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   BAG, 10.12.2002 - 1 ABR 7/02   

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BAG, 10.12.2002 - 1 ABR 7/02 (https://dejure.org/2002,1023)
BAG, Entscheidung vom 10.12.2002 - 1 ABR 7/02 (https://dejure.org/2002,1023)
BAG, Entscheidung vom 10. Dezember 2002 - 1 ABR 7/02 (https://dejure.org/2002,1023)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats während der Dauer von Arbeitskampfmaßnahmen

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Unterrichtungsansprüche des Betriebsrats im Arbeitskampf

  • Judicialis

    GG Art. 9 Abs. 3; ; BetrVG 1972 § ... 74 Abs. 2; ; BetrVG 1972 § 80 Abs. 1; ; BetrVG 1972 § 80 Abs. 2; ; BetrVG 1972 § 87 Abs. 1 Nr. 2; ; BetrVG 1972 § 87 Abs. 1 Nr. 3; ; BetrVG 1972 § 99; ; ZPO § 319; ; ZPO § 253 Abs. 2; ; ZPO § 256; ; ArbGG § 87 Abs. 2; ; ArbGG § 81 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitskampfrecht; Betriebsverfassungsrecht; Prozeßrecht - Unterrichtungsansprüche des Betriebsrats während eines Arbeitskampfs; Feststellungsinteresse; Beschlussberichtigung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beteiligungsrechte des Betriebsrats während eines Arbeitskampfs (hier: Unterrichtungsanspruch): Kein Ausschluss aufgrund bloßer Möglichkeit der rechtswidrigen Verwendung oder Weitergabe der Informationen durch einzelne Betriebsratsmitglieder

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Unterrichtungsansprüche des Betriebsrats im Arbeitskampf

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unterrichtungsansprüche des Betriebsrats im Arbeitskampf

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Informationsrechte des Betriebsrats auch im Streik

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 104, 175
  • NZA 2004, 223
  • BB 2003, 1900
  • DB 2003, 2072
  • AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 59
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

    Auszug aus BAG, 10.12.2002 - 1 ABR 7/02
    a) Ein rechtmäßiger Streik und die gegen seine Auswirkungen gerichteten rechtmäßigen Abwehrmaßnahmen sind Ausdruck der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Koalitionsfreiheit (BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - BVerfGE 84, 212, 225 = AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 117 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 97, zu C I 1 a der Gründe).

    Sie kann durch Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechte gerechtfertigt sein (BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - BVerfGE 84, 212, 228 = AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 117 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 97, zu C I 3 a der Gründe; 8. April 1981 - 1 BvR 608/79 - BVerfGE 57, 70, 98 f., zu C II 3 der Gründe - mit Bezug auf die Wissenschaftsfreiheit).

    Auch bedarf die Koalitionsfreiheit der Ausgestaltung durch die Rechtsordnung, soweit das Verhältnis der Tarifvertragsparteien zueinander berührt wird, die beide den Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG genießen (BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - aaO).

  • BAG, 24.04.1979 - 1 ABR 43/77

    Mitbestimmungsrecht bei vorübergehender Arbeitszeitverlängerung aus

    Auszug aus BAG, 10.12.2002 - 1 ABR 7/02
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können das Bestehen und der Umfang eines betrieblichen Mitbestimmungsrechts trotz der tatsächlichen Erledigung eines aktuellen Konflikts im Wege eines Feststellungsantrags zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden, wenn der betreffende Streit auch künftig im Betrieb auftreten kann (BAG 16. April 2002 - 1 ABR 34/01 - AP BetrVG 1972 § 87 Akkord Nr. 9 = EzA BetrVG 1972 § 87 Leistungslohn Nr. 19; 15. Januar 2002 - 1 ABR 13/01 - AP BetrVG 1972 § 87 Gesundheitsschutz Nr. 12 = EzA BetrVG 1972 § 87 Gesundheitsschutz Nr. 12; 24. April 1979 - 1 ABR 43/77 - BAGE 31, 372 für die Feststellung von Mitbestimmungsrechten im Arbeitskampf; 22. Dezember 1980 - 1 ABR 2/79 - BAGE 34, 331).

    Will der Arbeitgeber während eines Streiks in seinem Betrieb für arbeitswillige Arbeitnehmer aus streikbedingten Gründen vorübergehend die betriebsübliche Arbeitszeit verlängern, so bedarf er dazu nicht der Zustimmung des Betriebsrats (BAG 24. April 1979 - 1 ABR 43/77 - BAGE 31, 372).

