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   BAG, 25.04.2018 - 7 AZR 520/16   

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BAG, 25.04.2018 - 7 AZR 520/16 (https://dejure.org/2018,9981)
BAG, Entscheidung vom 25.04.2018 - 7 AZR 520/16 (https://dejure.org/2018,9981)
BAG, Entscheidung vom 25. April 2018 - 7 AZR 520/16 (https://dejure.org/2018,9981)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Befristung einer Arbeitszeiterhöhung - Inhaltskontrolle

  • IWW

    § 17 Satz 1 TzBfG, § ... 256 Abs. 1 ZPO, § 307 Abs. 1 BGB, §§ 14 ff. TzBfG, § 307 BGB, § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB, § 310 Abs. 3 BGB, § 307 Abs. 3, § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB, § 307 Abs. 3 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 6b Abs. 5 MTV, § 6b Abs. 2 MTV, § 6b Abs. 1 MTV, § 6b MTV, § 8 TzBfG, § 6 Abs. 3 MTV, § 8 Abs. 5 TzBfG, § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB, § 14 Abs. 1 TzBfG, § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG, § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Arbeitsvertrag als Verbrauchervertrag; Differenzierung zwischen uneingeschränkter und eingeschränkter Inhaltskontrolle von Geschäftsbedingungen; Bewertungsgrundsätze für eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners in Allgemeinen Geschäftsbedingungen; ...

  • Betriebs-Berater

    Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB bei einer Befristung einer Arbeitszeiterhöhung

  • bag-urteil.com

    Befristung einer Arbeitszeiterhöhung - Inhaltskontrolle

  • dgbrechtsschutz.de PDF

    Arbeitszeit-Befristung ist unwirksam

  • rewis.io

    Befristung einer Arbeitszeiterhöhung - Inhaltskontrolle

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitsvertrag als Verbrauchervertrag

  • datenbank.nwb.de

    Befristung einer Arbeitszeiterhöhung - Inhaltskontrolle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Befristung einer Arbeitszeiterhöhung - und die Vertragsinhaltskontrolle

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Wirksamkeit der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Befristung einer Arbeitszeiterhöhung - Inhaltskontrolle

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Arbeitszeit-Befristung ist unwirksam

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ungerechtfertigte Befristung einer Arbeitszeiterhöhung ist wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitsnehmers unwirksam - Befriste Arbeitszeiterhöhung um 25 % gegenüber einer Vollzeitbeschäftigung bedarf besonderer berichtigter Gründe des Arbeitgebers

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Befristung einer Arbeitszeiterhöhung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 2815
  • NZA 2018, 1061
  • BB 2018, 1907
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 23.03.2016 - 7 AZR 828/13

    Befristung - Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang

    Auszug aus BAG, 25.04.2018 - 7 AZR 520/16
    Eine Feststellungsklage muss sich nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 38, BAGE 154, 354; 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 17; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 20) .

    Die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sind auf die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 42, BAGE 154, 354; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 29; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 18, BAGE 140, 191) .

    Der nur eingeschränkten Kontrolle unterliegen deklaratorische Vertragsklauseln, die in jeder Hinsicht mit einer bestehenden gesetzlichen Regelung übereinstimmen (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 46, BAGE 154, 354; 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 28; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 37; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 34) .

    Ebenfalls nur eingeschränkt zu kontrollieren sind Abreden über den Umfang der von den Parteien geschuldeten Hauptleistungen, die ihrer Art nach nicht der Regelung durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften unterliegen, sondern von den Vertragsparteien festgelegt werden müssen (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 46, aaO; 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 28) .

    Gegenstand der Inhaltskontrolle ist nicht die vereinbarte Erhöhung der Arbeitszeit und damit der Umfang der von der Klägerin zu erbringenden Arbeitsleistung als Hauptleistungspflicht, sondern deren zeitliche Einschränkung durch die Befristung (vgl. BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 47, BAGE 154, 354; 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 29; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 36) .

    Betrifft die Inhaltskontrolle einen Verbrauchervertrag, sind nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 49, BAGE 154, 354; 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 32; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 40; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 46) .

