Rechtsprechung
   OLG München, 23.09.2008 - 34 Wx 76/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,10959
OLG München, 23.09.2008 - 34 Wx 76/08 (https://dejure.org/2008,10959)
OLG München, Entscheidung vom 23.09.2008 - 34 Wx 76/08 (https://dejure.org/2008,10959)
OLG München, Entscheidung vom 23. September 2008 - 34 Wx 76/08 (https://dejure.org/2008,10959)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,10959) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Grundbucheintragungsverfahren: Anfechtbarkeit einer Aufklärungsverfügung und Anspruch auf Eintragung einer Eigentumsvormerkung mit Wirksamkeit vor einem Verfügungsverbot

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 133, 157; GBO §§ 17, 18 Abs. 1, 28 S. 1
    Eingeschränkte Geltung der Grundsätze der "falsa demonstratio" im Grundbuchverfahren

  • Judicialis

    BGB § 133; ; BGB § 157; ; GBO § 17; ; GBO § 18 Abs. 1; ; GBO § 28 Satz 1; ; GBO § 29 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässige Beschwerde gegen Aufklärungsverfügung des Grundbuchamts - Auslegung von Grundbucherklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen einer wirksamen Zwischenverfügung des Grundbuchamts; Statthafter Rechtsbehelf gegen Zwischenverfügungen des Grundbuchamts; Voraussetzungen und Form der Entscheidung über einen Grundbucheintragungsantrag; Methoden der Auslegung von Grundbucherklärungen; ...

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Anfechtbarkeit einer Aufklärungsverfügung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2009, 11
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 07.12.2001 - V ZR 65/01

    Falsche Bezeichnung des Gegenstandes einer Auflassung

    Auszug aus OLG München, 23.09.2008 - 34 Wx 76/08
    b) Ergänzend ist noch anzuführen, dass auch die von der Rechtsbeschwerde herangezogenen Grundsätze der "falsa demonstratio" (BGH NJW 2002, 1038; ferner BGH NZM 2008, 331; OLG Frankfurt NJW 2008, 1003) nicht weiterhelfen.
  • BGH, 18.01.2008 - V ZR 174/06

    Falschbezeichnung des verkauften Anwesens im Kaufvertrag

    Auszug aus OLG München, 23.09.2008 - 34 Wx 76/08
    b) Ergänzend ist noch anzuführen, dass auch die von der Rechtsbeschwerde herangezogenen Grundsätze der "falsa demonstratio" (BGH NJW 2002, 1038; ferner BGH NZM 2008, 331; OLG Frankfurt NJW 2008, 1003) nicht weiterhelfen.
  • OLG Zweibrücken, 28.02.2007 - 3 W 22/07

    Wohnungseigentum: Kennzeichnung von Sondernutzungsrechten im Wortlaut einer

    Auszug aus OLG München, 23.09.2008 - 34 Wx 76/08
    Dies holt der Senat nach, indem er die Beschlussformel des Landgerichts neu fasst (vgl. etwa OLG Zweibrücken FGPrax 2007, 161; Demharter GBO 26. Aufl. § 80 Rn. 20).
  • BayObLG, 19.12.2002 - 2Z BR 7/02

    Grundbuchfähigkeit einer in EG-Staat rechtswirksam gegründeten

    Auszug aus OLG München, 23.09.2008 - 34 Wx 76/08
    Die weitere Beschwerde ist als solche der von der Beschwerdeentscheidung betroffenen Beteiligten zu 1 anzusehen und schon deshalb zulässig, weil diese mit der jedenfalls auch von ihr erhobenen Erstbeschwerde erfolglos geblieben ist (vgl. etwa BayObLG FGPrax 2003, 59).
  • BayObLG, 22.10.1992 - 3Z BR 86/92

    Antrag eines Notars "gemäß § 15 GBO"

    Auszug aus OLG München, 23.09.2008 - 34 Wx 76/08
    Sofern nicht der Notar allein und eindeutig auf den Antrag des Käufers verweist, ist davon auszugehen, dass er den Antrag auch im Namen des Verkäufers stellt (BayObLG MittBayNot 1993, 365; Hügel/Reetz GBO § 15 Rn. 33), dies zumal dann, wenn - wie auch hier - die Fälligkeit des Restkaufpreises von der Eintragung der Vormerkung abhängt (vgl. § 4 Abs. 3 Buchst. a der notariellen Urkunde vom 13.11.2007).
  • BayObLG, 29.01.1993 - 2Z BR 82/92

