Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 26.11.2002 - 17 UF 507/01 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach schwedischem Recht; Haager Unterhaltsübereinkommen; Charakter von Verweisungen in kollisionsrechtlichen Staatsverträgen als Sachnormverweisungen; Nichtvertragsstaat des Abkommens; Voraussetzungen der Bedürftigkeit des ...
- Judicialis
ZPO § 91; ; ZPO § ... 97 I; ; ZPO § 328; ; ZPO § 511; ; ZPO § 708 Nr. 11; ; ZPO § 713; ; EheG § 7; ; EheG § 7 Abs. 1; ; EheG § 7 Abs. 2; ; EheG § 7 Abs. 3; ; EGBGB Art 18 Abs. 4; ; Haager Unterhaltsübereinkommen Art. 8
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unterhaltsansprüche im Anschluss an eine Ehescheidung nach schwedischem Recht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 06.11.1991 - XII ZR 240/90
Umdeutung einer Zahlungsklage auf Unterhalt in Abänderungsklage
Auszug aus OLG Stuttgart, 26.11.2002 - 17 UF 507/01
Damit übereinstimmend hat der BGH in seiner Entscheidung vom 6.11.1991 (FamRZ 92, 298) Art. 8 Haager Unterhaltsübereinkommen wegen des staatsvertraglichen Charakters als Sachnormverweisung angesehen. - BGH, 01.04.1987 - IVb ZR 41/86
Unterhaltsanspruch des im Ausland lebenden geschiedenen Ehegatten
Auszug aus OLG Stuttgart, 26.11.2002 - 17 UF 507/01
Soweit die Klägerin noch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anknüpfung an das auf die Ehescheidung angewandte Recht geltend macht, hat sich der BGH in seiner Entscheidung vom 1.4.1987 (FamRZ 1987, 682, 683) mit diesen Argumenten auseinandergesetzt und diese Bedenken nicht geteilt. - BGH, 27.03.1991 - XII ZR 113/90
Maßgebliches Recht für den Unterhaltsanspruch einer in der Bundesrepublik …
Auszug aus OLG Stuttgart, 26.11.2002 - 17 UF 507/01
So hat auch der BGH in seiner Entscheidung vom 27.3.1991 (NJW 91, 2212) den Verweis auf das Recht der Dominikanischen Republik nach Art. 8 Haager Unterhaltsübereinkommen - ohne Prüfung eines renvoi - angenommen, obwohl beide Parteien die deutsche Staatsangehörigkeit hatten und die Dominikanische Republik kein Vertragsstaat des Abkommens ist.