    Während die Befristung des gesamten Arbeitsvertrags - von den Fällen der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung abgesehen - daraufhin zu überprüfen ist, ob sie durch einen sachlichen Grund gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt ist, unterliegt die Befristung einzelner Vertragsbedingungen nach § 307 Abs. 1 BGB einer Angemessenheitskontrolle, die anhand einer Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen beider Vertragsparteien vorzunehmen ist (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 50, BAGE 154, 354; 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 33; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 22, BAGE 140, 191) .

    Sie können sich bei der Interessenabwägung nach § 307 Abs. 1 BGB zugunsten des Arbeitgebers auswirken (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 51, BAGE 154, 354; 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 34; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 22, BAGE 140, 191) .

    Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auf Seiten des Arbeitnehmers kann in Ausnahmefällen eine andere Beurteilung in Betracht kommen (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 51, aaO; 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 34; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 42) .

    Dies ist der Fall bei der Befristung einer Aufstockung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 52, BAGE 154, 354; 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 35; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 43; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 24, BAGE 140, 191) .

    Eine längerfristige Planungssicherheit wird dem Arbeitnehmer daher nicht schon allein durch den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags ermöglicht, sondern nur dann, wenn auch der Umfang der Arbeitszeit unbefristet vereinbart wird (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 52, aaO; 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 35; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 23, aaO ).

    Sie liegen nicht vor, wenn nicht auch ein gesonderter Vertrag über die Arbeitszeitaufstockung insgesamt hätte zulässig befristet werden können (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 52, aaO; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 43; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 24, aaO) .

    Vielmehr liegt eine Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang in der Regel nur dann vor, wenn sich das Aufstockungsvolumen auf mindestens 25 % einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigung beläuft (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 54, BAGE 154, 354) .

    Ausgehend davon, dass unter einem Vollzeitarbeitsverhältnis üblicherweise ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden verstanden wird, setzt eine Aufstockung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang regelmäßig voraus, dass sich das Aufstockungsvolumen zumindest auf 25 % eines Vollzeitarbeitsverhältnisses beläuft (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 55, aaO) .

  • BAG, 24.02.2016 - 7 AZR 253/14

    Befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit - AGB-Kontrolle -

    Auszug aus BAG, 25.04.2018 - 7 AZR 520/16
    Die Unwirksamkeit der Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen ist mit einer Klage nach § 256 Abs. 1 ZPO geltend zu machen (BAG 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 15; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 18; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 19; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 10, BAGE 140, 191) .

    Eine Feststellungsklage muss sich nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 38, BAGE 154, 354; 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 17; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 20) .

    Arbeitsverträge sind Verbraucherverträge iSv. § 310 Abs. 3 BGB (vgl. BAG 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 25; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 34; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 31; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 17, BAGE 140, 191) .

    Der nur eingeschränkten Kontrolle unterliegen deklaratorische Vertragsklauseln, die in jeder Hinsicht mit einer bestehenden gesetzlichen Regelung übereinstimmen (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 46, BAGE 154, 354; 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 28; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 37; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 34) .

    Ebenfalls nur eingeschränkt zu kontrollieren sind Abreden über den Umfang der von den Parteien geschuldeten Hauptleistungen, die ihrer Art nach nicht der Regelung durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften unterliegen, sondern von den Vertragsparteien festgelegt werden müssen (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 46, aaO; 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 28) .

    Gegenstand der Inhaltskontrolle ist nicht die vereinbarte Erhöhung der Arbeitszeit und damit der Umfang der von der Klägerin zu erbringenden Arbeitsleistung als Hauptleistungspflicht, sondern deren zeitliche Einschränkung durch die Befristung (vgl. BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 47, BAGE 154, 354; 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 29; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 36) .

    Betrifft die Inhaltskontrolle einen Verbrauchervertrag, sind nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 49, BAGE 154, 354; 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 32; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 40; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 46) .

    Während die Befristung des gesamten Arbeitsvertrags - von den Fällen der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung abgesehen - daraufhin zu überprüfen ist, ob sie durch einen sachlichen Grund gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt ist, unterliegt die Befristung einzelner Vertragsbedingungen nach § 307 Abs. 1 BGB einer Angemessenheitskontrolle, die anhand einer Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen beider Vertragsparteien vorzunehmen ist (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 50, BAGE 154, 354; 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 33; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 22, BAGE 140, 191) .

