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Rechtsprechung
   KG, 27.09.2004 - 26 U 8/04   

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https://dejure.org/2004,2822
KG, 27.09.2004 - 26 U 8/04 (https://dejure.org/2004,2822)
KG, Entscheidung vom 27.09.2004 - 26 U 8/04 (https://dejure.org/2004,2822)
KG, Entscheidung vom 27. September 2004 - 26 U 8/04 (https://dejure.org/2004,2822)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde eines Notars; Übernahme der persönlichen Haftung für die Zahlung eines Grundschuldbetrages; Erstreckung der Haftungsübernahme auf Ansprüche auf Rückzahlung eines Vorausdarlehens und Ansprüche nach einem ...

  • Judicialis

    HWiG § 1; ; BGB § 123 Abs. 2

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HWiG § 1; BGB § 123 Abs. 2
    Möglicher wirksamer Widerruf eines Darlehensvertrages sowie der einem notariellen Schuldanerkenntnis nebst Zwangsvollstreckungsunterwerfung zugrunde liegenen Sicherungsabrede

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rückabwicklung eines finanzierten Erwerbs einer Eigentumswohnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 123, 358; HWiG § 1; VerbrKrG § 9
    Zu den Voraussetzungen eines wirksamen Widerrufs eines Darlehensvertrages nach § 1 HWiG

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2005, 596
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 395/01

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

    Auszug aus KG, 27.09.2004 - 26 U 8/04
    Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Vertragserklärung in der Haustürsituation abgegeben worden ist oder der Vertragsschluss lediglich in der Haustürsituation angebahnt worden ist (BGH II ZR 395/01, S. 6-8).

    Nach Auffassung des BGH ist die Haustürsituation der den Beitritt finanzierenden Bank jedenfalls dann zurechenbar, wenn sie dem von dem Fonds eingeschalteten Vermittler die Anbahnung auch des Kreditvertrages überlässt und wenn aufgrund des Inhalts der Kreditunterlagen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Anleger in einer Haustürsituation geworben wurde (BGH II ZR 395/01, S.9 und gleichlautend II ZR 385/02 für die Vermittlung von Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds).

    Zum damaligen Zeitpunkt bestand daher nach ganz überwiegender Auffassung ein Widerrufsrecht nach dem HWiG dann nicht, wenn das VerbrKG anwendbar war und auch dann nicht, wenn nach dessen Bestimmungen ein Widerrufsrecht gar nicht bestand (wie beim Realkreditvertrag -vorliegender Fall- ) oder bereits verstrichen war (bei einem Personalkreditvertrag (BGH II ZR 395/01).

    Allein der Umstand, dass sich das Unternehmen und die Beklagte derselben Vertriebsorganisation bedient haben, reicht, wie sich aus dem Zusammenhang der beiden Vorschriften des § 358 III, Satz 2 und 3 BGB ergibt, beim finanzierten Grundstückserwerb gerade nicht aus (anders BGH Urteil vom 14.06.2004, II ZR 395/01 für den Fall einer finanzierten - nicht notariell beurkundeten - Fondsbeteiligung).

  • BGH, 09.04.2002 - XI ZR 91/99

    Zum Widerrufsrecht bei Realkreditverträgen

    Auszug aus KG, 27.09.2004 - 26 U 8/04
    Da der Gesetzgeber des HWiG davon ausgegangen war, mit diesem Geestz die europarechtlichen Forderungen erfüllt zu haben, entspricht die Übereinstimmung von nationalem Recht und Richtlinieninhalt seinem Willen (BGH NJW 2002, 1881 ).

    Ebenso wenig trägt die Bestimmung dem Umstand Rechnung, dass nach ganz überwiegender Auffassung der Realkreditvertrag und das finanzierte Grundstücksgeschäft nicht als verbundenes Geschäft anzusehen seien, weil auch der rechtsunkundige und geschäftsunerfahrene Laie wisse, dass Kreditgeber und Immobilienkäufer in der Regel verschiedene Personen seien (so aber BGH NJW 2002, 1881 ).

