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   OLG Stuttgart, 14.10.2009 - 16 WF 193/09   

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https://dejure.org/2009,5187
OLG Stuttgart, 14.10.2009 - 16 WF 193/09 (https://dejure.org/2009,5187)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.10.2009 - 16 WF 193/09 (https://dejure.org/2009,5187)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14. Oktober 2009 - 16 WF 193/09 (https://dejure.org/2009,5187)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Familiensache: Beschwerde gegen einen Beschluss in einem Verfahren der einstweiligen Anordnung; Folgen fehlender Rechtsbehelfsbelehrung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen des Familiengerichts im einstweiligen Anordnungsverfahren

  • Wolters Kluwer

    Beschlüsse über Anträge in Verfahren nach einstweiligen Anordnungen nach §§ 49 ff. Familienverfahrensgesetz (FamFG) sind Endentscheidungen; Zulässigkeit von Rechtsmitteln in einstweiligen Anordnungsverfahren nach §§ 49 ff. FamFG

  • Judicialis

    FamFG § 17 Abs. 2; ; FamFG § 38 Abs. 1 Satz 1; ; FamFG § 39; ; FamFG § 57 Satz 2; ; FamFG § 58 Abs. 1; ; FamFG § 68 Abs. 2

  • ra.de
  • fr-blog.com

    Beschlüsse im einstweiligen Anordnungverfahren endgültig (FamFG)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen des Familiengerichts im einstweiligen Anordnungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 3733
  • FGPrax 2010, 59
  • FamRZ 2010, 1100
  • FamRZ 2010, 146
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Hamm, 30.07.2010 - 10 WF 121/10

    Zulässigkeit der Abhilfe durch das Amtsgericht im Verfahren der einstweiligen

    Zwar handelt es sich bei dem Beschluss des Amtsgerichts vom 22.04.2010 um eine die Beschwerde eröffnende "Endentscheidung" im Sinne des § 58 Abs. 1 FamFG, weil hierdurch der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG erledigt wurde (vgl. OLG Stuttgart, NJW 2009, 3733).

    Auch Sinn und Zweck der angeführten Regelungen sprechen dafür, eine Abhilfemöglichkeit des Amtsgerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach mündlicher Verhandlung zuzulassen (so auch Saenger/Kemper, ZPO, 3. Aufl., § 68 FamFG Rdn. 3; Friederici/Kemper/Klußmann, Handkommentar Familienverfahrensrecht, § 68 Rdn. 7; Gießler, Anmerkung zum Beschluss des OLG Stuttgart vom 12.10.2009 - 16 WF 193/09, FamRZ 2010 S. 1100).

  • OLG Köln, 11.03.2021 - 15 W 4/21
    Eine Ausnahmeregelung wie in § 57 FamFG ist nicht einschlägig und es handelt sich schließlich wegen des eigenständigen Charakters der Sicherungsanordnung auch nicht nur um eine unselbständige und deswegen dann nicht eigenständig anfechtbare Zwischenentscheidung, so dass im Grundsatz allgemein von einer Anfechtbarkeit solcher sonstiger einstweiliger Anordnungen im Beschwerdeweg auszugehen ist (vgl. allg. OLG Stuttgart v. 14.10.2009 - 16 WF 193/09, FGPrax 2010, 59 m. Anm. Sternal ; BeckOK-FamFG/ Obermann , Ed. 37, § 58 Rn. 67 b a.E.).
  • OLG Köln, 20.02.2020 - 2 Wx 50/20

    Einrichtung einer Nachlasspflegschaft Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung

    Nicht anders als im Anwendungsbereich des § 572 Abs. 1 ZPO (vgl. dazu OLG Köln, FamRZ 1986, 487; 2010, 146; OLGR 2007, 570; OLG Brandenburg, FamRZ 2003, 48 [49 f.]; OLG München MDR 2004, 291; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 653; OLG Jena OLGR 2005, 203; OLG Düsseldorf FamRZ 2006, 1551; OLG Saarbrücken OLGR 2006, 600; Zöller/Heßler, aaO, § 572 Rn. 7 und 10 mwN) ist es auch im Anwendungsbereich des § 68 Abs. 1 S. 1 FamFG geboten, die Entscheidung über die Frage der Abhilfe durch einen Beschluss zu treffen, welcher den Beteiligten bekannt zu geben und jedenfalls dann, wenn der Beschwerdeführer nach Erlass der angefochtenen Entscheidung seinen Vortrag ergänzt hat, zu begründen ist (vgl. dazu OLG Düsseldorf, FGPrax 2010, 43; Schulte-Bunert/Weinreich/Unger, FamFG, 5. Aufl. 2016, § 68 Rn. 18; Keidel/Sternal, aaO).
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