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   BVerwG, 15.08.2019 - 1 C 23.18   

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BVerwG, 15.08.2019 - 1 C 23.18 (https://dejure.org/2019,24688)
BVerwG, Entscheidung vom 15.08.2019 - 1 C 23.18 (https://dejure.org/2019,24688)
BVerwG, Entscheidung vom 15. August 2019 - 1 C 23.18 (https://dejure.org/2019,24688)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    EMRK Art. 8; AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2,; § 26 Abs. 4 Satz 4, § 34 Abs. 3, § 35 Abs. 1 und 3,; § 81 Abs. 4 Satz 3; GG Art. 6; GRC Art. 7
    Antragstellung; Aufenthaltsverfestigung; Ausbildung; Ausnahmefall; Ermessensentscheidung; Familiennachzug; Fiktionswirkung; Fortgeltungsfiktion; Minderjährigkeit; Niederlassungserlaubnis; Online-Terminvereinbarung; Privatleben; Regelerteilungsvoraussetzung; Sicherung des ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 26 Abs 4 S 4 AufenthG, § 34 Abs 3 AufenthG, § 35 Abs 3 AufenthG, § 35 Abs 1 AufenthG, § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG
    Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet geborener oder nachgezogener Kinder

  • Wolters Kluwer

    Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter den erleichterten Voraussetzungen als Anspruch eines Ausländers bei Minderjährigkeit; Besitz einer Aufenthaltserlaubnis eines Ausländers aus familiären Gründen bereits seit fünf Jahren bei Vollendung des 16. Lebensjahres

  • doev.de PDF

    Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet geborener oder nachgezogener Kinder

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • rewis.io

    Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet geborener oder nachgezogener Kinder

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter den erleichterten Voraussetzungen als Anspruch eines Ausländers bei Minderjährigkeit; Besitz einer Aufenthaltserlaubnis eines Ausländers aus familiären Gründen bereits seit fünf Jahren bei Vollendung des 16. Lebensjahres

  • datenbank.nwb.de

    Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet geborener oder nachgezogener Kinder

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Besondere Privilegierung nachgezogener Kinder bei der Aufenthaltsverfestigung endet mit Volljährigkeit

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Besondere Privilegierung nachgezogener Kinder bei der Aufenthaltsverfestigung endet mit Volljährigkeit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet geborener oder nachgezogener Kinder

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aufenthaltsverfestigung - und die besondere Privilegierung nachgezogener Kinder

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet geborener oder nachgezogener Kinder

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 166, 219
  • NVwZ 2019, 1762
  • FamRZ 2019, 1900
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 26.08.2008 - 1 C 32.07

    Visum; Kindernachzug; Familienzusammenführung; Altersgrenze; maßgeblicher

    Auszug aus BVerwG, 15.08.2019 - 1 C 23.18
    Ein solcher Ausnahmefall liegt bei besonderen, atypischen Umständen vor, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, aber auch dann, wenn entweder aus Gründen höherrangigen Rechts wie Art. 6 oder Art. 2 Abs. 1 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 Grundrechte-Charta (GRC) die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis geboten ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 - BVerwGE 131, 370 Rn. 27 und vom 22. Mai 2012 - 1 C 6.11 - BVerwGE 143, 150 Rn. 11 m.w.N.).

    Ob diese tatsächlich in Anspruch genommen werden, ist unerheblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 - BVerwGE 131, 370 Rn. 21).

  • BVerfG, 21.02.2011 - 2 BvR 1392/10

    Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) durch Versagung von

    Auszug aus BVerwG, 15.08.2019 - 1 C 23.18
    Mit Blick auf den 24-jährigen rechtmäßigen Aufenthalt des im Bundesgebiet geborenen Klägers kommt vorliegend Art. 8 EMRK und Art. 7 GRC zumindest in der Alternative des darin geschützten Privatlebens ein besonderes Gewicht zu (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Februar 2011 - 2 BvR 1392/10 - NVwZ-RR 2011, 420 = juris Rn. 18 ff.).

    Erforderlich ist eine gewichtende Gesamtbewertung seiner Lebensumstände, in die sowohl die für eine Verwurzelung als auch die für eine Entwurzelung in Serbien sprechenden Umstände, die zuvor hinreichend aufzuklären sind, eingestellt werden (vgl. auch insoweit BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Februar 2011 - 2 BvR 1392/10 - NVwZ-RR 2011, 420 = juris Rn. 20 f.).

