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   BGH, 06.03.2002 - 4 StR 30/02   

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https://dejure.org/2002,3246
BGH, 06.03.2002 - 4 StR 30/02 (https://dejure.org/2002,3246)
BGH, Entscheidung vom 06.03.2002 - 4 StR 30/02 (https://dejure.org/2002,3246)
BGH, Entscheidung vom 06. März 2002 - 4 StR 30/02 (https://dejure.org/2002,3246)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 212 StGB; § 15 StGB; § 22 StGB
    Vorsatz (Schluss aus den objektiven Tatumständen; Gefährlichkeit der Tathandlung versus Hemmschwelle und Gesamtwürdigung; Vertrauendürfen; Beeinträchtigung der Erkenntnisfähigkeit und Willenskräfte des Täters in psycho-physischen Ausnahmesituationen); Tötungsversuch

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Totschlag - Gefährliche Körperverletzung - Sachbeschädigung - Trunkenheit im Verkehr - Versuch - Tateinheit - Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB - Verfahrensrüge

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 69; ; StGB § 69 a; ; StGB § 21; ; StGB § 224

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 212 Abs. 1
    Bedingter Tötungsvorsatz bei erheblicher Alkoholisierung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 02.07.1996 - 4 StR 275/96

    Totschlag - Alkoholvergiftung - Züchtigung

    Auszug aus BGH, 06.03.2002 - 4 StR 30/02
    Hochgradige Alkoholisierung und affektive Erregung gehören deshalb zu den Umständen, die der Annahme eines Tötungsvorsatzes entgegenstehen können und deshalb ausdrücklicher Erörterung in den Urteilsgründen bedürfen (st. Rspr.; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 6, 7, 9, 15, 40, 41, 48).
  • BGH, 21.10.1986 - 4 StR 563/86

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz

    Auszug aus BGH, 06.03.2002 - 4 StR 30/02
    Hochgradige Alkoholisierung und affektive Erregung gehören deshalb zu den Umständen, die der Annahme eines Tötungsvorsatzes entgegenstehen können und deshalb ausdrücklicher Erörterung in den Urteilsgründen bedürfen (st. Rspr.; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 6, 7, 9, 15, 40, 41, 48).
  • BGH, 28.06.1994 - 4 StR 267/94

    Vorsatz - Willenselement - Kenntnis

    Auszug aus BGH, 06.03.2002 - 4 StR 30/02
    Hochgradige Alkoholisierung und affektive Erregung gehören deshalb zu den Umständen, die der Annahme eines Tötungsvorsatzes entgegenstehen können und deshalb ausdrücklicher Erörterung in den Urteilsgründen bedürfen (st. Rspr.; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 6, 7, 9, 15, 40, 41, 48).
  • BGH, 19.07.1994 - 4 StR 348/94

    Revision - Nachprüfung - Tötungsvorsatz - Wollenselement - Gewalthandlung

    Auszug aus BGH, 06.03.2002 - 4 StR 30/02
    Hochgradige Alkoholisierung und affektive Erregung gehören deshalb zu den Umständen, die der Annahme eines Tötungsvorsatzes entgegenstehen können und deshalb ausdrücklicher Erörterung in den Urteilsgründen bedürfen (st. Rspr.; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 6, 7, 9, 15, 40, 41, 48).
  • BGH, 31.07.1992 - 4 StR 308/92

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz

    Auszug aus BGH, 06.03.2002 - 4 StR 30/02
    Der Schluß auf bedingten Tötungsvorsatz ist daher nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen alle Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 30 m.w.N.).
  • BGH, 15.01.1987 - 1 StR 704/86

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz

    Auszug aus BGH, 06.03.2002 - 4 StR 30/02
    Hochgradige Alkoholisierung und affektive Erregung gehören deshalb zu den Umständen, die der Annahme eines Tötungsvorsatzes entgegenstehen können und deshalb ausdrücklicher Erörterung in den Urteilsgründen bedürfen (st. Rspr.; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 6, 7, 9, 15, 40, 41, 48).
  • BGH, 11.06.1987 - 4 StR 261/87

