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   OLG Köln, 12.09.2003 - 6 U 63/03   

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https://dejure.org/2003,4086
OLG Köln, 12.09.2003 - 6 U 63/03 (https://dejure.org/2003,4086)
OLG Köln, Entscheidung vom 12.09.2003 - 6 U 63/03 (https://dejure.org/2003,4086)
OLG Köln, Entscheidung vom 12. September 2003 - 6 U 63/03 (https://dejure.org/2003,4086)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsanspruch gemäß § 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) in Verbindung mit § 242 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch); Vermutung der Wettbewerbsförderungsabsicht; Warnung vor einem Mitbewerber als wettbewerbswidriges Verhalten; ...

  • Judicialis

    UWG § 1; ; BGB § 242; ; BGB §§ 823 ff.; ; BGB § 823 Abs. 1; ; BGB § 1004; ; ZPO § 91; ; ZPO § 256 Abs. 1; ; ZPO § 269 Abs. 3 S. 2; ; ZPO § 307 Abs. 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 242 823 Abs. 1 § 1004; UWG § 1
    Wettbewerbswidrigkeit der Herabsetzung eines Mitbewerbers; Unterrichtung über schlechte Erfahrungen mit einem Mitbewerber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    "Warning"-Mails rechtswidrig

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Pauschale Verunglimpfung eines Geschäftspartners

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    "Warning"-Mails rechtswidrig

Verfahrensgang

  • LG Köln - 28 O 667/02
  • OLG Köln, 12.09.2003 - 6 U 63/03

Papierfundstellen

  • afp 2004, 63
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 25.02.1993 - 1 BvR 151/93

    Meinungsfreiheit und Schmähkritik bei Rezension des Romans von Heinrich Böll "Und

    Auszug aus OLG Köln, 12.09.2003 - 6 U 63/03
    Während außerhalb des Wettbewerbsrechts Unterlassungsansprüche insbesondere aus § 823 Abs. 1 in Verbindung mit § 1004 BGB - das hat das Landgericht richtig gesehen - nur bei falschen Tatsachenbehauptungen oder bei Werturteilen in Betracht kommen, die als sog. "Schmähkritik" zu bezeichnen sind und ausschließlich dazu dienen, den Kritisierten zu diffamieren (siehe hierzu BVerfG NJW 1993, 1462; BGH GRUR 1995, 237 "Dubioses Geschäftsgebaren"; BGH GRUR 1975, 208, 209 f. "Deutschland-Stiftung" und BGH GRUR 1962, 324 "Doppelmörder", jeweils m.w.N.), sind verletzende Äußerungen über die Person, das Unternehmen, die Mitarbeiter, die Ware oder Leistung eines Mitbewerbers nicht schon deshalb zulässig, weil sie entweder wahr sind oder aber lediglich bloße Werturteile darstellen, die abzugeben grundsätzlich von Artikel 5 des Grundgesetzes gedeckt sind.
  • BGH, 18.06.1974 - VI ZR 16/73

    Ehrverletzende Werturteile - Presseveröffentlichung - Wertung - Unzulässigkeit

    Auszug aus OLG Köln, 12.09.2003 - 6 U 63/03
    Während außerhalb des Wettbewerbsrechts Unterlassungsansprüche insbesondere aus § 823 Abs. 1 in Verbindung mit § 1004 BGB - das hat das Landgericht richtig gesehen - nur bei falschen Tatsachenbehauptungen oder bei Werturteilen in Betracht kommen, die als sog. "Schmähkritik" zu bezeichnen sind und ausschließlich dazu dienen, den Kritisierten zu diffamieren (siehe hierzu BVerfG NJW 1993, 1462; BGH GRUR 1995, 237 "Dubioses Geschäftsgebaren"; BGH GRUR 1975, 208, 209 f. "Deutschland-Stiftung" und BGH GRUR 1962, 324 "Doppelmörder", jeweils m.w.N.), sind verletzende Äußerungen über die Person, das Unternehmen, die Mitarbeiter, die Ware oder Leistung eines Mitbewerbers nicht schon deshalb zulässig, weil sie entweder wahr sind oder aber lediglich bloße Werturteile darstellen, die abzugeben grundsätzlich von Artikel 5 des Grundgesetzes gedeckt sind.
  • BGH, 24.11.1983 - I ZR 192/81

    Copy-Charge

    Auszug aus OLG Köln, 12.09.2003 - 6 U 63/03
    Wenn auch im Rahmen des § 1 UWG verletzende Äußerungen über einen Dritten nicht stets rechtswidrig sind, weil auch hier das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes und ggf. auch das Aufklärungsinteresse des Adressaten und auch dasjenige der Öffentlichkeit zu berücksichtigen sind (BGH GRUR 1984, 214, 215 "Copy Charge"), gilt von jeher der Grundsatz, dass bei Äußerungen, die zu Wettbewerbszwecken getan sind und bei denen die Meinungsfreiheit und das Informationsinteresse Dritter oder der Allgemeinheit lediglich als Mittel zur Förderung privater Wirtschaftsinteressen eingesetzt werden, strengere Anforderungen gelten als bei solchen, die keinen wettbewerblichen Bezug haben, zumal bei personenbezogenen Äußerungen eine erhöhte Gefahr unsachlicher Beeinflussung besteht (BGH GRUR 1966, 92, 94 "Bleistiftabsätze").
  • BGH, 21.02.1964 - Ib ZR 108/62

