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   OLG Brandenburg, 08.09.2003 - 3 U 117/02   

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OLG Brandenburg, 08.09.2003 - 3 U 117/02 (https://dejure.org/2003,3798)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.09.2003 - 3 U 117/02 (https://dejure.org/2003,3798)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08. September 2003 - 3 U 117/02 (https://dejure.org/2003,3798)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 177 ff, 242, 780, 826; HGB § 128; RBerG Art. 1 § 1; VerbrKrG §§ 4, 6, 7
    Zur Wirksamkeit der notariellen Vollstreckungsunterwerfungserklärung eines Fondszeichners

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Formularmäßige Vereinbarung der Übernahme der persönlichen Haftung und die Zahlung eines Grundschuldbetrages beim finanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds; Einwendungsdurchgriff gegenüber der finanzierten Bank

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2005, 463
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (38)

  • BGH, 18.09.2001 - XI ZR 321/00

    Treuhandvertrag im Rahmen eines geschlossenen Immobilienfonds als unerlaubte

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.09.2003 - 3 U 117/02
    Von der Erlaubnispflicht werden Tätigkeiten erfasst, die darauf gerichtet oder geeignet sind, konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten (vgl. BGHZ 145, 265, 269 = WM 2000, 2443ff.; BGH WM 2001, 2113, 2114).

    In einem, der Entscheidung des BGH vom 18.9.2001, veröffentlich in WM 2001, 2113ff, zugrunde liegenden Fall war dem Treuhänder ebenfalls eine weitreichende Vollmacht zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte und -9 - Rechtshandlungen, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlich und zweckmäßig waren, erteilt worden.

    Die Vollmacht, mit der der ... GmbH u.a. auch die Befugnis zum Abschluss von Darlehensverträgen erteilt wurde, brauchte nicht die Mindestangaben über die Kredite gem. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG a.F. enthalten (vgl. BGH NJW 2001, 1931; ebenso BGH WM 2001, 2113).

    Soweit der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 18. September 2001 (WM 2001, 2113ff.) und vom 16. Dezember 2002 (ZIP 2003, 165ff.), die eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds zum Gegenstand hatten, die dort der Treuhänderin erteilte Vollmacht wegen eines Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG für unwirksam gehalten hat, unterscheidet sich die hier vorliegende vertragliche Konstellation zu den dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegten Fallgestaltungen dadurch, dass hier die Vollmacht der Geschäftsbesorgerin als Geschäftsführerin der BGB-Gesellschaft erteilt worden ist und die Sachverhalte aus diesem Grunde nicht vergleichbar sind.

  • BGH, 18.03.2003 - XI ZR 188/02

    Rechtsfolgen der Nichtigkeit eines Treuhändervertrages wegen Verstoßes gegen das

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.09.2003 - 3 U 117/02
    Derartige Aufklärungs- und Hinweispflichten kommen im Einzelfall nur in Betracht, wenn sich die Bank nicht auf ihre Rolle als Kreditgeber beschränkt, sondern in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Rollen anderer Projektbeteiligter übernimmt, die Bank einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des Prospekts hinzutretenden Gefährdungstatbestand schafft, die Bank sich in Zusammenhang mit der Kreditgewährung in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder die Bank in Bezug auf die speziellen Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und sie diesen Wissensvorsprung auch erkennen kann (vgl. BGH NJW-RR 1992, 373, 374; WM 2000, 1245, 1246; WM 2000, 1685, 1686; WM 2000, 1687, 1688; NJW 2003, 2088, 2090; OLG Karlsruhe, WM 2001, 1210, 1213; KG WM 2002, 493, 497; Senatsurteil vom 15.01.2003 - 3 U 68/02).

    Dies würde voraussetzen, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (vgl. BGH, ZIP 2003, 160, 161; NJW 2003, 2088, 2090f.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der im Rahmen von Bauherren-, Bauträger- oder Erwerbermodellen auftretende Vermittler als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis der in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank nur insoweit tätig, als sein Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft (vgl. BGH, WM 2000, 1685, 1686 m.w.N.; BGH, WM 2002, 2501; NJW 2003, 2088, 2091).

