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   VGH Baden-Württemberg, 03.08.2009 - 11 S 1056/09   

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VGH Baden-Württemberg, 03.08.2009 - 11 S 1056/09 (https://dejure.org/2009,5067)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03.08.2009 - 11 S 1056/09 (https://dejure.org/2009,5067)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03. August 2009 - 11 S 1056/09 (https://dejure.org/2009,5067)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Inhalt eines Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; nachgeschobener Aufenthaltszweck; vorläufiger Rechtsschutz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis; Bestimmung und Begrenzung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. Aufenthaltsverlängerung; Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine vollziehbare Entscheidung einer Ausländerbehörde; Stellung eines neuen ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 123 Abs. 1; AufenthG § 81 Abs. 3; AufenthG § 81 Abs. 4; AufenthG § 84 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 133; BGB § 157
    D (A), vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), einstweilige Anordnung, Suspensiveffekt, Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, Verlängerungsantrag, Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltszweck, Auslegung, Rechtsgrundlage, Fiktionswirkung, Fortgeltungsfiktion, Form, Formulare

  • Judicialis

    AufenthG § 7 Abs. 1 Satz 2; ; AufenthG § 9 Abs. 1; ; AufenthG § 81; ; AufenthG § 84 Abs. 1 Nr. 1; ; GG Art. 6; ; VwGO § 80 Abs. 5

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufschiebende Wirkung; Aufenthaltserlaubnis; Niederlassungserlaubnis: Vorläufiger Rechtsschutz; Aufenthalterlaubnis; Verlängerungsantrag; Aufenthaltszweck

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2009, 871 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (12)

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2007 - 11 S 2364/07

    Statthaftigkeit des Eilrechtsschutzes bei Anfechtung der Ablehnung eines Antrags

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.08.2009 - 11 S 1056/09
    Löst dieser Antrag keine Fiktionswirkung i. S. des § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG mehr aus, kann vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz zur Sicherung des damit verfolgten Anspruchs vor der Entscheidung der Ausländerbehörde und im Falle einer Ablehnung des Antrags nur noch durch eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gewährt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 20.11.2007 - 11 S 2364/07 - VBlBW 2008, 306).

    Selbst wenn der mit einem Schreiben der Kindesmutter vom 23.05.2009 untermauerte Tatsachenvortrag des Antragstellers zum regelmäßigen persönlichen Umgang mit seinem Sohn entgegen der summarischen Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts - nunmehr - als glaubhaft angesehen werden müsste und deshalb möglicherweise vom Vorliegen einer nach Art. 6 GG geschützten familiären Lebensgemeinschaft auszugehen wäre - was nach der Beschwerdebegründung offen erscheint -, wäre die Ablehnungsentscheidung in der angefochtenen Verfügung jedenfalls nicht deshalb rechtswidrig und könnte dem Antragsteller insoweit kein vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO mit der Folge gewährt werden, dass er im Hinblick auf die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG einstweilen wieder so zu behandeln wäre, als sei die Ablehnungsentscheidung noch nicht ergangen (vgl. Senatsbeschluss vom 20.11.2007, a. a. O.).

    Denn dies erfordert, dass mit der Ablehnungsentscheidung eine gesetzliche Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG entfällt (vgl. Senatsbeschluss vom 20.11.2007, a. a. O.).

  • BVerwG, 04.09.2007 - 1 C 43.06

    Aufenthaltserlaubnis, Sperrwirkung der Ausweisung, Befristung, Ehegattennachzug,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.08.2009 - 11 S 1056/09
    Das Ziel eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (§§ 7, 8 AufenthG) wird durch die Aufenthaltszwecke und den Lebenssachverhalt, aus denen der Ausländer seinen Anspruch herleitet, bestimmt und b e g r e n z t , weil das Aufenthaltsgesetz strikt zwischen den in den Abschnitten 3 bis 7 seines Kapitels 2 genannten Aufenthaltszwecken trennt (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 43.06 - BVerwGE 129, 226).

    Legt der Ausländer ohne weitere Eingrenzung einen Lebenssachverhalt dar, der einem oder mehreren in den Abschnitten 3 bis 7 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes genannten Aufenthaltszwecke zuzuordnen ist, ist sein Antrag nach jeder bei Würdigung des vorgetragenen Lebenssachverhalts in Betracht kommenden Vorschrift des betreffenden Abschnitts zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2007, a. a. O. ).

