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   BSG, 02.08.2001 - B 7 AL 86/00 R   

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BSG, 02.08.2001 - B 7 AL 86/00 R (https://dejure.org/2001,1093)
BSG, Entscheidung vom 02.08.2001 - B 7 AL 86/00 R (https://dejure.org/2001,1093)
BSG, Entscheidung vom 02. August 2001 - B 7 AL 86/00 R (https://dejure.org/2001,1093)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Arbeitserlaubnis- bzw Arbeitsgenehmigungsfreiheit - fahrendes Personal im grenzüberschreitenden Güterverkehr - ausländisches Transportunternehmen mit im Inland zugelassenen Fahrzeugen - Übergangsregelung - Bestandsschutz - verfassungskonforme Auslegung - ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Feststellungsklage - Grenzüberschreitender Güterverkehr - Einstellung als Fahrer - Tätigkeit ohne Arbeitserlaubnis - Erfordernis einer Arbeitserlaubnis - Kostenentscheidung - Fahrerliste - Arbeitserlaubnisfreiheit

  • Judicialis

    GG Art 20 Abs 3; ; AEVO § 9 Nr 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitserlaubnisfreiheit fahrenden Personals im grenzüberschreitenden Güterverkehr

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Osteuropäische Kraftfahrer brauchen Arbeitsgenehmigung // grenzüberschreitender Verkehr

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 88, 231
  • NZS 2002, 379
  • NZA-RR 2002, 163 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 10.03.1994 - 7 RAr 44/93

    Arbeitserlaubnis - Fahrendes Personal - Grenzüberschreitender Verkehr

    Auszug aus BSG, 02.08.2001 - B 7 AL 86/00 R
    Im übrigen hat es zur Begründung ausgeführt, daß auch nach Inkrafttreten des § 9 Abs. 2 AEVO in der nunmehr ab 10. Oktober 1996 geltenden Fassung ausnahmsweise weiterhin eine zeitlich unbefristete Befreiung von der Arbeitserlaubnispflicht in Betracht komme, wenn die betroffenen Arbeitnehmer in einem vor dem Inkrafttreten der Regelung begründeten Arbeitsverhältnis gestanden hätten (Hinweise auf Bundessozialgericht vom 10. März 1994 - 7 RAr 44/93).

    Die Klägerin trägt vor, entsprechend den vom BSG in seinem Urteil vom 10. März 1994 (7 RAr 44/93 - BSGE 74, 90) aufgestellten Grundsätzen genössen die von ihr in einer Anlage einzeln aufgeführten 19 tschechischen Kraftfahrer (die sämtlich bereits in der "Fahrerliste" enthalten sind), die zwischen November 1993 und Juli 1995 angestellt worden seien, Vertrauensschutz: Der am 10. Oktober 1996 in Kraft getretenen Neufassung des § 9 Nr. 2 AEVO sei eine Übergangsregelung zugrunde zu legen, wonach die bereits vor diesem Datum im grenzüberschreitenden Güterverkehr in der Bundesrepublik Deutschland eingesetzten ausländischen Arbeitnehmer ihre Tätigkeit weiterhin arbeitserlaubnisfrei fortsetzen dürften.

    "Partner" des Arbeitgebers in dem sich aus § 284 Abs. 1 Satz 1 SGB III ergebenden Rechtsverhältnis ist die BA (wie hier auch Bieback in Gagel, SGB III, § 284 RdNr 145, Stand März 2000, unter Hinweis auf BSGE 74, 90, 91 f).

    Der erkennende Senat hat zu einer früheren Änderung des § 9 Nr. 2 AEVO (durch die Zehnte Verordnung zur Änderung der AEVO vom 1. September 1993 , in Kraft ab 1. September 1993) die Auffassung vertreten, in diese Änderungsverordnung sei eine Übergangsregelung dahingehend hineinzulesen, daß sie bisher arbeitserlaubnisfreie Beschäftigungsverhältnisse nicht erfasse (Senatsurteil vom 10. März 1994, BSGE 74, 90 = SozR 3-4210 § 9 Nr. 1).

    Auf dieser Grundlage hat der Senat im Urteil vom 10. März 1994 (BSGE 74, 90, 95 f = SozR 3-4210 § 9 Nr. 1) die damalige Neuregelung der AEVO dahingehend verfassungskonform ausgelegt, daß für die Arbeitserlaubnisfreiheit bei vor dem 1. September 1993 eingestelltem Personal ein zeitlich unbegrenzter Bestandsschutz (wie nach dem für frühere Änderungen des § 9 Abs. 2 geschaffenen § 15 Abs. 3 AEVO) gegeben ist.

    Der Senat hat seine damalige Entscheidung vor allem auf die grundgesetzlich geschützten Belange der betroffenen Unternehmen gestützt und insoweit auf das in Art. 14 Abs. 1 GG verankerte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb abgestellt (Senatsurteil vom 10. März 1994, BSGE 74, 90, 95 f = SozR 3-4210 § 9 Nr. 1).

    Die Neuregelung in § 9 Nr. 2 AEVO mit Wirkung ab 10. Oktober 1996 erweist sich als folgerichtige Fortführung der Änderung zum 1. September 1993, über die der Senat bereits im Urteil vom 10. März 1994 (BSGE 74, 90 = SozR 3-4210 § 9 Nr. 1) entschieden hat.

    Damals war durch die Einfügung des Zusatzes "bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland" ersichtlich angestrebt worden (sei es klarstellend, sei es konstitutiv - hierzu BSGE 74, 90, 94 f), den Einsatz ausländischer Kraftfahrer, die auf dem Arbeitsmarkt mit deutschen Arbeitskräften konkurrieren, zu begrenzen.

    Die Rechtsänderung zum 10. Oktober 1996 wird noch zusätzlich durch Gesichtspunkte legitimiert, die im Urteil des Senats vom 10. März 1994 (BSGE 74, 90 = SozR 3-4210 § 9 Nr. 1) noch keine Rolle gespielt haben und entscheidend dafür sprechen, jedenfalls für die Zeit ab Mitte 1998 die Arbeitserlaubnisfreiheit von Arbeitnehmern von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland, die auf in Deutschland zugelassenen LKW im grenzüberschreitenden Güterverkehr tätig sind, so weit wie möglich einzuschränken:.

  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvR 482/84

    Heilpraktikergesetz

    Auszug aus BSG, 02.08.2001 - B 7 AL 86/00 R
    Dieses Grundrecht steht jedoch Ausländern nicht zu (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG; BVerfG vom 10. Mai 1988, BVerfGE 78, 179, 196).
  • BVerfG, 01.03.1967 - 1 BvR 46/66

    Flächentransistor

    Auszug aus BSG, 02.08.2001 - B 7 AL 86/00 R
    Die Grundrechte gelten jedoch nur für inländische, nicht für ausländische juristische Personen (Art. 19 Abs. 3 GG; BVerfG vom 1. März 1967, BVerfGE 21, 207 ff), wobei die Staatsangehörigkeit der Gesellschafter unbeachtlich ist (s Dreier in Dreier, GG, 1996, Art. 19 III RdNr 33, RdNr 36).
  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66

