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   BVerwG, 13.04.2010 - 1 C 10.09   

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BVerwG, 13.04.2010 - 1 C 10.09 (https://dejure.org/2010,1040)
BVerwG, Entscheidung vom 13.04.2010 - 1 C 10.09 (https://dejure.org/2010,1040)
BVerwG, Entscheidung vom 13. April 2010 - 1 C 10.09 (https://dejure.org/2010,1040)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    GG Art. 2 Abs. 1, Art. 6; AufenthG §... 11 Abs. 1, § 26 Abs. 4, § 51 Abs. 1 Nr. 3 und 4, § 52 Abs. 1 Nr. 4, § 55 Abs. 3; AsylVfG § 73 Abs. 1 und Abs. 2; AuslG 1990 § 35 Abs. 1, § 43 Abs. 1 Nr. 4; EMRK Art. 8; VwVfG § 48 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4; VwGO § 114 Satz 2
    Rücknahme; Rücknahme ex nunc; Rücknahme ex tunc; Widerruf; unbefristete Aufenthaltserlaubnis; humanitäre Niederlassungserlaubnis; Wegfall der Asylanerkennung; Flüchtling; maßgeblicher Zeitpunkt; Sach- und Rechtslage; Ermessen; nachträgliche Änderungen; Privatleben; ...

  • openjur.de

    Rücknahme; Rücknahme ex nunc; Rücknahme ex tunc; Widerruf; unbefristete Aufenthaltserlaubnis; humanitäre Niederlassungserlaubnis; Wegfall der Asylanerkennung; Flüchtling; maßgeblicher Zeitpunkt; Sach- und Rechtslage; Ermessen; nachträgliche Änderungen; Privatleben; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 2 Abs. 1, Art. 6

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 6 GG, § 11 Abs 1 AufenthG 2004, § 26 Abs 4 AufenthG 2004, § 51 Abs 1 Nr 3 AufenthG 2004
    Rücknahme einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis; maßgeblicher Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage; Wegfall der Asylanerkennung; gleichwertiger Aufenthaltstitel

  • Wolters Kluwer

    Zugrundelegung der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts bei der gerichtlichen Überprüfung der Rücknahme einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis; Berücksichtigung der Erfüllung der Voraussetzungen ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    Beurteilungszeitpunkt, Rücknahme, Widerruf, Aufenthaltstitel

  • rewis.io

    Rücknahme einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis; maßgeblicher Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage; Wegfall der Asylanerkennung; gleichwertiger Aufenthaltstitel

  • ra.de
  • rewis.io

    Rücknahme einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis; maßgeblicher Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage; Wegfall der Asylanerkennung; gleichwertiger Aufenthaltstitel

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zugrundelegung der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts bei der gerichtlichen Überprüfung der Rücknahme einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis; Berücksichtigung der Erfüllung der Voraussetzungen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Neuer Zeitpunkt für die Beurteilung der Rücknahme von Aufenthaltserlaubnissen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zeitpunkt für die Beurteilung der Rücknahme von Aufenthaltserlaubnissen

  • migrationsrecht.net (Zusammenfassung)

    Neuer Zeitpunkt für die Beurteilung der Rücknahme von Aufenthaltserlaubnissen

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Neuer Zeitpunkt für die Beurteilung der Rücknahme von Aufenthaltserlaubnissen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Neuer Zeitpunkt für die Beurteilung der Rücknahme von Aufenthaltserlaubnissen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2010, 1369
  • DVBl 2010, 1057
  • DVBl 2010, 165
  • DÖV 2010, 743
 
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Wird zitiert von ... (96)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 20.02.2003 - 1 C 13.02

    Aufenthaltserlaubnis für Asylberechtigten; Widerruf der Aufenthaltserlaubnis;

    Auszug aus BVerwG, 13.04.2010 - 1 C 10.09
    Der Senat hält insoweit an seiner Rechtsprechung, wonach in diesen Fällen der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich ist (vgl. Urteil vom 20. Februar 2003 - BVerwG 1 C 13.02 - BVerwGE 117, 380 ), nicht weiter fest.