    Andernfalls könnte der Betriebsrat eine dem Arbeitgeber sonst mögliche Abwehrmaßnahme verhindern oder zumindest bis zur Herbeiführung einer Entscheidung der Einigungsstelle erheblich hinauszögern (BAG 24. April 1979 - 1 ABR 43/77 - aaO).

  • BAG, 14.02.1978 - 1 AZR 54/76

    Betriebsratsmitglieder - Mitglieder des Wahlvorstandes - Wahlbewerber - Teilnahme

    Auszug aus BAG, 10.12.2002 - 1 ABR 7/02
    Der Fortbestand des Betriebsratsamts und die Fortexistenz eines betrieblichen Regelungspartners liegen dabei auch im wohlverstandenen Interesse des Arbeitgebers, etwa bei der Aufrechterhaltung der betrieblichen Ordnung oder der Vereinbarung eines Notdienstes bei fehlender Regelung durch die Kampfparteien selbst (BAG 21. April 1971 - GS 1/68 - BAGE 23, 292, 313, zu III C 5 der Gründe; 26. Oktober 1971 - 1 AZR 113/68 - BAGE 23, 484; 14. Februar 1978 - 1 AZR 54/76 - BAGE 30, 43, 48, zu 3 der Gründe; 14. Februar 1978 - 1 AZR 76/76 - BAGE 30, 50, 62, zu 7 der Gründe; 25. Oktober 1988 - 1 AZR 368/87 - BAGE 60, 71, 75, zu III 2 der Gründe).

    Die Tarifautonomie und der aus ihr abzuleitende Grundsatz der Kampfmittelparität verlangen in diesen Fällen eine arbeitskampfkonforme Auslegung und damit eine Einschränkung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats (BAG 14. Februar 1978 - 1 AZR 54/76 - BAGE 30, 43, zu 3 der Gründe).

    Dies folgt aus Gründen der Kampfparität und in Kündigungsfällen daraus, daß dem Betriebsrat Entscheidungen nach § 102 und § 103 BetrVG unter diesen Umständen nicht zuzumuten sind; er wäre vom Neutralitätsgebot überfordert (BAG 14. Februar 1978 - 1 AZR 54/76 - BAGE 30, 43 und - 1 AZR 76/76 - BAGE 30, 50, 62, zu 7 der Gründe).

  • BAG, 19.02.1991 - 1 ABR 36/90

    Entsendung in anderen Betrieb eines anderen Unternehmens

    Auszug aus BAG, 10.12.2002 - 1 ABR 7/02
    Gemäß § 87 Abs. 2 Satz 3 iVm. § 81 Abs. 3 ArbGG ist dies aber zulässig, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Beschwerdegericht die Sachdienlichkeit des Antrags bejaht (BAG 19. Februar 1991 - 1 ABR 36/90 - BAGE 67, 236).

    Im vorliegenden Fall hat die Arbeitgeberin der Antragsänderung zugestimmt, indem sie ohne Widerspruch auch den neuen Antrag erörtert hat (vgl. dazu BAG 19. Februar 1991 - 1 ABR 36/90 - aaO).

    b) Eine Einschränkung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats bei Maßnahmen zur Abwehr von Folgen eines Arbeitskampfs kommt dementsprechend in Betracht, wenn die Mitbestimmung des Betriebsrats unmittelbar und zwangsläufig zur Folge hätte, daß die Freiheit des Arbeitgebers, Arbeitskampfmaßnahmen zu ergreifen oder Folgen eines Arbeitskampfs zu begegnen, ernsthaft beeinträchtigt würde (BAG 10. Februar 1988 - 1 ABR 39/86 - BAGE 57, 295, 307, zu B II 3 c der Gründe; 19. Februar 1991 - 1 ABR 36/90 - BAGE 67, 236, 242, zu B II 1 der Gründe).

  • BVerfG, 14.11.1995 - 1 BvR 601/92

    Mitgliederwerbung II

    Auszug aus BAG, 10.12.2002 - 1 ABR 7/02
    Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit ist zwar vorbehaltlos gewährleistet und sein Schutz ist nicht von vornherein nur auf einen Kernbereich beschränkt (BVerfG 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 - BVerfGE 93, 352, 359, zu B I 3 b der Gründe; 20. April 1999 - 1 ABR 72/98 - BAGE 91, 210, 227, zu B II 2 b bb der Gründe).

    Die Betätigungsfreiheit der Koalitionen läßt eine Ausgestaltung durch den Gesetzgeber jedenfalls zu (BVerfG 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 - aaO).