    Bundesentschädigungsgesetz

    Auszug aus BSG, 02.08.2001 - B 7 AL 86/00 R
    Über Art. 2 Abs. 1 GG können sich zwar auch Ausländer auf den im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Vertrauensschutz berufen (vgl BVerfG vom 23. März 1971, BVerfGE 30, 367, 386).
  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus BSG, 02.08.2001 - B 7 AL 86/00 R
    Jedoch kann hier je nach Lage des Einzelfalles der Grundsatz des Vertrauensschutzes und das Verhältnismäßigkeitsprinzip der Regelungsbefugnis des Normgebers Grenzen setzen; diese sind erst überschritten, wenn die vom Normgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Normzwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Normgebers überwiegen (stRspr des Bundesverfassungsgerichts ; s zB BVerfG vom 3. Dezember 1997, BVerfGE 97, 67, 78 ff; BVerfG vom 23. November 1999, BVerfGE 101, 239, 262 ff; jeweils mwN).
  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus BSG, 02.08.2001 - B 7 AL 86/00 R
    Jedoch kann hier je nach Lage des Einzelfalles der Grundsatz des Vertrauensschutzes und das Verhältnismäßigkeitsprinzip der Regelungsbefugnis des Normgebers Grenzen setzen; diese sind erst überschritten, wenn die vom Normgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Normzwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Normgebers überwiegen (stRspr des Bundesverfassungsgerichts ; s zB BVerfG vom 3. Dezember 1997, BVerfGE 97, 67, 78 ff; BVerfG vom 23. November 1999, BVerfGE 101, 239, 262 ff; jeweils mwN).
  • BVerwG, 29.06.1995 - 2 C 32.94

    Nebentätigkeitsgenehmigung - § 43 VwGO, Erfordernis einer Klagebefugnis für die

    Auszug aus BSG, 02.08.2001 - B 7 AL 86/00 R
    Hieraus ergibt sich auch die nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG bei der Feststellungsklage stets zusätzlich erforderliche Klagebefugnis (zB BVerwG vom 29. Juni 1995, BVerwGE 99, 64, 66), also die Voraussetzung, daß es dem Kläger um die Verwirklichung seiner eigenen Rechte geht, sei es, daß er - wie hier - an dem Rechtsverhältnis selbst beteiligt ist, sei es, daß hiervon immerhin eigene Rechte des Klägers abhängen.
  • BSG, 26.03.1992 - 11 RAr 25/90

    Vorlagepflicht - Wettbewerbsregeln - Arbeitsvermittlung - Grenzen -

    Auszug aus BSG, 02.08.2001 - B 7 AL 86/00 R
    Bei Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer ohne die erforderliche Arbeitsgenehmigung steht der BA gegenüber dem Arbeitgeber (neben einer Verfolgung als Ordnungswidrigkeit ) auch der Erlaß einer Untersagungsverfügung (Bieback in Gagel, SGB III, § 284 RdNr 164, Stand März 2000; ebenso bereits Fuchs in Gagel, AFG, § 19 RdNr 14; Marschall in Knigge ua, AFG, § 19 RdNr 57, Stand 1994; allg zur Untersagungsverfügung im Recht der Arbeitsvermittlung: BSG, 11. Senat, vom 26. März 1992, BSGE 70, 206, 209 = SozR 3-4100 § 4 Nr. 3 mwN), zu Gebote (vgl zur Zulässigkeit einer Klage gegen die BA auf Feststellung, daß die einer Rechtsvorgängerin erteilte Erlaubnis auch die Klägerin zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung berechtigte: Senatsurteil vom 12. Dezember 1991, SozR 3-7815 Art. 1 § 3 Nr. 2 S 7).
  • LSG Bayern, 14.07.2000 - L 8 AL 359/97

    Zum Erfordernis einer Arbeitserlaubnis für die bei einem deutschen Unternehmen

    Auszug aus BSG, 02.08.2001 - B 7 AL 86/00 R
    Nur so könne den geschützten Belangen der betroffenen Unternehmen Rechnung getragen werden; ohne eine solche Übergangsregelung verstieße die Neufassung gegen Verfassungsrecht (Hinweis auf ein entsprechendes Urteil des Bayerischen LSG vom 14. Juli 2000 - 8 AL 359/97).
  • BSG, 07.11.1996 - 12 RK 79/94