    Zwar trifft es zu, dass die Behörde einen Aufenthaltstitel, den sie dem Ausländer aus anderen Rechtsgründen sogleich wieder erteilen müsste, weder widerrufen noch mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen darf (vgl. zum Widerruf nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG 1990: Urteil vom 20. Februar 2003 a.a.O. S. 384 f.).

    Ein derartiges zeitlich auf einem vorangegangenen asylbedingten Aufenthaltsrecht aufbauendes Daueraufenthaltsrecht wäre selbst asylbedingt und stünde der Rücknahme der asylbedingten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis auch deshalb nicht von vornherein entgegen (vgl. entsprechend zum Widerruf nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG 1990: Urteil vom 20. Februar 2003 a.a.O. S. 384 f.; Hailbronner, AuslR, Stand Oktober 2008, § 52 AufenthG Rn. 34; a.A. Marx, AsylVfG, 7. Aufl. 2009, § 73 Rn. 288 ff. ).

  • BVerwG, 07.04.2009 - 1 C 17.08

    Visum; Familienzusammenführung; Kindernachzug; Altersgrenze; getrennt lebende

    Auszug aus BVerwG, 13.04.2010 - 1 C 10.09
    Er überträgt vielmehr seine bereits für die Zeitpunktverlagerung bei Ausweisungen entwickelte (vgl. Urteil vom 15. November 2007 - BVerwG 1 C 45.06 - BVerwGE 130, 20 Rn. 14 ff.) und auf Ermessensentscheidungen über die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen erstreckte Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08 - BVerwGE 133, 329, Rn. 37 f.) nunmehr auch auf die Aufenthaltsbeendigung durch Rücknahme und Widerruf eines Aufenthaltstitels.

    In diesem Zusammenhang hat sie auch die Möglichkeit, in Erfüllung ihrer Obliegenheit zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle die Ermessenserwägungen gemäß § 114 Satz 2 VwGO im laufenden Verfahren zu aktualisieren (vgl. Urteil vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08 - a.a.O. Rn. 42).

  • BVerwG, 24.11.1998 - 9 C 53.97

    Asylverfahrensrecht; Verwaltungsprozeßrecht - Asylanerkennung, unrichtige

    Auszug aus BVerwG, 13.04.2010 - 1 C 10.09
    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 24. November 1998 (BVerwG 9 C 53.97 - BVerwGE 108, 30 ) darauf hingewiesen, dass die Wirkung einer Rücknahme der Asylanerkennung gegenüber einem Widerruf nach § 73 Abs. 1 AsylVfG in zeitlicher Hinsicht differieren kann, und ist damit von einer Zulässigkeit der rückwirkenden Rücknahme ausgegangen.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.07.2009 - 13 S 2372/08

    Zum Widerruf einer ausländerrechtlichen Niederlassungserlaubnis gemäß § 52 Abs 1

    Auszug aus BVerwG, 13.04.2010 - 1 C 10.09
    Ob etwas anderes bei der Aufhebung von befristeten Aufenthaltstiteln gilt, deren Gültigkeit vor der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abgelaufen ist, kann offen bleiben (vgl. hierzu VGH Mannheim, Urteil vom 15. Juli 2009 - 13 S 2372/08 - NVwZ 2009, 1380 ).
  • BVerwG, 15.11.2007 - 1 C 45.06

    Ausweisung; maßgeblicher Zeitpunkt; Sach- und Rechtslage; Verhältnismäßigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 13.04.2010 - 1 C 10.09
    Er überträgt vielmehr seine bereits für die Zeitpunktverlagerung bei Ausweisungen entwickelte (vgl. Urteil vom 15. November 2007 - BVerwG 1 C 45.06 - BVerwGE 130, 20 Rn. 14 ff.) und auf Ermessensentscheidungen über die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen erstreckte Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08 - BVerwGE 133, 329, Rn. 37 f.) nunmehr auch auf die Aufenthaltsbeendigung durch Rücknahme und Widerruf eines Aufenthaltstitels.
  • BVerwG, 09.09.2003 - 1 C 6.03

