Weitere Entscheidung unten: VG Mainz, 19.09.2019

Rechtsprechung
   FG Köln, 19.02.2020 - 1 K 1209/18   

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https://dejure.org/2020,12918
FG Köln, 19.02.2020 - 1 K 1209/18 (https://dejure.org/2020,12918)
FG Köln, Entscheidung vom 19.02.2020 - 1 K 1209/18 (https://dejure.org/2020,12918)
FG Köln, Entscheidung vom 19. Februar 2020 - 1 K 1209/18 (https://dejure.org/2020,12918)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Berechnung der Entfernungspauschale bei Vermietungeinkünften

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Erste Tätigkeitsstätte: Vermieter kann nur Entfernungspauschale abziehen

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Werbungskosten - Vermietungsobjekt als erste Tätigkeitsstätte bei VuV

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 01.12.2015 - IX R 18/15

    Entfernungspauschale bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus FG Köln, 19.02.2020 - 1 K 1209/18
    Hinsichtlich der Frage der regelmäßigen bzw. ersten Arbeitsstätte in X sei der Sachverhalt des BFH-Urteils vom 01.12.2015 IX R 18/15 nicht auf den vorliegenden Fall zu übertragen, da der dortige Kläger die Objekte jeden Werktag aufgesucht habe.

    Steuerpflichtige, die im Zusammenhang mit ihrer Vermietungstätigkeit außerhalb ihrer Wohnung eine erste Tätigkeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 4 EStG haben, können die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte nur mit der Entfernungspauschale von 0, 30 EUR je Entfernungskilometer geltend machen (vgl. BFH-Urteil vom 01.12.2015, IX R 18/15, BFHE 253, 61, BStBl II 2016, 532, Rn. 139).

    Mit Urteil vom 01.12.2015 IX R 18/15, BFHE 253, 61, BStBl II 2016, 532 hat dieser entschieden, dass ein Vermieter seine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. von § 9 Abs. 3, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (i.d.F. 2009) am Belegenheitsort des Vermietungsobjekts hat, wenn er dieses nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsucht, also fortdauernd und immer wieder, und dort schwerpunktmäßig tätig wird.

  • BFH, 11.11.2014 - VIII R 3/12

    Häusliches Arbeitszimmer: Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen

    Auszug aus FG Köln, 19.02.2020 - 1 K 1209/18
    Der Senat kann offen lassen, ob es sich bei dem vom Kläger genutzten Kellerraum um ein häusliches Arbeitszimmer handelt (vgl. BFH-Urteil vom 11.11.2014 VIII R 3/12, BFHE 248, 10, BStBl II 2015, 382).

    Bei der Ermittlung der Höhe der abziehbaren Aufwendungen für das Arbeitszimmer ist der Fläche des Arbeitszimmers (20 m²) die gesamte Wohnfläche des Objektes zuzüglich der Fläche des im Keller belegenen Arbeitszimmers gegenüberzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 11.11.2014 VIII R 3/12, BFHE 248, 10, BStBl II 2015, 382).

  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    Auszug aus FG Köln, 19.02.2020 - 1 K 1209/18
    Zwar sind bei einer privaten Mitveranlassung die Aufwendungen nach den Grundsätzen des Großen Senats in der Sache GrS 1/06 --notfalls durch Schätzung-- aufzuteilen (BFH-Beschluss vom 21.09.2009, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672).

    Zur Überzeugung des Senats liegt bei den Beschaffungsfahren des Klägers damit eine nicht untergeordnete private Mitveranlassung vor, was nach den Grundsätzen des Großen Senats in der Sache GrS 1/06 zu einer Aufteilung der Kosten --notfalls durch Schätzung-- führt (BFH-Beschluss vom 21.09.2009, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672).