  • OLG Karlsruhe, 20.11.2002 - 1 U 264/01

    Fehlgeschlagene Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.09.2003 - 3 U 117/02
    Bei einem derart umfassenden, das eigentliche Bauvorhaben mit einschließenden Aufgabenkreis ist es gerechtfertigt, die Bauerrichtung als den Hauptzweck und die Rechtsbesorgung als den Nebenzweck des Baubetreuers anzusehen (vgl. OLG Karlsruhe, WM 2003, 1223, 1225).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Pflicht zur Offenlegung nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen dem Wert des Anlageobjekts und dem Finanzierungsaufwand führt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Anlegers ausgehen muss (vgl. BGH WM 2003, 61, 62; OLG Karlsruhe, WM 2003, 1223, 1227).

    Im Übrigen hat der zur Entscheidung in Banksachen zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch Beschluss vom 24. Juni 2003 (XI ZR 467/02; Bl. 2234f. GA) in einer Parallelsache, die ebenfalls eine Beteiligung an dem hier streitgegenständlichen Immobilienfonds zum Gegenstand hatte und über die das OLG Karlsruhe in seiner Entscheidung vom 20. November 2002 (WM 2003, 1223ff.) entschieden hat, zu erkennen gegeben, dass er den in diesem Rechtsstreit angesprochenen Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung beimisst.

  • BGH, 26.03.2003 - IV ZR 222/02

    Rechtsfolgen der Nichtigkeit eines Treuhandvertrages aufgrund Verstoßes gegen das

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.09.2003 - 3 U 117/02
    Die Erklärung kann auch durch einen Bevollmächtigten abgegeben werden, wobei die auf Abgabe einer solchen Erklärung gerichtete Vollmacht den Vorschriften der §§ 78ff. ZPO und nicht denen der §§ 164ff. BGB unterfällt (vgl. BGH, NJW 2003, 1594, 1595).

    Es kann somit für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits außer Betracht bleiben, ob sich eine etwaige Nichtigkeit gemäß § 134 BGB auch auf die Prozesserklärung der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung, die Grundlage des Zwangsvollstreckungstitels nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist, auswirkt, wie der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs jüngst entschieden hat (vgl. Urt. vom 26.03.2003 - IV ZR 222/02 = NJW 2003, 1594 = ZIP 2003, 943).

  • BGH, 27.06.2000 - XI ZR 174/99

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank bei Beitritt zu einem geschlossenen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.09.2003 - 3 U 117/02
    Derartige Aufklärungs- und Hinweispflichten kommen im Einzelfall nur in Betracht, wenn sich die Bank nicht auf ihre Rolle als Kreditgeber beschränkt, sondern in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Rollen anderer Projektbeteiligter übernimmt, die Bank einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des Prospekts hinzutretenden Gefährdungstatbestand schafft, die Bank sich in Zusammenhang mit der Kreditgewährung in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder die Bank in Bezug auf die speziellen Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und sie diesen Wissensvorsprung auch erkennen kann (vgl. BGH NJW-RR 1992, 373, 374; WM 2000, 1245, 1246; WM 2000, 1685, 1686; WM 2000, 1687, 1688; NJW 2003, 2088, 2090; OLG Karlsruhe, WM 2001, 1210, 1213; KG WM 2002, 493, 497; Senatsurteil vom 15.01.2003 - 3 U 68/02).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der im Rahmen von Bauherren-, Bauträger- oder Erwerbermodellen auftretende Vermittler als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis der in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank nur insoweit tätig, als sein Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft (vgl. BGH, WM 2000, 1685, 1686 m.w.N.; BGH, WM 2002, 2501; NJW 2003, 2088, 2091).

  • BGH, 08.04.2003 - XI ZR 193/02

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.09.2003 - 3 U 117/02
    Grundsätzliche Bedeutung kann einer Rechtssache nur dann zukommen, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig ist (vgl. BGH, Beschl. vom 08. April 2003 - XI ZR 193/02 = NJW 2003, 2319 m.w.N.).

    Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nur dann geboten, wenn die Entscheidung von einer zu diesem Zeitpunkt bereits existierenden, entgegenstehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht und die Gefahr einer Wiederholung durch dasselbe Gericht oder einer Nachahmung durch andere Gerichte besteht (vgl. BGH, WM 2002, 2344, 2345; WM 2003, 554, 555; Beschl. vom 08. April 2003 aaO).

  • BGH, 28.03.2000 - XI ZR 184/99

    Bestimmtheit einer vollstreckbaren Urkunde

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.09.2003 - 3 U 117/02
    Die Höhe des Zinsanspruches ist bestimmt, wenn er betragsmäßig festgelegt ist oder sich aus den Angaben in der Urkunde ohne weiteres errechnen lässt (vgl. BGH NJW-RR 2000, 1358; BGH NJW 1995, 1162; Putzo in Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl. § 794 Rn. 49).

