Rechtsprechung
OLG Dresden, 23.12.2015 - 22 WF 1052/15 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Justiz Sachsen
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- Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 107, 181, 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 2, 1929 Abs. 2 S. 1; EEG §§ 9, 25; AO § 138; UStG § 19; EStG § 15
Bestellung eines Ergänzungspflegers bei Schenkung einer Photovoltaikanlage an ein minderjähriges Kind - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Schenkung einer Photovoltaikanlage an ein minderjähriges Kind
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Schenkung einer Photovoltaikanlage an ein minderjähriges Kind
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- zeitschrift-jse.de , S. 28 (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Schenkung einer Photovoltaikanlage an ein minderjähriges Kind
Verfahrensgang
- AG Oschatz, 20.08.2015 - 51 F 50/15
- OLG Dresden, 23.12.2015 - 22 WF 1052/15
Papierfundstellen
- NJW 2016, 1027
- MDR 2016, 398
- NJ 2016, 292
- FamRZ 2016, 1287
- Rpfleger 2016, 289
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 25.11.2004 - V ZB 13/04
Zustimmungsbedürftigkeit der Übereignung eines Grundstücks an einen …
Auszug aus OLG Dresden, 23.12.2015 - 22 WF 1052/15
Denn ein auf den Erwerb einer Sache gerichtetes Rechtsgeschäft ist für Minderjährige nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn er in dessen Folge mit Verpflichtungen belastet wird, für die er nicht nur dinglich mit der erworbenen Sache, sondern auch persönlich mit seinem sonstigen Vermögen haftet ( BGH, FamRZ 2005, Seite 359; BGH NJW 2010, Seite 3643; OLG Celle, FamRZ 2014, Seite 673).Lediglich für solche, den Minderjährigen kraft Gesetzes treffenden persönlichen Verpflichtungen, die ihrem Umfang nach begrenzt und wirtschaftlich derart unbedeutend sind, dass sie unabhängig von den Umständen des Einzelfalls eine Verweigerung der Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter oder durch einen Ergänzungspfleger nicht rechtfertigen könnten, hat die Rechtsprechung § 107 BGB einschränkend ausgelegt (BGH, FamRZ 2005, 359: betreffend die gewöhnlichen öffentlichen Lasten des Grundstücks, da sie ihrem Umfang nach begrenzt und in der Regel aus den laufenden Erträgen des Grundstücks gedeckt werden können; demgegenüber wird ein rechtlicher Nachteil angenommen beim Erwerb einer Eigentumswohnung: BGH, NJW 2010, 3643 wie auch beim Erwerb eines vermieteten und verpachteten Grundstücks, BGHZ 162, 137).
- BGH, 30.09.2010 - V ZB 206/10
Schenkweiser Erwerb einer Eigentumswohnung durch einen Minderjährigen: …
Auszug aus OLG Dresden, 23.12.2015 - 22 WF 1052/15
Denn ein auf den Erwerb einer Sache gerichtetes Rechtsgeschäft ist für Minderjährige nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn er in dessen Folge mit Verpflichtungen belastet wird, für die er nicht nur dinglich mit der erworbenen Sache, sondern auch persönlich mit seinem sonstigen Vermögen haftet ( BGH, FamRZ 2005, Seite 359; BGH NJW 2010, Seite 3643; OLG Celle, FamRZ 2014, Seite 673).Lediglich für solche, den Minderjährigen kraft Gesetzes treffenden persönlichen Verpflichtungen, die ihrem Umfang nach begrenzt und wirtschaftlich derart unbedeutend sind, dass sie unabhängig von den Umständen des Einzelfalls eine Verweigerung der Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter oder durch einen Ergänzungspfleger nicht rechtfertigen könnten, hat die Rechtsprechung § 107 BGB einschränkend ausgelegt (BGH, FamRZ 2005, 359: betreffend die gewöhnlichen öffentlichen Lasten des Grundstücks, da sie ihrem Umfang nach begrenzt und in der Regel aus den laufenden Erträgen des Grundstücks gedeckt werden können; demgegenüber wird ein rechtlicher Nachteil angenommen beim Erwerb einer Eigentumswohnung: BGH, NJW 2010, 3643 wie auch beim Erwerb eines vermieteten und verpachteten Grundstücks, BGHZ 162, 137).
- BGH, 03.02.2005 - V ZB 44/04
Beschwerdeberechtigung im grundbuchrechtlichen Antragsverfahren
Auszug aus OLG Dresden, 23.12.2015 - 22 WF 1052/15
Lediglich für solche, den Minderjährigen kraft Gesetzes treffenden persönlichen Verpflichtungen, die ihrem Umfang nach begrenzt und wirtschaftlich derart unbedeutend sind, dass sie unabhängig von den Umständen des Einzelfalls eine Verweigerung der Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter oder durch einen Ergänzungspfleger nicht rechtfertigen könnten, hat die Rechtsprechung § 107 BGB einschränkend ausgelegt (BGH, FamRZ 2005, 359: betreffend die gewöhnlichen öffentlichen Lasten des Grundstücks, da sie ihrem Umfang nach begrenzt und in der Regel aus den laufenden Erträgen des Grundstücks gedeckt werden können; demgegenüber wird ein rechtlicher Nachteil angenommen beim Erwerb einer Eigentumswohnung: BGH, NJW 2010, 3643 wie auch beim Erwerb eines vermieteten und verpachteten Grundstücks, BGHZ 162, 137). - BFH, 19.12.2007 - VIII R 13/05
Schenkweise Abtretung von Darlehensteilforderungen eines beherrschenden …
Auszug aus OLG Dresden, 23.12.2015 - 22 WF 1052/15
Deshalb löst jedweder Rechtsnachteil die Zustimmungsbedürftigkeit des Rechtsgeschäfts gemäß § 107 BGB aus ( BFH, BStBl II 2008, 568). - OLG Schleswig, 27.03.2002 - 2 W 24/02
Auszug aus OLG Dresden, 23.12.2015 - 22 WF 1052/15
Der bestellte Ergänzungspfleger ist nach seiner juristischen Ausbildung und Praxis als Rechtsanwalt berufen, die Rechte des Minderjährigen entsprechend wahrzunehmen (OLG Schleswig, FamRZ 2003, 117).
- OLG Frankfurt, 30.01.2017 - 4 WF 3/17
Beschwerde gegen Kostenentscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren
Der Senat schließt sich insoweit der weitaus überwiegenden Rechtsprechung (KG AGS 2015, 146; OLG Frankfurt FamRZ 2014, 593f., OLG Koblenz FamRZ 2016, 1287f., OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.09.2015, 7 WF 1073/15, www.juris.de) an. - OLG Frankfurt, 03.04.2020 - 4 WF 25/20
Anfechtbarkeit der isolierten Kostenentscheidung in Familiensachen nur im Umfang …
Die Kostenbeschwerde ist daher in den Fällen nicht statthaft, in denen das Rechtsmittelgericht auch in der Hauptsache nicht zu einer Abänderung befugt wäre (OLG Koblenz FamRZ 2016, 1287).