  • BAG, 15.12.1998 - 1 ABR 9/98

    Unterrichtung des Betriebsrats über Beschäftigung freier Mitarbeiter

    Auszug aus BAG, 10.12.2002 - 1 ABR 7/02
    Die Ausübung der Mitbestimmungsrechte nach § 87 und § 99 BetrVG gehört zu den gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats iSd. § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG (BAG 15. Dezember 1998 - 1 ABR 9/98 - BAGE 90, 288, 295).

    Auch dieser Prüfung dient der Unterrichtungsanspruch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG (BAG 15. Dezember 1998 - 1 ABR 9/98 - BAGE 90, 288, 295 f., zu B II 1 der Gründe).

  • BAG, 14.02.1978 - 1 AZR 76/76

    Rechtswidrige Arbeitsniederlegung betriebsbedingt gekündigter Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 10.12.2002 - 1 ABR 7/02
    Der Fortbestand des Betriebsratsamts und die Fortexistenz eines betrieblichen Regelungspartners liegen dabei auch im wohlverstandenen Interesse des Arbeitgebers, etwa bei der Aufrechterhaltung der betrieblichen Ordnung oder der Vereinbarung eines Notdienstes bei fehlender Regelung durch die Kampfparteien selbst (BAG 21. April 1971 - GS 1/68 - BAGE 23, 292, 313, zu III C 5 der Gründe; 26. Oktober 1971 - 1 AZR 113/68 - BAGE 23, 484; 14. Februar 1978 - 1 AZR 54/76 - BAGE 30, 43, 48, zu 3 der Gründe; 14. Februar 1978 - 1 AZR 76/76 - BAGE 30, 50, 62, zu 7 der Gründe; 25. Oktober 1988 - 1 AZR 368/87 - BAGE 60, 71, 75, zu III 2 der Gründe).

    Dies folgt aus Gründen der Kampfparität und in Kündigungsfällen daraus, daß dem Betriebsrat Entscheidungen nach § 102 und § 103 BetrVG unter diesen Umständen nicht zuzumuten sind; er wäre vom Neutralitätsgebot überfordert (BAG 14. Februar 1978 - 1 AZR 54/76 - BAGE 30, 43 und - 1 AZR 76/76 - BAGE 30, 50, 62, zu 7 der Gründe).

  • BAG, 26.10.1971 - 1 AZR 113/68

    Fragen zur Rechtmäßigkeit eines Streiks -; Umfang der Betriebsratstätigkeit

    Auszug aus BAG, 10.12.2002 - 1 ABR 7/02
    Der Fortbestand des Betriebsratsamts und die Fortexistenz eines betrieblichen Regelungspartners liegen dabei auch im wohlverstandenen Interesse des Arbeitgebers, etwa bei der Aufrechterhaltung der betrieblichen Ordnung oder der Vereinbarung eines Notdienstes bei fehlender Regelung durch die Kampfparteien selbst (BAG 21. April 1971 - GS 1/68 - BAGE 23, 292, 313, zu III C 5 der Gründe; 26. Oktober 1971 - 1 AZR 113/68 - BAGE 23, 484; 14. Februar 1978 - 1 AZR 54/76 - BAGE 30, 43, 48, zu 3 der Gründe; 14. Februar 1978 - 1 AZR 76/76 - BAGE 30, 50, 62, zu 7 der Gründe; 25. Oktober 1988 - 1 AZR 368/87 - BAGE 60, 71, 75, zu III 2 der Gründe).

    Hinsichtlich derartiger Maßnahmen ist der Betriebsrat wegen ihrer Wirkungen auf das Kampfgeschehen funktionsunfähig, unabhängig davon, ob sich seine Mitglieder sämtlich, teilweise oder gar nicht am Streik beteiligen (BAG 26. Oktober 1971 - 1 AZR 113/68 - BAGE 23, 484, 504, zu A III 1 der Gründe).

  • BAG, 10.02.1988 - 1 ABR 39/86

    Betriebliche Bildungsmaßnahme - Auswahl der Teilnehmer

    Auszug aus BAG, 10.12.2002 - 1 ABR 7/02
    b) Eine Einschränkung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats bei Maßnahmen zur Abwehr von Folgen eines Arbeitskampfs kommt dementsprechend in Betracht, wenn die Mitbestimmung des Betriebsrats unmittelbar und zwangsläufig zur Folge hätte, daß die Freiheit des Arbeitgebers, Arbeitskampfmaßnahmen zu ergreifen oder Folgen eines Arbeitskampfs zu begegnen, ernsthaft beeinträchtigt würde (BAG 10. Februar 1988 - 1 ABR 39/86 - BAGE 57, 295, 307, zu B II 3 c der Gründe; 19. Februar 1991 - 1 ABR 36/90 - BAGE 67, 236, 242, zu B II 1 der Gründe).

    a) Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats scheiden arbeitskampfbedingt nur insoweit aus, als sie die Arbeitskampffreiheit des Arbeitgebers tatsächlich einschränken (BAG 10. Februar 1988 - 1 ABR 39/86 - BAGE 57, 295, 307, zu B II 3 c der Gründe).