    Darin kommt der Wille des Gesetzgebers unmissverständlich und jeder anderen Interpretation entgegenstehend zum Ausdruck, dass bei Immobilienkäufen jetzt und erst recht nicht für frühere Fälle andere Umstände als die jetzt normierten (auf der früheren Rechtsprechung beruhend) die Annahme eines verbundenen Geschäfts rechtfertigen können, zumal Satz 3 des Absatz III sogar erst im Anschluss an die Heininger Entscheidung des EuGH (NJW 2002, 281) und des BGH (NJW 2002, 1881) in das - gerade reformierte - Schuldrecht eingefügt worden ist.

  • EuGH, 13.12.2001 - C-481/99

    EIN VERBRAUCHER, DER EINEN KREDITVERTRAG IM RAHMEN EINES HAUSTÜRGESCHÄFTS

    Auszug aus KG, 27.09.2004 - 26 U 8/04
    Darin kommt der Wille des Gesetzgebers unmissverständlich und jeder anderen Interpretation entgegenstehend zum Ausdruck, dass bei Immobilienkäufen jetzt und erst recht nicht für frühere Fälle andere Umstände als die jetzt normierten (auf der früheren Rechtsprechung beruhend) die Annahme eines verbundenen Geschäfts rechtfertigen können, zumal Satz 3 des Absatz III sogar erst im Anschluss an die Heininger Entscheidung des EuGH (NJW 2002, 281) und des BGH (NJW 2002, 1881) in das - gerade reformierte - Schuldrecht eingefügt worden ist.

    7 der Richtlinie 85/577 EWG bestimmt lediglich, dass sich die Rechtsfolgen des Widerrufs nach einzelstaatlichem Recht richten (EuGH NJW 2002, 281 Nr. 35).

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 393/02

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

    Auszug aus KG, 27.09.2004 - 26 U 8/04
    aa) Der BGH weist nun in seiner Entscheidung vom 14.06.2004 einschränkend darauf hin (II ZR 393/02, S. 18 f), dass sich diese Ausnahme vom Schutz des VerbrKG daraus rechtfertige, dass eine grundpfandrechtliche Sicherung eine mit besonderen Schutzvorkehrungen verbundene Beurkundung voraussetzt, einschließlich Belehrung gem. § 17 BeurkG.

    Der BGH hat daher die Anwendbarkeit des § 3 II, Nr. VerbrKG in dem von ihm zu beurteilenden Fall (II ZR 393/02) verneint, da das Grundpfandrecht schon bestellt war, bevor die Anleger dem Fonds beigetreten waren und erst recht, bevor die Treuhänderin für diese die Endfinanzierungskreditvertrag abgeschlossen hatte.

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 3/01

    Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstituts im Rahmen steuersparender

    Auszug aus KG, 27.09.2004 - 26 U 8/04
    (1) Nach ganz überwiegender Auffassung, auch des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 03, 424) soll für die Zurechenbarkeit der Haustürsituation auf die Grundsätze abzustellen sein, die für die Zurechnung einer arglistigen Täuschung gem. § 123 II BGB entwickelt worden sind.

    Der Gesetzgeber des HWiG hat allerdings in seiner amtlichen Begründung zur Auslegung des § 1 HWiG ausdrücklich auf die Rechtsprechung und Literatur zu § 123 BG verwiesen (BT-Dr. 10/2876, S.11; BGH NJW 2003, 424 ).

  • BGH, 26.11.2002 - XI ZR 10/00

    Formularmäßige Erteilung einer Vollmacht zur persönlichen Haftungsübernahme und

    Auszug aus KG, 27.09.2004 - 26 U 8/04
    b) Weder die in der Grundschuldbestellungsurkunde enthaltene formularmäßige Vereinbarung der abstrakten persönlichen Zahlungsverpflichtung und die damit verbundene Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte persönliche Vermögen noch die in dem notariellen Kaufangebot enthaltene formularmäßige Vollmacht zur Abgabe solcher Erklärungen verstoßen gegen § 3 ABGG a.F. (BGH NJW 2004, 158, 159; NJW 2003, 885, 886 und KG 4 U 233/03 - vom 20.07.2004, S. 6, Anl. BB 21).

    Eine so weite Sicherungszweckerklärung sichert im Fall der Unwirksamkeit des Darlehens auch Bereicherungsansprüche und damit auch Ansprüche nach § 3 I HWiG ab (BGH NJW 2003, 885, 886; NJW 2004, 185, 159).

