Ordnungswidrigkeitengesetz
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
| Siebenter Abschnitt - Verjährung (§§ 31 - 34) |
(1) Durch die Verjährung werden die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen. § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,
| 1. | in drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind, | |
| 2. | in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als zweitausendfünfhundert bis zu fünfzehntausend Euro bedroht sind, | |
| 3. | in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als eintausend bis zu zweitausendfünfhundert Euro bedroht sind, | |
| 4. | in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten. |
(3) Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.
Rechtsprechung zu § 31 OWiG
Rechtsprechungsübersichten:
- 7 Entscheidungen zu § 31 OWiG im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 31 OWiG
- § 31 OWiG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 31 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 31 OWiG:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren
- Sanktionen, Bußgeldverfahren
- § 95 IV 1 (Bußgeldvorschriften) (zu §§ 31 ff)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Bußgeldverfahren
- § 81 VIII (Bußgeldvorschriften) (zu §§ 31 ff)
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