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   BVerfG, 16.08.1994 - 2 BvR 902/94   

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https://dejure.org/1994,2447
BVerfG, 16.08.1994 - 2 BvR 902/94 (https://dejure.org/1994,2447)
BVerfG, Entscheidung vom 16.08.1994 - 2 BvR 902/94 (https://dejure.org/1994,2447)
BVerfG, Entscheidung vom 16. August 1994 - 2 BvR 902/94 (https://dejure.org/1994,2447)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Belastung des Nebenklägers mit den notwendigen Auslagen des Angeklagten im Falle der Erfolglosigkeit seines Rechtsmittels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (46)

  • BVerfG, 24.03.1976 - 2 BvR 804/75

    Zwangsversteigerung I

    Auszug aus BVerfG, 16.08.1994 - 2 BvR 902/94
    Das Gebot des allgemeinen Gleichheitssatzes, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (BVerfGE 3, 58 [135]; st. Rspr.) bindet die vollziehende Gewalt und Rechtsprechung - unbeschadet der Bindung des Richters an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG ) - als unmittelbar geltendes Recht (vgl. BVerfGE 42, 64 [72]).

    Erst wenn Gesetzlichkeiten, die in der Sache selbst liegen, und die fundierten allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen der Gemeinschaft mißachtet werden, liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor (BVerfGE 9, 338 [349]; 13, 225 [228]; 42, 64 [73]).

    Der Maßstab dafür, was im konkreten Fall als in diesem Sinne willkürlich zu qualifizieren ist, ergibt sich nicht aus den subjektiven Gerechtigkeitsvorstellungen des gerade zur Rechtsanwendung Berufenen, sondern zunächst und vor allem aus den in den Grundrechten konkretisierten Wertentscheidungen und den fundamentalen Ordnungsprinzipien des Grundgesetzes (BVerfGE 42, 64 [72 f.]).

    Dabei enthält die verfassungsrechtliche Feststellung von Willkür keinen subjektiven Schuldvorwurf, sondern will in einem objektiven Sinne verstanden sein; erst objektive Willkür führt zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit, daß heißt die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit einer Maßnahme im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, deren sie Herr werden soll (vgl. BVerfGE 2, 266 [281]; 4, 144 [155]; 42, 64 [73]).

    cc) Alles das gilt nicht nur bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts; es gilt auch für die Handhabung des Verfahrensrechts (BVerfGE 42, 64 [73]).

    Das Recht dient der Herbeiführung gesetzmäßiger und unter diesem Blickpunkt richtiger, aber darüber hinaus auch im Rahmen dieser Richtigkeit gerechter Entscheidungen (vgl. BVerfGE 42, 64 , [73]).

    Die verfassungsgerichtliche Kontrolle der Verletzung des Willkürverbots des Art. 3 Abs. 1 GG durch gerichtliche Entscheidungen greift erst dort ein, wo die fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 4, 1, [7]; 42, 64 [74]).

    Erst aber wenn dies der Fall ist, wird der Gleichheitssatz verletzt (vgl. BVerfGE 9, 338, [349]; 13, 225 [228]; 42, 64 [72]).

  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 489/66

    Verfassungskonforme Auslegung des § 25Nr. 2c GVG

    Auszug aus BVerfG, 16.08.1994 - 2 BvR 902/94
    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine derartige Beschränkung der Auslagenerstattung bestehen mit Blick auf das Willkürverbot daher nicht (vgl. BVerfGE 22, 254 [264); 25, 327 [331]; 68, 237 [252]).

    Darin kommt die im Rechtsstaatsprinzip enthaltene materielle Komponente zum Ausdruck, die auf Erlangung und Erhaltung materieller Gerechtigkeit im staatlichen und staatlich beeinflußbaren Bereich zielt (vgl. BVerfGE 52, 131 [144 f.]. Je sicherer es nämlich ist, daß ein Angeklagter keine Straftat begangen hat, um so dringender gebietet es die Gerechtigkeit, den Schaden, der ihm durch das Verfahren erwachsen ist, wiedergutzumachen (vgl. BVerfGE 22, 254 [264]).

    Auch kostenrechtliche Differenzierungen danach, ob noch ein begründeter Verdacht gegen den - im Offizialverfahren freigesprochenen Angeklagten besteht oder nicht, wirken nicht willkürlich (vgl. BVerfGE 22, 254 [264] zu § 467 Abs. 2 StPO a. F.).

    Derartige Regelungen, beschränkt auf die Materie des Kostenrechts, sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 22, 254 [264]; 25, 237 [331]; vgl. auch BVerfGE 74, 358 [376]).

    Das der Strafe innewohnende sozialethische Unwerturteil ist mit der Versagung des Ersatzes von Auslagen nicht verbanden (vgl. BVerfGE 82, 106 [119]; vgl. auch BVerfGE 22, 254 [263 ff.]; 25, 327 [331]; 74, 358 [376]).

  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 16/83

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Fehlens einer Pauschvergütungsregelung

    Auszug aus BVerfG, 16.08.1994 - 2 BvR 902/94
    Es ist dann grundsätzlich Sache der Betroffenen, sich auf die gesetzlichen Regelungen einzustellen und nachteiligen Auswirkungen durch eigenes Verhalten zu begegnen (vgl. BVerfGE 55, 72 [89]; 60, 329 [346]; 68, 237 [250]).

    Sie endet dort, wo sich ein aus der Natur der Sache folgender oder sonstwie einleuchtender Grund für eine gesetzliche Bestimmung nicht finden läßt (vgl. BVerfGE 3, 162 [182]; 36, 174 [187]; 68, 237 [250]; 75, 108 [157]; 78, 249 [278]; st. Rspr.).

    Es kann nur die Überschreitung jener äußersten Grenzen beanstanden (vgl. BVerfGE 52, 277 [280 f.]; 68, 237 [250]).

    Ein Erstattungsanspruch besteht vielmehr sei jeher nur innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen (vgl. BVerfGE 68, 237 [251]).

    Dieser durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes gewährleistete Anspruch umfaßt zwar das Recht des Beschuldigten, sich im Strafverfahren von einem gewählten Anwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (vgl. BVerfGE 66, 313 [318 f.]; 68, 237 [255]).

  • BVerfG, 27.06.2006 - 2 BvR 1392/02

    Auferlegung von Gutachterkosten bei gerichtlichen Entscheidungen über die

    Das Bundesverfassungsgericht hat das Veranlassungsprinzip im strafprozessualen Kostenrecht wiederholt als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen (vgl. BVerfGE 18, 302 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. August 1994 - 2 BvR 902/94 - ).
  • BVerfG, 28.06.2006 - 2 BvR 1596/01

    Zur Tragung von Gutachterkosten im Strafvollstreckungsverfahren durch den

    Das Bundesverfassungsgericht hat das Veranlassungsprinzip im strafprozessualen Kostenrecht wiederholt als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen (vgl. BVerfGE 18, 302 [304]; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. August 1994 - 2 BvR 902/94 - [Juris]).
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