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   BGH, 07.06.2018 - 4 StR 639/17   

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https://dejure.org/2018,18363
BGH, 07.06.2018 - 4 StR 639/17 (https://dejure.org/2018,18363)
BGH, Entscheidung vom 07.06.2018 - 4 StR 639/17 (https://dejure.org/2018,18363)
BGH, Entscheidung vom 07. Juni 2018 - 4 StR 639/17 (https://dejure.org/2018,18363)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 73 Abs. 1 StGB, § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b StGB, § 73b Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, § 73e Abs. 2 StGB, § 473 Abs. 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 73 Abs. 1
    Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 07.06.2018 - 4 StR 63/18

    Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 11.800 Euro bei Auffinden von

    Auszug aus BGH, 07.06.2018 - 4 StR 639/17
    Da mehrere Einziehungsadressaten bezüglich derselben Erwerbstat gesamtschuldnerisch haften (vgl. Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 668), ist dies zugunsten des Angeklagten im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 - 4 StR 63/18 mwN).
  • BGH, 19.08.2020 - 5 StR 558/19

    Verurteilung wegen Abrechnungsbetrugs im Zusammenhang mit dem Betrieb eines

    Zwar handelte es sich bei dem (anteiligen) Personal- und Materialaufwand um Aufwendungen zur Vorbereitung einer Straftat zum Nachteil der KVH und damit um bewusste Investitionen "in Verbotenes' (vgl. BT-Drucks. aaO S. 79; 18/9525 S. 68; vgl. zur Zurechnung des Wissens des Geschäftsführers BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - 4 StR 639/17; Matt/Renzikowski, aaO; Rn. 4; Köhler, NStZ 2017, 497, 509).
  • BGH, 28.05.2020 - 3 StR 364/19

    Einziehung von Wertersatz gegenüber dem Tatbeteiligten als zulässig mit der

    Lediglich in Fällen, in denen das Erlangte (körperlich) nicht mehr vorhanden war, mithin auch beim Drittbegünstigten ausschließlich die Voraussetzungen einer Einziehung von Wertersatz des Erlangten vorlagen, hat der Bundesgerichtshof eine gesamtschuldnerische Haftung von Tatbeteiligten und Drittbegünstigten angenommen (BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227 Rn. 11; Beschlüsse vom 7. Juni 2018 - 4 StR 639/17, juris Rn. 3; vom 29. Februar 2012 - 2 StR 639/11, NZWiSt 2012, 349, 350; vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2005 - 3 BGs 173/05, juris).
  • LG Düsseldorf, 16.11.2021 - 1 Ks 24/20

    Tod nach Po-Vergrößerung: Schönheitschirurg verurteilt

    Deshalb hält es die Kammer für vertretbar, den Täter in Anlehnung an den in § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB zum Ausdruck kommenden und auch bei der gesamtschuldnerischen Anordnung der Einziehung von Taterlösen wirksam werdenden Rechtsgedanken (vgl. BGH Beschluss vom 7. Juni 2018 - 4 StR 639/17 - Köhler/Burkhard NStZ 2017, 665 [668]) auf den Regress gegen die von ihm beherrschte Gesellschaft zu verweisen.
  • BGH, 31.01.2024 - 4 StR 129/23

    Verbotenes Inverkehrbringen von Lebensmitteln; Anordnung der

    Auf eine spätere Entreicherung des Erblassers nach § 73e Abs. 2 StGB kam es schon deshalb nicht an, weil ihm die Bösgläubigkeit des Täters, der als sein Beauftragter im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB handelte, zuzurechnen war (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20, BGHSt 66, 182 Rn. 125; Beschluss vom 7. Juni 2018 - 4 StR 639/17 Rn. 3; Sackreuther in Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, 1. Aufl., Vorbem. zu §§ 58 ff. LFGB Rn. 117, 120 mwN).
  • BGH, 29.07.2021 - 4 StR 156/20

    Betrug (mangelnder Abschluss eines Kaufvertrages; Bereicherungsabsicht: bloßer

    Da sich die S. die Kenntnis ihres Geschäftsführers über die Herkunft der überwiesenen Gelder zurechnen lassen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 ? 4 StR 639/17 Rn. 3), liegen gegenüber der drittbegünstigten Einziehungsbeteiligten die Voraussetzungen für eine Einziehung nach § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b), § 73c Satz 1 StGB auch hinsichtlich der weiteren Überweisung von 50.000 EUR vor, ohne dass es auf die Frage einer Entreicherung der Drittbegünstigten ankommt (§ 73e Abs. 2 StGB).

    Dies hat zur Folge, dass der Angeklagte in Höhe eines Einziehungsbetrages von insgesamt 67.200 EUR neben der Einziehungsbeteiligten S. als Gesamtschuldner haftet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2018 ? 4 StR 639/17 Rn. 3; vom 24. Juni 2020 ? 3 StR 100/20 Rn. 2).

  • BGH, 03.03.2022 - 4 StR 156/20

    Einziehung von Taterträgen bei anderen (Vorschriftszweck des Abs. 2: Unterwerfen

    Durch die Überweisung von 50.000 EUR an die Einziehungsbeteiligte am 6. Januar 2015 übertrug der Angeklagte einen Teil des Wertes der ursprünglich betrügerisch erlangten Kontogutschrift auf die Einziehungsbeteiligte, die sich die Kenntnis des Angeklagten als ihres Geschäftsführers über die Herkunft der überwiesenen Gelder zurechnen lassen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 ? 4 StR 639/17 Rn. 3) und daher bösgläubig war.
  • LG Bamberg, 31.07.2018 - 31 KLs 2110 Js 19260/17

    Wertersatzeinziehung nach neuem Recht

    Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte die gegenständlichen Taten gemeinschaftlich mit einem Mittäter, dem MIHAI N., beging war dessen gesamtschuldnerische Haftung anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 07.06.2018 - 4 StR 639/17 - Rn. 3 m.w.N, juris; BGH, Beschluss vom 07.06.2018 - 4 StR 63/18 - Rn. 16 m.w.N, juris).
  • BGH, 16.09.2021 - 2 StR 51/21

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Einziehung (Verrechnung mit Taterträgen;

    Soweit dieser bei der Erwerbstat im Fall II.16 der Urteilsgründe neben den Angeklagten als weiterer Gesamtschuldner tritt, bewirkt diese Mithaftung eine Erhöhung der Gesamtschuld auf 74.300 EUR (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - 4 StR 639/17, juris Rn. 3).
  • LG Köln, 17.11.2022 - 116 KLs 5/21
    Mehrere Einziehungsadressaten bezüglich derselben Erwerbstat haften gesamtschuldnerisch (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - 4 StR 639/17 -, Rn. 3, juris).
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