Weitere Entscheidung unten: BSG, 18.05.2006

Rechtsprechung
   BSG, 29.03.2007 - B 9a SB 3/05 R   

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https://dejure.org/2007,2475
BSG, 29.03.2007 - B 9a SB 3/05 R (https://dejure.org/2007,2475)
BSG, Entscheidung vom 29.03.2007 - B 9a SB 3/05 R (https://dejure.org/2007,2475)
BSG, Entscheidung vom 29. März 2007 - B 9a SB 3/05 R (https://dejure.org/2007,2475)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

  • lexetius.com

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Widerspruchsverfahren - Kosten - Kostenerstattung - notwendige Aufwendung - zweckentsprechende Rechtsverfolgung - Verbandsvertreter - sonstiger Bevollmächtigter - Gleichbehandlung - Rechtsanwalt

  • openjur.de

    Kostenerstattung bei Verbandsvertretung; notwendige Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Widerspruchsverfahren

  • Wolters Kluwer

    Rechtsstreit über die Erstattung von Kosten in einem erfolgreich abgeschlossenen Vorverfahren; Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren; Abgrenzung zwischen zulässiger erlaubnisfreier Rechtsberatung und erlaubnispflichtiger Tätigkeit; ...

  • Judicialis

    SGB X § 63 Abs 2; ; SGB X § ... 63 Abs 1 S 1; ; VwGO § 162; ; SGG § 193; ; SGG § 73a Abs 2; ; ZPO § 91; ; FGO § 142 Abs 2; ; RBerG Art 1 § 7 S 1; ; RBerG Art 1 § 1 S 1; ; VwVfG § 80; ; GG Art 3 Abs 1; ; GG Art 12 Abs 1

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren bei Verbandsvertretung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Kosten der Vertretung durch den VdK im Widerspruchsverfahren nicht erstattungsfähig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 98, 183
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 30.11.1954 - I ZR 147/53

    Unzulässige Rechtsberatung

    Auszug aus BSG, 29.03.2007 - B 9a SB 3/05 R
    Grundsätzlich darf jedenfalls auch für eine Tätigkeit nach Art. 1 § 7 RBerG ein Entgelt gefordert werden (vgl BGHZ 15, 315).

    Werden - wie hier - Kosten erhoben, müssen der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen und die damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln (vgl BGHZ 15, 315; BSG, Urteil des erkennenden Senats vom 30.1.1991, SozR 3-1300 § 63 Nr. 2); ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reicht insoweit nicht.

    Nach der Entscheidung des BGH vom 30.11.1954 (BGHZ 15, 315 ff) werden die Grenzen des Art. 1 § 7 RBerG überschritten, wenn die auf seiner Grundlage erlaubnisfrei agierende Vereinigung sich ein Entgelt zahlen lässt, das auf der Grundlage des für Rechtsanwälte und Rechtsbeistände vorgesehenen Gebührensystems berechnet wird.

    Dem Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung des Art. 1 § 7 RBerG würde es aber widersprechen, wenn die maßgebliche Entgeltregelung so gestaltet wäre, dass die Rechtsberatungstätigkeit eine Teilnahme am wirtschaftlichen Erwerb darstellte (vgl BGHZ 15, 315).

  • BSG, 24.04.1996 - 5 RJ 44/95

    Erstattung notwendiger Aufwendungen im Widerspruchsverfahren

    Auszug aus BSG, 29.03.2007 - B 9a SB 3/05 R
    Kosten für einen Verbandsvertreter können notwendige Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Widerspruchsverfahren sein (Abweichung von BSG vom 24.4.1996 - 5 RJ 44/95 = BSGE 78, 159 = SozR 3-1300 § 63 Nr. 7).

    Derartige Kosten für Zeit- und Arbeitsaufwand sowie für allgemeinen Geschäftsbetrieb eines Bevollmächtigten, der nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen könne, seien jedoch nach dem Urteil des 5. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24.4.1996 (BSGE 78, 159 = SozR 3-1300 § 63 Nr. 7) nicht als "notwendige Aufwendungen" erstattungsfähig.

    Das Urteil des BSG vom 24.4.1996 (aaO) betreffe nicht den vorliegenden Fall einer Rechtsschutz gGmbH, im Übrigen beruhe es nicht auf einer korrekten Gesetzesanwendung und lasse sich auch nicht auf die Erstattungsregelung in § 91 Abs. 1 und 2 ZPO stützen.

    Für diese Ansicht hat sich das SG auf höchstrichterliche Rechtsprechung berufen (Urteil vom 24.4.1996 - 5 RJ 44/95 - BSGE 78, 159 = SozR 3-1300 § 63 Nr. 7).

  • BVerfG, 29.10.1997 - 1 BvR 780/87

    Patentgebühren-Überwachung

    Auszug aus BSG, 29.03.2007 - B 9a SB 3/05 R
    12 Abs. 1 GG gewährleistet sowohl die Berufsausübung als auch Berufswahl und konkretisiert damit das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich individueller Leistung und Existenzerhaltung (BVerfGE 97, 12 ff).

    Eingriffe in die Berufswahl sind nur zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes sowie unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfG, Urteil vom 29.10.1997, BVerfGE 97, 12 ff).

    Schutz vor Wettbewerb kann allenfalls dann geboten sein, wenn sonst diejenigen Gemeinwohlbelange gefährdet würden, denen die Zugangsschranken oder Berufsausübungsregelungen gerade zu dienen bestimmt sind (BVerfG, Urteil vom 29.10.1997, aaO).

  • BSG, 30.01.1991 - 9a/9 RVs 10/89

    Erstattungsfähigkeit der Auslagen bei der ohne Erlaubnis zulässigen

    Auszug aus BSG, 29.03.2007 - B 9a SB 3/05 R
    Dies gilt auch bei - hier nicht streitigen - Auslagen eines derartigen Bevollmächtigten (aA noch Urteil des 9. Senats vom 30.1.1991, SozR 3-1300 § 63 Nr. 2).

    Werden - wie hier - Kosten erhoben, müssen der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen und die damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln (vgl BGHZ 15, 315; BSG, Urteil des erkennenden Senats vom 30.1.1991, SozR 3-1300 § 63 Nr. 2); ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reicht insoweit nicht.

