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   KG, 26.08.2021 - 5 Ws 169/21 - 161 AR 141/21   

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https://dejure.org/2021,68884
KG, 26.08.2021 - 5 Ws 169/21 - 161 AR 141/21 (https://dejure.org/2021,68884)
KG, Entscheidung vom 26.08.2021 - 5 Ws 169/21 - 161 AR 141/21 (https://dejure.org/2021,68884)
KG, Entscheidung vom 26. August 2021 - 5 Ws 169/21 - 161 AR 141/21 (https://dejure.org/2021,68884)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Burhoff online

    Nachholung des rechtlichen Gehörs, Rechtsmittel, Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • strafrechtsiegen.de

    Nachholung des rechtlichen Gehörs - Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    StPO: Nachholung des rechtlichen Gehörs - Rechtsmittel und Verletzung des rechtlichen Gehörs

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 02.07.2009 - 2 BvR 2225/08

    Unverletzlichkeit der Wohnung (Schutz bei Wohngemeinschaften; rechtswidrige

    Auszug aus KG, 26.08.2021 - 5 Ws 169/21
    Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass aus der bloßen Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Beweiserhebung nicht ohne Weiteres ein Beweisverwertungsverbot folgt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. April 2000 - 2 BvR 1990/96 -, juris, Rn. 8; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2. Juli 2009 - 2 BvR 2225/08 -, juris, Rn. 15 m. w. N.).

    Insbesondere das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Fehlers kann danach ein Verwertungsverbot nach sich ziehen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. Juli 2008 - 2 BvR 784/08 -, juris, Rn. 9 m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2009 a. a. O., Rn. 16 m. w. N.).

    Diese Grundsätze gelten auch für die Verwertung von Zufallsfunden i. S. d. § 108 StPO (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2. Juli 2009 a. a. O., Rn. 18 ff.; KG, Urteil vom 1. September 2008 - [4] 1 Ss 220/08 [136/08] - juris, Rn. 7 ff.).

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern

    Auszug aus KG, 26.08.2021 - 5 Ws 169/21
    Die Beschlagnahme oder Maßnahmen nach § 110 StPO, die nur mittelbar aus der Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume folgen, unterfallen dabei nicht mehr dem Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG, sondern sind, sofern - wie hier - Daten betroffen sind, am Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 23; Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -, juris Rn. 80; Beschluss vom 16. Juni 2009 - 2 BvR 902/06 -, juris Rn. 51) zu messen, weil dieses Recht die Befugnis des Einzelnen gewährleistet, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. November 2019 - 2 BvR 31/19 -, juris Rn. 37).

    Die gesetzliche Grundlage der Beschränkungen des Art. 2 Abs. 1 GG stellen die §§ 94 ff. StPO dar, die die Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und den hierauf gespeicherten Daten als Beweisgegenstände im Strafverfahren erlauben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005, a. a. O., Rn. 98).

  • BVerfG, 30.06.2015 - 2 BvR 433/15

    Durchsuchung bei dem Betreiber eines Blogs wegen der Veröffentlichung von

    Auszug aus KG, 26.08.2021 - 5 Ws 169/21
    Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (zum Ganzen vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 433/15 -, juris Rn. 9; 17. Dezember 1998 - 2 BvR 1556/98 -, juris Rn. 10; 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, juris Rn. 39).
  • OLG Celle, 01.08.2012 - 1 Ws 290/12

    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen einen einen Antrag nach § 33a StPO

    Auszug aus KG, 26.08.2021 - 5 Ws 169/21
    Der Beschwerde unterliegen (nur) im Nachholungsverfahren ergangene Entscheidungen, mit denen die Nachholung des rechtlichen Gehörs abgelehnt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 7. September 2016 - 5 Ws 75/16 -, juris Rn. 14; KG, Beschluss vom 12. März 2007 - 4 Ws 23/07 -, juris Rn. 4), unabhängig davon, ob die Anhörungsrüge als unzulässig (etwa weil der Antrag unsubstantiiert, das Antragsrecht verwirkt oder die Beschwerde eröffnet sei) oder unbegründet (weil die Entscheidung nicht auf dem Fehler beruhe oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vorliege) zurückgewiesen worden ist (vgl. Senat, a. a. O.; KG, Beschluss vom 14. Oktober 2015 - 4 Ws 78/15 -, juris Rn. 5; Graalmann-Scheerer in Löwe/Rosenberg, StPO 27. Aufl., § 33a Rn. 27; a. A. OLG Celle, Beschluss vom 1. August 2012 - 1 Ws 290/12 -, juris Rn. 4 f. [Statthaftigkeit der Beschwerde nur bei Ablehnung des Antrags aus formellen Gründen]; OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. August 2011 - 3 Ws 530/11 -, juris Rn. 11 ff.; Maul in Karlsruher Kommentar, StPO 8. Aufl., § 33a Rn. 13 [vollständiger Ausschluss der Beschwerde]); denn diese Entscheidungen betreffen allein die verfahrensrechtliche Frage, ob das rechtliche Gehör nachzuholen ist (vgl. Senat, a. a. O.; Graalmann-Scheerer a. a. O.).
  • KG, 14.10.2015 - 4 Ws 78/15