  • BFH, 24.02.2011 - VI R 12/10

    Werbungskosten bei einem Sprachkurs im Ausland

    Auszug aus FG Köln, 19.02.2020 - 1 K 1209/18
    Der Senat hält hier, mangels anderweitiger Erkenntnisse, die hälftige Aufteilung der Kosten für sachgerecht (vgl. BFH-Urteil vom 24.02.2011 VI R 12/10, BFHE 233, 123, BStBl II 2011, 796, a.E.).
  • BFH, 28.03.2012 - VI R 25/11

    Berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung

    Auszug aus FG Köln, 19.02.2020 - 1 K 1209/18
    Im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG hat der Kläger außerhalb der Orte seiner ersten Tätigkeitsstätte in X einen eigenen Hausstand in Z und wohnt aber zusätzlich in X. Z ist aber weiterhin der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Klägers (vgl. BFH-Urteil vom 28.03.2012 VI R 25/11, BFHE 237, 429, BStBl II 2012, 831).
  • BFH, 12.07.2006 - IV B 9/05

    NZB: Abschnittsbesteuerung - keine Bindung des FA an frühere Rechtsauffassung

    Auszug aus FG Köln, 19.02.2020 - 1 K 1209/18
    Eine als falsch erkannte Auffassung müssen sie grundsätzlich aufgeben, auch wenn der Steuerpflichtige auf diese Rechtsauffassung vertraut haben sollte (BFH-Beschluss vom 12.07.2006 IV B 9/05, BFH/NV 2006, 2028 m.w.N.).
  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus FG Köln, 19.02.2020 - 1 K 1209/18
    Jedoch entfällt eine Aufteilung, wenn die private Mitveranlassung nur in unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzuordnenden Umständen beruht (BFH-Beschluss vom 04.07.1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, Rn. 71).
  • BFH, 17.04.2001 - VI B 306/00

    AfA; gebrauchter Pkw

    Auszug aus FG Köln, 19.02.2020 - 1 K 1209/18
    Die AfA beim Erwerb eines gebrauchten Wirtschaftsguts bestimmt sich nach der gewöhnlichen Restnutzungsdauer, die unter Berücksichtigung des Alters und des voraussichtlichen Einsatzes des PKW zu schätzen ist (BFH-Beschluss vom 17.04.2001 VI B 306/00, BFH/NV 2001, 1255).
  • BFH, 07.04.1992 - VI R 113/88

    Ermittlung von KfZ-Kosten aus Dienstreisen

    Auszug aus FG Köln, 19.02.2020 - 1 K 1209/18
    Damit schätzt der Senat die Kilometerkosten der Streitjahre nach § 162 der Abgabenordnung (AO) unter Einbeziehung der Kostenermittlung des Klägers für September und Oktober 2015 wie folgt (vgl. BFH-Urteil vom 07.04.1992 VI R 113/88, BFHE 167, 421, BStBl II 1992, 854):.
  • BFH, 26.07.1991 - VI R 82/89

    PKW - Anschaffungskosten - Nutzungsdauer - Jahresfahrleistung

    Auszug aus FG Köln, 19.02.2020 - 1 K 1209/18
    Zwar ist es richtig, dass der BFH bei der Ermittlung der Nutzungsdauer von Kraftfahrzeugen bei einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 km eine Nutzungsdauer von 8 Jahren annimmt (BFH-Urteil vom 26.07.1991 VI R 82/89, BFHE 165, 378, BStBl II 1992, 1000), diese Ermittlung bezieht sich aber ausschließlich auf die Nutzungsdauer eines neuen PKW.
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Rechtsprechung
   VG Mainz, 19.09.2019 - 1 K 1209/18.MZ   

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https://dejure.org/2019,36877
VG Mainz, 19.09.2019 - 1 K 1209/18.MZ (https://dejure.org/2019,36877)
VG Mainz, Entscheidung vom 19.09.2019 - 1 K 1209/18.MZ (https://dejure.org/2019,36877)
VG Mainz, Entscheidung vom 19. September 2019 - 1 K 1209/18.MZ (https://dejure.org/2019,36877)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.08.2014 - 6 A 10098/14

    Gewerbsmäßiger Betrieb einer Spielhalle - Einhaltung eines Mindestabstands zu

    Auszug aus VG Mainz, 19.09.2019 - 1 K 1209/18
    b) An der generellen Verfassungsmäßigkeit der hier gegenständlichen Abstandsregelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LGlüG bestehen keine erheblichen Zweifel (siehe dazu bereits OVG RP, Urteil vom 26. August 2014 - 6 A 10098/14.OVG -, NVwZ-RR 2015, 98 [99 ff.]).