  • BGH, 23.09.2003 - XI ZR 325/02

    Erforderlichkeit der Vorlage an Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften;

    Auszug aus KG, 27.09.2004 - 26 U 8/04
    Denn selbst wenn der EuGH im Sinne der Kläger entschiede, verbliebe dem Senat angesichts der vorstehend dargelegten Rechtslage keine andere Entscheidungsmöglichkeit (vgl. BGH XI ZR 325/02 vom 23.9.2003 Anlage B 55, Bl. 142 ff).
  • BGH, 20.05.2003 - XI ZR 248/02

    Rechtsfolgen unwirksamer Beschränkung der Revisionszulassung; Umfang des

    Auszug aus KG, 27.09.2004 - 26 U 8/04
    So hat der BGH in der Entscheidung XI ZR 167/02 vom 08. Juni 2004, der ebenfalls ein notarieller Anteilserwerbsvertrag an einer Fondsgesellschaft zugrunde lag, die Anwendbarkeit des HWiG nicht im Hinblick auf die notarielle Beurkundung verneint, sondern insoweit auf eine unzureichende Darlegung einer Haustürsituation abgestellt (entspr. auch BGH NJW 2003, 2529 ).
  • BGH, 12.07.1979 - III ZR 18/78

    Einwendungsdurchgriff bei einem finanzierten Grundstückskaufvertrag (Abgrenzung

    Auszug aus KG, 27.09.2004 - 26 U 8/04
    Eine wirtschaftliche Verflechtung käme nur in Betracht, wenn sich der Darlehensgeber nicht mit seiner Finanzierungsrolle begnüge, sondern Funktionen des Verkäufers (etwa Werbung und Vertrieb, rechtliche Ausgestaltung der Geschäfte) in Zusammenwirken mit diesen in einer Weise wahrnimmt, dass die Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit der Verträge treuwidrg erschiene ( BGH NJW 2000, 3065, 1988, 1583 ; 1980, 41 ).
  • BGH, 08.06.2004 - XI ZR 167/02

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei einem Haustürgeschäft

    Auszug aus KG, 27.09.2004 - 26 U 8/04
    So hat der BGH in der Entscheidung XI ZR 167/02 vom 08. Juni 2004, der ebenfalls ein notarieller Anteilserwerbsvertrag an einer Fondsgesellschaft zugrunde lag, die Anwendbarkeit des HWiG nicht im Hinblick auf die notarielle Beurkundung verneint, sondern insoweit auf eine unzureichende Darlegung einer Haustürsituation abgestellt (entspr. auch BGH NJW 2003, 2529 ).
  • BGH, 29.11.1999 - XI ZR 91/99

    Anwendung der Haustürgeschäfte-Richtlinie und des Widerrufsrechts nach dem

  • BGH, 19.05.2000 - V ZR 322/98

    Einwendungsdurchgriff gegen den Darlehensgeber beim Grundstückskauf

  • BGH, 24.11.1995 - V ZR 40/94

    Makler als Erfüllungsgehilfe

  • BGH, 09.04.1992 - IX ZR 145/91

    Fahrlässige Unkenntnis bei von Drittem verübten arglistigen Täuschung; Rückgabe

  • BGH, 27.01.2004 - XI ZR 37/03

    Einwendungsdurchgriff gegenüber der finanzierenden Bank bei einem Realkredit

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 385/02

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

  • OLG Hamm, 13.06.1996 - 5 U 31/96
  • OLG Oldenburg, 28.07.2003 - 13 U 52/03
  • BGH, 28.10.2003 - XI ZR 263/02

    Umfang einer Sicherungsvereinbarung; Sicherung von Ansprüchen des Kreditgebers

  • OLG Hamm, 03.06.2004 - 5 U 19/04

    Einwendungsdurchgriff bei Inanspruchnahme aus einem Kreditvertrag zur

  • OLG Bremen, 02.03.2006 - 2 U 20/02

    Belehrung über das Haustürwiderrufsgesetz im Immoblilien-Darlehensgeschäft

    Die für diese Ausnahmeregelung maßgebliche Vorstellung des Gesetzgebers, dass bei notariellen Verträgen im Normalfall das Überraschungsmoment fehlt und der Verbraucher auch durch die Belehrungspflichten des Notars nach § 17 BeurkG geschützt wird, trifft jedoch nicht zwangsläufig auf eine einer Haustürsituation nachfolgende Beurkundung zu und macht insbesondere nicht die Prüfung entbehrlich, ob im konkreten Fall der durch die Haustürsituation indizierte Überrumpelungseffekt durch die nachfolgende Beurkundung aufgehoben wird (ebenso KG, WM 2005, 596, 603).