  • OLG München, 26.04.2001 - 11 WF 730/01

    Erstattung der Kosten für die Vertretung durch einen Hochschullehrer nach § 91

    Auszug aus BSG, 29.03.2007 - B 9a SB 3/05 R
    Mithin schließt § 91 Abs. 2 ZPO die Kostenerstattung für andere Bevollmächtigte im Rahmen des Abs. 1 nicht aus (vgl dazu Bork in Stein/Jonas, Kommentar zur ZPO, 22. Aufl 2004, § 91 RdNr 88 f, 125, 133; OLG München MDR 2001, 958 f).

    Das lässt sich grundsätzlich dann bejahen, wenn der Bevollmächtigte seiner Art nach in der maßgeblichen Verfahrensordnung - wie hier gemäß § 13 Abs. 5 und 6 SGB X - einem Rechtsanwalt gleichgestellt ist (vgl OLG München MDR 2001, 958 f; Bayer VGH NJW 1992, 853 ff; Sodan/Ziekow, aaO, § 162 RdNr 16, 19; Kopp/Schenke, aaO, § 162 RdNr 14; Schmidt in Eyermann, aaO, § 162 RdNr 11).

  • VGH Bayern, 24.10.1991 - 20 A 88.40116
    Auszug aus BSG, 29.03.2007 - B 9a SB 3/05 R
    In Literatur und Rechtsprechung herrscht weitgehend Einigkeit, dass Abs. 2 nur die Kostenerstattung für die in Abs. 2 ausdrücklich genannten Bevollmächtigten regelt (vgl Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl 2005, § 162 RdNr 14; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl 2004, § 162 RdNr 14; Schmidt in Eyermann, VwGO, 11. Aufl 2000, § 162 RdNr 11; Sodan/Ziekow, VwGO Großkommentar, 2. Aufl 2006, § 62 RdNr 76; VGH München NJW 1992, 853 f; OVG Nordrhein-Westfalen StB 2000, 20 f; VG Neustadt NVwZ-RR 2004, 160), während die Kosten anderer Bevollmächtigter über Abs. 1 erstattungsfähig sind.

    Das lässt sich grundsätzlich dann bejahen, wenn der Bevollmächtigte seiner Art nach in der maßgeblichen Verfahrensordnung - wie hier gemäß § 13 Abs. 5 und 6 SGB X - einem Rechtsanwalt gleichgestellt ist (vgl OLG München MDR 2001, 958 f; Bayer VGH NJW 1992, 853 ff; Sodan/Ziekow, aaO, § 162 RdNr 16, 19; Kopp/Schenke, aaO, § 162 RdNr 14; Schmidt in Eyermann, aaO, § 162 RdNr 11).

  • BSG, 17.10.2006 - B 5 R 16/06 S
    Auszug aus BSG, 29.03.2007 - B 9a SB 3/05 R
    Denn der 5. Senat hat auf Anfrage des erkennenden Senats (Beschluss vom 18.5.2006) erklärt, er halte an der Rechtsauffassung nicht fest, dass die Kosten der Arbeit eines Bevollmächtigten, der nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, im Widerspruchsverfahren nicht als "notwendige Aufwendungen" erstattungsfähig seien (Beschluss vom 17.10.2006 - B 5 R 16/06 S).

    Schließlich teilt der 9a. Senat nicht die vom 5. Senat des BSG geäußerten Bedenken (Beschluss vom 17.10.2006 - B 5 R 16/06 S), ob unter den gegebenen Umständen eine Notwendigkeit der hier streitigen Verbandsvertreterkosten festgestellt werden kann.

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BSG, 29.03.2007 - B 9a SB 3/05 R
    Der Konkurrenzschutz als solcher ist kein Gemeinwohlbelang (BVerfGE 7, 377 ff).
  • BGH, 06.11.1979 - VI ZR 254/77

    Fangprämie - §§ 823 Abs. 1, 249 BGB, Bearbeitungskosten, Schutzzweck der

    Auszug aus BSG, 29.03.2007 - B 9a SB 3/05 R
    Seinen Grund findet dies darin, dass der eigene Pflichtenkreis des Beteiligten betroffen ist (vgl BGHZ 75, 230 ff).
  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BSG, 29.03.2007 - B 9a SB 3/05 R
    Das Grundrecht auf Gleichbehandlung ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 55, 72, 88; BVerfGE 98, 1 = SozR 3-5755 Art. 2 § 27 Nr. 1; BVerfGE 105, 73 = SozR 3-1100 Art. 3 Nr. 176).
  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BVerfG, 29.07.2004 - 1 BvR 737/00

    Zur unentgeltlichen Rechtsberatung durch einen berufserfahrenen Juristen

  • BGH, 06.05.1993 - V ZB 9/92

    Sondervergütung des Verwalters bei Rechtsverfolgung im Auftrag der

  • BVerfG, 16.02.2006 - 2 BvR 951/04

    Allgemeine Handlungsfreiheit; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz;

  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 349/75

    Berufsvormund

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
  • BSG, 12.03.1996 - 9 RV 24/94

    Prozeßkostenhilfe bei Vertretung durch Gewerkschaft

  • BVerfG, 12.10.1977 - 1 BvR 217/75

    Direktruf

  • BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 65/91

    Kassenarzt - Honorarvergütung - Leistungsbezug

  • BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvL 16/90

    Beamtinnenrente

  • BVerwG, 22.12.1993 - 11 C 46.92

    Anerkennung einer Ausbildungsstätte als andere Stelle für die Unterweisung von

  • BGH, 26.03.2003 - VIII ZB 104/02

    Beiordnung von Rechtsbeiständen oder Prozeßagenten im Wege der Prozeßkostenhilfe

  • BSG, 25.11.1999 - B 13 RJ 23/99 R

    Keine Kostenerstattung für Unterhaltsprozeß gemäß § 63 SGB X

  • BVerwG, 25.11.1986 - 1 C 54.81

    Fehlender Rechtsanspruch - Satzungsmäßige Leistung - Versicherungsgeschäft -

  • BVerwG, 05.09.1984 - 6 C 30.83

    Umfang der Rechte des Drittbeteiligten in einem isolierten Widerspruchsverfahren

  • VG Neustadt, 30.06.2003 - 2 L 2511/02
  • BSG, 18.09.2014 - B 14 AS 5/14 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren -

    Kosten für eine rechtmäßige Verbandsvertretung können notwendige Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Widerspruchsverfahren sein, wenn sie in einer satzungsrechtlichen Grundlage wurzeln und das Verbandsmitglied eine endgültige Kostentragungspflicht trifft (Fortführung von BSG vom 29.3.2007 - B 9a SB 3/05 R = BSGE 98, 183 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 6).

    Der Kostensatz von 120 Euro sei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) satzungsrechtlich abgesichert (unter Hinweis insbesondere auf BSG Urteil vom 29.3.2007 - B 9a SB 3/05 R - BSGE 98, 183 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 6) .

    Denn von dieser begünstigenden Spezialregelung für die darin angesprochenen Bevollmächtigten sind nur Gebühren erfasst, die auf gesetzlicher Grundlage beruhen (BSG Urteil vom 29.3.2007 - B 9a SB 3/05 R - BSGE 98, 183 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 6, RdNr 13 ff) .

    Die Erstattung von Kosten, die durch die Beauftragung anderer als durch § 63 Abs. 2 SGB X erfasster Bevollmächtigter entstehen, ist unter dem Tatbestandsmerkmal der "notwendigen Aufwendungen" des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X als allgemeiner Regelung für die Kostenerstattung zu prüfen (BSG Urteil vom 29.3.2007 - B 9a SB 3/05 R - BSGE 98, 183 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 6, RdNr 19) .

    Der Begriff der Aufwendungen in § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist weit zu verstehen (BSG Urteil vom 29.3.2007 - B 9a SB 3/05 R - BSGE 98, 183 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 6, RdNr 47) .

    Im Rahmen einer erlaubten Verfahrensvertretung zulässigerweise erhobene Kosten eines bevollmächtigten sog Verbandsvertreters, die das Verbandsmitglied zu tragen hat, können auf dieser Rechtsgrundlage als notwendige Aufwendungen im Widerspruchsverfahren erstattungsfähig sein (Anschluss an BSG Urteil vom 29.3.2007 - B 9a SB 3/05 R - BSGE 98, 183 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 6, insbesondere RdNr 20) .

    Hierzu können Kosten der Rechtsberatung gehören, aber auch Kosten für sonstige fremde Dienstleistungen, etwa für Privatgutachter oder Übersetzer (BSG Urteil vom 29.3.2007 - B 9a SB 3/05 R - BSGE 98, 183 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 6, RdNr 48; vgl zu weiteren Beispielen Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 63 RdNr 14-15) .

    Der Erstattungsanspruch nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X für Kosten einer Verbandsvertretung setzt voraus, dass die zugrunde liegende Kostenforderung in einer satzungsrechtlichen Grundlage wurzelt, die satzungsmäßige Verbandsvertretung rechtmäßig ist und den Erstattungsberechtigten hierfür eine endgültige Kostentragungspflicht trifft (vgl BSG Urteil vom 29.3.2007 - B 9a SB 3/05 R - BSGE 98, 183 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 6, RdNr 49, 58) .

    Diese Regelungen bilden eine mit den vom BSG für solche Satzungsregelungen formulierten Anforderungen (Urteil vom 29.3.2007 - B 9a SB 3/05 R - BSGE 98, 183 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 6, insbesondere RdNr 58) vereinbare satzungsrechtliche Grundlage für eine Kostenforderung.

    Auch diese Konstruktion ist mit den vom BSG formulierten Anforderungen (Urteil vom 29.3.2007 - B 9a SB 3/05 R - BSGE 98, 183 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 6) vereinbar.

    Die Kosten sind allenfalls bis zu der Höhe erstattungsfähig, in der sie nach Maßgabe des § 63 Abs. 2 SGB X erstattungsfähig wären (BSG Urteil vom 29.3.2007 - B 9a SB 3/05 R - BSGE 98, 183 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 6, RdNr 49, 63-65, unter Verweis auf BGH Urteil vom 30.11.1954 - I ZR 147/53 - BGHZ 15, 315, 320 ff) .

    Eine Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen einer erwerbswirtschaftlichen Geschäftsbesorgung ist unzulässig (BSG Urteil vom 29.3.2007 - B 9a SB 3/05 R - BSGE 98, 183 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 6, RdNr 69) .

    Doch wäre der Kläger auf satzungsrechtlicher Grundlage einer endgültigen Kostentragungspflicht auch ausgesetzt gewesen, wenn er in diesem Verfahren nicht obsiegt hätte, sondern unterlegen wäre (vgl zu diesem Erfordernis BSG Urteil vom 29.3.2007 - B 9a SB 3/05 R - BSGE 98, 183 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 6, RdNr 58-59) .

    Aus § 73a Abs. 2 SGG ergibt sich indes - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht, dass Verbandsrechtsschutz kostenfrei zu erfolgen hat (BSG Urteil vom 29.3.2007 - B 9a SB 3/05 R - BSGE 98, 183 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 6, RdNr 27, 30, 38, 70) .

  • BSG, 02.10.2008 - B 9/9a SB 5/07 R

    Entstehen der Erledigungsgebühr

    Da der Beklagte bereits in der Abhilfeentscheidung die Zuziehung eines Rechtsanwalts für notwendig erklärt hat, richtet sich der Erstattungsanspruch nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Vergütung der Rechtsanwälte (zur Kostenerstattung bei Verbandsvertretern vgl allgemein BSG, Urteil vom 29.3.2007 - B 9a SB 3/05 R - SozR 4-1300 § 63 Nr. 6, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).
  • BSG, 17.03.2015 - B 11 AL 8/14 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren -

    Denn von dieser begünstigenden Regelung für die darin angesprochenen Bevollmächtigten sind nur solche Gebühren erfasst, die auf gesetzlicher Grundlage beruhen (BSGE 98, 183 ff RdNr 13 f = SozR 4-1300 § 63 Nr. 6) .

