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   AG St. Ingbert, 28.05.2018 - 25 OWi 60 Js 202/18 (3/18), 25 OWi 3/18   

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https://dejure.org/2018,13959
AG St. Ingbert, 28.05.2018 - 25 OWi 60 Js 202/18 (3/18), 25 OWi 3/18 (https://dejure.org/2018,13959)
AG St. Ingbert, Entscheidung vom 28.05.2018 - 25 OWi 60 Js 202/18 (3/18), 25 OWi 3/18 (https://dejure.org/2018,13959)
AG St. Ingbert, Entscheidung vom 28. Mai 2018 - 25 OWi 60 Js 202/18 (3/18), 25 OWi 3/18 (https://dejure.org/2018,13959)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 31 Abs 2 OWiG, § 33 Abs 3 Nr 1 OWiG, § 62 OWiG, § 77 Abs 2 Nr 2 OWiG, Art 2 Abs 1 GG
    Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Aussetzung der Hauptverhandlung zwecks Geltendmachung der Herausgabe von Rohmessdaten durch den Betroffenen

  • IWW

    §§ 41 Abs. 1, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 StVG.

  • bussgeldsiegen.de

    Aussetzung Hauptverhandlung - Herausgabe von Rohmessdaten

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Herausgabe der Messdaten ja, aber nicht zu jeder Zeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • VerfGH Saarland, 27.04.2018 - Lv 1/18

    Einsicht, Messunterlagen, Herausgabe, Beiziehung, Gebot des fairen Verfahrens

    Auszug aus AG St. Ingbert, 28.05.2018 - 25 OWi 3/18
    Auch wenn nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 27. April 2018 (Lv 1/18, NZV 2018, 275) grundsätzlich ein Anspruch auf Herausgabe von Rohmessdaten, Token, Passwort und Statistikdatei eine Messung betreffend unter dem Gesichtspunkt des Gebots eines fairen Verfahrens zu bejahen ist, so bedeutet dies nicht, dass ein entsprechender Antrag jeder Zeit beachtlich wäre.

    Auch wenn nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 27.04.2018 (Az.: Lv 1/18) grundsätzlich ein Anspruch auf Herausgabe von Rohmessdaten, Token, Passwort und Statistikdatei eine Messung betreffend unter dem Gesichtspunkt des Gebots eines fairen Verfahrens zu bejahen ist, so bedeutet dies nicht, dass ein entsprechender Antrag jeder Zeit beachtlich wäre.

  • OLG Düsseldorf, 22.07.2015 - 2 RBs 63/15

    Keine Akteneinsicht in Daten der Geschwindigkeitsmessungen anderer

    Auszug aus AG St. Ingbert, 28.05.2018 - 25 OWi 3/18
    Falls die Behörde die Herausgabe der Dateien verweigert, kann der Herausgabeanspruch im Wege des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG geltend gemacht werden (vergl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.07.205, IV-2 RBs 63/15).

    So wäre dem Informationsinteresse des Betroffenen Genüge getan und zugleich gewährleistet, dass der Ablauf des gerichtlichen Verfahrens nicht durch eine sachlich nicht gebotene Unterbrechung zur Gewährung der Einsicht unverhältnismäßig verzögert oder erschwert wird (vergl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.07.2015, IV-2 RBs 63/15).

  • OLG Frankfurt, 26.08.2016 - 2 Ss OWi 589/16

    "Lebensakte" eines Messgeräts

    Auszug aus AG St. Ingbert, 28.05.2018 - 25 OWi 3/18
    ... Wird der Antrag auf Beiziehung der Falldatei erst in der Hauptverhandlung gestellt, fehlt es am notwendigen tatsachenfundierten Vortrag und das Gericht kann weiterhin von der Messrichtigkeit und Messbeständigkeit des Geräts ausgehen, da die sachverständige Begutachtung durch PTB und die Eichämter nicht erschüttert sind (vergl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.08.2016, 2 Ss-OWi 589/16).
  • BGH, 30.10.1997 - 4 StR 24/97

    Bindungswirkung einer durch den BGH erweiterten Vorlagefrage; gerichtliche

    Auszug aus AG St. Ingbert, 28.05.2018 - 25 OWi 3/18
    Unter einem standardisierten Messverfahren ist ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGHSt 43, 277, 284).
  • OLG Düsseldorf, 14.07.2014 - 1 RBs 50/14

    Standardisiertes Messverfahren mit PoliScan Speed von Vitronic

    Auszug aus AG St. Ingbert, 28.05.2018 - 25 OWi 3/18
    Bedenkt man, dass schon in Strafsachen regelmäßig die Ergebnisse allgemein anerkannter kriminaltechnischer oder rechtsmedizinischer Untersuchungsverfahren verwertet werden, ohne dass die genaue Funktionsweise der verwendeten Messgeräte bekannt ist, so besteht kein Anlass für insoweit strengere Anforderungen in Bußgeldsachen, bei denen es lediglich um die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten geht und die im Hinblick auf ihre vorrangige Bedeutung für Massenverfahren des täglichen Lebens auf eine Vereinfachung des Verfahrensganges ausgerichtet sind (vergl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2014, IV-1 RBs 50/14).
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