    Einstrahlung - Entsendung - Konzernintern - Inländische Tochtergesellschaft

    Auszug aus BSG, 02.08.2001 - B 7 AL 86/00 R
    Angesichts ihrer Beschreibung der Aufgabenaufteilung zwischen ihr und der H GmbH hinsichtlich des Einsatzes der Fahrer (die bei der Klägerin beschäftigten tschechischen Kraftfahrer sowie die in Deutschland zugelassenen LKW der H GmbH würden ausschließlich durch diese eingesetzt) ist nämlich zweifelhaft, ob nicht die nach § 284 Abs. 1 Satz 1 SGB III wesentlichen Arbeitgeberfunktionen durch die H GmbH wahrgenommen werden (vgl zu einer ähnlichen Konstellation aus dem Gesichtspunkt des Beitragsrechts das Urteil des 12. Senats des BSG vom 7. November 1996, BSGE 79, 214, 220 f = SozR 3-2400 § 5 Nr. 2).
  • BSG, 12.12.1991 - 7 RAr 56/90

    Erlöschen der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung

  • BSG, 02.08.2001 - B 7 AL 18/00 R

    Krankenhaus - Beiladung - Angehöriger - Aufenthalt - Pflege

  • BSG, 12.10.1988 - 8 RK 19/86
  • LSG Bayern, 04.09.2003 - L 10 AL 201/99

    Arbeitserlaubnis für im grenzüberschreitenden Güterverkehr auf in der BRD

    Aus Art. 2 Abs. 1 GG ergebe sich kein Anspruch darauf, dass der Einsatz ausländischer Fahrer durch ausländische Kläger auf deutschen LKWs gewährleistet werden müsse (BSG vom 02.08.2001 - B 7 AL 86/00 R - BSGE 88, 231).

    Es besteht nämlich keine Ausnahme vom grundsätzlichen, allein in die Zukunft gerichteten (BSGE 88, 231) und damit anhand des ab 01.01.1998 geltenden Rechts - das SG hat die Feststellung am 09.06.1999 getroffen - zu prüfenden Genehmigungserfordernis für die Beschäftigung von Ausländern in Deutschland (§ 284 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch -SGB III- in der ab 01.01.1998 geltenden Fassung; im Ergebnis ebenso für die Zeit bis 31.12.1997: § 19 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsförderungsgesetz -AFG-).

    Der allein einschlägige § 9 Nr. 3a ArGV regelt, dass das fahrende Personal im grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Sitz im Ausland nur dann keiner AE bedarf, wenn "das Fahrzeug im Sitzstaat des Arbeitgebers zugelassen ist" (vgl hierzu BSGE 88, 231).

    Ohne Bedeutung ist insoweit, ob die Änderung deklaratorisch oder konstitutiv gewirkt hat (so BSGE 88, 231).

    Ein zeitlich unbegrenzter Bestandsschutz verbietet sich damit von vornherein (so BSGE 88, 231).

    Die Klägerin zu 2. als Firma mit Sitz im Ausland kann sich auf das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht berufen (Art. 19 Abs. 3 GG; vgl. BSGE 88, 231).

    Für ihn kommt insbesondere ein Grundrechtsschutz nicht aus den speziellen Grundrechtsverbürgungen des Art. 14 GG oder Art. 12 GG in Betracht (vgl. BSGE 88, 231).

    Die Verfassung erzwingt jedoch keine Auslegung von § 9 Nr. 2 AEVO in der ab 10.10.1996 geltenden Fassung bzw. von § 9 Nr. 3 ArGV dahingehend, dass für die bei der Klägerin zu 2. oder anderen in Ungarn ansässigen Firmen angestellten ungarischen Fahrer eine Beschäftigung in Deutschland auf in Deutschland zugelassenen LKWs jedenfalls über den Zeitpunkt der Entscheidung des BSG hinaus gewährleistet werden müsste (vgl. hierzu BSGE 88, 231).