    Der Kläger macht mit den Kosten der Vertretung durch die VdK SRgGmbH auch Aufwendungen iS der Vorschrift geltend, denn dieser Begriff ist weit zu verstehen (BSGE 98, 183 ff RdNr 47 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 6) .

    Sie wurzelt in einer wirksamen Verbandssatzung und den Erstattungsberechtigten trifft eine endgültige Pflicht zur Kostentragung (vgl BSGE 98, 183 ff RdNr 49 und 58 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 6) .

  • LSG Baden-Württemberg, 01.04.2014 - L 13 AL 3115/12
    Soweit das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 29. März 2007 (B 9a SB 3/05 R) im Hinblick auf Art. 3 GG gefordert habe, dass ein Widerspruchsführer, der sich - wie vorliegend - von der V. vertreten lasse, im Bezug auf die Kostenerstattung dem Widerspruchsführer gleichgestellt werden müsse, der durch einen Rechtsanwalt vertreten werde, habe es die Beachtung des Gleichheitssatzes in Bezug auf den Widerspruchsführer gefordert.

    Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Erstattung der Kosten des Vorverfahrens W 303/11 des Klägers ist § 63 SGB X. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind Kosten der Arbeit eines Bevollmächtigten, der nicht auf Grund einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, dann erstattungsfähig, wenn sie als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen anzusehen sind (BSG Urteil vom 29. März 2007, B 9 a SB 3/05 R und B 9 a SB 6/05 R, in juris).

    Hierzu hat das BSG mit seinem Urteil vom 29. März 2007, B 9a SB 3/05 R (aaO Rdnr. 46 ff.), klargestellt, dass danach grundsätzlich Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme der zulässigen Rechtsberatung oder Vertretung durch einen Bevollmächtigten, der nicht wie z.B. ein Rechtsanwalt nach einer (gesetzlichen) Gebührenordnung abrechnen kann, hier also der V., entstehen, grundsätzlich auch geltend gemacht werden können.

    Für eine wirksame Kostenverpflichtung des Klägers müssen gemäß der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 29. März 2007, B 9a SB 3/05 in juris) der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen und die damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln; ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reicht insoweit nicht.

    Den im Hinblick auf die zur vor dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung der Satzung des V.-Landesverbandes bezüglich der Frage, ob eine Kostenforderung der V. wirksam entstanden ist und bestand, vom BSG geäußerten Bedenken (vgl. BSG, B 9a SB 3/05 R, a.a.O.) wurde mit der Neufassung der Satzung des V.-Landesverbandes ab 1. Januar 2010 und damit auch für den hier maßgeblichen Zeitraum Rechnung getragen; sie stehen dem Anspruch der V. gegen den Kläger auf Vergütung ihrer Tätigkeit bei dessen Vertretung im Widerspruchsverfahren W 303/11 nicht mehr entgegen (vgl. auch Urteil des 2. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Dezember 2013, L 2 AS 4245/12, das der Kläger vorgelegt hat).

    Der in der Satzung des V.-Landesverbandes geregelte und in deren Anwendung von der V. erhobene Kostenbeitrag ist auch in seiner Höhe (230,00 EUR) unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (Urteil im Verfahren B 9 a SB 3/05 R, a.a.O.) nicht zu beanstanden und diese Aufwendungen waren insoweit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne von § 63 Abs. 1 SGB X.

    Demgegenüber hat die V. nach § 7 Ziff. 6 der Satzung einen Betrag in Höhe von 230, 00 EUR in Rechnung gestellt (wobei sich für nicht bedürftige Mitglieder ein Betrag von maximal 246, 10 EUR ergibt [230,00 EUR zzgl. 7% Umsatzsteuer], was 79, 54% der Vergütung nach dem RVG entspricht und womit ein ausreichender Abstand gewahrt ist [vgl. BSG, B 9a SB 3/05 R,, a.a.O., bei einem Verhältnis von 75, 46%]).

  • LSG Baden-Württemberg, 11.12.2013 - L 2 AS 4275/12

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Vorverfahrenskosten -

    Zur Höhe der zu erstattenden Aufwendungen im Widerspruchsverfahren bei Vertretung durch einen Verbandsvertreter im Verhältnis zu einem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Rechtssuchenden (Anschluss an BSG vom 29. März 2007 - B 9a SB 3/05 R und B 9a SB6/05 R -).

    Hiergegen hat der Kläger durch seine Bevollmächtigten am 24. November 2010 Klage vor dem Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und zur Begründung auf das Urteil des BSG vom 29. März 2007 (B 9a SB 6/05 R; BSGE 98, 183) Bezug genommen, wonach die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Bevollmächtigten dem Grunde nach anerkannt und damit seine frühere Rechtsauffassung revidiert worden sei.

    Im Ergebnis solle das Mitglied also nur jene Kosten ersetzt bekommen, die es im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gelte, die etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten seien (mit Hinweis auf das Urteil des BSG vom 29. März 2007 aaO, juris Rdnr. 59).

    Maßgebliche Rechtsgrundlage für den Aufwendungserstattungsanspruch des Klägers ist § 63 SGB X. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind Kosten der Arbeit eines Bevollmächtigten, der nicht aufgrund einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, dann erstattungsfähig, wenn sie als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen anzusehen sind (BSG Urteil vom 29. März 2007 - B 9 a SB 3/05 R und B 9 a SB 6/05 R - juris Rdnr. 46).

    Hierzu hat das BSG mit seinem Urteil vom 29. März 2007 (aaO Rdnr.46 ff.) klargestellt, dass danach grundsätzlich Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme der Rechtsberatung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH entstehen, auch geltend gemacht werden können.

