Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 1 - Inhalt des Eigentums (§§ 903 - 924) |
(1) Lässt sich im Falle einer Grenzverwirrung die richtige Grenze nicht ermitteln, so ist für die Abgrenzung der Besitzstand maßgebend. Kann der Besitzstand nicht festgestellt werden, so ist jedem der Grundstücke ein gleich großes Stück der streitigen Fläche zuzuteilen.
(2) Soweit eine diesen Vorschriften entsprechende Bestimmung der Grenze zu einem Ergebnis führt, das mit den ermittelten Umständen, insbesondere mit der feststehenden Größe der Grundstücke, nicht übereinstimmt, ist die Grenze so zu ziehen, wie es unter Berücksichtigung dieser Umstände der Billigkeit entspricht.
Rechtsprechung zu § 920 BGB
30 Entscheidungen zu § 920 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Brandenburg, 07.08.2008 - 5 U 89/07
Bestimmung der Grundstücksgrenzen im Fall einer Grenzverwirrung; Bestimmung der ...
- OLG Brandenburg, 13.10.2004 - 4 U 68/04
Immobilien - Grenzziehung: Der momentane Besitzstand ist entscheidend!
- OLG Hamm, 24.11.2011 - 5 U 132/10
Immobilien - Was ist eine Grenzverwirrung?
- BGH, 24.01.2008 - IX ZR 216/06
Immobilien - Grenzverwirrung
Zum selben Verfahren:
- OLG Rostock, 02.11.2006 - 7 U 109/05
Nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis bei unklarem Grenzverlauf, Verfahren ...
- OLG Rostock, 02.11.2006 - 7 U 109/05
- AG Eilenburg, 21.04.1999 - 1 C 9/99
- OLG Frankfurt, 18.03.2010 - 20 W 360/09
Kein Rechtsschein bei sich widersprechenden Eintragungen im Grundbuch
- OLG Brandenburg, 28.06.2012 - 5 U 151/09
- OLG Brandenburg, 18.04.2006 - 6 U 24/04
Herausgabe- und Räumungsanspruch: Anspruch des Eigentümers gegen den Besitzer, ...
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Literatur im Internet zu § 920 BGB
- § 920 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Grenzverwirrung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu