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Rechtsprechung
   BFH, 18.11.2003 - VII B 79/02 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,11341
BFH, 18.11.2003 - VII B 79/02 (1) (https://dejure.org/2003,11341)
BFH, Entscheidung vom 18.11.2003 - VII B 79/02 (1) (https://dejure.org/2003,11341)
BFH, Entscheidung vom 18. November 2003 - VII B 79/02 (1) (https://dejure.org/2003,11341)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    GKG § 7 Abs. 1; ; GKG § 8 Abs. 1 Satz 1; ; GKG § 13 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAGO § 7 § 8; GKG § 13 Abs. 1
    Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Gegenstandswert

  • datenbank.nwb.de

    Gegenstandswert bei Widerruf der Bestellung als Stb.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 361
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 28.01.2003 - VII E 16/02

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater, Streitwert

    Auszug aus BFH, 18.11.2003 - VII B 79/02
    Der Senat hat bisher den Gegenstandswert in einem Verfahren, in dem es um den Zugang zum Beruf des Steuerberaters oder dessen Erhaltung geht, mit rund 25 000 EUR angesetzt (zuletzt Beschluss vom 28. Januar 2003 VII E 16/02, BFH/NV 2003, 647).

    Er sieht indes davon ab, diesen Wert bereits im vorliegenden Verfahren anzuwenden, in dem die angefochtene Widerrufsverfügung bereits --was maßgeblich ist (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2003, 647, der einen Widerruf 1998 betrifft)-- 1999 ergangen ist.

  • BFH, 10.04.2003 - VII S 9/03

    Prüfungsfreie Bestellung als Steuerberater, Gegenstandswert

    Auszug aus BFH, 18.11.2003 - VII B 79/02
    Er hat jedoch bereits in seinem Beschluss vom 10. April 2003 VII S 9/03 (BFH/NV 2003, 1082) darauf hingewiesen, dass es bei dem Widerruf der Bestellung als Steuerberater über die Möglichkeit hinaus, sich die Vorteile einer wirtschaftlichen Betätigung als Steuerberater zu erschließen, in der Regel auch um den Erhalt des Wertes der für den Aufbau einer Steuerberaterpraxis getätigten Aufwendungen gehe; deshalb könne entsprechend der wirtschaftlichen Entwicklung eine Anhebung des --bei Fehlen besser geeigneter konkreter Anhaltspunkte für die Wertbemessung anzuwendenden-- Regelstreitwertes bei dem Widerruf einer Bestellung als Steuerberater geboten sein.
  • BFH, 10.12.2009 - VII R 39/07

    Streitwert für Widerruf der Anerkennung einer "großen"

    Der Senat hat in seiner neueren Rechtsprechung bei Widerruf der Bestellung eines Steuerberaters mit den Beschlüssen vom 18. November 2003 VII B 79/02 (BFH/NV 2004, 361), vom 4. Dezember 2003 VII B 12/03 (unveröffentlicht) und vom 15. März 2004 VII B 66/03 (unveröffentlicht) einen Streitwert von 50.000 EUR für grundsätzlich angemessen gehalten.
  • BFH, 20.06.2011 - VII E 11/11

    Streitwert beim Widerruf der Bestellung als Steuerberater - Bestimmtheit einer

    Mit Beschlüssen vom 18. November 2003 VII B 79/02 (BFH/NV 2004, 361), vom 4. Dezember 2003 VII B 12/03 und vom 15. März 2004 VII B 66/03 (beide nicht veröffentlicht) hat der Senat entschieden, dass der Streitwert beim Widerruf der Bestellung als Steuerberater pauschalierend mit 50.000 EUR anzusetzen sei.
  • BFH, 15.05.2006 - VII E 15/05

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater - Gegenstandswert

    Mit Beschlüssen vom 18. November 2003 VII B 79/02 (BFH/NV 2004, 361), vom 4. Dezember 2003 VII B 12/03 und vom 15. März 2004 VII B 66/03 (beide nicht veröffentlicht) hat der Senat jedoch entschieden, dass bei Fehlen von konkreteren und besser geeigneten Anhaltspunkten, von einem Streitwert von 50 000 EUR auszugehen sei.
  • BFH, 27.10.2005 - VII E 9/05