    Insgesamt ist auf dieser Grundlage festzustellen, dass nunmehr entsprechend den Vorgaben des BSG in seinen Urteilen vom 29. März 2007 (a.a.O.) die rechtlichen, insbesondere satzungsrechtlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vertretung des Klägers als VdK-Mitglied durch die Bevollmächtigten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH erfüllt sind.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2019 - L 2 LW 4/19

    Erstattung von Aufwendungen für ein Widerspruchsverfahren; Vertretung durch den

    Die Regelungen in der Satzung der SoVD Niedersachsen brächten nicht nachvollziehbar entsprechend den vom BSG in den Urteilen vom 29. März 2007 - B 9a SB 3/05 R - und vom 18. September 2014 - B 14 ALS 5/14 R - aufgestellten Anforderungen die Höhe der aufzubringenden Kostenbeteiligung zum Ausdruck.

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 9a SB 3/05 R -, BSGE 98, 183) war jedenfalls auf der Grundlage der seinerzeit noch maßgeblichen Vorgaben der früheren Bestimmung des Art. 1 § 7 RBerG weitere Voraussetzung für einen Anspruch auf Kostenerstattung die Rechtswirksamkeit der Forderung des Verbandes auf Zahlung einer entsprechenden Kostenbeteiligung.

    Aus der "satzungsrechtlichen Grundlage" muss dabei für Vereinsmitglieder wie auch Dritte klar und deutlich erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Forderung entsteht und ob das Vereinsmitglied sie ggfs. in dieser Höhe auch endgültig trägt (BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 9a SB 3/05 R -, BSGE 98, 183, Rn. 58).

    Ebenso wie die gesetzlichen Gebührenordnungen eine Grundlage dafür bilden, dass die Entstehung und Höhe einer Kostenforderung nachvollzogen werden kann und damit gleichzeitig die Notwendigkeit der Kosten nachgewiesen ist, müssen auch die satzungsrechtlichen Regelungen Gewähr für eine solche Nachvollziehbarkeit und Notwendigkeit bieten (BSG, Urteil vom 29. März 2007, aaO, Rn. 59).

    Jedenfalls mit dieser expliziten satzungsmäßigen Ermächtigung des Vorstandes wird gewährleistet, dass auch die Leistungsordnung mit ihren konkretisierenden Vorgaben über die Höhe der von den Mitgliedern aufzubringenden Kostenbeteiligungen entsprechend den Anforderungen des o.g. BSG-Urteils vom 29. März 2007 (aaO) "in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzelt".

    Solange eine zulässigerweise bestimmte Kostenpauschale unter den zu veranschlagenden Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts liegt, wird schon im Ausgangspunkt die Notwendigkeit entsprechender Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt verbands- oder gesellschaftsinterner Kalkulationsgrundlagen nicht bezweifelt werden können (BSG, Urteil vom 29. März 2007, aaO, Rn. 71).

  • BSG, 02.10.2008 - B 9/9a SB 3/07 R

    Entstehen der Erledigungsgebühr - anwaltliche Mitwirkung - Vorlage von

    Da der Beklagte bereits in der Abhilfeentscheidung die Zuziehung eines Rechtsanwalts für notwendig erklärt hatte, richtet sich der Erstattungsanspruch nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Vergütung der Rechtsanwälte (zur Kostenerstattung bei Verbandsvertretern vgl allgemein BSG, Urteil vom 29.3.2007 - B 9a SB 3/05 R - SozR 4-1300 § 63 Nr. 6, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).
  • SG Karlsruhe, 17.09.2014 - S 15 R 3799/13

    Erstattung notwendiger Aufwendungen im isolierten Vorverfahren bei Vertretung

    Die bereichsspezifisch auf den Fall, dass ein Rechtsanwalt oder sonstiger Bevollmächtigter, der Gebühren und Auslagen auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung berechnet, im Vorverfahren tätig war, bezogene Regelung des § 63 Abs. 2 SGB X (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 9a SB 2/05 R, juris, Rn. 11 ff.; BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 9a SB 3/05 R, juris, Rn. 13 ff.) ist hier nicht einschlägig, weil die Klägerin nicht durch einen solchen Bevollmächtigten vertreten war.

    § 63 Abs. 2 SGB X ist aber keine den § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X abschließend ausgestaltende Regelung, so dass in den nicht von § 63 Abs. 2 SGB X erfassten Fälle die allgemeine Regelung des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X zur Anwendung kommt (dazu ausführlich BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 9a SB 2/05 R, juris, Rn. 17 ff.; BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 9a SB 3/05 R, juris, Rn. 19 ff.; ebenso etwa LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 - L 7 R 1940/12, juris, Rn. 52).

    aa) Dabei kann dahinstehen, ob die Satzung des VdK Baden-Württemberg den vom Bundessozialgericht in seinen Urteilen vom 29. März 2007 aufgestellten Voraussetzungen an die Rechtmäßigkeit - insbesondere die Transparenz - solcher Satzungen (BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 9a SB 2/05 R, juris, Rn. 50 ff.; BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 9a SB 3/05 R, juris, Rn. 52 ff.) genügt (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2013 - L 2 AS 4275/12, juris, Rn. 37 ff.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 - L 7 R 1940/12, juris, Rn. 60, 62 ff.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 1. April 2014 - L 13 AL 3115/12, juris, Rn. 54, 57).

    (1) Im Rahmen der Auslegung der Tatbestandsmerkmals der "Notwendigkeit" im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist zu berücksichtigen, dass ein von Bevollmächtigten, die nicht in den Anwendungsbereich des § 63 Abs. 2 SGB X fallen, Vertretener nicht besser gestellt werden darf als jemand, der durch einen Bevollmächtigten im Sinne von § 63 Abs. 2 SGB X vertreten wurde (BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 9a SB 2/05 R, juris, Rn. 57; BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 9a SB 3/05 R, juris, Rn. 59; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2013 - L 2 AS 4275/12, juris, Rn. 66).

    Der Vertretene hat daher nur einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte (BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 9a SB 2/05 R, juris, Rn. 57; BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 9a SB 3/05 R, juris, Rn. 59; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2013 - L 2 AS 4275/12, juris, Rn. 66).

  • SG Detmold, 27.04.2016 - S 5 SB 1082/15

    Bemessung der Höhe der vom Beklagten für die erfolgreiche Durchführung eines

    Von dieser Regelung sind nämlich nur die darin angesprochenen Bevollmächtigten erfasst, deren Gebührenerhebung auf gesetzlicher Grundlage beruht (vgl. BSG, Urteil vom 29.03.2007, B 9 A SB 03/05 R, BSGE 98, 183).