    Anders als in dem vom Bundesgerichtshof (NJW-RR 2000, 1358) entschiedenen Fall fehlt der Zusatz "ab dem Tage der Grundbucheintragung".

  • BGH, 16.12.2002 - II ZR 109/01

    Wirksamkeit von Treuhandverträgen und dem Treuhänder erteilter Vollmachten im

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.09.2003 - 3 U 117/02
    Bis zur Geltendmachung des Fehlers ist der vollzogene Beitritt grundsätzlich voll wirksam, die Rechte und Pflichten der Gesellschafter richten sich nach dem Gesellschaftsvertrag (vgl. BGH, ZIP 2003, 165, 168 m.w.N.).

    Soweit der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 18. September 2001 (WM 2001, 2113ff.) und vom 16. Dezember 2002 (ZIP 2003, 165ff.), die eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds zum Gegenstand hatten, die dort der Treuhänderin erteilte Vollmacht wegen eines Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG für unwirksam gehalten hat, unterscheidet sich die hier vorliegende vertragliche Konstellation zu den dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegten Fallgestaltungen dadurch, dass hier die Vollmacht der Geschäftsbesorgerin als Geschäftsführerin der BGB-Gesellschaft erteilt worden ist und die Sachverhalte aus diesem Grunde nicht vergleichbar sind.

  • BGH, 28.09.2000 - IX ZR 279/99

    Rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.09.2003 - 3 U 117/02
    Von der Erlaubnispflicht werden Tätigkeiten erfasst, die darauf gerichtet oder geeignet sind, konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten (vgl. BGHZ 145, 265, 269 = WM 2000, 2443ff.; BGH WM 2001, 2113, 2114).

    In dem Sachverhalt, der der Entscheidung BGHZ 145, 265ff. zugrunde lag, war dem Geschäftsbesorger eine Vollmacht zum Abschluss sämtlicher Kauf- Finanzierungs- und Mietgarantieverträge, zur dinglichen Belastung des Eigentums und zu den Geschäften im Rahmen der Bildung der Wohnungseigentümergesellschaft erteilt worden.

  • BGH, 30.03.2000 - I ZR 289/97

    Sachverständigenbeauftragung - Vorsprung durch Rechtsbruch

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.09.2003 - 3 U 117/02
    Entscheidend ist, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung oder Gestaltung rechtlicher Verhältnisse geht (vgl. BGH NJW 2000, 2108; OLG Karlsruhe WM 2001, 356, 360).

    Maßgebend ist, ob der Auftraggeber eine besondere rechtliche Prüfung von Geschäftsinhalt oder Geschäftsrisiken ausdrücklich wünscht oder zumindest erkennbar erwartet (BGH NJW 2000, 2108, 2109).

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

  • BGH, 27.09.1999 - II ZR 371/98

    Haftung von Mitgliedern einer Personengesellschaft "mbH"

  • BGH, 19.01.2001 - V ZR 437/99

    Verwerfliche Gesinnung des Begünstigten beim wucherähnlichen Geschäft; Anwendung

  • BGH, 07.04.2003 - II ZR 56/02

    Zur Haftung neu eingetretener Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen

  • BGH, 21.01.2002 - II ZR 2/00

    Haftung der Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds

  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 155/01

    Rechtsfolgen einer unwirksamen Vollmachterteilung

  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

  • BGH, 11.10.2001 - III ZR 182/00

    Rechtsfolgen der Nichtigkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages zur Abwicklung

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 47/01

    Zur Abwicklung widerrufender Realkreditverträge

  • BGH, 15.12.1994 - IX ZR 255/93

    Hinreichende Bestimmtheit eines Zahlungsanspruchs aus einer vollstreckbaren

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 3/01

    Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstituts im Rahmen steuersparender

  • BGH, 18.04.2000 - XI ZR 193/99

    Einwendungsdurchgriff bei Kredit nach dem VerbrKrG

  • BGH, 27.06.2000 - XI ZR 210/99

    Zum Verbraucherschutz beim finanzierten Gesellschaftsbeitritt

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 25/00

    Aufklärungspflichten einer Bank im Rahmen steuersparender Bauherren-, Bauträger

  • BGH, 17.12.1991 - XI ZR 8/91

    Aufklärungspflicht der Bank bei Bauherrenmodell

  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 148/01

    Rechtsbesorgung im Rahmen eines Bauträgermodells als unerlaubte Rechtsberatung

  • OLG Brandenburg, 15.01.2002 - 11 U 202/00

    Grundstückserwerb - Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrags

  • OLG Karlsruhe, 27.03.2001 - 17 U 218/99

    Bankenhaftung aus der Finanzierung einer Immobilienanlage

  • KG, 11.09.2001 - 4 U 475/00

    Aufklärungspflichten des Kreditinstitutes im Rahmen eines Bauherrenmodells;

