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   OLG Brandenburg, 20.12.2001 - 5 U 193/00   

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https://dejure.org/2001,6621
OLG Brandenburg, 20.12.2001 - 5 U 193/00 (https://dejure.org/2001,6621)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20.12.2001 - 5 U 193/00 (https://dejure.org/2001,6621)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20. Dezember 2001 - 5 U 193/00 (https://dejure.org/2001,6621)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks; Voraussetzungen eines "Scheinbestandteils" eines Grundstücks; Grenzscheidungsanspruch wegen Grenzverwirrung; Schadensersatzanspruch wegen Eingriffs in das Recht zum Besitz

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    ZPO § 313; ; ZPO § 539; ; ZPO § 543 Abs. 1; ; BGB § 95; ; BGB § 823 Abs. 1; ; BGB § 920; ; GBO § 2 Abs. 2; ; ZGB/DDR § 297 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    Zum Eigentum an einer Hecke auf einem unvermessenen Hofraum in der ehemaligen DDR

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Nachweis und Umfang eines Schadensersatzanspruchs wegen Beseitigung einer Hecke bei Unklarheiten über den Grenzverlauf

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Schleswig, 22.04.2004 - 5 U 62/03

    Voraussetzungen eines der Arglisthaftung gleichzusetzenden Haftung wegen

    Der insoweit abweichenden Auffassung des OLG Karlsruhe in dessen Entscheidung vom 16. Mai 2002 (OLGR 2002, 272, 275) vermag der Senat - ebenso wie zwischenzeitlich das OLG München (ZIP 2003, 338, 341) - schon deshalb nicht zu folgen, weil - wie bereits in den Senatsurteilen vom 6. Juni 2002 (5 U 193/00) und vom 12. September 2002 (5 U 70/01) jeweils näher ausgeführt sowie in den Senatsurteilen vom 8. Mai 2003 (5 U 142/02) und vom 2. Oktober 2003 (5 U 165/02) bekräftigt - die vom OLG Karlsruhe insoweit zur Stützung seiner Position zitierten Entscheidungen BGH NJW 1997, 169 und OLG Celle ZIP 1996, 1874 sich auf Time-Sharing-Feriendauerwohnrechte im Genossenschaftsmodell beziehen, Konstellationen also, die letztlich einem mietrechtlichen Dauerschuldverhältnis nahe kommen, während der Erwerb von Beteiligungen am Immobilienfonds dem Erwerb einer Eigentumswohnung selbst ähnelt und daher einem mietrechtlichen Dauerschuldverhältnis in keiner Weise vergleichbar ist.

    Wiederum wäre nach Auffassung des Senats die Ausübung eines derart begründeten Kündigungsrechts gut 8 Jahre nach Beitritt zur Gesellschaft jedoch als unzulässig anzusehen (vgl. näher auch bereits Senatsurteile vom 21. Februar 2002 - 5 U 196/00, 6. Juni 2002 - 5 U 193/00 - und vom 8. Mai 2003 - 5 U 142/02 -).

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