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   BGH, 08.01.2002 - 3 StR 453/01   

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https://dejure.org/2002,2549
BGH, 08.01.2002 - 3 StR 453/01 (https://dejure.org/2002,2549)
BGH, Entscheidung vom 08.01.2002 - 3 StR 453/01 (https://dejure.org/2002,2549)
BGH, Entscheidung vom 08. Januar 2002 - 3 StR 453/01 (https://dejure.org/2002,2549)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Versuch - Betrug - Bewährung - Untersuchungshaft - Anrechnung der Untersuchungshaft

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 12 Abs. 2; ; StPO § 464 Abs. 3; ; StGB § 51 Abs. 1 Satz 2; ; GKG § 8 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 51 Abs. 1
    Nicht-Anrechnung von Untersuchungshaft aufgrund des Verteidigerverhaltens

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Verurteilung des spurlos verschwundenen "Explosionsopfers" bestätigt

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Verurteilung des spurlos verschwundenen "Explosionsopfers" bestätigt

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Verurteilung des spurlos verschwundenen "Explosionsopfers" bestätigt

Papierfundstellen

  • NStZ 2002, 367
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.12.1987 - 3 StR 104/87

    5 Jahre verzögerte Zuleitung an den BGH - § 347 StPO, willkürliche und

    Auszug aus BGH, 08.01.2002 - 3 StR 453/01
    Zur Entscheidung über eine etwaige Verpflichtung zur Entschädigung für den Teil der erlittenen Untersuchungshaft, der die verhängte Freiheitsstrafe übersteigt, ist das Landgericht zuständig (vgl. BGHR StrEG § 8 Zuständigkeit 1).
  • BGH, 24.03.1982 - 3 StR 29/82

    Strafaussetzung zur Bewährung bei Verbüßung der angeordneten Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 08.01.2002 - 3 StR 453/01
    Da die erkannte Freiheitsstrafe infolge der Anrechnung der Untersuchungshaft bereits voll verbüßt ist, entfällt die Strafaussetzung zur Bewährung (vgl. BGHSt 31, 25; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO § 260 Rdn. 37).
  • BGH, 21.09.2022 - 6 StR 47/22

    Aussetzung mit Todesfolge (Obhuts- und Beistandspflicht: Heranziehung der

    Soweit die Vollstreckung der gegen den Angeklagten G. erkannten Freiheitsstrafe, die infolge der Anrechnung der Untersuchungshaft (§ 51 Abs. 1 StGB) bereits voll verbüßt war, rechtsfehlerhaft zur Bewährung ausgesetzt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. August 2017 - 3 StR 179/17; vom 12. Februar 2014 - 1 StR 36/14; vom 8. Januar 2002 - 3 StR 453/01, NStZ 2002, 367), ist dem Senat trotz § 301 StPO eine Korrektur verwehrt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2022 - 2 StR 41/21, NJW 2022, 1263, 1264 f.; nicht tragend Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 225/20 Rn. 10; LR/Wenske, StPO, 27. Aufl., § 400 Rn. 34).
  • BGH, 21.03.2002 - 5 StR 566/01

    Neue Hauptverhandlung gegen Grenzschutzpolizisten in Dresden angeordnet

    Ist aber die Strafe - wie hier - infolge der Anrechnung bereits voll verbüßt, scheidet eine Strafaussetzung begrifflich aus (BGHSt 31, 25, 27 ff.; BGH, Beschl. vom 8. Januar 2002 - 3 StR 453/01).
  • BGH, 08.08.2017 - 3 StR 179/17

    Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung bei durch Anrechnung von

    Ist aber die Strafe infolge der Anrechnung bereits vollständig vollstreckt, entfällt die Strafaussetzung zur Bewährung (BGH, Beschlüsse vom 12. Februar 2014 - 1 StR 36/14; vom 8. Januar 2002 - 3 StR 453/01, NStZ 2002, 367).
  • BGH, 09.07.2002 - 5 StR 250/02

    Verhältnis der Anrechnung von Untersuchungshaft und der Aussetzung zur Bewährung

    Damit scheidet eine Strafaussetzung bereits begrifflich aus, weil die verhängte Freiheitsstrafe infolge der Anrechnung der Auslieferungs- und der Untersuchungshaft vollständig verbüßt ist (vgl. BGHSt 31, 25, 27 ff.; Senat, Urt. vom 21. März 2002 - 5 StR 566/01 und Beschl. vom 29. Mai 2002 - 5 StR 105/02; BGH, Beschl. vom 8. Januar 2002 - 3 StR 453/01).
  • BGH, 20.09.2002 - 2 StR 220/02

    Strafaussetzung zur Bewährung (begriffliches Ausscheiden bei voller Verbüßung

    Da die verhängte Strafe durch die anzurechnende Untersuchungshaft voll verbüßt ist, scheidet eine Strafaussetzung, die den Angeklagten in diesem Fall beschwert (vgl. Senatsbeschluß vom 25. November 1998 - 2 StR 514/98), begrifflich aus (BGHSt 31, 25, 27 ff.; BGH, Beschl. vom 8. Januar 2002 - 3 StR 453/01; Urt. vom 21. März 2002 - 5 StR 566/01).
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