301 Rn. 45).

    Allerdings ermöglicht die Norm des § 332 BGB unter bestimmten Voraussetzungen eine einseitige nachträgliche Änderung der Person des Drittbegünstigten auch durch eine spätere Verfügung von Todes wegen (vgl. BGH, NJW 1984, 480; Staudinger/Kanzleiter, BGB, 2018, § 2301 Rn. 45).

  • BGH, 21.06.2016 - VI ZR 475/15

    Formularvertrag mit einem Kraftfahrzeuggutachter: Inhaltskontrolle für eine

    Auszug aus OLG Dresden, 01.07.2021 - 8 U 276/21
    Vor diesem Hintergrund stellt es sich nicht als ungewöhnlich dar und lässt sich auch nicht als "Überrumpelung" bzw. "Übertölpelung" qualifizieren (vgl. allg. BGH, NJW-RR 2017, 501, Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 305c Rn. 4), wenn die versprechende Bank einen dokumentierten Nachweis für die Ausübung des im Deckungsverhältnis gestatteten Widerrufs in den Vertragsbedingungen verlangt.
  • BGH, 14.05.2019 - XI ZR 345/18

    Kündigung von Sparverträgen "S-Prämiensparen flexibel"

    Auszug aus OLG Dresden, 01.07.2021 - 8 U 276/21
    Der Prämiensparvertrag ist als unregelmäßiger Verwahrvertrag einzuordnen (BGH, NJW 2019, 2920; Palandt/Sprau, BGB, 80. Aufl., § 700 Rn. 1), sodass sich die Auszahlungsvoraussetzungen entsprechend nach den darlehensvertraglichen Vorgaben richten.
  • BGH, 26.07.2012 - VII ZR 262/11

    Überraschende Entgeltklausel für Eintrag in ein Internet - Branchenverzeichnis

    Auszug aus OLG Dresden, 01.07.2021 - 8 U 276/21
    Ob eine Klausel in diesem Sinne überraschend ist, beurteilt sich nach den Erkenntnismöglichkeiten eines typischen Durchschnittskunden (BGH, NJW-RR 2012, 1261).
  • BGH, 26.02.2013 - XI ZR 417/11

    Bürgschaft: Wirksamkeit einer AGB-Klausel über die Fälligkeit der

    Auszug aus OLG Dresden, 01.07.2021 - 8 U 276/21
    Als weitere Voraussetzung ist normativ zu fordern, dass der andere Vertragsteil mit einer solchen Klausel nicht zu rechnen braucht (sog. Überraschungsmoment - vgl. BGH, NJW 2013, 1803, Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 305c Rn. 4).
  • BGH, 17.02.1966 - II ZR 286/63

    Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall

  • BGH, 14.07.1976 - IV ZR 123/75

    Rechtswirksames Zustandekommen einer Schenkung - Schuldrechtlicher Anspruch der

  • BGH, 19.02.1992 - VIII ZR 65/91

    Formularmäßige Verkürzung der Verjährung der kaufrechtlichen

  • OLG Celle, 20.12.1995 - 3 U 275/94

    Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung; Pflichtverletzung aufgrund eines

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