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   VG München, 24.05.2019 - M 7 E 19.2503   

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VG München, 24.05.2019 - M 7 E 19.2503 (https://dejure.org/2019,14663)
VG München, Entscheidung vom 24.05.2019 - M 7 E 19.2503 (https://dejure.org/2019,14663)
VG München, Entscheidung vom 24. Mai 2019 - M 7 E 19.2503 (https://dejure.org/2019,14663)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 123; PAG Art. 11 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2; StGB § 130, § 168 Abs. 2
    Wahlplakat mit beschimpfendem Unfug an öffentlicher Totengedenkstätte

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf einstweilige Anordnung; Folgenbeseitigungsanspruch; erneute Anbringung von abgehängten Wahlplakaten; Wahlplakate der Partei "Der...

  • rewis.io

    Wahlplakat mit beschimpfendem Unfug an öffentlicher Totengedenkstätte

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Bayern, 23.05.2019 - 10 CE 19.997

    Entfernung von Wahlplakaten

    Auszug aus VG München, 24.05.2019 - M 7 E 19.2503
    Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (vgl. dazu BayVGH, B.v. 23.5.2019 - 10 CE 19.997, S. 6 - noch nicht veröffentlicht - mit Verweis auf BVerfG, B.v. 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 u.a. - juris Rn. 108).

    Weder mit dem Begriff "Asylflut" noch mit der Darstellung von Parteinamen werden ausreichend konkret eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, Teile der Bevölkerung oder ein Einzelner abgebildet (vgl. dazu weitergehend auch BayVGH, B.v. 23.5.2019 - 10 CE 19.997, S. 6 - noch nicht veröffentlicht; VG Wiesbaden, B.v. 20. Mai 2019 - 2 L 833/19.WI, S. 6 ff. - noch nicht veröffentlicht).

    Insoweit fehlt es an einem deutlich aus der Allgemeinheit hervortretenden Personenkreis, der klar abgrenzbar und überschaubar ist und dessen Mitglieder sich zweifelsfrei bestimmen lassen (vgl. auch BayVGH, B.v. 23.5.2019 - 10 CE 19.997, S. 7).

    Ein Rückgriff auf § 118 Abs. 1 OWiG, wie er auch im Bescheid der Landeshauptstadt M. vom 16. Mai 2019 vorgenommen wird, scheitert vorliegend bereits am Charakter der Norm als Auffangtatbestand, wenn, wie vorliegend, andere Strafvorschriften, insbesondere § 130, § 185 f. StGB spezieller und damit abschließend sind (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2019 - 10 CE 19.997, S. 7 m.w.N.).).

  • BVerfG, 15.08.2002 - 1 BvR 1790/00

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch Versagung einstweiligen Rechtsschutzes

    Auszug aus VG München, 24.05.2019 - M 7 E 19.2503
    Das Erfordernis effektiven Rechtsschutzes gebietet, dass gerichtlicher Rechtsschutz namentlich in Eilverfahren so weit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann, wenn sich die Maßnahme bei endgültiger rechtlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfG, B.v. 15.8.2002 - 1 BvR 1790/00 - juris Rn. 18).

    Daher ist einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn anders der Antragstellerin eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in ihren Grundrechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. BVerfG, B.v. 15.8.2002 a.a.O. Rn. 18).

  • BVerfG, 24.09.2009 - 2 BvR 2179/09

    Verfassungsbeschwerde gegen Untersagung einer Plakatierung im Rahmen der

    Auszug aus VG München, 24.05.2019 - M 7 E 19.2503
    Dass eine Aussage scharf und übersteigert formuliert ist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, B.v. 24.9.2009 - 2 BvR 2179/09 - juris Rn. 3).

    Bei den genannten Strafvorschriften handelt es sich um allgemeine Gesetze i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG, bei deren Auslegung und Anwendung insbesondere die aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beachten sind, damit die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts auf der Normanwendungsebene zur Geltung kommt (vgl. BVerfG, B.v. 6.9.2000 - 1 BvR 1056/95 - juris Rn. 34; B.v. 24.9.2009 - 2 BvR 2179/09 - juris Rn. 6).