  • BAG, 21.04.1971 - GS 1/68

    Arbeitskampfmaßnahmen

    Auszug aus BAG, 10.12.2002 - 1 ABR 7/02
    Der Fortbestand des Betriebsratsamts und die Fortexistenz eines betrieblichen Regelungspartners liegen dabei auch im wohlverstandenen Interesse des Arbeitgebers, etwa bei der Aufrechterhaltung der betrieblichen Ordnung oder der Vereinbarung eines Notdienstes bei fehlender Regelung durch die Kampfparteien selbst (BAG 21. April 1971 - GS 1/68 - BAGE 23, 292, 313, zu III C 5 der Gründe; 26. Oktober 1971 - 1 AZR 113/68 - BAGE 23, 484; 14. Februar 1978 - 1 AZR 54/76 - BAGE 30, 43, 48, zu 3 der Gründe; 14. Februar 1978 - 1 AZR 76/76 - BAGE 30, 50, 62, zu 7 der Gründe; 25. Oktober 1988 - 1 AZR 368/87 - BAGE 60, 71, 75, zu III 2 der Gründe).

    Andernfalls ist nicht gewährleistet, daß die Tarifvertragsparteien einen Tarifvertrag wirklich aushandeln (BAG 21. April 1971 - GS 1/68 - BAGE 23, 292).

  • BAG, 22.12.1980 - 1 ABR 76/79

    Verteilung des Arbeitskampfrisiko -; Mitbestimmungsrecht und Neutralitätspflicht

  • BAG, 20.04.1999 - 1 ABR 72/98

    Unterlassungsanspruch von Gewerkschaften gegen tarifwidrige betriebliche

  • BVerfG, 08.04.1981 - 1 BvR 608/79

    Verfassungsmäßigkeit des Hessischen Universitätsgesetzes

  • BVerfG, 07.04.1997 - 1 BvL 11/96

    Zur Beteiligung des Betriebsrates bei Einstellungen und Versetzung im

  • BGH, 18.06.1964 - VII ZR 152/62
  • LAG Köln, 22.06.1992 - 14 TaBV 17/92

    Betriebsrat: Mitbestimmung beim Einsatz von Streikbrechern

  • BAG, 12.05.1964 - 3 AZR 412/63

    Urteilsgründe - Urteilsformel - Rechenfehler - Rechtsmittelgericht -

  • LAG Hessen, 22.02.1990 - 12 TaBVGa 1/90

    Umfang der Informationsrechte des Betriebsrats im Arbeitskampf; Funktion

  • BAG, 13.03.2001 - 1 ABR 34/00

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einsatz von Testkäufern einer Fremdfirma

  • BAG, 22.12.1980 - 1 ABR 2/79

    Verteilung des Arbeitskampfrisikos bei Fernwirkungen eines Streiks

  • BAG, 15.01.2002 - 1 ABR 13/01

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Maßnahmen des gesetzlichen Arbeits- und

  • BAG, 16.04.2002 - 1 ABR 34/01

    Mitbestimmung bei Akkordentlohnung - Regelung durch Spruch der Einigungsstelle -

  • BAG, 25.10.1988 - 1 AZR 368/87

    Suspendierende Aussperrung von Betriebsratsmitgliedern

  • LAG Niedersachsen, 21.11.2001 - 15 TaBV 104/00

    Beteiligungsrecht ; Betriebsrat; Arbeitskampfbedingte Maßnahmen ;

  • BAG, 24.04.2007 - 1 AZR 252/06

    Streik um Tarifsozialplan

    Im Übrigen wird die Kampfparität nach der ständigen Rechtsprechung des Senats durch arbeitskampfbedingte Einschränkungen der Beteiligungsrechte des Betriebsrats gewahrt und nicht umgekehrt die verfassungsrechtlich geschützte Koalitionsbetätigungsfreiheit zugunsten des Betriebsrats beschränkt (10. Dezember 2002 - 1 ABR 7/02 - BAGE 104, 175, zu B III 3 der Gründe).
  • BAG, 13.12.2011 - 1 ABR 2/10

    Mitbestimmung bei Versetzungen - arbeitskampfbedingte Versetzung

    Das Bestehen und der Umfang eines betrieblichen Mitbestimmungsrechts können trotz der tatsächlichen Erledigung eines Konflikts in der Vergangenheit im Wege eines Feststellungsantrags zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden, wenn der betreffende Streit auch künftig wieder auftreten kann (BAG 10. Dezember 2002 - 1 ABR 7/02 - zu B I 4 der Gründe, BAGE 104, 175) .