    Vorbescheid mit der Ankündigung der Löschung einer Eintragung wegen Unrichtigkeit

    Auszug aus OLG München, 23.09.2008 - 34 Wx 76/08
    c) Grundsätzlich kann außer durch Eintragung nur durch Zurückweisung oder Zwischenverfügung über einen Eintragungsantrag entschieden werden; formlose Erinnerungen, etwa die Beanstandung eines Eintragungsantrags ohne Fristsetzung, Aufklärungsverfügungen oder Vorbescheide sind dem Grundbuchverfahren in diesem Zusammenhang fremd (BayObLGZ 1993, 52; Demharter § 18 Rn. 1 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 30.08.2007 - 20 W 153/07

    Grundstücksübertragung im Wege vorweggenommener Erbfolge durch einen

    Auszug aus OLG München, 23.09.2008 - 34 Wx 76/08
    b) Ergänzend ist noch anzuführen, dass auch die von der Rechtsbeschwerde herangezogenen Grundsätze der "falsa demonstratio" (BGH NJW 2002, 1038; ferner BGH NZM 2008, 331; OLG Frankfurt NJW 2008, 1003) nicht weiterhelfen.
  • BayObLG, 28.06.1984 - BReg. 2 Z 43/84

    Zum Nachweis des Bedingungseintritts im Grundbuchverfahren

    Auszug aus OLG München, 23.09.2008 - 34 Wx 76/08
    Für die Auslegung von Grundbucherklärungen gilt deshalb der Grundsatz, dass auf deren Wortlaut und Sinn abzustellen ist, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt (st. Rspr.; z.B. BayObLGZ 1984, 155/157 f.).
  • BayObLG, 04.09.2003 - 2Z BR 171/03

    Anwendbarkeit von § 878 BGB auf Vormerkung - Veräußerungsverbot durch

    Auszug aus OLG München, 23.09.2008 - 34 Wx 76/08
    Dafür kommen jedoch andere Rechtsbehelfe in Betracht, nämlich der Antrag, bei dem Veräußerungsverbot und bei der Eigentumsvormerkung jeweils einzutragen, dass die Eigentumsvormerkung gegenüber dem Veräußerungsverbot wirksam ist (vgl. BayObLGZ 2003, 226/227).
  • OLG Hamm, 25.06.2015 - 22 U 166/14

    Auslegung der Bezeichnung eines Grundstücks in einem Übertragungsvertrag

    Wie bereits das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil vom 01. April 1905 - V 448/04 -, RGZ 60, 338; Urteil vom 20. September 1905 - V 58/05 -, RGZ 61, 264) angenommen hat, muss sich die Eintragung im Grundbuch auf das gesamte veräußerte und aufgelassene Grundstück beziehen; Auflassung und Eintragung müssen sich daher entsprechen - der Satz " falsa demonstratio non nocet" gilt hier nicht, und zwar wegen der andersartigen, nämlich rechtsbegründenden Rechtsnatur der Grundbucheintragung (vgl. etwa auch OLG München, Beschluss vom 23. September 2008 - 34 Wx 76/08 - FGPrax 2009, 11; Kanzleiter, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 311b Rdn. 78; Schuhmacher, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 311b Rdn. 291; Grziwotz, in Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 311b Rdn. 74; Ludwig in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 311b BGB, Rdn. 291).
  • OLG München, 04.12.2017 - 34 Wx 95/17

    Auslegung von Eintragungsbewilligungen und Grundbuchvollmachten

    Indessen ist im Eintragungsverfahren nur zu prüfen, ob die zur Eintragung der Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) erforderlichen Erklärungen mit dem zweifelsfrei bezeichneten Vertragsgegenstand (§ 28 GBO) durch - formell wirksame - öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen sind (§ 29 Abs. 1 GBO; Senat vom 23.9.2008, 34 Wx 76/08 = FGPrax 2009, 11).
  • OLG Naumburg, 06.11.2013 - 12 Wx 26/13

    Grundbucheintragung: Anforderungen an den Inhalt der Auflassungserklärung

    Für die Auslegung von Grundbucherklärungen gilt deshalb der Grundsatz, dass auf deren Wortlaut und Sinn abzustellen ist, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt (vgl. OLG München FGPrax 2009, 11; Böttcher in Meikel, GBO, 10. Aufl., Rdn.113 zu § 20 GBO).