    Im Rahmen einer erlaubten Verfahrensvertretung zulässigerweise erhobene Kosten eines bevollmächtigten Verbandsvertreters, die das Verbandsmitglied zu tragen hat, können auf dieser Rechtsgrundlage als notwendige Aufwendungen im Widerspruchsverfahren erstattungsfähig sein (BSG, Urteil vom 18.09.2014, B 14 AS 5/14 R, BSGE 117, 37 ff.; BSG, Urteil vom 29.03.2007, B 9 A SB 3/05 R, BSGE 98, 183).

    Die Kosten sind allenfalls bis zu der Höhe erstattungsfähig, in der sie nach Maßgabe des § 63 Abs. 2 SGB X erstattungsfähig wären (BSG Urteil vom 29.03.2007 - B 9a SB 3/05 R - BSGE 98, 183; BGH Urteil vom 30.11.1954 - I ZR 147/53, BGHZ 15, 315, 320 ff).

  • SG Düsseldorf, 13.01.2015 - S 44 R 1421/13

    Erstattung der Kosten für Bevollmächtigte in einem erfolgreich abgeschlossenen

    Maßgebliche Rechtsgrundlage für einen Aufwendungserstattungsanspruch der Klägerin ist § 63 SGB X. Gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X sind Kosten der Arbeit eines Bevollmächtigten, der nicht aufgrund einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, dann erstattungsfähig, wenn sie als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen anzusehen sind (BSG, Urteile vom 29.03.2007, Az.: B 9a SB 3/05 R und B 9a SB 6/05 R).

    Hierzu hat das BSG mit seinen Urteilen vom 29.03.2007 (a.a.O.) klargestellt, dass danach grundsätzlich Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme der zulässigen Rechtsberatung oder Vertretung durch einen Bevollmächtigten, der nicht wie z.B. ein Rechtsanwalt nach einer (gesetzlichen) Gebührenordnung abrechnen kann, entstehen, grundsätzlich auch geltend gemacht werden können.

    Denn das BSG hat in seinen Urteilen vom 29.03.2007 (a.a.O.), denen sich die Kammer nach eingehender Prüfung anschließt, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sofern Kosten erhoben werden, der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen und die damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln muss.

  • LSG Bayern, 22.11.2010 - L 7 AS 486/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - Aufhebung gem § 124 ZPO -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2010 - L 1 R 593/08
  • BSG, 27.01.2010 - B 9 SB 48/09 B
  • LSG Bayern, 21.11.2008 - L 18 B 796/08
  • LSG Bayern, 09.11.2009 - L 5 KR 377/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - kein Anspruch bei

  • LSG Bayern, 08.09.2020 - L 15 AS 142/20

    Anspruch auf PKH trotz Verbandsmitgliedschaft und Rechtsschutzversicherung

  • LSG Hamburg, 21.01.2008 - L 5 B 256/06

    Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei Rechtsschutz

  • BSG, 30.06.2014 - B 9 BL 2/13 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren -

  • SG Karlsruhe, 25.06.2012 - S 11 AL 4546/11

    Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren bei Verbandsvertretung - Anforderungen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2011 - L 19 AS 1434/11

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • LSG Baden-Württemberg, 27.03.2014 - L 7 R 1940/12
  • BSG, 14.11.2013 - B 9 SB 30/13 B
  • VG Gelsenkirchen, 04.01.2019 - 12 L 2885/16

    Erinnerung Kosten Erstattungsfähigkeit Verbandsvertretung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.04.2015 - L 3 U 167/14
  • SG Stade, 27.09.2011 - S 34 SF 26/11

    Auslagen des Verbandsvertreters i.R.e. Klageverfahrens sind bei fehlender

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.08.2012 - L 7 AL 156/11
  • SG Schwerin, 16.05.2012 - S 3 KA 68/09

    Vertragsärztliche Versorgung - Disziplinarmaßnahme - Einführung von Vorschriften

  • SG Aurich, 24.07.2015 - S 21 SF 4/12
  • SG Hannover, 12.01.2010 - S 34 SF 151/09
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Rechtsprechung
   BSG, 18.05.2006 - B 9a SB 3/05 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,18097
BSG, 18.05.2006 - B 9a SB 3/05 R (https://dejure.org/2006,18097)
BSG, Entscheidung vom 18.05.2006 - B 9a SB 3/05 R (https://dejure.org/2006,18097)
BSG, Entscheidung vom 18. Mai 2006 - B 9a SB 3/05 R (https://dejure.org/2006,18097)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (37)

  • Drs-Bund, 19.05.1953 - BT-Drs I/4357
    Auszug aus BSG, 18.05.2006 - B 9a SB 3/05 R
    Zur Begründung des damaligen § 140 Abs. 3 Sozialgerichtsordnung (SGO) ("Die Gebühren und die notwendigen Auslagen eines Rechtsanwalts (§§ 76 bis 83 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte) oder eines Rechtsbeistands sind stets erstattungsfähig") wurde im Entwurf (BT-Drucks 1/4357, S 33) ausgeführt: "Die Rechtsverteidigung durch einen Rechtsanwalt ist stets zweckentsprechend, weil eine andere Auffassung mit der Stellung des Anwalts nicht vereinbar wäre".

    Nach dem Entwurf der Bundesregierung vom 19. Mai 1953 (BT-Drucks 1/4357, S 14) war in § 113 SGO der Vertretungszwang vor dem BSG vorgesehen.

    In der Begründung des Entwurfs (BT-Drucks 1/4357, S 31) hieß es dazu: "Im Interesse der Rechtsschutzsuchenden wird der Vertretungszwang eingeführt.

    Hierzu gab es die Begründung (BT-Drucks 1/4357, S 31 f): "Als Folge des Vertretungszwanges muss die Bewilligung des Armenrechts vorgesehen werden, damit die Versicherten und Versorgungsberechtigten, die nicht organisiert sind, die Möglichkeit haben, ihre Ansprüche im Revisionsverfahren zu verfolgen".