    Staatsangehörigkeit; Einbürgerung; Rücknahme; Täuschung; erschlichene

    Auszug aus BVerwG, 13.04.2010 - 1 C 10.09
    Auch die allgemeine Rücknahmevorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG sieht durch den Verweis auf Satz 3 und dessen Nr. 2 für Fälle wie den vorliegenden in der Regel die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit vor (vgl. hierzu auch Urteil vom 9. September 2003 - BVerwG 1 C 6.03 - BVerwGE 119, 17 ).
  • BVerwG, 10.11.2009 - 1 C 24.08

    Niederlassungserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen;

    Auszug aus BVerwG, 13.04.2010 - 1 C 10.09
    Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG genügt jedoch nicht, dass der Kläger zu irgendeinem Zeitpunkt sieben Jahre lang im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war, er müsste es auch noch zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gewesen sein (vgl. Urteil vom 10. November 2009 - BVerwG 1 C 24.08 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen - Rn. 13).
  • BVerwG, 23.05.1995 - 1 C 3.94

    Ausländerrecht - Aufenthaltsgenehmigung - Rücknahme - Beschäftigung -

    Auszug aus BVerwG, 13.04.2010 - 1 C 10.09
    Dies entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 3.94 - BVerwGE 98, 298 ).
  • OVG Niedersachsen, 10.09.2008 - 13 LB 82/07

    Widerruf einer Aufenthaltserlaubnis nach Aufhebung der Asylanerkennung; Zeitpunkt

    Auszug aus BVerwG, 13.04.2010 - 1 C 10.09
    - Niedersächsisches OVG - 10.09.2008 - AZ: OVG 13 LB 82/07.
  • VG Aachen, 24.08.2023 - 8 K 2090/22

    Rücknahme flüchtlingsbezogene Aufenthaltserlaubnis ex tunc Täuschung über

    vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2010 - 1 C 10.09 - juris, Rn. 11 f.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2010 - 1 C 10.09 -, juris, Rn. 15.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2010 - 1 C 10.09 -, juris, Rn. 18.

    vgl. so auch: BVerwG, Urteil vom 13. April 2010 - 1 C 10.09 -, juris, Rn. 22.

    vgl. zur Aktualisierung.: BVerwG, Urteil vom 13. April 2010 - 1 C 10.09 -, juris, Rn. 22 ff.

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13. April 2010 davon ausgeht, dass § 48 Abs. 2 Satz 4 (L)VwVfG eine "allgemeine Rücknahmevorschrift" darstelle, durch den Verweis auf Satz 3 und dessen Nr. 2 auch den Fall einer von Anfang an wegen unrichtiger Angaben bzw. verschwiegener Tatsachen rechtswidrigen Asylanerkennung erfasse und sich daher auf einen nach dem Asylgesetz ergangenen Rücknahmebescheid übertragen lasse, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2010 - 1 C 10.09 -, juris, Rn. 17, folgt hieraus nichts Anderes.

    vgl. zur direkten Anwendung bei der Rücknahme eines Aufenthaltstitels: BayVGH, Beschluss vom 1. März 2023 - 10 ZB 23.132 -, juris, Rn. 10; zur Anwendung dem Rechtsgedanken nach bei der Rücknahme eines Aufenthaltstitels: VG Leipzig, Beschluss vom 2. November 2016 - 3 L 386/16 -, BeckRS 2016, 123246 Rn. 35 unter ausdrücklichem Verweis auf BVerwG, Urteil vom 13. April 2010 - 1 C 10.09 -, juris, Rn. 17; für die entsprechende Anwendung bei Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft: Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 37. Edition, Stand: 1. Oktober 2022, § 73 AsylG Rn. 216.

    vgl. so wohl: BVerwG, Urteil vom 13. April 2010 - 1 C 10.09 -, juris, Rn. 22.

