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   BayObLG, 14.07.2023 - 201 ObOWi 707/23   

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https://dejure.org/2023,25752
BayObLG, 14.07.2023 - 201 ObOWi 707/23 (https://dejure.org/2023,25752)
BayObLG, Entscheidung vom 14.07.2023 - 201 ObOWi 707/23 (https://dejure.org/2023,25752)
BayObLG, Entscheidung vom 14. Juli 2023 - 201 ObOWi 707/23 (https://dejure.org/2023,25752)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    BeA, Rechtsbeschwerdebegründung, Rechtsanwalt in eigener Sache, Wiedereinsetzungsgrund, Substantiierungsanforderungen, technische Störung

  • BAYERN | RECHT

    § 32d Satz 2 StPO; § ... 32d Satz 3 StPO; § 32d Satz 4 StPO; § 44 Satz 1 StPO; § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO; § 345 Abs. 2 StPO; § 473 Abs. 1 StPO; § 46 Abs. 1 OWiG; § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG; § 80a Abs. 1 OWiG; § 110c Satz 1 OWiG; § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB; § 3 11. BayIfSMV
    Rechtsbeschwerdebegründung eines Rechtsanwalts in eigener Sache - Substantiierungsanforderungen für Wiedereinsetzungsgrund nach § 32d Satz 4 StPO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bußgeldverfahren; Geldbuße; BeA; Postfach; elektronisch; BeA-Postfach; Rechtsbeschwerde; Rechtsbeschwerdeverwerfung; Zulässigkeit; Rechtsbeschwerdebegründung; formunwirksam; Rechtsanwalt; Wiedereinsetzung; Wiedereinsetzungsgesuch; Wiedereinsetzungsantrag; ...

  • rechtsportal.de

    Bußgeldverfahren; Geldbuße; BeA; Postfach; elektronisch; BeA-Postfach; Rechtsbeschwerde; Rechtsbeschwerdeverwerfung; Zulässigkeit; Rechtsbeschwerdebegründung; formunwirksam; Rechtsanwalt; Wiedereinsetzung; Wiedereinsetzungsgesuch; Wiedereinsetzungsantrag; ...

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    BeA: Sich selbst verteidigender Rechtsanwalt

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 30.08.2022 - 4 StR 104/22

    Revisionsbegründungsfrist (Pflicht zur elektronischen Übermittlung;

    Auszug aus BayObLG, 14.07.2023 - 201 ObOWi 707/23
    Wird die Rechtsmittelbegründung ausnahmsweise nicht in elektronischer Form übersandt, ist darzulegen und glaubhaft zu machen, dass im Zeitpunkt der Übersendung eine grundsätzlich einsatzbereite technische Infrastruktur zur elektronischen Übermittlung von anwaltlichen Schriftsätzen an die Gerichte existierte und eine nur vorübergehende technische Störung gegeben war (Anschl. an BGH, Beschluss vom 30.08.2022 - 4 StR 104/22 = BeckRS 2022, 25316).

    Es unterbleibt jeder substantiierte Vortrag dazu, ob zunächst der Versuch unternommen wurde, den Schriftsatz elektronisch zu übermitteln, und ob dies gescheitert ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 30.08.2022 - 4 StR 104/22 = BeckRS 2022, 25316).

  • BVerfG, 19.03.1998 - 2 BvR 291/98

    Mangels substantiierter Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die

    Auszug aus BayObLG, 14.07.2023 - 201 ObOWi 707/23
    Bußgeldverfahren beschuldigte Rechtsanwalt kann zwar in eigener Sache nicht selbst Verteidiger sein (BVerfG NStZ 1998, 363, 364), wegen der Regelung des § 345 Abs. 2 StPO aber als Angeklagter bzw. Betroffener und Rechtsanwalt die Revisionsbegründungs- oder Rechtsbeschwerdebegründungsschrift selbst unterzeichnen (LR/Franke StPO 26. Aufl. § 345 Rn. 20 m.w.N.).
  • VG Berlin, 05.05.2022 - 12 L 25.22

    Rechtsanwälte müssen auch in eigenen Angelegenheiten elektronisch kommunizieren

    Auszug aus BayObLG, 14.07.2023 - 201 ObOWi 707/23
    Der Wortlaut des § 32d StPO lässt nicht erkennen, ob der Begriff des Rechtsanwalts status- oder rollenbezogen verwandt wird, ob also der Status als Rechtsanwalt genügt, um den Pflichten des § 32d StPO zu unterliegen oder ob darüber hinaus zu fordern ist, dass der Rechtsanwalt im konkreten Fall auch tatsächlich als solcher auftritt (vgl. zur Parallelvorschrift des § 55d VwGO VG Berlin, Beschluss vom 05.05.2022 - VG 12 L 25/22 = BeckRs 2022, 9921).
  • BGH, 14.01.2015 - 1 StR 573/14

    Unzulässige Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BayObLG, 14.07.2023 - 201 ObOWi 707/23
    Die erforderlichen Angaben sind, ebenso wie ihre Glaubhaftmachung, Voraussetzung der Zulässigkeit des Antrags (vgl. BGH, Beschluss vom 14.01.2015 - 1 StR 573/14 = NStZ-RR 2015, 145 f.).
  • KG, 22.06.2022 - 3 Ws (B) 123/22

    Formerfordernis des § 32d Satz 2 StPO gilt auch für als Verteidiger auftretende

    Auszug aus BayObLG, 14.07.2023 - 201 ObOWi 707/23
    Für die Geltung spricht schließlich auch der Sinn und Zweck der Norm, denn eine elektronische Aktenführung kann nur dann die damit verbundenen Vorteile voll umfänglich entfalten, wenn möglichst alle Prozessbeteiligten ihre Beiträge systemgerecht einreichen (vgl. KK/Graf StPO 9. Aufl. § 32d Rn. 1), folglich sollte der davon ausgenommene Personenkreis möglichst klein bleiben (vgl. KG, Beschluss vom 22.06.2022 - 3 Ws [B] 123/22 = BeckRS 2022, 28719 zu Hochschulprofessoren).
  • BGH, 20.04.2022 - 3 StR 86/22

    Revision in Strafsachen: Formanforderungen an die Revisionseinlegung

    Auszug aus BayObLG, 14.07.2023 - 201 ObOWi 707/23
    Wird die zwingend vorgeschriebene Form - wie hier - nicht eingehalten, so erweisen sich die entsprechenden Verfahrenshandlungen als unwirksam (vgl. BT-Drs. 18/9416 S. 51; BGH, Beschluss vom 20.4.2022 - 3 StR 86/22 = BeckRS 2022, 13173; BeckOK/Valerius StPO [47. Ed.] § 32d Rn. 4; Krenberger/Krumm OWiG 7. Aufl. § 110c Rn. 13).
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