  • VG Berlin, 30.09.2014 - 30 L 246.14

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Aufforderung zur Ausreise und Androhung der

    Auszug aus BVerwG, 15.08.2019 - 1 C 23.18
    Zwar stellt die Buchung eines Termins bei der Ausländerbehörde über eine Online-Terminvereinbarung keine Beantragung der Verlängerung eines Aufenthaltstitels dar (zutreffend Samel, in: Bergman/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 81 AufenthG Rn. 9; VG Berlin, Beschluss vom 30. September 2014 - 30 L 246.14 - juris Rn. 17 m.w.N.).

    Die im Gesetz vorausgesetzte unbillige Härte ist in derartigen Fällen jedenfalls dann gegeben, wenn kein Anhalt dafür besteht, dass der Antragsteller bei der Terminvereinbarung einen nennenswert früheren Termin hätte reservieren können und er seine Antragstellung damit missbräuchlich hinausgezögert hätte (vgl. dazu VG Berlin, Beschluss vom 30. September 2014 - 30 L 246.14 - juris Rn. 19).

  • BVerwG, 17.12.2015 - 1 C 31.14

    Abschiebungsschutz nach nationalem Recht; Abschluss; bestandskräftiger; des

    Auszug aus BVerwG, 15.08.2019 - 1 C 23.18
    Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist nach der Rechtsprechung des Senats bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 1 C 31.14 - BVerwGE 153, 353 Rn. 9).
  • BVerwG, 13.09.2011 - 1 C 17.10

    Niederlassungserlaubnis; Voraufenthaltszeiten; Sieben-Jahres-Frist;

    Auszug aus BVerwG, 15.08.2019 - 1 C 23.18
    Der Senat hat zwar in zwei zu § 26 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 35 AufenthG ergangenen Entscheidungen ausgeführt, § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG erfasse nach seinem Sinn und Zweck nur die Fälle, in denen eine schon während der Minderjährigkeit erteilte Aufenthaltserlaubnis wegen Ablaufs des Fünf-Jahres-Zeitraums erst nach Eintritt der Volljährigkeit zu einem Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis führe (BVerwG, Urteile vom 10. November 2009 - 1 C 24.08 - BVerwGE 135, 225 Rn. 24 und vom 13. September 2011 - 1 C 17.10 - BVerwGE 140, 332 Rn. 22).
  • BVerwG, 22.03.2012 - 1 C 3.11

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus BVerwG, 15.08.2019 - 1 C 23.18
    Dasselbe gilt, soweit es um die gerichtliche Beurteilung einer nicht vollzogenen Abschiebungsandrohung geht (BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 1 C 3.11 - BVerwG 142, 179 Rn. 13).
  • BVerwG, 22.05.2012 - 1 C 6.11

    Niederlassungserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis; Daueraufenthaltsrecht;

    Auszug aus BVerwG, 15.08.2019 - 1 C 23.18
    Ein solcher Ausnahmefall liegt bei besonderen, atypischen Umständen vor, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, aber auch dann, wenn entweder aus Gründen höherrangigen Rechts wie Art. 6 oder Art. 2 Abs. 1 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 Grundrechte-Charta (GRC) die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis geboten ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 - BVerwGE 131, 370 Rn. 27 und vom 22. Mai 2012 - 1 C 6.11 - BVerwGE 143, 150 Rn. 11 m.w.N.).
  • BVerwG, 10.11.2009 - 1 C 24.08

    Niederlassungserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen;

    Auszug aus BVerwG, 15.08.2019 - 1 C 23.18
    Der Senat hat zwar in zwei zu § 26 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 35 AufenthG ergangenen Entscheidungen ausgeführt, § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG erfasse nach seinem Sinn und Zweck nur die Fälle, in denen eine schon während der Minderjährigkeit erteilte Aufenthaltserlaubnis wegen Ablaufs des Fünf-Jahres-Zeitraums erst nach Eintritt der Volljährigkeit zu einem Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis führe (BVerwG, Urteile vom 10. November 2009 - 1 C 24.08 - BVerwGE 135, 225 Rn. 24 und vom 13. September 2011 - 1 C 17.10 - BVerwGE 140, 332 Rn. 22).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2019 - 11 S 1646/18

    Abgrenzung der Anspruchsgrundlagen nach § 35 Abs. 1 S. 1 AufenthG 2004 und 35

    Auszug aus BVerwG, 15.08.2019 - 1 C 23.18
    d) Ein über den Wortlaut hinausgehender Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG lässt sich auch aus einer Kontinuität zur Vorgängernorm des Ausländergesetzes (§ 26 AuslG 1990) und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des VGH Mannheim (Beschlüsse vom 10. Februar 1993 - 11 S 2532/92 - juris und vom 21. November 2001 - 13 S 1635/01 - juris) nicht herleiten (a.A. etwa Diesterhöft, HTK-AuslR, § 35 AufenthG - zu Abs. 1 Satz 1 Rn. 5 ff.; VGH Mannheim, Beschluss vom 5. Februar 2019 - 11 S 1646/18 - InfAuslR 2019, 189).
  • VG Berlin, 24.11.2015 - 19 L 302.15