  • OLG München, 19.04.2000 - 15 U 5324/99

    Haftung der Bank für unrichtige Angaben eines Finanzierungsvermittlers

  • OLG Frankfurt, 20.02.2002 - 9 U 187/01

    Kreditfinanzierte Immobilienanlage

  • BGH, 05.03.1991 - XI ZR 75/90

    Formularmäßige Vereinbarung der persönlichen Haftung in einem

  • BGH, 02.05.2000 - XI ZR 150/99

    Widerruf eines Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz

  • BGH, 02.10.1997 - II ZR 249/96

    BGB -Gesellschaft als Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft;

  • BGH, 31.01.1983 - II ZR 288/81

    gescheiterte Anteilsübertragung - Gesellschaftsanteile, § 313 BGB <Fassung bis

  • BGH, 24.04.2001 - XI ZR 40/00

    Grundsatzentscheidung zum Inhalt von Vollmachten für Abschluß von

  • BGH, 02.05.2000 - XI ZR 108/99

    Kein Widerruf von Darlehen zur Finanzierung von Immobilienfondsanteilen

  • OLG Karlsruhe, 17.10.2000 - 17 U 206/99

    Formerfordernisse für eine Vollmacht zum Abschluss eines

  • OLG Koblenz, 02.11.2005 - 1 U 1293/04
    Es bestehen bereits Zweifel, ob im Streitfall eine Aufklärungspflicht gerade gegenüber den Klägern überhaupt in Betracht kommt, da der Darlehensvertrag unmittelbar mit der GbR, der nach der neueren BGH-Rechtsprechung (seit BGH, Urt. v. 29.01.2001 - II ZR 331/00 -, BGHZ 146, 351 ff. ) beschränkte eigene Rechtsfähigkeit zuzugestehen ist, zustande gekommen ist und daher etwaige vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten allenfalls gegenüber der GbR bzw. ihrer Vertreterin bestanden haben dürften ( OLG Brandenburg, Urt. v. 08.09.2003 - 3 117/02 -, WM 2005, 463).

    Die Bank ist generell auch weder verpflichtet, den Darlehensnehmer auf Risiken hinzuweisen, die sich aus der Einschaltung eines Dritten als Treuhänder oder Vermittler ergeben, noch den Anleger über die für die Beurteilung des Objektes wesentlichen Umstände, wie dessen Wert, den voraussichtlichen Aufwand und den voraussichtlichen Ertrag aufzuklären ( OLG Brandenburg, Urt. v. 08.09.2003 - 3 117/02 -, WM 2005, 463; OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 20.02.2002 - 9 U 187/01 -, WM 2003, 332 [OLG Frankfurt am Main 20.02.2002 - 9 U 187/01] ).

    Aufklärungs- und Hinweispflichten der Bank kommen im Einzelfall nur dann - ausnahmsweise - in Betracht, wenn die Bank einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des Projekts hinzutretenden Gefährdungstatbestand schafft, wenn die Bank sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt, wenn die Bank in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und sie diesen Wissensvorsprung auch erkennen kann, oder wenn die Bank die Bank ihre Rolle als Kreditgeberin überschritten und dadurch einen zusätzlichen Vertrauenstatbestand geschaffen hat ( BGH, Urt. v. 14.06.2004 - II ZR 393/02 -, WM 2004, 1529 [BGH 14.06.2004 - II ZR 393/02] mit zahlr. Nachweisen; OLG Brandenburg, Urt. v. 08.09.2003 - 3 U 117/02 -, WM 2005, 463, m. w. N.).

    Eine Überschreitung der Rolle als Kreditgeberin würde voraussetzen, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Objektes gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäftes in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hat ( BGH, Urt. v. 12.11.2002 - XI ZR 25/00 -, ZIP 2003, 160 [BGH 12.11.2002 - XI ZR 25/00] ; OLG Brandenburg, Urt. v. 08.09.2003 - 3 U 117/02 -, WM 2005, 463 m. w. N.).