    Auch während eines Arbeitskampfs bleibt der Betriebsrat mit allen Rechten und Pflichten im Amt und hat dieses neutral wahrzunehmen (BAG 10. Dezember 2002 - 1 ABR 7/02 - zu B III 2 der Gründe, BAGE 104, 175) .

    bb) Nach der Senatsrechtsprechung ist der Betriebsrat daran gehindert, einzelne Mitbestimmungsrechte, die durch das Streikgeschehen bedingt sind, auszuüben, wenn hierdurch die Arbeitskampffreiheit des Arbeitgebers ernsthaft beeinträchtigt wird (BAG 10. Dezember 2002 - 1 ABR 7/02 - zu B III 3 b aa der Gründe, BAGE 104, 175; 14. Februar 1978 - 1 AZR 54/76 - zu 3 der Gründe, BAGE 30, 43) .

    Allerdings haben Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte des Betriebsrats nur insoweit zurückzustehen, wie deren Ausübung die Kampffähigkeit des Arbeitgebers ernsthaft beeinträchtigt (BAG 10. Dezember 2002 - 1 ABR 7/02 - zu B III 3 b der Gründe, BAGE 104, 175) .

    Diese Anforderungen sind nach der Senatsrechtsprechung erfüllt, wenn die Mitbestimmungsrechte die Rechtmäßigkeit des vom Arbeitgeber beabsichtigten Handelns an die Einhaltung einer Frist oder ein positives Votum des Betriebsrats und ggf. dessen Ersetzung durch die Einigungsstelle knüpfen (10. Dezember 2002 - 1 ABR 7/02 - BAGE 104, 175) .

    Soweit der Senat zur Begründung der Beschränkung der personellen Mitbestimmung bei Einstellungen, Versetzungen und Kündigungen während eines Arbeitskampfes darauf abgestellt hat, der Betriebsrat sei bei arbeitgeberseitigen personellen Maßnahmen zur Abwehr der Folgen eines Arbeitskampfes mit der Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts vom Neutralitätsgebot überfordert (BAG 10. Dezember 2002 - 1 ABR 7/02 - zu B III 3 b aa der Gründe, BAGE 104, 175; 14. Februar 1978 - 1 AZR 76/76 - zu 7 der Gründe, BAGE 30, 50 in Bezug auf §§ 102, 103 BetrVG) , ist damit keine subjektive Überforderung gemeint.

    Der damit verbundene Aufwand ist nicht geeignet, die Handlungsfreiheit des Arbeitgebers im Ergebnis zu schmälern (ebenso BAG 10. Dezember 2002 - 1 ABR 7/02 - zu B III 4 b der Gründe, BAGE 104, 175) .

  • LAG Schleswig-Holstein, 20.05.2015 - 3 TaBV 35/14

    Betriebsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis, Geheimhaltungsinteresse, Personalabbau,

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können das Bestehen und der Umfang eines betrieblichen Mitbestimmungsrechts im Beschlussverfahren auch losgelöst von einem konkreten Ausgangsfall geklärt werden, wenn die Maßnahme im Betrieb auftritt und sich auch künftig jederzeit wiederholen kann (BAG vom 15.04.2008 - 1 ABR 14/07 - zitiert nach Juris, Rz. 17 m.w.N.; BAG vom 10.12.2012 - 1 ABR 7/02 -, Juris, Rn 18).
  • LAG Köln, 13.08.2009 - 7 TaBV 116/08

    Mitbestimmungsrechte im Arbeitskampf

    Er bleibt während eines solchen im Amt und funktionsfähig (BAG NZA 2004, 223 ff.; BAG vom 21.04.1971, BAGE 23, 292 ff.; BAG vom 25.10.1988, BAGE 60, 71 ff.).

    Andererseits unterliegt er während des Arbeitskampfes tariffähiger Parteien dem aus § 74 Abs. 2 BetrVG folgenden Neutralitätsgebot (BAG, AP Nr. 71 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG NZA 2004, 223 ff.; Fitting u. a., BetrVG, § 74 Rdnr. 14 m. w. N.).