    Solche kommen insbesondere in Betracht, wenn eine Gefährdung Minderjähriger im Hinblick auf ihr Alter oder deshalb ausgeschlossen ist, weil etwa zwischen der Spielhalle und der Jugendeinrichtung natürliche oder künstliche Barrieren bestehen, die nicht auf direktem Wege zu überwinden sind - etwa Flüsse, Gleisanlagen oder Stadtautobahnen, deren Brücken oder Unterführungen weiter entfernt liegen (vgl. OVG RP, Urteil vom 26. August 2014 - 6 A 10098/14.OVG -, NVwZ-RR 2015, 98 [101]; siehe zu § 7 Abs. 3 Satz 2 LGlüG a.F.: OVG RP, Beschluss vom 28. Januar 2016 - 6 B 11140/15 -, juris, Rn. 22 ).

    Dabei war zu berücksichtigen, dass die Zielgruppe der Minderjährigen ab dem 10. Lebensjahr durch das Automatenspiel besonders gefährdet ist, worauf die Beklagte und der Beigeladene im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen unter Erwähnung der Studie "Problematisches Glücksspielverhalten bei Kindern und Jugendlichen in Rheinland-Pfalz" Bezug nehmen (vgl. dazu OVG RP, Urteil vom 26. August 2014 - 6 A 10098/14.OVG -, NVwZ-RR 2015, 98 [101]).

    bb) Darüber hinaus liegt kein Ermessensnichtgebrauch der Beklagten vor, da der Beigeladene seine Zustimmung zur Erlaubniserteilung mit bindender Wirkung versagt hatte (vgl. OVG RP, Urteil vom 26. August 2014 - 6 A 10098/14.OVG -, NVwZ-RR 2015, 98 [101]), sodass eine Ablehnung seitens des Beklagten unausweichlich war.

    Ob die Ablehnung einer Ausnahmebewilligung daneben auch auf den fehlenden Mindestabstand zu vier weiteren Spielhallen gestützt werden konnte, kann unerörtert bleiben, da die oben ausführlich erwähnten Gesichtspunkte des Jugendschutzes erkennbar vorrangig bzw. sogar allein maßgeblich für die Ermessensbetätigung des Beigeladenen und damit auch der sich darauf beziehenden Beklagten waren (vgl. OVG RP, Urteil vom 26. August 2014 - 6 A 10098/14.OVG -, NVwZ-RR 2015, 98 [101]).

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus VG Mainz, 19.09.2019 - 1 K 1209/18
    Das Bundesverfassungsgericht führt insoweit zur - im Wesentlichen mit Rheinland-Pfalz vergleichbaren - Rechtslage in Berlin und dem Saarland im Beschluss vom 7. März 2017 (- 1 BvR 1694/13 u.a. -, NVwZ 2017, 1111, Rn. 131 f.) unter anderem aus:.

    Es sind sachliche Gründe für eine differenzierte Behandlung von Spielbanken und Spielhallen gegeben, um die Ziele des § 1 Satz 1 GlüStV zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1694/13 u.a. -, NVwZ 2017, 1111, Rn. 141 ff.; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 4/16 -, juris, Rn. 29 f.; dazu auch ausführlich VG Mainz, Urteil vom 10. Januar 2019 - 1 K 211/18.MZ -, juris, Rn. 59 ).

    52 b) Aspekte des Vertrauensschutzes im Hinblick auf den Fortbestand der im Jahr 2000 erteilten Erlaubnis nach § 33i GewO waren hingegen an dieser Stelle nicht zu berücksichtigen, da solche vom Gesetzgeber - in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1694/13 u.a. -, NVwZ 2017, 1111, Rn. 188 ff.) - allgemein in den Übergangsregelungen des § 29 Abs. 4 GlüStV (vgl. dazu LT-Drs. 16/1179, S. 49 f.) und für diesen Fall speziell in § 11a Abs. 4 LGlüG verortet worden sind (vgl. zur Vorgängerreglung in § 11 Abs. 2 LGlüG a.F.: LT-Drs. 16/1179, S. 50).