  • BSG, 02.08.2001 - B 7 AL 18/00 R

    Klage auf Feststellung des Bestehen oder Nichtbestehens eines

    Den rechtlichen Interessen des Arbeitgebers kann zudem durch eine andere Feststellungsklage, nämlich die Feststellung, daß er berechtigt ist, bestimmte Arbeitnehmer zu beschäftigen, Rechnung getragen werden (vgl Urteil des Senats vom 2. August 2001 - B 7 AL 86/00 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Dies gilt vor allem deshalb, weil sich bei der Feststellung eines Drittrechtsverhältnisses regelmäßig das prozessuale Problem einer notwendigen Beiladung (§ 75 Abs. 2 SGG) des Drittbetroffenen ergibt, während bei der Feststellung der Berechtigung, bestimmte Arbeitnehmer beschäftigen zu dürfen, die Frage der Arbeitserlaubnisfreiheit bzw Arbeitsgenehmigungsfreiheit lediglich die Bedeutung einer Vorfrage gewinnt, die eine notwendige Beiladung nicht erforderlich macht (vgl Urteil des Senats vom 2. August 2001 - B 7 AL 86/00 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen; insoweit auch zur Rechtmäßigkeit der Änderung des § 9 Nr. 2 ArbErlaubV).

  • BSG, 19.12.2001 - B 11 AL 90/00 R

    Antrag auf Vorabentscheidung des EuGH - Arbeitserlaubnis- bzw

    Die Klägerin zu 1) kann sich uU darauf berufen, dass Beschränkungen des Zugangs ihrer Arbeitnehmer zum deutschen Arbeitsmarkt zugleich zu einer unzulässigen Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs führen (zur Zulässigkeit eines auf die Arbeitserlaubnisfreiheit seiner Arbeitnehmer gerichteten Feststellungsbegehrens des Arbeitgebers s BSGE 74, 90, 91 f = SozR 3-4210 § 9 Nr. 1; s zur Fassung des Feststellungsantrages aber auch BSG, Urteil vom 2. August 2001 - B 7 AL 86/00 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Wenn unter diesen Umständen die Änderung der AEVO von 1996 einer offenbar zunehmend genutzten Möglichkeit des vorteilhaften Einsatzes ausländischer Arbeitnehmer entgegenwirkt, gleichzeitig aber den Betroffenen für eine Übergangszeit durch die Erteilung befristeter Arbeitserlaubnisse (auf der Grundlage des § 8 Anwerbestoppausnahme-Verordnung) Gelegenheit gegeben wird, sich auf die neue Situation einzustellen, so ist dies unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden (vgl auch BSG, Urteil vom 2. August 2001 - B 7 AL 86/00 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • LSG Niedersachsen, 23.11.2001 - L 8 AL 487/01

    Erfordernis einer Arbeitsgenehmigung für polnische Arbeitnehmer im

    Wegen des weiteren Urteils des BSG vom 2. August 2001 - B 7 AL 86/00 R - stehe fest, dass Fahrer im grenzüberscheitenden Güterverkehr nur arbeitserlaubnisfrei seien, wenn sie bei ausländischen Transportunternehmen beschäftigt und die Fahrzeuge im Sitzstaat des Arbeitgebers zugelassen seien, Voraussetzungen wie sie hier nicht vorlägen, Schreiben vom 30. August 2001.

    Der Senat verweist daher auf das maßgebliche Urteil des BSG vom 2. August 2001 - B 7 AL 86/00 R -, wonach für vergleichbare polnische Arbeitnehmer festgestellt wurde, dass diese im grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr einer Arbeitserlaubnis bedürfen.

    Von dieser Entscheidung ist der 7. Senat in seiner aktuellen Entscheidung vom 2. August 2001 (B 7 AL 86/00 R) insoweit abgerückt, als klargestellt wurde, dass dieser Ausspruch nur auf die Änderungsverordnung vom 1. September 1993 (BGBl I Seite 1527) zu beziehen ist.

  • BSG, 29.04.2004 - B 11 AL 3/04 R

    Arbeitsgenehmigungsfreiheit - fahrendes Personal im grenzüberschreitenden

    Insoweit handelt es sich nicht um eine im Revisionsverfahren nach § 168 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz unzulässige Klageänderung, sondern um eine Klarstellung dessen, was die Kläger bereits in den Vorinstanzen begehrt haben (s dazu BSG 3-1500 § 55 Nr. 34; vgl auch BSGE 88, 231, 233 = SozR 3-4210 § 9 Nr. 2).
  • BSG, 02.08.2001 - B 7 AL 32/01 R