    Zu Recht weist das Bundesarbeitsgericht darauf hin, dass in Zeiten des Arbeitskampfes typischerweise regelmäßig eine Konfliktsituation zwischen Belegschaft und bestreiktem Arbeitgeber entsteht, die die Gefahr herauf beschwört, dass bei uneingeschränkter Aufrechterhaltung der gesetzlichen Mitbestimmungsrechte der Betriebsrat eine dem Arbeitgeber sonst mögliche Abwehrmaßnahme vereiteln und dadurch zum Nachteil des Arbeitgebers in das Kampfgeschehen eingreifen könnte (BAG vom 22.12.1980, BAGE 34, 355 ff.; BAG NZA 2004, 223 ff.).

    Die Tarifautonomie und der aus ihr abzuleitende Grundsatz der Kampfmittelparität können in solchen Fällen eine arbeitskampfkonforme Auslegung und damit eine Einschränkung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats erfordern (BAG vom 14.02.1978, BAGE 30, 43 ff.; BAG NZA 2004, 223 ff.).

    Das Bundesarbeitsgericht führt aus, hinsichtlich derartiger personeller Maßnahmen sei der Betriebsrat wegen ihrer Wirkungen auf das Kampfgeschehen funktionsunfähig, unabhängig davon, ob sich seine Mitglieder sämtlich, teilweise oder gar nicht am Streik beteiligen (BAG vom 26.10.1971, BAGE 23, 484 ff.; BAG NZA 2004, 223 ff.).

    Das Bundesarbeitsgericht rechtfertigt die Einschränkung von Mitbestimmungsrechten dabei insbesondere damit, dass der Betriebsrat in solchen Fällen " vom Neutralitätsgebot überfordert wäre " (BAG vom 14.02.1978, BAGE 30, 43; BAG NZA 2004, 223 ff.).

    Eine Einschränkung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats bei Maßnahmen zur Abwehr eines Streikes kommt vielmehr nur dann, aber auch immer dann in Betracht, wenn die Mitbestimmung des Betriebsrats unmittelbar und zwangsläufig zur Folge hätte, dass die Freiheit des Arbeitgebers, Arbeitskampfmaßnahmen zu ergreifen oder Folgen eines Arbeitskampfs zu begegnen, ernsthaft beeinträchtigt würde (BAG vom 10.02.1988, BAGE 57, 295 ff.; BAG vom 19.02.1991, BAGE 67, 236 ff.; BAG NZA 2004, 223 ff.).

    Zwar ist die Tarifautonomie, die auch das Gebot der Arbeitskampfparität beinhaltet, ein hohes Gut, welches nach der vom Bundesverfassungsgericht sanktionierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Vorrang gegenüber Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats genießt, die ihre Ausübung behindern würden (vgl. BAG NZA 2004, 223 ff.; BAG vom 21.04.1971, BAGE 23, 292; ferner BVerfG vom 26.06.1991, AP Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 117).

    Dies drückt das Bundesarbeitsgericht in seiner Rechtsprechung u. a. dadurch aus, dass eine Einschränkung von Mitbestimmungsrechten nur dann in Betracht kommt, wenn die Mitbestimmung " unmittelbar und zwangsläufig " eine ernsthafte Beeinträchtigung der Freiheit des Arbeitgebers zur Folge hätte, Arbeitskampfmaßnahmen zu ergreifen oder Folgen eines solchen Arbeitskampfs zu begegnen (BAG NZA 2004, 223 ff.; BAG vom 19.02.1991, BAGE 67, 236 ff.; BAG vom 10.02.1988, BAGE 57, 295 ff.).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.03.2013 - 10 TaBV 41/12

    Unterrichtungsansprüche des Betriebsrats im Arbeitskampf

    Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Betriebsrat habe nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (10.12.2002 - 1 ABR 7/02; 13.12.2011 - 1 ABR 2/10) auch während der Dauer von Arbeitskampfmaßnahmen Anspruch auf vorherige Unterrichtung über die im Antrag zu 1) genannten Maßnahmen der Arbeitgeberin.