    Beantragung der Verlängerung eines Aufenthaltstitels

    Auszug aus BVerwG, 15.08.2019 - 1 C 23.18
    Der erwähnte, bei Terminbuchung erteilte Hinweis enthält der Sache nach die Zusicherung, die Fortgeltungswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG anzuordnen, sofern im rechtzeitig reservierten Vorsprachetermin ein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gestellt wird (siehe auch VG Berlin, Beschluss vom 24. November 2015 - 19 L 302.15 - juris Rn. 20).
  • BVerwG, 17.09.2015 - 1 C 27.14

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Asylantrag; Dublin-Regelungen;

  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2001 - 13 S 1635/01

    Achtjahresfrist - unbefristete Verlängerung der einem Minderjährigen erteilten

  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.1993 - 11 S 2532/92

    Anspruch auf unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; achtjähriger

  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.2023 - 12 S 1841/22

    Generalpräventive Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen, zu dessen Gunsten das

    Dies gilt sowohl für die Ausweisung (BVerwG, Urteile vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 21, und vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 11) als auch für die Abschiebungsandrohung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.08.2019 - 1 C 23.18 -, juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2021 - 12 S 603/21 -, juris Rn. 3) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 21).
  • OVG Hamburg, 11.03.2021 - 6 Bs 224/20

    Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis; Ermessen

    Die durch § 35 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in der Sache bewirkte Rückstufung des gebundenen Anspruchs auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zu einem Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis setzt einen sonst gegebenen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis voraus (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 15.8.2019, 1 C 23.18, BVerwGE 166, 219).

    Ein anderer Zeitpunkt gilt aber, wenn und soweit aus Gründen des materiellen Rechts ausnahmsweise auf einen anderen Zeitpunkt abzustellen ist, etwa bei Beantragung einer rückwirkenden Verpflichtung oder Neubescheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.8.2019, 1 C 23.18, BVerwGE 166, 219, juris Rn. 12; offen gelassen nur in Bezug auf den Eintritt der Volljährigkeit nach Stellung des Verlängerungsantrags: dort unter Rn. 23; maßgeblich Zeitpunkt der Antragstellung: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 35 Rn. 10; Zimmerer in: Decker/Bader/Kothe, Migrations- und Integrationsrecht - BeckOK MigR -, Stand 1.1.2021, § 35 Rn. 9).

    Da somit bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht vorlagen, ist § 35 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 AufenthG tatbestandlich nicht anwendbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.8.2019, 1 C 23.18, BVerwGE 166, 219, juris Rn. 14).

    Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 15.8.2019, 1 C 23.18, BVerwGE 166, 219, juris) hat sich von dem vom Antragsteller geltend gemachten Verständnis des § 35 AufenthG abgegrenzt und ausgeführt, dass die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 AufenthG nach pflichtgemäßem Ermessen nach dem Regelungszusammenhang bei ungesichertem Lebensunterhalt nur zur Anwendung kommt, wenn der Antragsteller noch unter die für minderjährige Ausländer getroffene, stärker privilegierende Regelung des § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG falle; denn die durch § 35 Abs. 3 AufenthG in der Sache bewirkte Rückstufung des gebundenen Anspruchs auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zu einem Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis setze einen sonst gegebenen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis voraus, der in den Fällen des § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG aber schon tatbestandlich entfalle, wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert sei und der Ausländer sich auch nicht in einer privilegierten Ausbildung i.S.d. § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG befinde (BVerwG, Urt. v. 15.8.2019, 1 C 23.18, BVerwGE 166, 219, juris Rn. 14; vgl. auch: VGH Mannheim, Beschl. v. 22.10.2020, 11 S 1812/20, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.11.2020 - 11 S 2637/20

    Ausweisungsinteresse: Überschreitung der aufenthaltsrechtlichen Beschränkungen

    (1) Allgemeinen Grundsätzen entsprechend liegt ein atypischer Ausnahmefall bei besonderen Umständen vor, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, aber auch dann, wenn Verfassungs-, Unions- oder Völkerrecht eine Einzelfallprüfung gebieten (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.08.2019 - 1 C 23.18 -, juris Rn. 30; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.01.2020 - 11 S 2956/19 -, juris Rn. 20).
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