    Sie können sich bei der Interessenabwägung nach § 307 Abs. 1 BGB zugunsten des Arbeitgebers auswirken (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 51, BAGE 154, 354; 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 34; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 22, BAGE 140, 191) .

    Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auf Seiten des Arbeitnehmers kann in Ausnahmefällen eine andere Beurteilung in Betracht kommen (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 51, aaO; 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 34; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 42) .

    Dies ist der Fall bei der Befristung einer Aufstockung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 52, BAGE 154, 354; 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 35; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 43; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 24, BAGE 140, 191) .

    Eine längerfristige Planungssicherheit wird dem Arbeitnehmer daher nicht schon allein durch den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags ermöglicht, sondern nur dann, wenn auch der Umfang der Arbeitszeit unbefristet vereinbart wird (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 52, aaO; 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 35; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 23, aaO ).

  • BAG, 10.12.2014 - 7 AZR 1009/12

    Befristung einer Arbeitszeitverringerung - Inhaltskontrolle

    Auszug aus BAG, 25.04.2018 - 7 AZR 520/16
    Die Unwirksamkeit der Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen ist mit einer Klage nach § 256 Abs. 1 ZPO geltend zu machen (BAG 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 15; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 18; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 19; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 10, BAGE 140, 191) .

    Die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sind auf die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 42, BAGE 154, 354; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 29; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 18, BAGE 140, 191) .

    Arbeitsverträge sind Verbraucherverträge iSv. § 310 Abs. 3 BGB (vgl. BAG 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 25; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 34; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 31; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 17, BAGE 140, 191) .

    Das wäre nur der Fall, wenn Umstände vorlägen, aus denen geschlossen werden könnte, dass die Klägerin die Aufstockung der Arbeitszeit auch dann nur befristet vereinbart hätte, wenn ihr die unbefristete Aufstockung angeboten worden wäre (BAG 18. Januar 2006 - 7 AZR 191/05 - Rn. 34; zur Verringerung der Wochenarbeitszeit: BAG 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 32; 2. Dezember 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 20, BAGE 132, 59) .

    Der nur eingeschränkten Kontrolle unterliegen deklaratorische Vertragsklauseln, die in jeder Hinsicht mit einer bestehenden gesetzlichen Regelung übereinstimmen (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 46, BAGE 154, 354; 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 28; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 37; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 34) .

    Gegenstand der Inhaltskontrolle ist nicht die vereinbarte Erhöhung der Arbeitszeit und damit der Umfang der von der Klägerin zu erbringenden Arbeitsleistung als Hauptleistungspflicht, sondern deren zeitliche Einschränkung durch die Befristung (vgl. BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 47, BAGE 154, 354; 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 29; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 36) .

    Durch § 6b Abs. 5 MTV wird der gesetzliche Anspruch auf unbefristete Verringerung der Arbeitszeit nicht zeitlich beschränkt, sondern zugunsten des Arbeitnehmers zusätzlich zu dem gesetzlichen Anspruch nach § 8 TzBfG die Möglichkeit vorgesehen, die Arbeitszeit für eine begrenzte Dauer zu reduzieren (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 40) .

    Dementsprechend erschöpft sich der Änderungsvertrag vom 30. Januar/5. Februar 2013 nicht in einer bloßen Wiedergabe des Inhalts der tariflichen Regelung, sondern enthält eine selbstständige Befristungsabrede, die nach § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle unterliegt (vgl. BAG 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - zu B II 1 f bb der Gründe, BAGE 115, 274; zu einer Gesamtbetriebsvereinbarung BAG 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 37).

    Betrifft die Inhaltskontrolle einen Verbrauchervertrag, sind nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 49, BAGE 154, 354; 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 32; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 40; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 46) .

  • BAG, 15.12.2011 - 7 AZR 394/10

    Wirksamkeit der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung

    Auszug aus BAG, 25.04.2018 - 7 AZR 520/16
    Die Unwirksamkeit der Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen ist mit einer Klage nach § 256 Abs. 1 ZPO geltend zu machen (BAG 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 15; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 18; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 19; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 10, BAGE 140, 191) .