    Dass die Beklagte gerade keine eigene Funktion bei der Konzeption des Modells übernehmen wollte, wird daraus deutlich, dass sie im Prospekt namentlich nicht erwähnt ist ( OLG Brandenburg, Urt. v. 08.09.2003 - 3 U 117/02, WM 2005, 463).

    Aus der Nennung der Bank im Selbstauskunftsformular allein kann nicht geschlossen werden, dass die Bank die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens für den Anleger geprüft und für gut befunden hat ( OLG Brandenburg, Urt. v. 08.09.2003 - 3 U 117/02 -, WM 2005, 463, m. w. N.).

    Unterlässt er dies, so stehen ihm keine Rechte gegen den Darlehensgeber zu, weil dieser entsprechende Überprüfungen ebenfalls nicht vorgenommen hat (ebenso für die vorliegende GbR OLG Brandenburg, Urt. v. 08.09.2003 - 3 U 117/02 -, WM 2005, 463; LG Aachen, Urt. v. 18.09.2003 - 1 O 223/03 -, vorgelegt als Anlage B26).

  • OLG Brandenburg, 26.10.2005 - 4 U 18/05

    Persönliche Haftung auf Grund eines Darlehensvertrages; Auslegung über die Frage

    Handelte danach die I...-C... GmbH bei der Erklärung der Annahme des Beitritts der Kläger aber als Fremdgeschäftsführerin der GbR, so besorgte sie keine fremden Rechtsangelegenheiten im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG, sondern eigene Rechtsangelegenheiten der GbR und unterlag insoweit nicht der Erlaubnispflicht des Art. 1 § 1 RBerG (ebenso OLG Brandenburg, 3. Zivilsenat, Urteil vom 03.09.2003, AZ: 3 U 117/02; BGH, Nichtannahmebeschluss vom 21.12.2004, Az: XI ZR 313/03; BGH Urteil vom 15.02.2005 - Az: XI ZR 396/03 = ZIP 1361, 1363/1364).
  • OLG Brandenburg, 23.02.2005 - 4 U 140/04

    Zur Frage der Haftung des Gesellschafters einer GbR gem. §§ 128 , 130 HGB analog

    Der Geschäftsführer einer GbR besorgt aber keine fremden Rechtsangelegenheiten im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG, sondern eigene Rechtsangelegenheiten der GbR und unterliegt insoweit nicht der Erlaubnispflicht der RBerG (ebenso OLG Brandenburg, 3. Zivilsenat, Urteil vom 03.09.2003, AZ: 3 U 117/02, S. 9; BGH, Nichtannahmebeschluss vom 21.12.2004, Az: XI ZR 313/03).
  • OLG Brandenburg, 21.06.2006 - 4 U 13/06

    Gesellschaftsrecht: Zulässigkeit der Übertragung von Geschäftsführungsaufgaben

    Die vom Landgericht vertretene Auffassung, dass eine in gesellschaftsrechtlich zulässiger Weise als Fremdgeschäftsführer einer Publikums- GbR tätige Person, nicht der Erlaubnispflicht nach dem RBerG unterliegt, entspricht der inzwischen mehrfach geäußerten Rechtauffassung des XI. Zivilsenates des BGH (BGH Beschluss vom 21.12.2004-XI ZR 313/03; Hinweis vom 21.12.2004- XI ZR 399/03; Versäumnisurteil vom 15.02.2005 - XI ZR 396/03; Beschluss vom 01.03.2005 - XI ZR 399/03) und verschiedener Oberlandesgerichte (KG vom 08.04.2005 - 13 U 74/04; KG vom 15.04.2005 - 13 U 53/04; KG vom 22.12.2005 - Az: 16 U 19/05; ebenso schon Brandenburgisches Oberlandesgericht 3. Zivilsenat, Urteil vom 08.09.2003 - 3 U 117/02).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 11.12.2002 - 3 U 117/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,10410
OLG Stuttgart, 11.12.2002 - 3 U 117/02 (https://dejure.org/2002,10410)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.12.2002 - 3 U 117/02 (https://dejure.org/2002,10410)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11. Dezember 2002 - 3 U 117/02 (https://dejure.org/2002,10410)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,10410) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz für Güterschäden durch Abstürzen der Ladung; Vorausetzungen des Eingreifens des besonderen Haftungsausschlussgrundes des § 427 Abs. 1 Nr. 1 HGB; Vereinbarte oder der Übung entsprechende Verwendung von offenen Fahrzeugen; Einwirkung auf das Transportgut; ...