    Ein erneuter Anlass, dennoch bis zum Abschluss des Darlehensvertrages diese Entscheidung zu überdenken, was zu einer Beendigung der Überrumpelungssituation hätte führen können, ist weder ersichtlich noch dargetan (siehe auch KG, WM 2005, 596, 603).

  • BGH, 26.09.2006 - XI ZR 358/04

    Sicherungszweck einer Grundschuld zugunsten einer Bausparkasse

    Es hat die Kläger allerdings auf die Hilfswiderklage der Beklagten hin zur Rückzahlung des geleisteten Nettokreditbetrages zuzüglich Zinsen verurteilt (WM 2005, 596).
  • KG, 08.11.2005 - 4 U 175/04

    Finanzierter Wohnungskaufvertrag: Bestellung einer Grundschuld; Widerruf eines

    Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 23. November 2004 - XI ZR 27/04; Urteile vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04 - sub II.3. b); 5. April 2005 - XI ZR 167/04 - sub II.3. mwN; zur bisher ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung vgl. Thüringer OLG, Urteil v. 18. Mai 2004 - 5 U 893/03 - sub II.; OLG Hamm, Urteil v. 3. Juni 2004 - 5 U 19/04 - sub II.1.; OLG Düsseldorf, Urteil v. 16. Juli 2004 - I -17 U 198/03 - sub B. I. 3.; Kammergericht, Urteil v. 27. September 2004 - 26 U 8/04 sub II. A.1.

    An dieser Auffassung hält der Senat auch nach eingehender Prüfung der entgegenstehenden Argumente des 26. Zivilsenats des Kammergerichts (Urteil v. 27. September 2004 - 26 U 8/04 - sub II.A.4.b)) fest, denen er sich - jedenfalls für den Streitfall - im Ergebnis nicht anzuschließen vermag.

    Im Übrigen allerdings folgt der Senat dem 26. Zivilsenat des Kammergerichts insoweit, als dieser in Fällen der vorliegenden Art, die Annahme eines verbundenen Geschäfts verneint hat (Urteil vom 27. September 2004 - 26 U 8/04 - sub II.B.2. c) ).

  • KG, 02.11.2004 - 4 U 20/04

    Widerruf eines Realkreditvertrages: Reichweite einer Sicherungsvereinbarung und

    Der Senat folgt insoweit der dazu bisher ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Thüringer OLG, Urteil v. 18. Mai 2004 - 5 U 893/03 - sub II.; OLG Hamm, Urteil v. 3. Juni 2004 - 5 U 19/04 - sub II.1.; OLG Düsseldorf, Urteil v. 16. Juli 2004 - I-17 U 198/03 - sub B.I. 3.; Kammergericht, Urteil v. 27. September 2004 - 26 U 8/04 - sub II. A.1.

    An dieser Auffassung hält der Senat auch nach eingehender Prüfung der entgegenstehenden Argumente des 26. Zivilsenats des Kammergerichts (Urteil v. 27. September 2004 - 26 U 8/04 - sub II.A.4.b)) fest, denen er sich - jedenfalls für den Streitfall - im Ergebnis nicht anzuschließen vermag.

    Im Übrigen allerdings folgt der Senat dem 26. Zivilsenat des Kammergerichts insoweit, als dieser in Fällen der vorliegenden Art, schon die Annahme eines verbundenen Geschäfts verneint hat (Urteil vom 27. September 2004 - 26 U 8/04 - sub II.B.2.