    In Anbetracht des Jugendschutzes und der Suchtprävention als überragend wichtiges Gemeinschaftsgut (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1694/13 u.a. -, NVwZ 2017, 1111, Rn. 159) müssen die finanziellen Interessen des Klägers - ohne Berücksichtigung von Bestandsschutzinteressen (s.o.) - in der hier vorliegenden Konstellation zwingend zurücktreten, da der mit dem Abstandsgebot verfolgte Schutz ansonsten vollständig seine Wirkung verlieren würde.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.01.2016 - 6 B 11140/15

    Duldung der Sportwettvermittlung in einer Verkaufsstelle - Mindestabstand von

    Auszug aus VG Mainz, 19.09.2019 - 1 K 1209/18
    Zu den öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die überwiegend von Minderjährigen besucht werden, gehören auch private Nachhilfeeinrichtungen (vgl. zum Abstandsgebot für Wettvermittlungsstellen gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 LGlüG a.F.: LT-Drs. 16/4671, S. 21) jedenfalls dann, wenn sie ähnlich wie eine öffentliche Schule auf Dauer sowie mit mehreren Lehr- bzw. Nachhilfekräften betrieben und von einer namhaften Anzahl von Schülern in einem Alter besucht werden, in dem diese typischerweise durch öffentliche Glücksspielangebote gefährdet sind (vgl. zu § 7 Abs. 3 Satz 1 LGlüG a.F.: OVG RP, Beschluss vom 28. Januar 2016 - 6 B 11140/15 -, juris, Rn. 21 : "derzeit täglich 8 Schüler[] im Alter von 11 bis 17 Jahren"; Urteil vom 10. Juli 2014 - 6 A 11312/13 -, juris, Rn. 44 ).

    Solche kommen insbesondere in Betracht, wenn eine Gefährdung Minderjähriger im Hinblick auf ihr Alter oder deshalb ausgeschlossen ist, weil etwa zwischen der Spielhalle und der Jugendeinrichtung natürliche oder künstliche Barrieren bestehen, die nicht auf direktem Wege zu überwinden sind - etwa Flüsse, Gleisanlagen oder Stadtautobahnen, deren Brücken oder Unterführungen weiter entfernt liegen (vgl. OVG RP, Urteil vom 26. August 2014 - 6 A 10098/14.OVG -, NVwZ-RR 2015, 98 [101]; siehe zu § 7 Abs. 3 Satz 2 LGlüG a.F.: OVG RP, Beschluss vom 28. Januar 2016 - 6 B 11140/15 -, juris, Rn. 22 ).

  • BVerwG, 15.02.1990 - 1 WB 36.88

    Berücksichtigung der Schwerbehinderteneigenschaft von Soldaten bei

    Auszug aus VG Mainz, 19.09.2019 - 1 K 1209/18
    Denn ein möglicherweise daraus folgender Ermessensfehler wäre auf Grundlage des Rechtsgedankens von § 46 VwVfG im Ergebnis unbeachtlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1990 - 1 WB 36/88 -, NVwZ-RR 1990, 489 [490]; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 46, Rn. 19, 76).
  • BVerwG, 05.05.1998 - 1 C 17.97

    Abschiebung, Abschiebung in den Heimatstaat, Ausweisungszwecke, Ausweisung,

    Auszug aus VG Mainz, 19.09.2019 - 1 K 1209/18
    Insoweit hat die Beklagte auch in Bezug auf die Nachhilfeeinrichtungen die Ermessenserwägungen noch im gerichtlichen Verfahren in zulässiger Weise ergänzt und auch aktuelle Belegungszahlen für die Musikschule ermittelt (vgl. § 114 Satz 2 VwGO; siehe dazu BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C 17/97 -, NVwZ 1999, 425 [428]).
  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 4.16