    In der Begründung zu § 113 des Entwurfs (BT-Drucks 1/4357, S 31) heißt es: "Im Interesse der Rechtsschutzsuchenden wird der Vertretungszwang eingeführt.

  • BGH, 30.11.1954 - I ZR 147/53

    Unzulässige Rechtsberatung

    Auszug aus BSG, 18.05.2006 - B 9a SB 3/05 R
    Darüber hinaus verstoße es gegen Art. 1 § 7 Rechtsberatungsgesetz (RBerG), wenn - wie hier - für die rechtsberatende Tätigkeit ein Entgelt gefordert werde, das im Wesentlichen der Kostenerhebung durch Rechtsanwälte angeglichen sei (Hinweis auf BGHZ 15, 315 ff).

    Grundsätzlich darf jedenfalls auch für eine Tätigkeit nach Art. 1 § 7 RBerG ein Entgelt gefordert werden (vgl BGHZ 15, 315).

    b) Werden - wie hier - Kosten erhoben, müssen in der Beziehung zwischen dem Sozialverband bzw der Sozialrechtsschutz gGmbH und dem Vertretenen Leistungsanspruch und korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln (vgl BGHZ 15, 315; BSG, Urteil des erkennenden Senats vom 30. Januar 1991, SozR 3-1300 § 63 Nr. 2); ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reicht insoweit nicht als Grundlage.

    Nach der Entscheidung des BGH vom 30. November 1954 (BGHZ 15, 315 ff) werden die Grenzen des Art. 1 § 7 RBerG überschritten, wenn die auf seiner Grundlage erlaubnisfrei agierende Vereinigung sich ein Entgelt zahlen lässt, das auf der Grundlage des für Rechtsanwälte und Rechtsbeistände vorgesehenen Gebührensystems berechnet wird.

    bb) Dem Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung des Art. 1 § 7 RBerG würde es widersprechen, wenn die maßgebliche Entgeltregelung so gestaltet wäre, dass die Rechtsberatungstätigkeit eine Teilnahme am wirtschaftlichen Erwerb darstellte (vgl BGHZ 15, 315).

  • BSG, 24.04.1996 - 5 RJ 44/95

    Erstattung notwendiger Aufwendungen im Widerspruchsverfahren

    Auszug aus BSG, 18.05.2006 - B 9a SB 3/05 R
    Solche Kosten für Zeit- und Arbeitsaufwand sowie allgemeine Geschäftsunkosten eines Bevollmächtigten, der nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen könne, seien jedoch nach dem Urteil des 5. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. April 1996 (BSGE 78, 159 = SozR 3-1300 § 63 Nr. 7) nicht als "notwendige Aufwendungen" erstattungsfähig.

    Das Urteil des BSG vom 24. April 1996 (aaO) betreffe nicht den vorliegenden Fall einer Rechtsschutz gGmbH, im Übrigen beruhe es nicht auf einer korrekten Gesetzesanwendung.

    Entgegen der vom 5. Senat des BSG in seinem Urteil vom 24. April 1996 (BSGE 78, 159 = SozR 3-1300 § 63 Nr. 7) vertretenen Ansicht (hierzu im Folgenden unter 1.) legt der 9a. Senat § 63 SGB X so aus, dass die Kosten der Arbeit eines Bevollmächtigten, der nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, im Widerspruchsverfahren als "notwendige Aufwendungen" erstattungsfähig sein können (hierzu im Folgenden unter 2.).

    In dem Urteil des 5. Senats vom 24. April 1996 (aaO) war über die Kostenerstattung für die Vertretung im Widerspruchsverfahren durch einen Bevollmächtigten einer berufsständischen Vereinigung zu entscheiden.

  • BVerfG, 29.10.1997 - 1 BvR 780/87

    Patentgebühren-Überwachung

    Auszug aus BSG, 18.05.2006 - B 9a SB 3/05 R
    Dabei konkretisiert er das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich individueller Leistung und Existenzerhaltung (BVerfGE 97, 12 ff).

    Eingriffe in die Berufswahl sind nur zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes und unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfG, Urteil vom 29. Oktober 1997, BVerfGE 97, 12 ff).

    Schutz vor Wettbewerb kann allenfalls dann geboten sein, wenn die Gemeinwohlbelange sonst gefährdet würden, denen die Zugangsschranken oder Berufsausübungsregelungen gerade zu dienen bestimmt sind (BVerfG, Urteil vom 29. Oktober 1997, aaO).

  • BSG, 30.01.1991 - 9a/9 RVs 10/89

    Erstattungsfähigkeit der Auslagen bei der ohne Erlaubnis zulässigen

    Auszug aus BSG, 18.05.2006 - B 9a SB 3/05 R
    Dies sollte auch bei - hier nicht streitigen - Auslagen eines derartigen Bevollmächtigten gelten (aA noch Urteil des 9. Senats vom 30. Januar 1991, SozR 3-1300 § 63 Nr. 2).

    b) Werden - wie hier - Kosten erhoben, müssen in der Beziehung zwischen dem Sozialverband bzw der Sozialrechtsschutz gGmbH und dem Vertretenen Leistungsanspruch und korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln (vgl BGHZ 15, 315; BSG, Urteil des erkennenden Senats vom 30. Januar 1991, SozR 3-1300 § 63 Nr. 2); ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reicht insoweit nicht als Grundlage.

  • OLG München, 26.04.2001 - 11 WF 730/01

    Erstattung der Kosten für die Vertretung durch einen Hochschullehrer nach § 91

    Auszug aus BSG, 18.05.2006 - B 9a SB 3/05 R
    Ausgehend von dieser Betrachtungsweise ist inzwischen zumindest für die Vertretung durch einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Rahmen des § 91 ZPO anerkannt, dass grundsätzlich Erstattungsfähigkeit bis zur Höhe der entsprechenden Gebühren eines Rechtsanwalts besteht (vgl OLG München MDR 2001, 958 f).