  • Judicialis

    HGB § 427 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de

    HGB § 427 Abs. 1 Nr. 1
    Befreiung des Frachtführers von der Haftung: Zum Vorliegen des besonderen Haftungsausschließungsgrundes "vereinbarte oder der Übung entsprechende Verwendung von offenen Fahrzeugen"

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.03.1992 - VI ZR 62/91

    Unabwendbarkeit eines Verkehrsunfalls bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.12.2002 - 3 U 117/02
    Die Unvermeidbarkeit und Unabwendbarkeit des Schadens sind daher anhand des Maßstabs eines "idealen" Frachtführers zu bestimmen, der eine über dem gewöhnlichen Durchschnitt erheblich hinausgehende Aufmerksamkeit, Geschicklichkeit und Umsicht sowie ein geistesgegenwärtiges und sachgemäßes Handeln im Rahmen des Menschenmöglichen an den Tag legt und Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden (vgl. BGHZ 117, 337, 341; Koller, TranspR, 4. Aufl., § 426 Rn. 4; Fremuth/Thume, TranspR, § 426 Rn. 7).
  • BGH, 03.12.1991 - VI ZR 378/90

    Freistellung des Kfz-Vermieters von Schadensersatzansprüchen Dritter bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.12.2002 - 3 U 117/02
    Zwar ist Verletzter im Sinne von § 8 StVG auch der Eigentümer oder der Besitzer einer beschädigten Sache (BGHZ 116, 200 = NZV 1992, 145 = NJW 1992, 900).
  • BGH, 05.07.1988 - VI ZR 346/87

    Haftung des Halters eines Streufahrzeugs

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.12.2002 - 3 U 117/02
    Eine Haftung nach § 7 Abs. StVG entfällt, wo die Fortbewegungs-und Transportfunktion des Fahrzeugs keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (vgl. BGHZ 105, 65, 67; Henschel, StVG, 36. Aufl., § 7 StVG Rn. 6).
  • BGH, 16.12.1953 - VI ZR 131/52
    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.12.2002 - 3 U 117/02
    Bereits BGH NJW 1954, 393 (vgl. auch OLG München NZV 1990, 393) hatte dies dahingehend formuliert, dass beim Betrieb diejenigen Personen tätig sind, die durch unmittelbare Beziehung ihrer Tätigkeit zu den Kfz-Triebkräften der typischen Betriebsgefahr mehr als andere ausgesetzt sind.
  • OLG München, 25.01.1990 - 24 U 618/89

    Haftungsverteilung bei Verletzung beim Anschieben aus einer Schneemulde

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.12.2002 - 3 U 117/02
    Bereits BGH NJW 1954, 393 (vgl. auch OLG München NZV 1990, 393) hatte dies dahingehend formuliert, dass beim Betrieb diejenigen Personen tätig sind, die durch unmittelbare Beziehung ihrer Tätigkeit zu den Kfz-Triebkräften der typischen Betriebsgefahr mehr als andere ausgesetzt sind.
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Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 05.11.2002 - 3 U 117/02 - 16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,16807
OLG Saarbrücken, 05.11.2002 - 3 U 117/02 - 16 (https://dejure.org/2002,16807)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 05.11.2002 - 3 U 117/02 - 16 (https://dejure.org/2002,16807)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 05. November 2002 - 3 U 117/02 - 16 (https://dejure.org/2002,16807)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Besondere Sorgfaltspflicht beim Einordnen in den Verkehr

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Vorsicht beim Ausfahren aus Einfahrten! - Wenn dabei etwas passiert, spricht das für Unachtsamkeit des Fahrers

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1; StVO § 10 S. 1 1. Hs.
    Haftungsverteilung bei Kollision eines rückwärts aus einem Grundstück ausfahrenden PKW mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs

Papierfundstellen

  • MDR 2003, 506
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Saarbrücken, 14.08.2014 - 4 U 150/13

    Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Kausalität des Geschwindigkeitsverstoßes für

    Ereignet sich ein Unfall demnach im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Anfahrvorgang, ist - gewissermaßen mit umgekehrter Blickrichtung - regelmäßig der Schluss erlaubt, dass der Anfahrende seinerseits die ihm aus § 10 StVO obliegenden Sorgfaltsanforderungen missachtete (Senat MDR 2003, 506; OLG Köln, NJW-RR 2012, 540; OLG Celle NJW-RR 2003, 1536; Hentschel/König/Dauer, aaO, § 10 StVO Rdnr. 11).
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