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Auszug aus VG Mainz, 19.09.2019 - 1 K 1209/18
    Es sind sachliche Gründe für eine differenzierte Behandlung von Spielbanken und Spielhallen gegeben, um die Ziele des § 1 Satz 1 GlüStV zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1694/13 u.a. -, NVwZ 2017, 1111, Rn. 141 ff.; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 4/16 -, juris, Rn. 29 f.; dazu auch ausführlich VG Mainz, Urteil vom 10. Januar 2019 - 1 K 211/18.MZ -, juris, Rn. 59 ).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.07.2014 - 6 A 11312/13

    Glücksspielrecht; Statthaftigkeit einer Klage gegen Untersagungsverfügung für

    Auszug aus VG Mainz, 19.09.2019 - 1 K 1209/18
    Zu den öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die überwiegend von Minderjährigen besucht werden, gehören auch private Nachhilfeeinrichtungen (vgl. zum Abstandsgebot für Wettvermittlungsstellen gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 LGlüG a.F.: LT-Drs. 16/4671, S. 21) jedenfalls dann, wenn sie ähnlich wie eine öffentliche Schule auf Dauer sowie mit mehreren Lehr- bzw. Nachhilfekräften betrieben und von einer namhaften Anzahl von Schülern in einem Alter besucht werden, in dem diese typischerweise durch öffentliche Glücksspielangebote gefährdet sind (vgl. zu § 7 Abs. 3 Satz 1 LGlüG a.F.: OVG RP, Beschluss vom 28. Januar 2016 - 6 B 11140/15 -, juris, Rn. 21 : "derzeit täglich 8 Schüler[] im Alter von 11 bis 17 Jahren"; Urteil vom 10. Juli 2014 - 6 A 11312/13 -, juris, Rn. 44 ).
  • VG Mainz, 10.01.2019 - 1 K 211/18

    (Bei der Anordnung der Schließung einer Spielhalle ist § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3

    Auszug aus VG Mainz, 19.09.2019 - 1 K 1209/18
    Es sind sachliche Gründe für eine differenzierte Behandlung von Spielbanken und Spielhallen gegeben, um die Ziele des § 1 Satz 1 GlüStV zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1694/13 u.a. -, NVwZ 2017, 1111, Rn. 141 ff.; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 4/16 -, juris, Rn. 29 f.; dazu auch ausführlich VG Mainz, Urteil vom 10. Januar 2019 - 1 K 211/18.MZ -, juris, Rn. 59 ).
  • VG Mainz, 15.04.2020 - 1 K 230/19

    Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten glücksspielrechtlichen Erlaubnis;

    Generell ist im Rahmen des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LGlüG bereits das Vorliegen einer Einrichtung, die überwiegend von Minderjährigen besucht wird, ausreichend (vgl. VG Mainz, Urteil vom 19. September 2019 - 1 K 1209/18.MZ -, juris, Rn. 35).

    Mit der Zustimmung des Beigeladenen zur Befreiung gemäß § 11a Abs. 5 Satz 2 LGlüG ist noch keine Zustimmung zur ausnahmsweisen Erlaubniserteilung auf Grundlage des § 11 Abs. 1 Satz 2 LGlüG verbunden, da es sich insoweit um unterschiedliche Rechtsinstitute handelt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 6. August 2019 - 6 A 11643/18 -, juris, Rn. 9; VG Mainz, Urteil vom 19. September 2019 - 1 K 1209/18.MZ -, juris, Rn. 55).

    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn eine Gefährdung Minderjähriger im Hinblick auf ihr Alter oder deshalb ausgeschlossen ist, weil etwa zwischen der Spielhalle und der Jugendeinrichtung natürliche oder künstliche Barrieren bestehen, die nicht auf direktem Wege zu überwinden sind - etwa Flüsse, Gleisanlagen oder Stadtautobahnen, deren Brücken oder Unterführungen weiter entfernt liegen (vgl. VG Mainz, Urteil vom 19. September 2019 - 1 K 1209/18.MZ -, juris, Rn. 50; siehe zu § 7 Abs. 3 Satz 2 LGlüG a.F.: OVG RP, Beschluss vom 28. Januar 2016 - 6 B 11140/15 -, juris, Rn. 22).

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