    Die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sind auf die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 42, BAGE 154, 354; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 29; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 18, BAGE 140, 191) .

    Arbeitsverträge sind Verbraucherverträge iSv. § 310 Abs. 3 BGB (vgl. BAG 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 25; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 34; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 31; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 17, BAGE 140, 191) .

    Während die Befristung des gesamten Arbeitsvertrags - von den Fällen der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung abgesehen - daraufhin zu überprüfen ist, ob sie durch einen sachlichen Grund gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt ist, unterliegt die Befristung einzelner Vertragsbedingungen nach § 307 Abs. 1 BGB einer Angemessenheitskontrolle, die anhand einer Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen beider Vertragsparteien vorzunehmen ist (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 50, BAGE 154, 354; 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 33; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 22, BAGE 140, 191) .

    Sie können sich bei der Interessenabwägung nach § 307 Abs. 1 BGB zugunsten des Arbeitgebers auswirken (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 51, BAGE 154, 354; 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 34; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 22, BAGE 140, 191) .

    Dies ist der Fall bei der Befristung einer Aufstockung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 52, BAGE 154, 354; 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 35; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 43; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 24, BAGE 140, 191) .

    Eine längerfristige Planungssicherheit wird dem Arbeitnehmer daher nicht schon allein durch den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags ermöglicht, sondern nur dann, wenn auch der Umfang der Arbeitszeit unbefristet vereinbart wird (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 52, aaO; 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 35; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 23, aaO ).

    Sie liegen nicht vor, wenn nicht auch ein gesonderter Vertrag über die Arbeitszeitaufstockung insgesamt hätte zulässig befristet werden können (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 52, aaO; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 43; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 24, aaO) .

  • BAG, 07.10.2015 - 7 AZR 945/13

    Befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit - 1. (Solo-) Fagottistin -

    Auszug aus BAG, 25.04.2018 - 7 AZR 520/16
    Die Unwirksamkeit der Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen ist mit einer Klage nach § 256 Abs. 1 ZPO geltend zu machen (BAG 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 15; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 18; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 19; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 10, BAGE 140, 191) .

    Eine Feststellungsklage muss sich nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 38, BAGE 154, 354; 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 17; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 20) .

    Arbeitsverträge sind Verbraucherverträge iSv. § 310 Abs. 3 BGB (vgl. BAG 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 25; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 34; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 31; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 17, BAGE 140, 191) .

    Der nur eingeschränkten Kontrolle unterliegen deklaratorische Vertragsklauseln, die in jeder Hinsicht mit einer bestehenden gesetzlichen Regelung übereinstimmen (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 46, BAGE 154, 354; 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 28; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 37; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 34) .

    Betrifft die Inhaltskontrolle einen Verbrauchervertrag, sind nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 49, BAGE 154, 354; 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 32; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 40; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 46) .

    Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auf Seiten des Arbeitnehmers kann in Ausnahmefällen eine andere Beurteilung in Betracht kommen (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 51, aaO; 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 34; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 42) .

    Dies ist der Fall bei der Befristung einer Aufstockung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 52, BAGE 154, 354; 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 35; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 43; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 24, BAGE 140, 191) .

    Sie liegen nicht vor, wenn nicht auch ein gesonderter Vertrag über die Arbeitszeitaufstockung insgesamt hätte zulässig befristet werden können (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 52, aaO; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 43; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 24, aaO) .

  • BAG, 17.03.2010 - 7 AZR 640/08

    Befristung - vorübergehender Bedarf - Haushalt

    Auszug aus BAG, 25.04.2018 - 7 AZR 520/16
    Die Prognose ist Teil des Sachgrunds für die Befristung (BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 12, BAGE 133, 319) .

    Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen (st. Rspr., BAG 21. März 2017 - 7 AZR 222/15 - Rn. 28; 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 17; 15. Oktober 2014 - 7 AZR 893/12 - Rn. 14; 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 12 f., aaO) .

    Wird die Befristung auf einen zusätzlichen Arbeitskräftebedarf im Bereich der Daueraufgaben gestützt, hat der Arbeitgeber darzutun, aufgrund welcher Umstände bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags davon auszugehen war, dass künftig nach Ablauf der mit dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer vereinbarten Vertragslaufzeit das zu erwartende Arbeitspensum mit dem vorhandenen Stammpersonal würde erledigt werden können (BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 688/14 - Rn. 13; 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 13, aaO) .

  • BAG, 09.12.2008 - 1 ABR 74/07

    Arbeitszeiterhöhung und Einstellung

    Auszug aus BAG, 25.04.2018 - 7 AZR 520/16
    Mit dieser Regelung gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass er eine wöchentliche Arbeitszeit von zehn Stunden im Regelfall als beiderseits interessengerechtes zeitliches Minimum für eine Beschäftigung ansieht (vgl. BAG 9. Dezember 2008 - 1 ABR 74/07 - Rn. 19, BAGE 128, 351; 15. Mai 2007 - 1 ABR 32/06 - Rn. 55, BAGE 122, 280) .

    Ein Arbeitszeitvolumen von zehn Wochenstunden kommt typisierend als Teilzeitarbeitsverhältnis ernsthaft in Betracht (vgl. BAG 9. Dezember 2008 - 1 ABR 74/07 - aaO zu der Frage, ob und ggf. ab welchem Umfang eine Erhöhung der Arbeitszeit als eine nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Einstellung anzusehen ist) .

  • BAG, 27.07.2016 - 7 AZR 545/14

    Befristung - vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung

    Auszug aus BAG, 25.04.2018 - 7 AZR 520/16
    Der Sachgrund setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht (st. Rspr., vgl. etwa BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 688/14 - Rn. 13; 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 17; 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 12 mwN) .

    Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen (st. Rspr., BAG 21. März 2017 - 7 AZR 222/15 - Rn. 28; 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 17; 15. Oktober 2014 - 7 AZR 893/12 - Rn. 14; 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 12 f., aaO) .

  • BAG, 14.12.2016 - 7 AZR 688/14

    Befristung - Vorübergehender Bedarf

    Auszug aus BAG, 25.04.2018 - 7 AZR 520/16
    Der Sachgrund setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht (st. Rspr., vgl. etwa BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 688/14 - Rn. 13; 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 17; 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 12 mwN) .

    Wird die Befristung auf einen zusätzlichen Arbeitskräftebedarf im Bereich der Daueraufgaben gestützt, hat der Arbeitgeber darzutun, aufgrund welcher Umstände bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags davon auszugehen war, dass künftig nach Ablauf der mit dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer vereinbarten Vertragslaufzeit das zu erwartende Arbeitspensum mit dem vorhandenen Stammpersonal würde erledigt werden können (BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 688/14 - Rn. 13; 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 13, aaO) .

  • BAG, 13.12.2017 - 7 AZR 369/16

    Befristung des Arbeitsvertrags einer Maskenbildnerin

    Auszug aus BAG, 25.04.2018 - 7 AZR 520/16
    Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Tarifbestimmung, von dem bei der Tarifauslegung vorrangig auszugehen ist (st. Rspr., vgl. zB BAG 13. Dezember 2017 - 7 AZR 369/16 - Rn. 53; 12. Dezember 2012 - 10 AZR 922/11 - Rn. 10, BAGE 144, 117) .
  • BAG, 15.05.2007 - 1 ABR 32/06

    Mitbestimmung im Gemeinschaftsbetrieb

  • BAG, 20.02.2008 - 7 AZR 950/06

    Befristeter Arbeitsvertrag - Vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung

  • BAG, 27.07.2005 - 7 AZR 486/04

    Befristete Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit

  • BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 222/15

    Zweckbefristung - Schließung einer Betriebsstätte

  • BAG, 12.12.2012 - 10 AZR 922/11

    Jahressonderzahlung - Zwölftelung

  • BAG, 15.10.2014 - 7 AZR 893/12

    Befristeter Arbeitsvertrag - vorübergehender betrieblicher Bedarf

  • BAG, 18.01.2006 - 7 AZR 191/05

    Befristete Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit

  • BAG, 02.09.2009 - 7 AZR 233/08

    Befristete Arbeitszeiterhöhung - Rundfunkredakteur

  • LAG Köln, 03.03.2016 - 8 Sa 1060/15

    Befristete Erhöhung; Arbeitszeit

  • BAG, 19.11.2019 - 7 AZR 582/17

    Saisonarbeitsverhältnis - Beschäftigung während der Badesaison

    Eine Feststellungsklage muss sich nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 25. April 2018 - 7 AZR 520/16 - Rn. 17 mwN) .

    Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 25. April 2018 - 7 AZR 520/16 - Rn. 33; 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 49, BAGE 154, 354) .

  • BAG, 14.10.2020 - 5 AZR 649/19

    Annahmeverzug - Schadensersatz - behinderungsgerechte Beschäftigungsmöglichkeit

    bb) Die mit der "Abstellung" einhergehende Befristung der Änderung der Tätigkeit des Klägers unterliegt einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB (im Einzelnen BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 39 ff.; zur Inhaltskontrolle bei der Befristung einzelner Vertragsbedingungen vgl. auch BAG 25. April 2018 - 7 AZR 520/16 - Rn. 34; 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 50, BAGE 154, 354) .

    Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auf Seiten des Arbeitnehmers kann in Ausnahmefällen eine andere Beurteilung in Betracht kommen (BAG 25. April 2018 - 7 AZR 520/16 - Rn. 35 f.; 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 51 mwN, BAGE 154, 354) .

  • BAG, 22.01.2020 - 7 AZR 222/19

    Freigestelltes Betriebsratsmitglied - Vergütung

    Eine Feststellungsklage muss sich nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (st. Rspr., zB BAG 25. April 2018 - 7 AZR 520/16 - Rn. 17 mwN) .
  • BAG, 24.02.2021 - 7 AZR 108/20

    Sachgrundlose Befristung - Verlängerung - Arbeitszeitreduzierung

    Der Wortlaut der Tarifbestimmung, von dem bei der Tarifauslegung vorrangig auszugehen ist (st. Rspr., vgl. zB BAG 25. April 2018 - 7 AZR 520/16 - Rn. 30; 13. Dezember 2017 - 7 AZR 369/16 - Rn. 53, BAGE 161, 179; 12. Dezember 2012 - 10 AZR 922/11 - Rn. 10, BAGE 144, 117) , enthält keinerlei Hinweis auf eine entsprechende ermessensgebundene Vereinbarungspflicht und regelt keinerlei Ermessensausübungsvoraussetzungen.
  • BAG, 21.11.2018 - 7 AZR 234/17

    Befristung - vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung - Projekt

    Zwar setzt nach der Rechtsprechung des Senats die Wirksamkeit einer befristeten Erhöhung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang nach § 307 Abs. 1 BGB das Vorliegen von Umständen voraus, die die Befristung eines über das erhöhte Arbeitszeitvolumen gesondert abgeschlossenen Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen würden (vgl. etwa BAG 25. April 2018 - 7 AZR 520/16 - Rn. 32 ff.; 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 54 ff., BAGE 154, 354) .
  • LAG Baden-Württemberg, 10.05.2021 - 1 Sa 12/21

    Ausschluss der ordentlichen Kündigung - AGB-Kontrolle - Weiterbildung zum

    (1) Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des §§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt vor, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne auch dessen Belange zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren (st. Rspr., vgl. nur BAG 19. November 2017 - 7 AZR 582/18 - Rn. 42; BAG 25. April 2018 - 7 AZR 520/16 - Rn. 33).
  • LAG Hessen, 19.02.2021 - 14 Sa 306/20

    Fahrradlieferanten, die Speisen und Getränke an Kunden ausliefern, haben gegen

    Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt ( BAG 19. November 2019 - 7 AZR 582/17 -NZA 2020, 37; BAG 25. April 2018 -7 AZR 520/16 -NZA 2018, BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - BAGE 154, 354; BAG 27. Juli 2005 -7 AZR 486/04- BAGE 115, 274; BAG 18. Januar 2006 -7 AZR 191/05- AP BGB § 305 Nr. 8; BAG 4. März 2004-8 AZR 196/03-BAGE 110, 8).
  • BAG, 12.06.2019 - 7 AZR 428/17

    Auflösende Bedingung - Beendigung des Dienstverhältnisses als Geschäftsführer

    Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 25. April 2018 - 7 AZR 520/16 - Rn. 33 mwN) .
  • LAG Köln, 26.09.2019 - 6 Sa 226/19

    Arbeitszeit; Aufstockung; Befristung; Mehrfachbefristung

    Die Befristung einzelner Vertragsbedingungen ist nicht nach den Maßstäben des § 14 TzBfG zu prüfen, sondern es ist eine Angemessenheitskontrolle nach § 307 BGB durchzuführen und damit die Frage zu beantworten, ob die streitige Befristung den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt (st. Rspr. BAG z.B. 25.04.2018 - 7 AZR 520/16 -).

    Dies entspricht der inzwischen ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt (BAG v. 23.03.2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 50; BAG v. 24.02.2016 - 7 AZR253/14 - Rn. 33; BAG v. 15.12.2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 22; BAG v. 25.04.2018 - 7 AZR 520/16 -, Rn. 34).

    Sie liegen nicht vor, wenn nicht auch ein gesonderter Vertrag über die Arbeitszeitaufstockung insgesamt hätte zulässig befristet werden können (BAG v. 23.03.2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 52; BAG v. 07.10.2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 43; BAG v. 15.12.2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 24; BAG v. 25.04.2018 - 7 AZR 520/16 -, Rn. 36).

    Ausgehend davon, dass unter einem Vollzeitarbeitsverhältnis üblicherweise ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden verstanden wird, setzt eine Aufstockung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang regelmäßig voraus, dass sich das Aufstockungsvolumen zumindest auf 25 % eines Vollzeitarbeitsverhältnisses beläuft (BAG v. 23.03.2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 55; BAG v. 25.04.2018 - 7 AZR 520/16 - Rn. 39).

  • LAG Sachsen-Anhalt, 30.06.2020 - 4 Sa 576/18

    Befristung nach WissZeitVG - Höchstbefristungsdauer - Verlängerung - Betreuung

    Die Unwirksamkeit einer Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen ist mit einer Klage nach § 256 Abs. 1 ZPO geltend zu machen (BAG 25.04.2018 - 7 AZR 520/16, Rn. 15).

    Eine Feststellungsklage muss sich nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 25.04.2018 - 7 AZR 520/16, Rn. 17).

    Arbeitsverträge sind Verbraucherverträge im Sinne von § 310 Abs. 3 BGB (BAG 25.04.2018 - 7 AZR 520/16, Rn. 23).

  • LAG Baden-Württemberg, 11.07.2022 - 1 Sa 39/21

    Aussetzung wegen eines Vorabentscheidungsersuchens

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.10.2018 - 3 Sa 137/18

    Vorliegen Arbeitsverhältnis - Modelvertrag - Befristung - Sittenwidrigkeit

  • LAG Niedersachsen, 25.09.2019 - 17 Sa 300/19

    Annahmeverzug des Arbeitgebers nach Ablauf einer befristet zugewiesenen

  • BAG, 23.09.2020 - 5 AZR 193/19

    Arbeitsentgelt - Bezugnahme auf beamtenrechtliche Besoldungsregelungen

  • LAG Hessen, 12.03.2021 - 14 Sa 1158/20

    Fahrradlieferanten, die Speisen und Getränke an Kunden ausliefern, haben gegen

  • LAG Baden-Württemberg, 28.11.2022 - 1 Sa 6/22

    Zulässigkeit einer Klageänderung; Zwischenfeststellungsklage im Zivilprozess;

  • LAG Hamm, 28.11.2019 - 11 Sa 381/19
  • LAG München, 10.09.2021 - 4 Sa 112/21

    Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds - nachträgliche Übernahme

  • LAG Hamm, 17.08.2020 - 8 Sa 1271/18

    Leitender Angestellter, Auflösungsantrag, Abfindung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.11.2022 - 2 Sa 476/21

    Befristung - Sachgrund der Vertretung - institutioneller Rechtsmissbrauch

  • LAG Berlin-Brandenburg, 01.02.2019 - 3 Sa 1398/18

    Beschäftigung als ständige persönliche Fahrerin - Zahlung des Pauschalentgelts

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