Energiewirtschaftsgesetz

   Teil 8 - Verfahren (§§ 65 - 108)   
   Abschnitt 5 - Sanktionen, Bußgeldverfahren (§§ 94 - 101)   
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Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 1 ein Energieversorgungsnetz betreibt,
2. entgegen § 5 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
3. einer vollziehbaren Anordnung nach
a) § 5 Satz 4, § 65 Abs. 1 oder 2 oder § 69 Abs. 7 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 oder
b) § 30 Abs. 2
zuwiderhandelt,
4. entgegen § 30 Abs. 1 Satz 1 eine Marktstellung missbraucht oder
5. einer Rechtsverordnung nach
a) § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 24 Satz 1 Nr. 1 oder § 27 Satz 5, soweit die Rechtsverordnung Verpflichtungen zur Mitteilung, Geheimhaltung, Mitwirkung oder Veröffentlichung enthält,
b) § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 24 Satz 1 Nr. 2 oder § 29 Abs. 3 oder
c) einer Rechtsverordnung nach § 49 Abs. 4 oder § 50
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 12 Abs. 3a Satz 1 oder 2 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe b, Nr. 4 und 5 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, über diesen Betrag hinaus bis zur dreifachen Höhe des durch die Zuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe a sowie des Absatzes 1a mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. Die Höhe des Mehrerlöses kann geschätzt werden.

(3) Die Regulierungsbehörde kann allgemeine Verwaltungsgrundsätze über die Ausübung ihres Ermessens bei der Bemessung der Geldbuße festlegen.

(4) Die Verjährung der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 4 und 5 verjährt in fünf Jahren.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 54 zuständige Behörde.

Literatur im Internet zu § 95 EnWG

Querverweise

Auf § 95 EnWG verweisen folgende Vorschriften:
    EnWG
      Verfahren
        Sanktionen, Bußgeldverfahren
          § 96 (Zuständigkeit für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung)
          § 98 (Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 95 EnWG:

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