    Das Arbeitsgericht weise noch zutreffend darauf hin, dass das BAG in den beiden zitierten Beschlüssen vom 10.12.2002 (1 ABR 7/02) und vom 13.12.2011 (1 ABR 2/10) entschieden habe, dass zur Unterstützung der notwendigen Neutralitätspflicht solche Mitbestimmungsrechte suspendiert seien, die typisiert betrachtet die Gefahr beinhalten, der Betriebsrat könne eine etwaige arbeitskampfbedingte Abwehrmaßnahme des Arbeitgebers vereiteln, um zum Nachteil des Arbeitgebers in das Kampfgeschehen einzugreifen.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG können das Bestehen und der Umfang eines betrieblichen Mitbestimmungsrechts trotz der tatsächlichen Erledigung eines aktuellen Konflikts im Wege eines Feststellungsantrags zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden, wenn der betreffende Streit auch künftig im Betrieb auftreten kann (vgl. BAG 10.12.2002 - 1 ABR 7/02 - Rn. 18, AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 59, mwN).

    Er ist nahezu wortgleich mit dem Feststellungsantrag gegen dessen Zulässigkeit nach der Rechtsprechung des BAG (10.12.2002 - 1 ABR 7/02, Rn. 13-17, aaO.) keine Bedenken bestanden.

    Die Beschwerdekammer folgt, wie bereits das Arbeitsgericht, der Rechtsprechung des BAG zum Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats im Arbeitskampf (10.12.2002 - 1 ABR 7/02 - AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 59; 13.12.2011 - 1 ABR 2/10 - Rn. 40, AP Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 176).

    Diesen Umstand hat das BAG in seiner Entscheidung vom 10.12.2002 (1 ABR 7/02) bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise (Rn. 38) ausreichend bedacht.

  • BAG, 18.01.2005 - 3 ABR 21/04

    Streit der Betriebsparteien über Betriebsrentenberechnung

    Soweit Handlungspflichten des Arbeitgebers festgestellt werden sollen, muss dem Arbeitgeber jedoch hinreichend verdeutlicht werden, mit welchem Verhalten er seinen betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten nachkommt (BAG 10. Dezember 2002 - 1 ABR 7/02 - BAGE 104, 175, 177, zu B I 3 der Gründe).
  • ArbG Köln, 07.08.2008 - 14 BV 113/07

    Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bei Versetzungen in einen anderen,

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur 10. Dezember 2002 - 1 ABR 7/02 - BAGE 104, 175) ist der Betriebsrat während eines Arbeitskampfs im Betrieb nicht etwa funktionsuntüchtig.

    In einer solchen Konfliktsituation besteht bei Aufrechterhaltung der gesetzlichen Mitbestimmungsrechte die Gefahr, dass der Betriebsrat eine dem Arbeitgeber sonst mögliche Abwehrmaßnahme vereitelt und dadurch zum Nachteil des Arbeitgebers in das Kampfgeschehen eingreift (BAG 10. Dezember 2002 - 1 ABR 7/02 - aaO.; 22. Dezember 1980 - 1 ABR 76/79 - BAGE 34, 355).

    Soweit das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats geeignet ist, die Kampffähigkeit des Arbeitgebers zu beeinflussen, muss es somit weichen (BAG 10. Dezember 2002 - 1 ABR 7/02 - BAGE 104, 175; 22. Dezember 1980 - 1 ABR 76/79 - BAGE 34, 355).

    Auch die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 10. Dezember 2002 (- 1 ABR 7/02 - BAGE 104, 175) beziehen sich auf einen "Arbeitskampf im Betrieb" bzw. auf einen "vom Arbeitskampf unmittelbar betroffenen Betrieb".

  • LAG Hessen, 08.09.2016 - 5 TaBV 242/15

    Arbeitskampfbedingte Beschränkungen der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

    Infolgedessen bedarf der Arbeitgeber, der während eines Streiks in seinem Betrieb für arbeitswillige Arbeitnehmer aus streikbedingten Gründen die betriebliche Arbeitszeit vorübergehend verlängert, der Zustimmung des Betriebsrats nicht (vgl. BAG 10.12.2002 - 1 ABR 7/02 - Rn. 27, zitiert nach juris).

    Die Ausübung des Mitbestimmungsrechts gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG hat im Streitfall unmittelbar und zwangsläufig zur Folge, dass die Freiheit der Arbeitgeberin, Arbeitskampfmaßnahmen zu ergreifen oder den Folgen des Arbeitskampfes zu begegnen ernsthaft beeinträchtigt werden (vgl. nochmals BAG 10.12.2002 - 1 ABR 7/02 - Rn. 25, zitiert nach juris).

