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   LAG Hamm, 07.07.2005 - 4 Sa 1548/04   

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https://dejure.org/2005,3436
LAG Hamm, 07.07.2005 - 4 Sa 1548/04 (https://dejure.org/2005,3436)
LAG Hamm, Entscheidung vom 07.07.2005 - 4 Sa 1548/04 (https://dejure.org/2005,3436)
LAG Hamm, Entscheidung vom 07. Juli 2005 - 4 Sa 1548/04 (https://dejure.org/2005,3436)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Normale Darlegungs- und Beweistlast bei Nichtzustandekommen eines Interessenausgleichs mit Namensliste nach § 125 Abs. 1 InsO

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 125 Abs. 1 InsO
    Normale Darlegungs- und Beweistlast bei Nichtzustandekommen eines Interessenaus-gleichs mit Namensliste nach § 125 Abs. 1 InsO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Darlegungs- und Beweistlast bei Nichtzustandekommen eines Interessenausgleichs mit Namensliste nach § 125 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO); Nachteilsausgleichsansprüche als Insolvenzforderungen oder als Masseverbindlichkeiten bei betriebsbedingten Kündigungen; ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (57)

  • LAG Hamm, 22.05.2002 - 2 Sa 1560/01
    Auszug aus LAG Hamm, 07.07.2005 - 4 Sa 1548/04
    Dem vorläufigen Insolvenzverwalter ist diese Möglichkeit nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht eröffnet (LAG Hamm v. 22.05.2002 - 2 Sa 1560/01, LAGReport 2003, 60 = NZA-RR 2003, 378 = ZInsO 2002, 1104).

    Rechtstechnisch hat er damit seine notwendige Zustimmung zu den zwischen der Schuldnerin und dem Betriebsrat abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen dokumentiert (LAG Hamm v. 22.05.2002 - 2 Sa 1560/01, LAGReport 2003, 60 = NZA-RR 2003, 378 = ZInsO 2002, 1104).

    Deshalb gelten auch die übrigen Regelungen des sog. Insolvenzarbeitsrechts (§§ 120-122 und §§ 125-128 InsO) im Eröffnungsverfahren noch nicht (Düwell, Kölner Schrift zur InsO, S. 1433, 1441 Rn. 22; Ennemann, Kölner Schrift zur InsO, S. 1473, 1483 Rn. 24; Griese, Kölner Schrift zur InsO, S. 1513, 1515 Rn. 7; Hanau/Berscheid, Kölner Schrift zur InsO, S. 1541, 1582 Rn. 82; HKKirchhof, § 22 InsO Rn. 23; HKIrschlinger, § 125 InsO Rn. 4; Kittner/Däubler/Zwanziger, KSchR, § 113 InsO Rn. 54; Nerlich/Römermann/Mönning, § 22 InsO Rn. 112; a.A. Caspers, S. 227 Rn. 523; FKEisenbeis, § 113 InsO Rn. 11); es ist vielmehr das Verfahren nach §§ 111-113 BetrVG "auszuschöpfen" und es gelten insbesondere keinerlei Beweiserleichterungen gemäß § 125 Abs. 1 InsO in den anschließenden Kündigungsschutzverfahren (LAG Hamm v. 22.05.2002 - 2 Sa 1560/01, LAGReport 2003, 60 = NZA-RR 2003, 378 = ZInsO 2002, 1104).

  • EuGH, 27.01.2005 - C-188/03

    Junk - Richtlinie 98/59/EG - Massenentlassungen - Verfahren zur Konsultation der

    Auszug aus LAG Hamm, 07.07.2005 - 4 Sa 1548/04
    Versteht man die Kündigungserklärung des Arbeitgebers als das Ereignis, das als "Entlassung" i.S.v. Art. 2 bis Art. 4 RL 98/59/EG gilt, so dass der Arbeitgeber Massenentlassungen erst nach Ende des Konsultationsverfahrens i.S.d. Art. 2 RL 98/59/EG und nach der Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung i.S.d. Art. 3 und Art. 4 RL 98/59/EG vornehmen dürfte (EuGH v. 27.01.2005 - C-188/03, NZA 2005, 213 = ZInsO 2005, 591 [Siafarikas] = ZIP 2005, 230), dann ist die Massenentlassung vorliegend ordnungsgemäß, weil die Schuldnerin die Massenentlassungsanzeige am 17.12.2001 erstattet und das Arbeitsamt C1xxxxxx den Sperrzeitbescheid bereits am 20.12.2001 erlassen hat.