    Wirkungen einer durch Wut erheblich verminderten Hemmungsfähigkeit auf das

    Auszug aus BGH, 06.03.2002 - 4 StR 30/02
    Hochgradige Alkoholisierung und affektive Erregung gehören deshalb zu den Umständen, die der Annahme eines Tötungsvorsatzes entgegenstehen können und deshalb ausdrücklicher Erörterung in den Urteilsgründen bedürfen (st. Rspr.; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 6, 7, 9, 15, 40, 41, 48).
  • BGH, 25.11.1987 - 3 StR 449/87

    Bedingter Vorsatz bei billigender Inkaufnahme des Erfolgseintritts - Vorliegen

    Auszug aus BGH, 06.03.2002 - 4 StR 30/02
    Auch wenn die mißverständliche, nämlich ihrem Wortlaut nach auf Fahrlässigkeit hindeutende Formulierung, der Angeklagte habe "nicht darauf vertrauen dürfen", daß es zu keinen tödlichen Verletzungen kommen würde, dahin zu verstehen ist, der Angeklagte habe die Möglichkeit tödlicher Verletzungen "erkannt", beträfe dies allein das Wissenselement des Vorsatzes, das aber nicht ohne weiteres den Schluß auf die zumindest bedingte Inkaufnahme des tödlichen Erfolges zuläßt (st. Rspr.; BGH StV 1988, 328).
  • BGH, 14.06.1988 - 1 StR 186/88

    Straftaten gegen das Lebens: Bedingter Tötungsvorsatz

    Auszug aus BGH, 06.03.2002 - 4 StR 30/02
    Hochgradige Alkoholisierung und affektive Erregung gehören deshalb zu den Umständen, die der Annahme eines Tötungsvorsatzes entgegenstehen können und deshalb ausdrücklicher Erörterung in den Urteilsgründen bedürfen (st. Rspr.; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 6, 7, 9, 15, 40, 41, 48).
  • BGH, 24.08.1993 - 4 StR 470/93

    Strafbarkeit wegen Totschlags - Anforderungen an die Rüge der Verletzung

    Auszug aus BGH, 06.03.2002 - 4 StR 30/02
    Das gilt umso mehr, wenn - wie hier - ein einleuchtendes Motiv für eine Tötung nicht ersichtlich ist und dem Tatgeschehen auch kein vergleichbares Vorverhalten des Angeklagten entspricht (BGH StV 1994, 13, 14).
  • BGH, 04.12.2002 - 4 StR 103/02

    Rechtliche Verhinderung eines Richters am Unterschreiben des Urteils;

    Entgegen der Auffassung der Revision stehen die Erwägungen, auf die das Landgericht in ausdrücklicher Abgrenzung zur bewußten Fahrlässigkeit die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes stützt, auch nicht in Widerspruch zu den zur Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten getroffenen Feststellungen, die für die Beurteilung der subjektiven Tatseite Bedeutung haben (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 31, 54).
  • BGH, 14.08.2014 - 4 StR 163/14

    Abgrenzung zwischen Körperverletzung und Tötungsversuch: Urteilsfeststellungen

    Dies ist in den schriftlichen Urteilsgründen zu erörtern (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2005 - 3 StR 324/05, NStZ 2006, 169; Beschluss vom 6. März 2002 - 4 StR 30/02, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 54; Beschluss vom 15. Januar 1987 - 1 StR 704/86, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 7).
  • BGH, 27.08.2013 - 2 StR 148/13

    Beweiswürdigung zum Tötungsvorsatz (voluntatives Vorsatzelement; erforderliche

    Denn die Wahrnehmung von Gewalthandlungen allein rechtfertigt nicht ohne weiteres den Schluss auf die zumindest bedingte Inkaufnahme des tödlichen Erfolgs (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 1993 - 4 StR 470/93, StV 1994, 13, 14; Beschluss vom 6. März 2002 - 4 StR 30/02, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 54).
  • BGH, 18.09.2002 - 2 StR 125/02

    Totschlag; direkter Vorsatz; bedingter Vorsatz; verminderte Schuldfähigkeit;

    Die Klärung der Frage, ob ein Täter mit direktem oder bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat, setzt eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände voraus (st. Rspr. vgl. u. a. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 7, 10, 27 und 54).