  • ArbG Solingen, 18.02.2016 - 3 BV 15/15

    Betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung

    Bei einem Leistungsantrag, mit den Handlungspflichten des Arbeitgebers ausgesprochen werden sollen, muss die eindeutige Bestimmung des vom Arbeitgeber erwartenden Verhaltens zulassen (BAG, 10.12.2002 - 1 ABR 7/02; Klose, Antragslexikon Arbeitsrecht, 2. Auflage 2015, Systematische Einleitungen in Beschlussverfahren, Randnummer 14).
  • LAG Düsseldorf, 12.06.2003 - 11 Sa 281/03

    Erforderlichkeit der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer eintägigen

    Der Fortbestand des Betriebsratsamts und die Fortexistenz eines betrieblichen Regelungspartners liegen dabei auch im wohlverstandenen Interesse des Arbeitgebers, etwa bei der Aufrechterhaltung der betrieblichen Ordnung oder der Vereinbarung eines Notdienstes bei fehlender Regelung durch die Kampfparteien selbst (BAG 21.04.1971 - GS 1/68 - EzA Art. 9 GG Nr. 6; BAG 25.10.1988 - 1 AZR 368/87 - EzA Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 89; BAG 10.12.2002 - 1 ABR 7/02 - EzA § 80 BetrVG 2001 Nr. 1).

    Die Tarifautonomie und der aus ihr abzuleitende Grundsatz der Kampfmittelparität verlangen in diesen Fällen eine arbeitskampfkonforme Auslegung und damit eine Einschränkung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats (BAG 14.02.1978 - 1 AZR 54/76 - EzA § 15 KSchG n. F. Nr. 19; BAG 10.12.2002 - 1 ABR 7/02 - a. a. O.).

    So hat der Betriebsrat z. B. bei personellen Einzelmaßnahmen wie Einstellungen und Versetzungen (§ 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) sowie Entlassungen (§§ 102, 103 BetrVG) nicht mitzubestimmen (vgl. näher BAG 10.12.2002 - 1 ABR 7/02 - a. a. O.).

  • ArbG Köln, 01.07.2015 - 20 BVGa 14/15

    Rückgriff auf "Reservetage" als Streikmittel bei der Deutschen Lufthansa AG

  • LAG Hessen, 21.04.2016 - 5 TaBV 196/15

    1. Arbeitskampfbedingte Beschränkungen der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

  • LAG Niedersachsen, 07.05.2007 - 9 TaBV 80/06

    Möglichkeit einer Behinderung der Betriebsratswahl im Falle einer Wahlbeobachtung

  • LAG Bremen, 22.11.2016 - 1 TaBV 13/16

    Bestellung eines Wahlvorstandes zur Durchführung einer Betriebsratswahl in einem

  • BAG, 20.10.2021 - 7 ABR 14/20

    Mitbestimmung des Betriebsrats - Eingruppierung - Umgruppierung

  • LAG Hamm, 09.02.2007 - 10 TaBV 54/06

    Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds; Bedrohung

  • LAG Schleswig-Holstein, 28.05.2013 - 1 TaBV 31/12

    Mitbestimmung, Betriebsrat, Versetzung, Arbeitskampf, Streik, konzernweit,

  • LAG Schleswig-Holstein, 05.06.2013 - 3 TaBV 6/12

    Betriebsrat, Mitbestimmung, Einstellung, Fremdpersonal, Drittfirma, Werkvertrag,

  • LAG Hessen, 10.03.2011 - 9 TaBV 173/10

    Informationsanspruch der Gesamtvertretung des fliegenden Personals während eines

  • ArbG Bonn, 04.11.2020 - 2 BV 30/20

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Betriebsänderungen

  • LAG Hamm, 30.06.2020 - 9 Sa 163/20

    Betriebliche Altersversorgung, Anpassungsprüfung, Verwirkung

  • LAG Hamburg, 25.04.2018 - 2 TaBV 1/18

    Arbeitskampfbedingte Einschränkung von Mitbestimmungsrechten

  • LAG Düsseldorf, 11.02.2004 - 12 Sa 1603/03

    Politische Arbeitnehmerweiterbildung - von der Gewerkschaft veranstaltetes

  • LAG Schleswig-Holstein, 29.05.2013 - 6 TaBV 30/12

    Mitbestimmung, Betriebsrat, Versetzung, Arbeitskampf, Streik, konzernweit,

  • LAG München, 09.12.2020 - 11 TaBV 71/20

    Einigungsstelle; Streikbruchprämie

  • ArbG Hamburg, 17.10.2017 - 15 BV 2/17

    Mitbestimmungsrecht - Betriebsrat - Arbeitskampf - Versetzung in einen anderen

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