Rechtsprechung
LAG Baden-Württemberg, 09.03.2004 - 5 Ta 3/04 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erzwingung einer möglichen Weiterbeschäftigung nach mehrfachen Arbeitgeberkündigungen; Einwendungen gegen einen Zwangsgeldbeschluss; Festsetzung von Zwangsmitteln bei Unmöglichkeit der Erbringung der geschuldeten Leistung; Erhebliche Nachteile des Arbeitgebers bei der ...
- Judicialis
ZPO § 707; ; ZPO § 717 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 719; ; ZPO § 767; ; ZPO § 793; ; ZPO § 835 Abs. 2; ; ZPO § 888; ; ZPO § 888 Abs. 1; ; ArbGG § 62 Abs. 1 Satz 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unbegründeter Einwand der Unmöglichkeit bei Vollstreckung eines titulierten Weiterbeschäftigungsanspruchs
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Ulm, 16.12.2003 - 3 Ca 445/02
- LAG Baden-Württemberg, 09.03.2004 - 5 Ta 3/04
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BAG, 19.12.1985 - 2 AZR 190/85
Weiterbeschäftigungsanspruch nach Verurteilung zur Weiterbeschäftigung und …
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 09.03.2004 - 5 Ta 3/04
Auch wenn der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Falle einer Folgekündigung (vgl. Urteil vom 19.12.1985 - 2 AZR 190/85 - AP Nr. 17 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) oder eines Auflösungsantrags (Urteil vom 16.11.1995 - 8 AZR 864/93 - NZA 1996, 589) unter bestimmten Umständen - wieder- in Wegfall kommt, bleibt hiervon daher der titulierte Weiterbeschäftigungsanspruch bis zu seiner Abänderung im Erkenntnisverfahren unberührt und kann diesem demgemäß nicht mit Erwägungen, die allein dem Erkenntnisverfahren vorbehalten sind, im Verfahren nach § 888 ZPO die Grundlage entzogen werden. - BAG, 16.11.1995 - 8 AZR 864/93
Kündigung eines Hochschullehrers nach Einigungsvertrag
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 09.03.2004 - 5 Ta 3/04
Auch wenn der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Falle einer Folgekündigung (vgl. Urteil vom 19.12.1985 - 2 AZR 190/85 - AP Nr. 17 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) oder eines Auflösungsantrags (Urteil vom 16.11.1995 - 8 AZR 864/93 - NZA 1996, 589) unter bestimmten Umständen - wieder- in Wegfall kommt, bleibt hiervon daher der titulierte Weiterbeschäftigungsanspruch bis zu seiner Abänderung im Erkenntnisverfahren unberührt und kann diesem demgemäß nicht mit Erwägungen, die allein dem Erkenntnisverfahren vorbehalten sind, im Verfahren nach § 888 ZPO die Grundlage entzogen werden. - LAG Köln, 24.10.1995 - 13 (5) Ta 245/95
Titel auf Weiterbeschäftigung: vollstreckungsfähiger Inhalt
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 09.03.2004 - 5 Ta 3/04
Ob die Verhängung von Zwangsmitteln darüber hinaus auch bereits dann zu unterbleiben hat, wenn die Möglichkeit, die geschuldete Leistung zu erbringen, zweifelhaft ist und es dem Gläubiger nicht gelingt, die Zweifel auszuräumen (…so etwa Zöller/Stöbe a.a.O.; LAG Köln, Beschluss vom 24.10.1995 - 13 (5) Ta 245/95), erscheint im Hinblick darauf, dass an sich der Schuldner für die Unmöglichkeit der Leistungserbringung die Darlegungs- und Beweislast trägt und der dem Schuldner im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nach § 888 ZPO zu gewährende Schutz insoweit nicht weitergehen kann als im Erkenntnisverfahren, zweifelhaft, kann im Streitfall jedoch dahinstehen. - LAG Berlin, 13.10.2003 - 6 Ta 1968/03
Freistellung
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 09.03.2004 - 5 Ta 3/04
Im Verfahren nach § 888 ZPO ist dieser dagegen unerheblich (so im Ergebnis auch LAG Berlin, Beschluss vom 13.10.2003 - 6 Ta 1968/03).
- LAG Baden-Württemberg, 22.03.2006 - 13 Sa 22/06
Weiterbeschäftigungsanspruch: Einstellung der Zwangsvollstreckung; nicht zu …
bb) Dabei kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass die Beeinträchtigungen, die mit der Rückübertragung einer Tätigkeit während des laufenden Kündigungsschutzprozesses einhergehen, im Einzelfall einen nicht zu ersetzenden Nachteil gemäß §§ 719, 707 ZPO, 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG begründen können (in diesem Sinn LAG Baden-Württemberg 09.03.2004 - 5 Ta 3/04 -, zu II 4 der Gründe, soweit ersichtlich, nicht konventionell veröffentlicht, elektronisch abrufbar unter http://www.arbeitsgerichte.landbw.de/lag/home.nsf/871C42A089F3F7D8C1256 EFC001E3453/$file/5-Ta-3-04.pdf, allerdings nicht in einer Entscheidung über einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, sondern in einer Beschwerdeentscheidung auf der Grundlage von § 888 ZPO).