    Als rechtsfehlerhaft kann auch nicht angesehen werden, daß das Landgericht die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten und dessen psycho-physische Verfassung zur Tatzeit (vgl. BGH, Beschl. v. 6. März 2002 - 4 StR 30/02) bei der Erörterung der Vorsatzform nicht ausdrücklich in die Abwägung einbezogen hat.

  • BGH, 16.12.2003 - 5 StR 458/03

    Tötungsvorsatz (Totschlag; Eventualvorsatz; Indiz der äußerst gefährlichen

    Auf die in diesem Zusammenhang maßgebliche Beeinträchtigung der Erkenntnisfähigkeit und der Willenskräfte (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 54) geht das Landgericht aber nicht ein.
  • BGH, 25.10.2005 - 4 StR 185/05

    Das Leben gefährdende Behandlung (Würgen; Angriff auf den Hals des Opfers);

    Zwar gehören nach ständiger Rechtsprechung hochgradige Alkoholisierung und affektive Erregung zu den Umständen, die der Annahme eines Tötungsvorsatzes entgegenstehen können und deshalb ausdrücklicher Erörterung in den Urteilsgründen bedürfen (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 54 m.w.N.).
  • BGH, 02.12.2003 - 4 StR 385/03

    Beweiswürdigung (Tötungsvorsatz: Schluss aus der objektiven Tatausführung unter

    Hochgradige Alkoholisierung und affektive Erregung gehören deshalb zu den Umständen, die der Annahme eines Tötungsvorsatzes entgegenstehen können und deshalb ausdrücklicher Erörterung in den Urteilsgründen bedürfen (st. Rspr.; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 6, 7, 9, 15, 40, 41, 48, 54).

    Das gilt umso mehr, wenn - wie hier - ein einleuchtendes Motiv für einen Vorsatzwechsel nicht ersichtlich ist, dem Tatgeschehen kein vergleichbares Vorverhalten des Angeklagten entspricht (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 54) und die affektive Erregung die Wahrnehmung selbst eigener körperlicher Schmerzen des Täters - der Angeklagte bemerkte den Biss eines Hundes in seine Wange nicht (UA S. 8) - verhinderte.

  • BGH, 04.08.2004 - 5 StR 134/04

    Beweiswürdigung zum Mordvorsatz bzw. Tötungsvorsatz (Verzicht auf eine ins

    b) Nach den Darlegungen des Landgerichts verbleiben auch keine Zweifel hinsichtlich der für eine Vorsatzbildung erforderlichen Erkenntnisfähigkeit und Willenskräfte des Angeklagten (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz bedingter 54).
  • BGH, 22.02.2006 - 5 StR 583/05

    Bedingter Tötungsvorsatz (Hemmschwelle und spontane Gewalttat; widersprüchliche

    Angesichts der hohen Hemmschwelle vor einer Tötung ist jedenfalls in Fällen, in denen sonst keine Anhaltspunkte für eine erhöhte Gewaltbereitschaft des Täters oder ein irgendwie einleuchtendes Tötungsmotiv vorliegen, insbesondere bei Spontantaten und Fällen affektiver Erregung des Täters regelmäßig eine nähere Erörterung geboten, ob etwa bloß eine lebensgefährdende Behandlung mit (bewusster) Fahrlässigkeit hinsichtlich einer möglichen Todesfolge vorgelegen hat (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 6, 7, 9, 15, 23, 24, 54).
  • BGH, 11.09.2003 - 4 StR 305/03

    Tötungsvorsatz (Hemmschwelle; Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster

    Der Schluss auf bedingten Tötungsvorsatz ist daher nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Abwägungen alle Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen (Beschluss des erkennenden Senats vom 6. März 2002 - 4 StR 30/02 - m.w.N.).
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