    Anforderungen an die Haftung eines in Wettbewerbsabsicht handelnden und dabei die

    Auszug aus OLG Köln, 12.09.2003 - 6 U 63/03
    Es entspricht allgemeiner Meinung, dass derjenige, der in Wettbewerbsabsicht einen Mitbewerber durch eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil pauschal herabsetzt, strenger beurteilt wird als jemand, der das ohne Wettbewerbsabsicht getan hat (vgl. hierzu Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Auflage 2001, § 1 UWG Rn. 317 unter Hinweis auf BGH GRUR 1964, 392, 394 "Weizenkeimöl").
  • BGH, 30.10.1981 - I ZR 93/79

    Großbanken-Restquoten

    Auszug aus OLG Köln, 12.09.2003 - 6 U 63/03
    Es entspricht nämlich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 1982, 234, 236 "Großbanken-Restquoten" und BGH GRUR 1974, 477, 479 "Hausagentur"), dass diese Unterscheidung im Rahmen des § 1 UWG nicht getroffen werden muss, wenn die Äußerung auf jeden Fall wettbewerbswidrig und daher gemäß § 1 UWG zu unterlassen ist.
  • BGH, 05.01.1962 - VI ZR 72/61

    Doppelmörder / Popps Helfer

    Auszug aus OLG Köln, 12.09.2003 - 6 U 63/03
    Während außerhalb des Wettbewerbsrechts Unterlassungsansprüche insbesondere aus § 823 Abs. 1 in Verbindung mit § 1004 BGB - das hat das Landgericht richtig gesehen - nur bei falschen Tatsachenbehauptungen oder bei Werturteilen in Betracht kommen, die als sog. "Schmähkritik" zu bezeichnen sind und ausschließlich dazu dienen, den Kritisierten zu diffamieren (siehe hierzu BVerfG NJW 1993, 1462; BGH GRUR 1995, 237 "Dubioses Geschäftsgebaren"; BGH GRUR 1975, 208, 209 f. "Deutschland-Stiftung" und BGH GRUR 1962, 324 "Doppelmörder", jeweils m.w.N.), sind verletzende Äußerungen über die Person, das Unternehmen, die Mitarbeiter, die Ware oder Leistung eines Mitbewerbers nicht schon deshalb zulässig, weil sie entweder wahr sind oder aber lediglich bloße Werturteile darstellen, die abzugeben grundsätzlich von Artikel 5 des Grundgesetzes gedeckt sind.
  • BGH, 06.10.1965 - Ib ZR 4/64

    Bleistiftabsätze

    Auszug aus OLG Köln, 12.09.2003 - 6 U 63/03
    Wenn auch im Rahmen des § 1 UWG verletzende Äußerungen über einen Dritten nicht stets rechtswidrig sind, weil auch hier das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes und ggf. auch das Aufklärungsinteresse des Adressaten und auch dasjenige der Öffentlichkeit zu berücksichtigen sind (BGH GRUR 1984, 214, 215 "Copy Charge"), gilt von jeher der Grundsatz, dass bei Äußerungen, die zu Wettbewerbszwecken getan sind und bei denen die Meinungsfreiheit und das Informationsinteresse Dritter oder der Allgemeinheit lediglich als Mittel zur Förderung privater Wirtschaftsinteressen eingesetzt werden, strengere Anforderungen gelten als bei solchen, die keinen wettbewerblichen Bezug haben, zumal bei personenbezogenen Äußerungen eine erhöhte Gefahr unsachlicher Beeinflussung besteht (BGH GRUR 1966, 92, 94 "Bleistiftabsätze").
  • BGH, 22.02.1974 - I ZR 106/72

    Hausagentur

    Auszug aus OLG Köln, 12.09.2003 - 6 U 63/03
    Es entspricht nämlich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 1982, 234, 236 "Großbanken-Restquoten" und BGH GRUR 1974, 477, 479 "Hausagentur"), dass diese Unterscheidung im Rahmen des § 1 UWG nicht getroffen werden muss, wenn die Äußerung auf jeden Fall wettbewerbswidrig und daher gemäß § 1 UWG zu unterlassen ist.
  • OLG Düsseldorf, 15.01.2008 - 20 U 152/07

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch bezüglich einer Pressemitteilung

    Das unterscheidet den vorliegenden Fall bereits grundlegend von demjenigen, der der in der Berufungsbegründung zitierten Entscheidung des OLG Köln (OLGR Köln 2003, 374 = AfP 2004, 63) zugrunde lag.
  • LG Coburg, 08.12.2004 - 22 O 503/04

    Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Vermögensberatung ; Haftung der

    Die Übermittlung von Valuta gehörte dagegen nicht zu ihren Aufgaben (vgl. Beschluss des OLG Bamberg vom 22.3.2 0 04, Aktenzeichen: 6 U 63/03).
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