Rechtsprechung
BAG, 31.05.1989 - 5 AZR 153/88 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Arbeitsrechtlicher Status eines Forstassessors - Unterscheidung eines Arbeitsverhältnisses von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters - Forstassessor als Arbeitnehmer bei freier Bestimmung des Ortes seiner Arbeitsleistung jedenfalls bei Überschneidung von ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB §§ 611, 631; HGB § 84 Abs. 1
Arbeitnehmerstatus: Forstassessor - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Düsseldorf, 19.08.1987 - 6 Ca 2806/87
- LAG Düsseldorf, 26.01.1988 - 16 (5) Sa 1440/87
- BAG, 31.05.1989 - 5 AZR 153/88
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 13.01.1983 - 5 AZR 149/82
Rundfunkfreiheit und freie Mitarbeiter
Auszug aus BAG, 31.05.1989 - 5 AZR 153/88
Über diesen unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus enthält die Bestimmung jedoch eine allgemeine gesetzgeberische Wertung, die bei der Abgrenzung des Dienstvertrages vom Arbeitsvertrag zu beachten ist, zumal da sie die einzige Norm darstellt, die Kriterien hierüber aufzählt (vgl. BAGE 36, 77, 84 = AP Nr. 38 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu II 3 b der Gründe; sowie aus neuester Zeit BAGE 41, 247, 253 f. [BAG 13.01.1983 - 5 AZR 149/82] = AP Nr. 42 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu B II 1 der Gründe).Diese ist aber für Dienste höherer Art nicht immer typisch (BAGE 41, 247, 253 f. [BAG 13.01.1983 - 5 AZR 149/82] = AP Nr. 42 aaO, zu B II 1 der Gründe, m. w. N.).
Aus der praktischen Handhabung lassen sich Rückschlüsse daraus ziehen, von welchen Rechten und Pflichten die Parteien ausgegangen sind (vgl. statt vieler: BAGE 41, 247, 258 f. [BAG 13.01.1983 - 5 AZR 149/82] = AP Nr. 42 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu B II 3 der Gründe, m. w. N.).
- BAG, 09.09.1981 - 5 AZR 477/79
Psychologe - Behindertenfürsorge - Träger der Sozialhilfe - Vereinbarter …
Auszug aus BAG, 31.05.1989 - 5 AZR 153/88
Über diesen unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus enthält die Bestimmung jedoch eine allgemeine gesetzgeberische Wertung, die bei der Abgrenzung des Dienstvertrages vom Arbeitsvertrag zu beachten ist, zumal da sie die einzige Norm darstellt, die Kriterien hierüber aufzählt (vgl. BAGE 36, 77, 84 = AP Nr. 38 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu II 3 b der Gründe; sowie aus neuester Zeit BAGE 41, 247, 253 f. [BAG 13.01.1983 - 5 AZR 149/82] = AP Nr. 42 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu B II 1 der Gründe).
- BAG, 14.06.2016 - 9 AZR 305/15
Home-Office - Heimarbeit - Programmierer
(c) Soweit der Kläger "im Übrigen" für die Beklagte in ständiger Dienstbereitschaft war, Aufträge nicht ablehnte und auch Nebenarbeiten, die über die reinen Programmiertätigkeiten hinausgingen, übernahm, wie zB die Beantwortung von Sachanfragen seitens der Kunden oder die Problemlösung bei Programmierfragen seitens der Beklagten, können daraus keine Rückschlüsse auf ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien gezogen werden (vgl. BAG 31. Mai 1989 - 5 AZR 153/88 - Rn. 54 f.) .Es handelt sich dabei um typische Nebenpflichten, die eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen kennzeichnen (vgl. BAG 20. Oktober 2015 - 9 AZR 525/14 - Rn. 27; vgl. auch zur Pflicht, über den Stand der Tätigkeiten und ihre Durchführung zu unterrichten BAG 31. Mai 1989 - 5 AZR 153/88 - zu II 4 c der Gründe) .
Maßgeblich ist nicht, ob die Beklagte die Möglichkeit hatte zu kontrollieren, wann und in welchem zeitlichen Umfang der Kläger welche Tätigkeiten ausführt, sondern ob der Kläger selbst über den Ablauf bestimmen konnte oder dies von der Beklagten vorgegeben und damit fremdbestimmt war (vgl. BAG 31. Mai 1989 - 5 AZR 153/88 - zu II 3 c der Gründe) .
- SG Kassel, 03.07.2019 - S 8 KR 2/15 (c) Soweit der Kläger "im Übrigen" für die Beklagte in ständiger Dienstbereitschaft war, Aufträge nicht ablehnte und auch Nebenarbeiten, die über die reinen Programmiertätigkeiten hinausgingen, übernahm, wie zB die Beantwortung von Sachanfragen seitens der Kunden oder die Problemlösung bei Programmierfragen seitens der Beklagten, können daraus keine Rückschlüsse auf ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien gezogen werden (vgl. BAG 31. Mai 1989 - 5 AZR 153/88 Rn. 54 f.).
Es handelt sich dabei um typische Nebenpflichten, die eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen kennzeichnen (…vgl. BAG 20. Oktober 2015 - 9 AZR 525/14 - Rn. 27; vgl. auch zur Pflicht, über den Stand der Tätigkeiten und ihre Durchführung zu unterrichten BAG 31. Mai 1989 - 5 AZR 153/88 - zu ll 4 c der Gründe).
Maßgeblich ist nicht, ob die Beklagte die Möglichkeit hatte zu kontrollieren, wann und in welchem zeitlichen Umfang der Kläger welche Tätigkeiten ausführt, sondern ob der Kläger selbst über den Ablauf bestimmen konnte oder dies von der Beklagten vorgegeben und damit fremdbestimmt war (vgl. BAG 31. Mai 1989 - 5 AZR 153/88 - zu II 3 c der Gründe).
- LAG Niedersachsen, 12.02.2020 - 2 Sa 172/19
Verpflichtung zur Arbeits- bzw. Dienstleistung als Merkmal eines Arbeits- oder …
Es handelt sich um typische Nebenpflichten, die eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen (vgl. § 556 Abs. 3, 666, 675, 681 Satz 2, 687 Abs. 2 Satz 1, 713, 714 Abs. 2, 1214 Abs. 1 BGB oder § 87 c HGB ) kennzeichnen (… BAG, 20. Oktober 2015 - 9 AZR 525/14 - Rn. 27; vgl. auch zur Pflicht, über den Stand der Tätigkeiten und ihre Durchführung zu unterrichten, BAG, 31. Mai 1989 - 5 AZR 153/88 - zu II 4 c der Gründe).