Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 359)   
   Titel 3 - Versprechen der Leistung an einen Dritten (§§ 328 - 335)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 332
Änderung durch Verfügung von Todes wegen bei Vorbehalt

Hat sich der Versprechensempfänger die Befugnis vorbehalten, ohne Zustimmung des Versprechenden an die Stelle des in dem Vertrag bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen, so kann dies im Zweifel auch in einer Verfügung von Todes wegen geschehen.

Rechtsprechung zu § 332 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 332 BGB

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