    Zum anderen ist der Antrag unter Berücksichtigung des im Antragsvordruck für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausschließlich angekreuzten Aufenthaltszwecks "völkerrechtliche, humanitäre, politische Gründe", der sonstigen der Behörde nach Aktenlage erkennbaren Umstände und des späteren ergänzenden Vortrags der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers sachdienlich dahin zu verstehen, dass er hilfsweise, sofern keine Niederlassungserlaubnis erteilt wird, auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen i. S. des Abschnitts 5 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes zielt (denen auch die Altfallregelung nach § 104 a AufenthG zuzuordnen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 43.06 - NVwZ 2008, 333).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.04.2008 - 11 S 683/08

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.08.2009 - 11 S 1056/09
    Stützt ein anwaltlich vertretener Ausländer sein Begehren ausdrücklich auf eine einzelne Rechtsgrundlage des Aufenthaltsgesetzes und legt auch der unterbreitete Lebenssachverhalt nicht nahe, dass weitere Rechtsgrundlagen in Betracht kommen, so ist der Gegenstand des Antrags entsprechend begrenzt (vgl. Senatsbeschluss vom 28.04.2008 - 11 S 683/08 - VBlBW 2008, 490 m. w. N.).

    Es ist dem Ausländer folglich grundsätzlich verwehrt, mit einem Rechtsbehelf gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einen (neuen) Aufenthaltszweck geltend zu machen, der bis zum Erlass der Ablehnungsentscheidung noch nicht Gegenstand seines Antragsbegehrens war (Senatsbeschluss vom 12.09.2002 - 11 S 636/02 - NVwZ-RR 2003, 236 m. w. N.), was selbst dann der Fall sein kann, wenn der nach der Ablehnung des Antrags erstmals geltend gemachte Aufenthaltszweck nach der gleichen Rechtsvorschrift zu beurteilen ist wie der Aufenthaltszweck im vorangegangenen Verwaltungsverfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 28.04.2008, a. a. O., m. w. N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.2004 - 13 S 2510/04

    Unerheblichkeit der Dauer der ordnungsgemäßen Beschäftigung und der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.08.2009 - 11 S 1056/09
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats entspricht der Streitwert in aufenthaltsrechtlichen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 VwGO, wenn dem Ausländer - wie auch im vorliegenden Fall - bereits durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels ein legaler Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht wurde (grundlegend: Senatsbeschluss vom 04.11.1992 - 11 S 2216/92 - juris; ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.12.2004 - 13 S 2510/04 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.11.1992 - 11 S 2216/92

    Ordnungsmäßiger Aufenthalt iSd EuNiederlAbk Art 3 Abs 3; Androhung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.08.2009 - 11 S 1056/09
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats entspricht der Streitwert in aufenthaltsrechtlichen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 VwGO, wenn dem Ausländer - wie auch im vorliegenden Fall - bereits durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels ein legaler Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht wurde (grundlegend: Senatsbeschluss vom 04.11.1992 - 11 S 2216/92 - juris; ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.12.2004 - 13 S 2510/04 -).
  • BVerwG, 12.12.2001 - 8 C 17.01

    Berufungsbegründungsfrist; Fristverlängerung; Grundstücksverkehrsgenehmigung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.08.2009 - 11 S 1056/09
    Bei der Ermittlung des wirklichen Willens ist nach anerkannter Auslegungsregel zugunsten eines anwaltlich nicht vertretenen Ausländers davon auszugehen, dass er den Antrag stellen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und gestellt werden muss, um das erkennbar angestrebten Ziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2001 - 8 C 17.01 - NJW 2002, 1137 m. w. N.).
  • BVerwG, 27.01.2009 - 1 C 40.07

    Altfallregelung; Bleiberechtserlass; oberste Landesbehörde; Einvernehmen mit dem

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.08.2009 - 11 S 1056/09
    Insbesondere fehlt es an substantiiertem Tatsachenvortrag zu einer - nicht nur familiär bedingten - "Verwurzelung" des Antragstellers im Bundesgebiet und einer "Entwurzelung" in seinem Heimatstaat Togo, die im Blick auf das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK ein Abschiebungsverbot i. S. des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG begründen oder - vorrangig (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.2009 - 1 C 40.07 - DVBl. 2009, 650) - zu einer außergewöhnlichen Härte i. S. des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG führen könnten.
  • VGH Baden-Württemberg, 10.03.2009 - 11 S 2990/08