    Hält man für die sog. Altfälle an der bisherigen langjährig gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BAG, v. 18.09.2003 - 2 AZR 79/02, BAGReport 2004, 121 = NZA 2004, 375 = ZInsO 2004, 460) fest, dann wäre dem Arbeitgeber, der zunächst gekündigt und erst nachher die Massenentlassung gegenüber dem Arbeitsamt angezeigt hat, für den Zeitraum vor Erlass der vorzitierten, abweichenden EuGH-Entscheidung v. 27.01.2005 - C-188/03 -, Vertrauensschutz zu gewähren, so dass die Kündigungen nicht wegen Verstoßes gemäß §§ 17, 18 KSchG unwirksam wären (LAG Köln, v. 25.02.2005 - 11 Sa 767/04, LAGReport 2005, 237 = NZA-RR 2005, 470 = ZIP 2005, 1153; LAG Berlin, v. 27.04.2005 - 17 Sa 2646/04, NZA-RR 2005, 412; LAG Berlin v. 01.07.2005 - 8 Sa 781/05, ZInsO 2005, 1120; LAG Hamm v. 08.07.2005 - 7 Sa 540/05, EzA-SD 2005, Nr. 18 S. 11).

  • BAG, 28.10.2004 - 8 AZR 391/03

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl - Teilbetriebsübergang

    Auszug aus LAG Hamm, 07.07.2005 - 4 Sa 1548/04
    Höchstrichterlich ist anerkannt, dass nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung grds. eine auf den gesamten Betrieb bezogene Sozialauswahl durchzuführen ist, und zwar selbst dann, wenn ein Betriebsteil stillgelegt und der andere Betriebsteil auf einen Erwerber übertragen werden soll (BAG v. 28.10.2004 - 8 AZR 391/03, NZA 2005, 285 = ZIP 2005, 412).

    Bei der betriebsbedingten Kündigung eines Arbeitnehmers des stillzulegenden Betriebsteils ist daher bei der Sozialauswahl auch ein vergleichbarer Arbeitnehmer zu berücksichtigen, der zur Zeit der Kündigung dem später zu übertragenden Betriebsteil angehört (BAG v. 28.10.2004 - 8 AZR 391/03, NZA 2005, 285 = ZIP 2005, 412).

  • BAG, 28.06.2012 - 6 AZR 780/10

    Massenentlassungsanzeige - keine Heilung von Fehlern

    a) Insoweit erscheint fraglich, ob bereits die Genehmigung allein des Insolvenzverwalters dem vor Insolvenzeröffnung vereinbarten Interessenausgleich mit Namensliste die Wirkungen des § 125 InsO verschaffen könnte (so wohl Mückl/Krings ZIP 2012, 106, 109 ff.) oder ob zwar nicht der förmliche Neuabschluss des Interessenausgleichs (in diesem Sinne LAG Hamm 7. Juli 2005 - 4 Sa 1548/04 - juris Rn. 107) , so doch wenigstens die Genehmigung des Interessenausgleichs auch durch das Betriebsratsgremium erforderlich wäre.
  • LAG Hamm, 22.12.2010 - 2 Sa 630/10

    Tariflicher Kündigungsausschluss bei Betriebsänderung; unwirksame

    Denn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger ist auch dann unwirksam, wenn zugunsten der Beklagten davon ausgegangen wird, dass der vor der Insolvenzeröffnung abgeschlossene und sofort in Kraft getretene Interessenausgleich mit Namensliste auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die erleichterte Kündigungsmöglichkeit nach § 1 Abs. 5 KSchG begründen konnte (vgl. LAG Hamm, Urt. v. 07.07.2005 - 4 Sa 1548/04, Juris, zur Zulässigkeit der Berufung des Insolvenzverwalters auf den vor der Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Interessenausgleich).
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