    Zweifeln am Erklärungsinhalt der Auflassung kann schon dann nicht nachgegangen werden, wenn zur Behebung solcher Zweifel nicht offenkundige Umstände außerhalb der Eintragungsunterlagen zu berücksichtigen wären (vgl. OLG München FGPrax 2009, 11).

    Voraussetzung für einen grundbuchamtlichen Vollzug ist mithin, dass dem Grundbuchamt der vom Wortlaut abweichende übereinstimmende Willen der Beteiligten in der Form des § 29 GBO nachgewiesen wird (vgl. OLG München FGPrax 2009, 11; OLG München DNotZ 2012, 828; Kössinger in Bauer/von Oefele, Grundbuchordnung, 3. Aufl., Rdn. 171; Demharter, GBO, 28. Aufl., Rdn. 31 zu § 20 GBO; Böttcher in Meikel, GBO, Rdn. 121 zu § 20 GBO).

  • OLG München, 18.10.2012 - 34 Wx 358/12

    Grundbuchverfahren: Umfang der Vollmacht einer Notariatsangestellten

    Wenn dieser Nachweis nicht geführt werden kann, kommt zur Klarstellung nur eine erneute Auflassung in Betracht (vgl. Senat vom 23.9.2008, 34 Wx 76/08 = FGPrax 2009, 11/12; Demharter § 20 Rn. 31).
  • OLG München, 07.11.2014 - 34 Wx 353/14

    Grundbuchberichtigung: Nachweis der Erbfolge nach Versterben des Erben des noch

    Namentlich bei Falschbezeichnungen, entsprechend beim "Vergessen" eines mit zu übereignenden Grundstücks, ist ein grundbuchamtlicher Vollzug ohne erneute Auflassung in der Regel nicht möglich, weil ein Urkundennachweis nicht geführt werden kann (etwa Senat vom 23.9.2008, xxx, unter 2.a = FGPrax 2009, 11/12).
  • OLG München, 07.10.2008 - 34 Wx 63/08

    Grundbucheintragung: Beschwerderecht eines Grundstückseigentümers gegen die

    Die Beschwerde gegen die berichtigte Fassung der Gläubigerbezeichnung im Grundbuch hätte deshalb bereits als unzulässig verworfen werden müssen, was der Senat im Rahmen der Rechtsbeschwerde durch Neufassung der landgerichtlichen Beschlussformel nachholen kann (Senat vom 23.9.2008, 34 Wx 076/08 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 03.07.2012 - 20 W 186/12

    Grundbuch: Inhalt einer Zwischenverfügung

    Sie beruht eventuell auf der wohl als herrschend zu bezeichnenden Rechtsauffassung, dass für die Feststellung des Inhalts der materiell-rechtlichen Erklärung (hier: einer erklärten Auflassung) zwar der Rechtssatz "falsa demonstratio non nocet" auch beim beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäft herangezogen werden kann - worauf die Antragsteller auch hinweisen -, eine entsprechende Falschbezeichnung (vgl. § 28 Satz 1 GBO) jedoch zur verfahrensrechtlichen Unverwendbarkeit der Erklärung führt, es sei denn, die unrichtige Bezeichnung ist erkennbar nur ein Schreib- bzw. Erklärungsfehler, dessen Richtigstellung eindeutig nur auf eine, mit den Erkenntnismitteln des Grundbuchamts klar feststellbare Weise möglich ist (vgl. dazu die Nachweise bei Bauer/von Oefele/Kössinger, GBO, 2. Aufl., § 20 Rz. 167, § 28 Rz. 58; Hügel in BeckOK GBO, Stand 01.06.2012, § 20 Rz. 33, 50 ff., 93; Wilsch, ebenda, § 28 Rz. 97 ff.; Meikel/Böhringer, GBO, 10. Aufl., § 28 Rz. 52; Einleitung G Rz. 44, 121; Demharter, a.a.O., § 20 Rz. 31, je m. w. N.; OLG München FGPrax 2009, 11; vgl. auch Senat NJW 2008, 1003).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht