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   OLG Brandenburg, 09.04.2009 - 9 UF 202/07   

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https://dejure.org/2009,7910
OLG Brandenburg, 09.04.2009 - 9 UF 202/07 (https://dejure.org/2009,7910)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.04.2009 - 9 UF 202/07 (https://dejure.org/2009,7910)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09. April 2009 - 9 UF 202/07 (https://dejure.org/2009,7910)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern; Pflicht zur Einleitung eines Verbraucher-Insolvenzverfahrens; Anrechnung fiktiven Einkommens

  • Judicialis

    RVO § 2; ; ZPO § ... 115 Abs. 1; ; ZPO § 115 Abs. 2; ; ZPO § 305 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 524; ; ZPO § 653; ; ZPO § 654 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 850 c Abs. 1; ; InsO § 4a; ; InsO § 4b; ; InsO § 17 Abs. 2 Satz 1; ; InsVV § 2 Abs. 2; ; BGB § 1603

  • fr-blog.com

    Senkung des Selbstbehalt um 25% bei Zusammenleben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern; Anrechnung fiktiven Einkommens; Pflicht zur Einleitung eines Verbraucher-Insolvenzverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2009, 2098
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 23.02.2005 - XII ZR 114/03

    Obliegenheit des Unterhalstsschuldners, zur Sicherung der Unterhaltsansprüche

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.04.2009 - 9 UF 202/07
    Es ist durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Februar 2005 (NJW 2005, 1279) inzwischen höchstrichterlich anerkannt, dass den Unterhaltsschuldner grundsätzlich eine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz trifft, wenn dieses Verfahren zulässig und geeignet ist, den laufenden Unterhalt seines minderjährigen Kindes dadurch sicherzustellen, dass ihm Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten eingeräumt wird.

    Die durch das Verbraucherinsolvenzverfahren entstehenden Kosten belasten den unterhaltspflichtigen Kläger nach alledem nicht unangemessen und sind deshalb nicht geeignet, das Verfahren für den Unterhaltsschuldner als unzumutbar darzustellen (vgl. BGH NJW 2005, 1279/1281).

  • BVerfG, 14.12.2006 - 1 BvR 2236/06

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe zur

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.04.2009 - 9 UF 202/07
    Die Gerichte sind schon aus verfassungsrechtlichen Gründen zu einer besonders sorgfältigen Prüfung der Frage gehalten, ob die Voraussetzungen für die Zurechnung eines fiktiven Einkommens gegeben sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. März 2003, Az. 1 BvR 752/02, und vom 16. April 2008, Az. 1 BvR 2253/07 - für die Fälle unzureichenden Einkommens aus Vollzeittätigkeit; Beschlüsse vom 29. Dezember 2005, Az. 1 BvR 2076, und vom 14. Dezember 2006, Az. 1 BvR 2236/06 - zu den Grenzen der Verpflichtung zur Arbeitssuche im gesamten Bundesgebiet).

    Anknüpfend daran, dass die Einkommensfiktion ursprünglich ein schweres Verschulden des Unterhaltsschuldners voraussetzt, nämlich ein verantwortungsloses, zumindest leichtfertiges unterhaltsbezogenes Fehlverhalten des Pflichtigen, der eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit auslässt, obwohl er diese "bei gutem Willen" ausüben könnte (BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2006, Az. 1 BvR 2236/06; Kalthoener/Büttner/ Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl., Rdnr. 727), ist bei der Einkommensfiktion eine kritischere Betrachtung insbesondere hinsichtlich der Kausalität geboten und die Zurechnung wieder mehr auf die Fälle zu beschränken, in denen sich ein Unterhaltsschuldner willentlich seinen Verpflichtungen entzieht (vgl. Schünemann, Anmerkung zum Beschluss des BVerfG vom 12. November 2007, Az. 1 BvR 48/05, jurisPR-FamR 18/2008, Anm. 1; Palandt-Diederichsen, BGB, 68. Aufl., § 1603 Rdnr. 34).

  • BGH, 13.03.2008 - IX ZB 63/05

    Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der Mindestvergütung des Insolvenzverwalters

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.04.2009 - 9 UF 202/07
    Nach der - ausdrücklich nicht verfassungswidrigen (vgl. BGH MDR 2008, 883) - Neuregelung des § 2 Abs. 2 InsVV beträgt die Mindestvergütung des Insolvenzverwalters in der Regel mindestens 1.000,00 EUR, wenn - wie im Streitfall - nicht mehr als 10 Gläubiger Forderungen angemeldet haben (bzw. anmelden würden).
  • OLG Dresden, 10.01.2003 - 10 UF 684/02

    Unterhalt; Verbindlichkeiten; Insolvenzverfahren

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.04.2009 - 9 UF 202/07
    Die Nichteinleitung eines zumutbaren Verbraucherinsolvenzverfahrens wiederum führt zur fiktiven Nichtberücksichtigung der Schulden (Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rspr zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl., Rdnr. 129; OLG Dresden FamRZ 2003, 1028).
  • BGH, 09.01.2008 - XII ZR 170/05

    Umfang des Selbstbehalts eines Unterhaltspflichtigen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.04.2009 - 9 UF 202/07
    Die mit einer solchen Lebensgemeinschaft einhergehende so genannte Haushaltsersparnis kann monetarisiert werden, da das Zusammenleben zweier oder mehrerer Personen gegenüber einem Einzelhaushalt regelmäßig zu einer Kostenersparnis oder zu Synergieeffekten führt, die jeden Lebenspartner hälftig entlasten (BGH FamRZ 2008, 594/597 f. mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 05.03.2003 - 1 BvR 752/02

    GG Art 2 Abs 1 verletzende Berücksichtigung fiktiver Nebentätigkeitseinkünfte in

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.04.2009 - 9 UF 202/07
    Die Gerichte sind schon aus verfassungsrechtlichen Gründen zu einer besonders sorgfältigen Prüfung der Frage gehalten, ob die Voraussetzungen für die Zurechnung eines fiktiven Einkommens gegeben sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. März 2003, Az. 1 BvR 752/02, und vom 16. April 2008, Az. 1 BvR 2253/07 - für die Fälle unzureichenden Einkommens aus Vollzeittätigkeit; Beschlüsse vom 29. Dezember 2005, Az. 1 BvR 2076, und vom 14. Dezember 2006, Az. 1 BvR 2236/06 - zu den Grenzen der Verpflichtung zur Arbeitssuche im gesamten Bundesgebiet).
  • BGH, 25.10.1995 - XII ZR 247/94

    Ermittlung des unterhaltserheblichen Einkommens des zum Kindesunterhalt

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.04.2009 - 9 UF 202/07
    Hierbei sind der Zweck der eingegangenen Verpflichtung, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und seine Möglichkeit, die Leistungsfähigkeit in zumutbarer Weise ganz oder teilweise wieder herzustellen sowie gegebenenfalls schutzwürdige Belange eines Dritten zu prüfen (vgl. BGH FamRZ 1992, 797; 1996, 160; Wendl/Staudigl-Gerhardt, a.a.O., § 1 Rdnr. 644).
  • BGH, 15.12.1993 - XII ZR 172/92

    Unterhaltspflicht eines in einer Umschulungsmaßnahme befindlichen, im

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.04.2009 - 9 UF 202/07
    Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass das Unterlassen von Bewerbungen des Unterhaltspflichtigen dann nicht vorwerfbar ist, wenn auch zumutbare Anstrengungen aller Voraussicht nach nicht zum Erfolg geführt hätten (vgl. BGH FamRZ 1994, 372 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 18.03.1992 - XII ZR 1/91

    Unterhaltsansprüche ehelicher und nichtehelicher Kinder - Geltendmachung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.04.2009 - 9 UF 202/07
    Hierbei sind der Zweck der eingegangenen Verpflichtung, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und seine Möglichkeit, die Leistungsfähigkeit in zumutbarer Weise ganz oder teilweise wieder herzustellen sowie gegebenenfalls schutzwürdige Belange eines Dritten zu prüfen (vgl. BGH FamRZ 1992, 797; 1996, 160; Wendl/Staudigl-Gerhardt, a.a.O., § 1 Rdnr. 644).
  • BVerfG, 12.11.2007 - 1 BvR 48/05

    Rechtstaatlichkeit der Versagung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.04.2009 - 9 UF 202/07
    Anknüpfend daran, dass die Einkommensfiktion ursprünglich ein schweres Verschulden des Unterhaltsschuldners voraussetzt, nämlich ein verantwortungsloses, zumindest leichtfertiges unterhaltsbezogenes Fehlverhalten des Pflichtigen, der eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit auslässt, obwohl er diese "bei gutem Willen" ausüben könnte (BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2006, Az. 1 BvR 2236/06; Kalthoener/Büttner/ Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl., Rdnr. 727), ist bei der Einkommensfiktion eine kritischere Betrachtung insbesondere hinsichtlich der Kausalität geboten und die Zurechnung wieder mehr auf die Fälle zu beschränken, in denen sich ein Unterhaltsschuldner willentlich seinen Verpflichtungen entzieht (vgl. Schünemann, Anmerkung zum Beschluss des BVerfG vom 12. November 2007, Az. 1 BvR 48/05, jurisPR-FamR 18/2008, Anm. 1; Palandt-Diederichsen, BGB, 68. Aufl., § 1603 Rdnr. 34).
  • BVerfG, 16.04.2008 - 1 BvR 2253/07

    Verletzung der Garantie der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs

  • OLG Jena, 25.05.2010 - 1 UF 19/10

    Kindesunterhalt: Beurteilung der Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der

    Weil er diesen Vortrag nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt hat, ist ein entsprechender Synergieeffekt zu berücksichtigen, den der Senat im vorliegenden Fall mit (12,5 % seines Selbstbehalts in Höhe von 900,- EUR =) 112, 50 EUR bemisst (vgl. OLG Brandenburg, ZInsO 2009, 2019).
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