    Antrag auf Vorabentscheidung des EuGH: Arbeitserlaubnis- bzw

    Jedoch hat der Senat mit Urteil vom 2. August 2001 (B 7 AL 86/00 R) entschieden, daß Vertrauens- und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten dadurch hinreichend Rechnung getragen ist, daß die Beklagte sogar nach der Änderung der ArbErlaubV übergangsweise den alten Rechtszustand akzeptiert hat und - als Folge der erlassenen einstweiligen Anordnung - ohnedies bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache der arbeitserlaubnis- bzw arbeitsgenehmigungsfreie Einsatz der Fahrer ermöglicht wird; ein zeitlich unbegrenzter "Bestandsschutz" der vor dem 10. Oktober 1996 bestehenden Verhältnisse ist weder verfassungs- noch einfachrechtlich geboten.

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 2. August 2001 (B 7 AL 86/00 R) ausgeführt hat, wäre ohnedies eine Umformulierung des Klageantrags im Hinblick auf § 284 Abs. 1 SGB III möglich.

  • BSG, 06.03.2003 - B 11 AL 27/02 R

    Arbeitnehmerentsendung - grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung - Umfang

    Denn diese zielt auf die Klärung des Pflichtenkreises und damit der Rechtsposition der Klägerin sowie auf die Beseitigung einer unsicheren Rechtslage, der die Klägerin angesichts der unterschiedlichen Auffassungen über ihre Pflichten wegen der Gefahr von Sanktionen bei einer Verletzung der Anmeldepflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 AEntG) ausgesetzt ist (vgl BSGE 74, 90 ff = SozR 3-4210 § 9 Nr. 1; BSGE 88, 231 ff = SozR 3-4210 § 9 Nr. 2).
  • BSG, 29.04.2004 - B 11 AL 65/03 R

    Verbot der Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs mit der Türkei

    Insoweit handelt es sich nicht um eine im Revisionsverfahren nach § 168 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz unzulässige Klageänderung, sondern um eine Klarstellung dessen, was die Kläger bereits in den Vorinstanzen begehrt haben (s dazu BSG 3-1500 § 55 Nr. 34; vgl auch BSGE 88, 231, 233 = SozR 3-4210 § 9 Nr. 2).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2002 - L 7 AL 174/99
    Hierüber hat das SG in dem angefochtenen Urteil auch entschieden (vgl. zu der Zulässigkeit einer derartigen Klarstellung des Antrags BSG, Urteil vom 02.08.2001 - B 7 AL 86/00 R - , SozR 3-4210 § 9 Nr. 2).

    Diese ist erforderlich, wie das BSG in seinem Urteil vom 2. August 2001 (B 7 AL 86/00 R -, a.a.O.) im Einzelnen ausgeführt hat; dieser Auffassung schließt sich der Senat an.

    Die Vorschrift ist insoweit mit ihrer Ermächtigungsgrundlage vereinbar (BSG, Urteil 02.08.2001, a.a.O.).

  • BSG, 29.04.2004 - B 11 AL 69/03 R

    Verbot der Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs mit der Türkei

    Insoweit handelt es sich nicht um eine im Revisionsverfahren nach § 168 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz unzulässige Klageänderung, sondern um eine Klarstellung dessen, was der Kläger bereits in den Vorinstanzen begehrt hat (s dazu BSG 3-1500 § 55 Nr. 34; vgl auch BSGE 88, 231, 233 = SozR 3-4210 § 9 Nr. 2).
  • BSG, 29.04.2004 - B 11 AL 61/03 R

    Verbot der Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs mit der Türkei

  • BSG, 29.04.2004 - B 11 AL 60/03 R

    Verbot der Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs mit der Türkei

  • BSG, 29.04.2004 - B 11 AL 63/03 R

    Verbot der Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs mit der Türkei

  • LSG Bayern, 14.02.2002 - L 10 AL 147/01

    Zulässigkeit negativer Feststellungsklage; Möglichkeit ordnungsrechtlicher

  • LSG Bayern, 19.02.2002 - L 11 AL 249/98
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