  • BGH, 07.11.2006 - XI ZR 438/04

    Anforderungen an das Bestreiten einer Haustürsituation

    Angesichts dieser Ausführungen, die das Berufungsgericht auch in seinem Urteil vom 27. September 2004 (26 U 8/04) missachtet hat, so dass auch dieses Urteil aufgehoben werden musste (Senatsurteil vom 26. September 2006 - XI ZR 358/04), brauchte auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter ohne einen vorherigen Hinweis nicht damit zu rechnen, das Berufungsgericht werde das Bestreiten der Haustürsituation durch die Klägerin als unzulässig ansehen.
  • OLG Düsseldorf, 21.12.2007 - 16 U 227/06

    Zulässige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung mit

    Insoweit spricht alles dafür, dass die Parteien die im Darlehensvertrag enthaltene Sicherungsabrede spätestens im Zeitpunkt der Grundschuldbestellung - wenn nicht bereits zuvor (vgl. KG, WM 2005, 596, 600; OLG Hamm, WM 2005, 2378, 2380) - auch auf die (fast zwangsläufig) mit der Grundschuldbestellung einhergehende persönliche Schuldübernahme nebst Zwangsvollstreckungsunterwerfung erstrecken wollten.
  • OLG Hamm, 13.06.2005 - 5 U 34/05

    Zur Frage der Wirksamkeit von Darlehensverträgen als Haustürgeschäft

    Der Senat beschränkt sich daher hier auf die Anmerkung, dass er - mit dem 26. Senat des Kammergerichts (WM 2005, 596, 599 f.) - grundsätzlich keinen Raum für die Annahme sieht, die Parteien einer bereits zuvor ausdrücklich getroffenen Sicherungsabrede hätten bei Bestellung der Sicherheiten solch eine Abrede nochmals, diesmal stillschweigend, treffen wollen.
  • LG Berlin, 17.08.2005 - 22 O 127/05
    Weder die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) noch die Beklagte zu 1.) haben daher fahrlässig gehandelt (vgl. KG WM 2005, 596, 601/602; OLG Celle, Urteil vom 27. Oktober 2004 -3U 162/04, Seite 9, vgl. Anlage E 37).
  • KG, 01.11.2005 - 22 W 45/05

    Haustürgeschäft: Entfallende Kausalität zwischen der Haustürsituation und dem

    Ohne weiteres dürfte daher nach Auffassung des Senats die notarielle Beurkundung des finanzierten Geschäfts die Kausalität zwischen der Haustürsituation und dem Abschluss des Kreditvertrages nicht unterbrechen (vgl. dazu auch KG Beschluss vom 06.01.2005 - 4 W 43/04; KG, Urteil vom 27. September 2004 - 26 U 8/04).
  • KG, 19.06.2006 - 26 U 11/06
    Zwar kann der Überrumpelungseffekt aus der Haustürsituation noch bei einer Darlehensunterzeichnung nachwirken, auch wenn schon zuvor die Beitrittserklärung erfolgt ist, sofern der später geschlossene Darlehensvertrag nicht oder nicht so wie geschehen zustande gekommen wäre (BGH II ZR 327/04; KG 26 U 8/04).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 21.07.2004 - 26 U 8/04   

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https://dejure.org/2004,5150
OLG Köln, 21.07.2004 - 26 U 8/04 (https://dejure.org/2004,5150)
OLG Köln, Entscheidung vom 21.07.2004 - 26 U 8/04 (https://dejure.org/2004,5150)
OLG Köln, Entscheidung vom 21. Juli 2004 - 26 U 8/04 (https://dejure.org/2004,5150)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Klage auf Schadenersatz des früheren Mandanten wegen Verletzung des Anwaltsvertrages bei Abschluss eines Unterhaltsvergleichs in der Berufungsinstanz; Entscheidungsreife der Berufung nur zum Haftgrund wegen eines anhängigen Unterhaltsabänderungsverfahren; Fehlende ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 981
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Saarbrücken, 23.10.2008 - 8 U 487/07

    Haftung eines psychiatrischen Sachverständigen wegen eines im Strafverfahren

    1. Die Berufung hätte schon deshalb (vorläufigen) Erfolg, weil das Landgericht entgegen § 301 Abs. 1 S. 2 ZPO nur ein Teilgrundurteil über die Leistungsanträge zu 1 und 2 erlassen hat, ohne zugleich über den Klageantrag zu 3 (Feststellungsantrag) zu entscheiden, was wegen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen erforderlich gewesen wäre (vgl. dazu BGH NJW 2001, 155; OLG Saarbrücken OLGR 2004, 414 f. - zitiert nach juris Rn. 17 m. w. N.).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 26.06.1905 - 26 U 8/04   

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https://dejure.org/1905,54
OLG Köln, 26.06.1905 - 26 U 8/04 (https://dejure.org/1905,54)
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