    Ansprüche iSd AufenthG 2004 § 5 Abs 2 S 2 Alt 1 ist nur ein gesetzlich gebundener

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.08.2009 - 11 S 1056/09
    Insoweit käme die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG grundsätzlich nur nach dem Abschnitt 6 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 10.03.2009 - 11 S 2990/08 -) und insoweit wohl nur nach §§ 27 Abs. 1, 36 Abs. 2 AufenthG in Betracht.
  • VGH Baden-Württemberg, 29.05.2007 - 11 S 2093/06

    Vorläufiger Rechtsschutz - Erteilung einer Niederlassungserlaubnis -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.08.2009 - 11 S 1056/09
    Denn im Hinblick darauf, dass der Antragsteller sich im Zeitpunkt der Antragstellung (24.07.2008) seit dem 24.04.2001 aufgrund seiner Aufenthaltsgestattung (§ 55 Abs. 1 AsylVfG) und der nachfolgenden Aufenthaltsbefugnis (§ 70 Abs. 1 AsylVfG), die seit dem Jahr 2005 als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG fort gilt (§ 101 Abs. 2 AufenthG), sowie der zwischenzeitlichen Erlaubnis- und Fortbestandsfiktionen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG, § 81 Abs. 4 AufenthG) mehr als sieben Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, ist insbesondere die Erteilung einer humanitären Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG in Betracht zu ziehen, und zwar auch ungeachtet des Wegfalls der Flüchtlingsanerkennung (vgl. Senatsbeschluss vom 29.05.2007 - 11 S 2093/06 - EZaR-NF Nr. 5).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.01.2006 - 11 S 1455/05

    Antragsänderung in der Beschwerdeinstanz

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.08.2009 - 11 S 1056/09
    Im laufenden Beschwerdeverfahren kommt die Gewährung solchen Rechtsschutzes jedoch nicht in Betracht, da eine entsprechende Antragsänderung in der Beschwerdeinstanz mit der Qualifizierung der Beschwerdebegründung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO einerseits und der Beschränkung des Prüfungsumfangs nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO andererseits regelmäßig unvereinbar ist (ausführlich Senatsbeschluss vom 18.01.2006 - 11 S 1455/05 - juris, sowie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.09.2004 - 12 S 1750/04 - VBlBW 2004, 483).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.09.2004 - 12 S 1750/04

    Jahresfrist bei irreführender Rechtsmittelbelehrung; Notwendiger Lebensunterhalt

  • VGH Baden-Württemberg, 12.09.2002 - 11 S 636/02

    Änderung des Aufenthaltszwecks - Auswechseln des Verfahrensgegenstands;

  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.2021 - 11 S 1966/19

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; maßgeblicher

    Bei der Ermittlung des wirklichen Willens ist nach anerkannter Auslegungsregel zugunsten eines anwaltlich nicht vertretenen Ausländers davon auszugehen, dass er den Antrag stellen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und gestellt werden muss, um das erkennbar angestrebte Ziel zu erreichen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 16.07.2020 - 12 S 1432/20 -, juris Rn. 7, vom 03.08.2009 - 11 S 1056/09 -, juris Rn. 12 f., und vom 28.04.2008 - 11 S 683/08 -, juris Rn. 6).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2022 - 3 S 87.21

    Visum - Familiennachzug - außergewöhnliche Härte - Krankheit - geschwisterliche

    Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und den sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 8 C 17.01 - juris Rn. 40; Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 1.10 - juris Rn. 16; Beschluss vom 22. September 2011 - 6 B 19.11 - juris Rn. 6), hier also, wie die Auslandsvertretung das Verhalten des Ausländers und dessen Erklärungen unter Berücksichtigung aller ihr erkennbaren Umstände und der Mitwirkungslast des Ausländers (§ 82 Abs. 1 AufenthG) nach Treu und Glauben zu verstehen hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. August 2009 - 11 S 1056/09 - juris Rn. 13).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2023 - 18 A 1174/22
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2012 - 18 B 932/12 -, Rn. 12 f.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. August 2009 - 11 S 1056/09 -, juris, Rn. 18; Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 81 Rn. 51.
  • VGH Baden-Württemberg, 16.07.2020 - 12 S 1432/20