    Das lässt sich grundsätzlich dann bejahen, wenn der Bevollmächtigte seiner Art nach in der maßgeblichen Verfahrensordnung - wie hier gemäß § 13 Abs. 5 und 6 SGB X - einem Rechtsanwalt gleichgestellt ist (vgl OLG München MDR 2001, 958 f; Bayer VGH, NJW 1992, 853 ff; Sodan/Ziekow, aaO, § 162 RdNr 16, 19; Kopp/Schenke, aaO, § 162 RdNr 14; Schmidt in Eyermann, aaO, § 162 RdNr 11).

  • VGH Bayern, 24.10.1991 - 20 A 88.40116
    Auszug aus BSG, 18.05.2006 - B 9a SB 3/05 R
    In Literatur und Rechtsprechung herrscht weit gehend Einigkeit, dass Abs. 2 nur die Kostenerstattung für die in Abs. 2 ausdrücklich genannten Bevollmächtigten regelt (vgl Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl 2005, § 162 RdNr 14; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl 2004, § 162 RdNr 14; Schmidt in Eyermann, VwGO, 11. Aufl 2000, § 162 RdNr 11; Sodan/Ziekow, VwGO Großkommentar, 2. Aufl 2006, § 162 RdNr 76; VGH München NJW 1992, 853 f, OVG Nordrhein-Westfalen StB 2000, 20 - 21, VG Neustadt NVwZ-RR 2004, 160), während die Kosten anderer Bevollmächtigter über Abs. 1 erstattungsfähig sind.

    Das lässt sich grundsätzlich dann bejahen, wenn der Bevollmächtigte seiner Art nach in der maßgeblichen Verfahrensordnung - wie hier gemäß § 13 Abs. 5 und 6 SGB X - einem Rechtsanwalt gleichgestellt ist (vgl OLG München MDR 2001, 958 f; Bayer VGH, NJW 1992, 853 ff; Sodan/Ziekow, aaO, § 162 RdNr 16, 19; Kopp/Schenke, aaO, § 162 RdNr 14; Schmidt in Eyermann, aaO, § 162 RdNr 11).

  • BSG, 25.11.1999 - B 13 RJ 23/99 R

    Keine Kostenerstattung für Unterhaltsprozeß gemäß § 63 SGB X

    Auszug aus BSG, 18.05.2006 - B 9a SB 3/05 R
    Heranzuziehen sind insbesondere die Vorschriften des VwVfG bzw der VwGO (vgl auch BSG, Urteil vom 25. November 1999, SozR 3-1300 § 63 Nr. 14).

    Er ist weit zu verstehen (vgl BSG, Urteil vom 25. November 1999, SozR 3-1300 § 63 Nr. 14).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BSG, 18.05.2006 - B 9a SB 3/05 R
    Der Konkurrenzschutz als solcher ist kein Gemeinwohlbelang (BVerfGE 7, 377 ff).
  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BSG, 18.05.2006 - B 9a SB 3/05 R
    Das Grundrecht auf Gleichbehandlung ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 55, 72, 88; BVerfGE 98, 1 = SozR 3-5755 Art. 2 § 27 Nr. 1; BVerfGE 105, 73 = SozR 3-1100 Art. 3 Nr. 176).
  • BGH, 06.11.1979 - VI ZR 254/77

    Fangprämie - §§ 823 Abs. 1, 249 BGB, Bearbeitungskosten, Schutzzweck der

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BVerfG, 29.07.2004 - 1 BvR 737/00

    Zur unentgeltlichen Rechtsberatung durch einen berufserfahrenen Juristen

  • BGH, 06.05.1993 - V ZB 9/92

    Sondervergütung des Verwalters bei Rechtsverfolgung im Auftrag der

  • BVerfG, 16.02.2006 - 2 BvR 951/04

    Allgemeine Handlungsfreiheit; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz;

  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 349/75

    Berufsvormund

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
  • BSG, 12.03.1996 - 9 RV 24/94

    Prozeßkostenhilfe bei Vertretung durch Gewerkschaft

  • BVerfG, 12.10.1977 - 1 BvR 217/75

    Direktruf

  • BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 65/91

    Kassenarzt - Honorarvergütung - Leistungsbezug

  • BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvL 16/90

    Beamtinnenrente

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvL 20/77

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerwG, 22.12.1993 - 11 C 46.92

    Anerkennung einer Ausbildungsstätte als andere Stelle für die Unterweisung von

  • BGH, 26.03.2003 - VIII ZB 104/02

    Beiordnung von Rechtsbeiständen oder Prozeßagenten im Wege der Prozeßkostenhilfe

  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvL 22/82

    Unzulässigkeit der Normenkontrolle bei fehlender Überzeugung des vorlegenden

  • BSG, 09.09.1998 - B 6 KA 80/97 R

    Zuständigkeit des Beschwerdeausschusses für die Kostenfestsetzung im

  • BVerwG, 25.11.1986 - 1 C 54.81

    Fehlender Rechtsanspruch - Satzungsmäßige Leistung - Versicherungsgeschäft -

  • BFH, 14.08.2001 - II B 7/01

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  • BVerwG, 19.01.1978 - 7 A 3.75

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  • BSG, 15.10.1957 - 3 RK 80/55

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  • Drs-Bund, 23.03.2006 - BT-Drs 16/1028
  • VG Neustadt, 30.06.2003 - 2 L 2511/02
  • Drs-Bund, 17.03.2004 - BT-Drs 15/2722
  • BVerwG, 05.09.1984 - 6 C 30.83

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  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.08.1966 - II B 147/66
  • BSG, 17.10.2006 - B 5 R 16/06 S
    Der Senat erklärt auf die Anfrage des 9a. Senats des Bundessozialgerichts vom 18. Mai 2006 - B 9a SB 3/05 R: Der 5. Senat hält an der Rechtsauffassung nicht fest, dass die Kosten der Arbeit eines Bevollmächtigten, der nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, im Widerspruchsverfahren nicht als "notwendige Aufwendungen" erstattungsfähig sind.
  • SG Hannover, 27.03.2007 - S 34 SF 307/06
    Der Kläger stützt sich in seiner Rechtsansicht auf den Terminsbe-richt des Bundessozialgerichts vom 18.05.2006 im Verfahren B 9a SB 3/05 R.
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