  • OVG Sachsen, 21.05.2019 - 3 B 136/19

    Wahlplakate; Volksverhetzung; Menschenwürde; Volksverräter; Migration;

    Auszug aus VG München, 24.05.2019 - M 7 E 19.2503
    Bezüglich des Plakats mit dem Text "Multikulti tötet!" sei bereits durch das Verwaltungsgericht Chemnitz am 3. Mai 2019 (Az. 7 L 271/19 - bisher nicht veröffentlicht), bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgericht Bautzen vom 21. Mai 2019 (Az. 3 B 136/19 - bisher nicht veröffentlicht), entschieden worden, dass ein Eingriff in das Grundrecht auf Meinungsfreiheit zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit zulässig sei, weil der Tatbestand des § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c StGB erfüllt sei.
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus VG München, 24.05.2019 - M 7 E 19.2503
    Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (vgl. dazu BayVGH, B.v. 23.5.2019 - 10 CE 19.997, S. 6 - noch nicht veröffentlicht - mit Verweis auf BVerfG, B.v. 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 u.a. - juris Rn. 108).
  • BVerfG, 06.09.2000 - 1 BvR 1056/95

    Volksverhetzung durch Bezeichnung als "Jude"

    Auszug aus VG München, 24.05.2019 - M 7 E 19.2503
    Bei den genannten Strafvorschriften handelt es sich um allgemeine Gesetze i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG, bei deren Auslegung und Anwendung insbesondere die aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beachten sind, damit die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts auf der Normanwendungsebene zur Geltung kommt (vgl. BVerfG, B.v. 6.9.2000 - 1 BvR 1056/95 - juris Rn. 34; B.v. 24.9.2009 - 2 BvR 2179/09 - juris Rn. 6).
  • BVerfG, 27.04.2019 - 1 BvQ 36/19

    Eilantrag der NPD auf Verpflichtung zur Ausstrahlung eines Wahlwerbespots

    Auszug aus VG München, 24.05.2019 - M 7 E 19.2503
    Die durch das Wahlplakat zum Ausdruck kommende Meinungsäußerung ist geeignet, den öffentlichen Frieden zu gefährden (vgl. in diesem Sinne bereits VG Würzburg, B.v. 20.5.2019 - W 9 E 19.592 S. 11 ff. - bisher nicht veröffentlicht; vgl. auch VG Chemnitz, B.v. 3.5.2019 - 7 L 271/19, S. 11 ff. - bisher nicht veröffentlicht; (vgl. auch ausführlich - zur vergleichbaren Formulierung "Migration tötet" im Rahmen eines NPD-Wahlwerbespots - VG Mainz, B.v. 26.4.2019 - 4 L 437/19.MZ - juris Rn. 9 ff., bestätigt durch BVerfG, B.v. 27.4.2019 - 1 BvQ 36/19 - juris).
  • BVerwG, 13.08.1999 - 2 VR 1.99

    Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz muß vor dem Berliner

    Auszug aus VG München, 24.05.2019 - M 7 E 19.2503
    Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung - so auch vorliegend - allerdings nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. BVerwG, B.v. 13.8.1999 - 2 VR 1/99 - juris Rn. 24 f.).
  • BVerfG, 10.07.1992 - 2 BvR 1802/91

    Meinungsfreiheit von Soldaten im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Judikatur

    Auszug aus VG München, 24.05.2019 - M 7 E 19.2503
    Jedermann hat insbesondere in der öffentlichen Auseinandersetzung, zumal im politischen Meinungskampf, das Recht, auch in überspitzter und polemischer Form Kritik zu äußern (vgl. BVerfG, B.v. 10.7.1992 - 2 BvR 1802/91 - NJW 1992, 2750).
  • VG Mainz, 26.04.2019 - 4 L 437/19

    Wahlwerbung im Fernsehen; NPD; Volksverhetzung: Messermänner

    Auszug aus VG München, 24.05.2019 - M 7 E 19.2503
    Die durch das Wahlplakat zum Ausdruck kommende Meinungsäußerung ist geeignet, den öffentlichen Frieden zu gefährden (vgl. in diesem Sinne bereits VG Würzburg, B.v. 20.5.2019 - W 9 E 19.592 S. 11 ff. - bisher nicht veröffentlicht; vgl. auch VG Chemnitz, B.v. 3.5.2019 - 7 L 271/19, S. 11 ff. - bisher nicht veröffentlicht; (vgl. auch ausführlich - zur vergleichbaren Formulierung "Migration tötet" im Rahmen eines NPD-Wahlwerbespots - VG Mainz, B.v. 26.4.2019 - 4 L 437/19.MZ - juris Rn. 9 ff., bestätigt durch BVerfG, B.v. 27.4.2019 - 1 BvQ 36/19 - juris).
  • VG Düsseldorf, 29.04.2020 - 20 K 6295/19
    Auch durch die Kombination mit einer bildlich dargestellten blutigen Hand wird einer solchen mehrdeutigen Auslegung nicht der Boden entzogen, so aber VGH Bayern, Beschluss vom 24. Mai 2019 - 10 CE 19.1032 -, juris Rn.12; VG München, Beschluss vom 24. Mai 2019 - M 7 E 19.2503 -, juris Rn. 34.
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