    Erfolgreiche Beschwerde im Anhörungsrügeverfahren

    Auszug aus KG, 26.08.2021 - 5 Ws 169/21
    Der Beschwerde unterliegen (nur) im Nachholungsverfahren ergangene Entscheidungen, mit denen die Nachholung des rechtlichen Gehörs abgelehnt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 7. September 2016 - 5 Ws 75/16 -, juris Rn. 14; KG, Beschluss vom 12. März 2007 - 4 Ws 23/07 -, juris Rn. 4), unabhängig davon, ob die Anhörungsrüge als unzulässig (etwa weil der Antrag unsubstantiiert, das Antragsrecht verwirkt oder die Beschwerde eröffnet sei) oder unbegründet (weil die Entscheidung nicht auf dem Fehler beruhe oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vorliege) zurückgewiesen worden ist (vgl. Senat, a. a. O.; KG, Beschluss vom 14. Oktober 2015 - 4 Ws 78/15 -, juris Rn. 5; Graalmann-Scheerer in Löwe/Rosenberg, StPO 27. Aufl., § 33a Rn. 27; a. A. OLG Celle, Beschluss vom 1. August 2012 - 1 Ws 290/12 -, juris Rn. 4 f. [Statthaftigkeit der Beschwerde nur bei Ablehnung des Antrags aus formellen Gründen]; OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. August 2011 - 3 Ws 530/11 -, juris Rn. 11 ff.; Maul in Karlsruher Kommentar, StPO 8. Aufl., § 33a Rn. 13 [vollständiger Ausschluss der Beschwerde]); denn diese Entscheidungen betreffen allein die verfahrensrechtliche Frage, ob das rechtliche Gehör nachzuholen ist (vgl. Senat, a. a. O.; Graalmann-Scheerer a. a. O.).
  • BGH, 25.07.1960 - 3 StR 25/60
    Auszug aus KG, 26.08.2021 - 5 Ws 169/21
    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse Berlin, weil kein anderer für sie haftet (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 1960 - 3 StR 25/60 -, juris Rn. 8; Schmitt, a. a. O., § 464 Rn. 2, § 473 Rn. 2); die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Beschuldigten, die hier zu treffen war (vgl. Schmitt, a. a. O., § 464 Rn. 11a m. w. N.), beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO (vgl. Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 473 Rdn. 14).
  • BVerfG, 20.11.2019 - 2 BvR 31/19

    Wohnungsdurchsuchung und Auswertung sichergestellter Datenträger

    Auszug aus KG, 26.08.2021 - 5 Ws 169/21
    Die Beschlagnahme oder Maßnahmen nach § 110 StPO, die nur mittelbar aus der Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume folgen, unterfallen dabei nicht mehr dem Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG, sondern sind, sofern - wie hier - Daten betroffen sind, am Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 23; Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -, juris Rn. 80; Beschluss vom 16. Juni 2009 - 2 BvR 902/06 -, juris Rn. 51) zu messen, weil dieses Recht die Befugnis des Einzelnen gewährleistet, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. November 2019 - 2 BvR 31/19 -, juris Rn. 37).
  • BVerfG, 20.09.2018 - 2 BvR 708/18

    Auswertung sichergestellter Datenträger (Verdacht des Besitzes

    Auszug aus KG, 26.08.2021 - 5 Ws 169/21
    Der mit dem angegriffenen Beschluss des Landgerichts vom 22. März 2021 für rechtmäßig befundene Bestätigungsbeschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. Januar 2021 trifft allenfalls für die sichergestellte externe Festplatte Samsung eine endgültige Beschlagnahmeanordnung im Sinne von § 98 Abs. 1 StPO, hinsichtlich der übrigen Speichermedien und des Mini-PCs handelt es sich um eine Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung analog § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO, da im Wege der Durchsicht nach § 110 StPO erst ermittelt werden soll, ob auf den sichergestellten Geräten und Datenträgern Daten gespeichert sind, die als Beweismittel von Bedeutung sein können (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. September 2018 - 2 BvR 708/18 -, juris Rn. 22).
  • BVerfG, 08.03.2004 - 2 BvR 27/04

    Unverletzlichkeit der Wohnung; Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei

    Auszug aus KG, 26.08.2021 - 5 Ws 169/21
    Das Maß der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgenden Erörterungspflicht wird nicht nur durch die Bedeutung des Vortrags der Beteiligten für das Verfahren, sondern auch durch die Schwere eines zur Überprüfung gestellten Grundrechtseingriffs bestimmt (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 8. März 2004 - 2 BvR 27/04 -, juris Rn. 18; Senat, a. a. O., Rn. 18; Schmitt, a. a. O., § 34 Rn. 4).
  • OLG Frankfurt, 05.08.2011 - 3 Ws 530/11

    Keine Anfechtung der Entscheidung nach § 33 a StPO

    Auszug aus KG, 26.08.2021 - 5 Ws 169/21
    Der Beschwerde unterliegen (nur) im Nachholungsverfahren ergangene Entscheidungen, mit denen die Nachholung des rechtlichen Gehörs abgelehnt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 7. September 2016 - 5 Ws 75/16 -, juris Rn. 14; KG, Beschluss vom 12. März 2007 - 4 Ws 23/07 -, juris Rn. 4), unabhängig davon, ob die Anhörungsrüge als unzulässig (etwa weil der Antrag unsubstantiiert, das Antragsrecht verwirkt oder die Beschwerde eröffnet sei) oder unbegründet (weil die Entscheidung nicht auf dem Fehler beruhe oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vorliege) zurückgewiesen worden ist (vgl. Senat, a. a. O.; KG, Beschluss vom 14. Oktober 2015 - 4 Ws 78/15 -, juris Rn. 5; Graalmann-Scheerer in Löwe/Rosenberg, StPO 27. Aufl., § 33a Rn. 27; a. A. OLG Celle, Beschluss vom 1. August 2012 - 1 Ws 290/12 -, juris Rn. 4 f. [Statthaftigkeit der Beschwerde nur bei Ablehnung des Antrags aus formellen Gründen]; OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. August 2011 - 3 Ws 530/11 -, juris Rn. 11 ff.; Maul in Karlsruher Kommentar, StPO 8. Aufl., § 33a Rn. 13 [vollständiger Ausschluss der Beschwerde]); denn diese Entscheidungen betreffen allein die verfahrensrechtliche Frage, ob das rechtliche Gehör nachzuholen ist (vgl. Senat, a. a. O.; Graalmann-Scheerer a. a. O.).
  • BVerfG, 16.06.2009 - 2 BvR 902/06

    Beschlagnahme von E-Mails

  • BVerfG, 26.05.2014 - 2 BvR 683/12

    Durchsuchung (Recht auf rechtliches Gehör; Nachholung im Beschwerdeverfahren bei

  • BVerfG, 28.07.2008 - 2 BvR 784/08

    Recht auf effektiven Rechtsschutz (fehlende Dokumentation der Anordnung einer

  • BVerfG, 27.04.2000 - 2 BvR 1990/96

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen strafrechtliche Verurteilungen aufgrund

  • KG, 07.09.2016 - 5 Ws 75/16

    Nachverfahren in Strafsachen wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

  • KG, 01.09.2008 - 1 Ss 220/08

    Wohnungsdurchsuchung: Verwertbarkeit aufgefundener Beweismittel bei Missachtung

  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvR 399/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

  • KG, 12.03.2007 - 4 Ws 23/07

    Eröffnung des Strafverfahrens: Anhörungsrüge gegen den Eröffnungsbeschluss

  • BVerfG, 24.02.2009 - 1 BvR 182/09

    Verfahrensrügen gegen Eilbeschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in

  • BVerfG, 17.12.1998 - 2 BvR 1556/98

    Verletzung des Anspruch auf rechtliches Gehör und des Willkürverbots durch eine

  • OLG Jena, 23.11.2005 - 1 Ws 431/05

    Anhörungsrüge

  • KG, 28.07.2023 - 3 Ws 35/23

    Nachholung rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO - Nochmalige Anhörung des

    Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft, weil überprüft werden soll, ob die Ablehnung der Durchführung des Nachholungsverfahrens gemäß § 33a StPO zu Recht ergangen ist, unabhängig davon, ob die Anhörungsrüge als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen worden ist (vgl. KG, Beschlüsse vom 26. August 2021 - 5 Ws 169/21 - und 7. September 2016 - 5 Ws 75/16 - beide juris; NStZ-RR 2016, 52; StraFo 2007, 241; OLG Celle NJW 2012, 2899; Schneider-Glockzin in KK-StPO 9. Aufl., § 33a Rdn. 13 m.w.N.; a.A. Hans. OLG Bremen NStZ-RR 2019, 314; Hans. OLG Hamburg NStZ-RR 2017, 284).
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