    Aber selbst wenn man eine solche Prüfung an dieser Stelle für erforderlich hielte, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2010 - 1 C 10.09 -, juris, Rn. 18 a. E., 22, führte es nicht zu einer fehlerhaften Ermessensbetätigung durch die Beklagte, dass sie diese Prüfung unterlassen hat, weil die geltend gemachten Erlaubnisansprüche - wie unten noch auszuführen sein wird - dem Kläger jedenfalls nicht zustehen.

  • VG München, 28.06.2012 - M 24 K 12.673

    Ausweisung wegen unzureichender Ermittlung des zugrunde gelegten Sachverhalts

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist die mündliche Verhandlung des Gerichts und zwar sowohl im Hinblick auf die Ausweisungsverfügung (vgl. BVerwG vom 15.11.2007, 1 C 45/06, juris RdNr. 12 ff.) als auch auf den Widerruf der Aufenthaltstitel (BVerwG vom 13.4.2010, 1 C 10/09, juris RdNr. 11 f.).

    Diese Vorschrift gilt schon nach ihrem Wortlaut nur für den Widerruf, d.h. die Aufhebung zumindest ursprünglich rechtmäßiger, Aufenthaltstitel und stellt keine Spezialregelung für alle Fälle der Aufhebung eines Aufenthaltstitels infolge Wegfalls der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung dar (vgl. BVerwG vom 13.4.2010, a.a.O., RdNr. 15).

    Diese Regel lässt sich auf den nach § 73 Abs. 2 Satz 2 i.V.m Satz 1 AsylVfG ergangenen Rücknahmebescheid übertragen und führt dazu, dass hier von einer rückwirkenden Aufhebung der durch falsche Angaben erwirkten Asylanerkennung auszugehen ist (vgl. BVerwG vom 13.4.2010, a.a.O., RdNr. 17 zu einem gleich gelagerten Fall).

    Bei der Ausübung ihres Rücknahmeermessens ist die Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass bei einer durch Täuschung erlangten Flüchtlingsanerkennung in der Regel ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Rücknahme einer darauf beruhenden Aufenthaltserlaubnis besteht (vgl. BVerwG vom 13.4.2010, a.a.O., RdNr. 22).

    Sie ist ihrem Rechtsgedanken nach auch auf die Rücknahme von Verwaltungsakten anwendbar, die keine Geld- oder Sachleistungen zum Gegenstand haben, also im Gegensatz zu diesen ohne die Beschränkung des Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG zurückgenommen werden können (vgl. BVerwG vom 13.4.2010, a.a.O., RdNr. 17).

    Ein derartiges zeitlich auf einem vorangegangenen asylbedingten bzw. dem Flüchtlingsstatus beruhenden Aufenthaltsrecht aufbauendes Daueraufenthaltsrecht ist selbst asylbedingt bzw. von der Flüchtlingsanerkennung abhängig und verliert mit der ex tunc wirkenden Rücknahme der Asylanerkennung bzw. des Flüchtlingsstatus seine rechtliche Grundlage (vgl. BVerwG vom 13.4.2010, a.a.O., RdNr. 18).

    Die zuständigen Behörden und Gerichte haben bei ausländerrechtlichen Entscheidungen deren Auswirkungen auf das Privatleben des Betroffenen und seine familiären Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu beachten (BVerwG vom 13.4.2010, a.a.O., RdNr. 12).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.06.2013 - 11 S 208/13

    Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs; Beurteilungszeitpunkt des

    Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird in der gebotenen Weise Rechnung getragen, wenn seine Prüfung auf einer möglichst aktuellen - und nicht auf einer ggfs. überholten - Tatsachengrundlage erfolgt (siehe auch BVerwG, Urteil vom 13.04.2010 - 1 C 10.09 - juris Rn. 12).
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