    Berufung auf zeitliche Privilegierung eines sechsjährigen Aufenthalts eines

    Bei der Ermittlung des wirklichen Willens ist nach anerkannter Auslegungsregel zugunsten eines anwaltlich nicht vertretenen Ausländers davon auszugehen, dass er den Antrag stellen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und gestellt werden muss, um das erkennbar angestrebten Ziel zu erreichen (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.08.2009 - 11 S 1056/09 -, juris Rn. 12 f. m.w.N.).
  • VG Gelsenkirchen, 23.08.2021 - 11 L 609/21

    Eheliche Lebensgemeinschaft, unzumutbare Härte; Einreise- und Aufenthaltsverbot;

    vgl. VGH BW, Beschluss vom 03. August 2009 - 11 S 1056/09 -, juris.
  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.2023 - 12 S 474/22

    Rechtmäßiger Aufenthalt aufgrund von EGRL 109/2003 Art 16 Abs 1

    Hat die Ausländerbehörde jedoch - wie hier - über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ablehnend entschieden, so kann der Ausländer in einem Widerspruchs- und in einem sich anschließenden gerichtlichen Rechtsschutzverfahren den Verfahrensgegenstand, so wie er durch den beschiedenen Antrag unter Beachtung des ursprünglich geltend gemachten Aufenthaltszwecks näher bestimmt und begrenzt wurde, nicht mehr in der Weise auswechseln, dass er einen gänzlich anderen Aufenthaltszweck in das anhängige Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren einführt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 07.10.2022 - 11 S 2848/21 -, juris Rn. 31, vom 03.08.2009 - 11 S 1056/09 -, juris Rn. 12, vom 24.03.2009 - 11 S 3212/08 -, juris Rn. 7 f., und vom 12.09.2002 - 11 S 636/02 -, juris Rn. 9 f.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.02.2018 - 8 ME 1/18 -, juris Rn. 14).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.02.2019 - 2 L 17/17

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach abgelehntem

    Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG bedarf wie jeder andere Aufenthaltstitel gemäß § 81 Abs. 1 AufenthG der ausdrücklichen Beantragung (vgl. VGH BW, Beschl. v. 03.08.2009 - 11 S 1056/09 -, juris RdNr. 12; Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl., § 81 AufenthG RdNr. 7).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.09.2014 - 11 S 1245/14

    Spracherfordernis beim Ehegattennachzug

    Unter Berücksichtigung allgemeiner Auslegungsgrundsätze entsprechend §§ 133, 154 BGB (vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 28.04.2008 - 11 S 683/08 - juris und vom 03.08.2009 - 11 S 1056/09 - juris) ist mit diesem Schreiben jedoch nicht zusätzlich ein Antrag nach § 25 Abs. 5 AufenthG gestellt, sondern nur die Auffassung mitgeteilt worden, dass Härtegründe im Rahmen eines Aufenthaltstitels zum Ehegattennachzug zu beachten seien.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2012 - 18 B 932/12

    Fortbestand eines Aufenthaltstitels gem. § 81 Abs. 4 AufenthG bei bisheriger

    vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. August 2009 - 11 S 1056/09 -, juris, Rn. 18.
  • VG Stuttgart, 12.05.2010 - 12 K 4273/09

    Verfahrensgegenstand bei Antrag auf Aufenthaltserlaubnis, wenn längere Trennung

    53 Das Ziel eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist freilich immer begrenzt, und zwar durch die Aufenthaltszwecke und den Lebenssachverhalt, aus denen der Ausländer seinen Anspruch herleitet (so BVerwG, Urt. v. 4.9.2007, BVerwGE 129, 226; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 3.8.2009 - 11 S 1056/09 - ).
  • VG Halle, 06.02.2019 - 1 B 292/18
  • VG München, 09.06.2010 - M 10 S 10.2144

    Neuer Aufenthaltszweck; fehlender Antrag bei der Behörde

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