    Streitwert: Widerruf der Bestellung als Steuerberater

    Mit Beschlüssen vom 18. November 2003 VII B 79/02 (BFH/NV 2004, 361), vom 4. Dezember 2003 VII B 12/03 und vom 15. März 2004 VII B 66/03 (beide nicht veröffentlicht --n.v.--) hat der Senat jedoch entschieden, den --bei Fehlen besser geeigneter konkreter Anhaltspunkte anzuwendenden-- Streitwert beim Widerruf der Bestellung als Steuerberater künftig pauschalierend mit 50 000 EUR anzusetzen.
  • FG Bremen, 17.05.2004 - 2 K 166/03

    Streitwert des Verfahrens wegen Widerruf der Bestellung zum Steuerberater;

    Mit Beschluss vom 18. November 2003 ( VII B 79/02, BFH/NV 2004, 361 ), der dem Gericht zum Zeitpunkt des Beschlusses vom 8. Dezember 2003 noch nicht bekannt war, hielt jedoch der BFH es für angemessen, beim Widerruf der Bestellung als Steuerberater künftig pauschalierend einen Streitwert von EUR 50.000,00 anzusetzen.
  • FG Niedersachsen, 12.06.2013 - 6 KO 7/13

    Bemessung des Streitwerts bei einer Klage gegen die Ablehnung der

    Mit Beschlüssen vom 18. November 2003 VII B 79/02 (BFH/NV 2004, 361), vom 4. Dezember 2003 VII B 12/03 und vom 15. März 2004 VII B 66/03 (beide nicht veröffentlicht) hat der BFH jedoch entschieden, dass bei Fehlen von konkreteren und besser geeigneten Anhaltspunkten, von einem Streitwert von 50.000 EUR auszugehen sei.
  • FG Thüringen, 24.04.2007 - III 150/04

    Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter - Gegenstandswert bei

    Der Gegenstandswert beim Widerruf der Bestellung als Steuerberater ist pauschalierend mit 50.000 Euro anzusetzen (BFH, Beschluss vom 18.11.2003, VII B 79/02, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs, BFH/NV 2004, 361).
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Rechtsprechung
   BFH, 18.11.2003 - VII B 310/02 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,14865
BFH, 18.11.2003 - VII B 310/02 (1) (https://dejure.org/2003,14865)
BFH, Entscheidung vom 18.11.2003 - VII B 310/02 (1) (https://dejure.org/2003,14865)
BFH, Entscheidung vom 18. November 2003 - VII B 310/02 (1) (https://dejure.org/2003,14865)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 361
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 18.02.2000 - VII E 2/00

    Streitwert bei Rücknahme der vorläufigen Bestellung als Steuerberater

    Auszug aus BFH, 18.11.2003 - VII B 310/02
    Danach ist der Streitwert von 4 000 EUR nicht als Regelstreitwert, sondern als ein Auffangwert anzusehen, der nur dann anzusetzen ist, wenn eine individuelle Bemessung nicht möglich ist, weil hinreichende Anhaltspunkte dafür fehlen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 2000 VII E 2/00, BFH/NV 2000, 975).
  • BFH, 10.08.2007 - V B 10/04

    Festsetzung des Mindeststreitwerts

    Der Umstand, dass bereits der Kostenbeamte beim Kostenansatz (§ 4 Abs. 1, § 11 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F.) einen Streitwert festgesetzt hat, steht dem Rechtsschutzbedürfnis an einer Festsetzung durch das Gericht nicht entgegen (BFH-Beschluss vom 21. Dezember 1999 VII R 71/98, BFH/NV 2000, 598; vgl. BFH-Beschluss vom 18. November 2003 VII B 310/02, BFH/NV 2004, 361).

    Danach ist der Streitwert von 4 000 EUR als ein Auffangwert anzusehen, der dann anzusetzen ist, wenn eine individuelle Bemessung nicht möglich ist, weil hinreichende Anhaltspunkte dafür fehlen (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 361; vom 18. Februar 2000 VII E 2/00, BFH/NV 2000, 975).

  • FG Köln, 08.08.2016 - 10 Ko 3506/15

    Anforderungen an die Feststellung einer Einlagenrückgewähr im Rahmen der

    Erst wenn Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bieten und eine individuelle Bemessung nicht möglich ist, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG der Mindeststreitwert von 5.000 Euro zugrunde zu legen (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschlüsse vom 18.11.2003 - VII B 310/02, BFH/NV 2004, 361, vom 18.2.2000 - VII E 2/00, BFH/NV 2000, 975).
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Rechtsprechung
   BFH, 13.11.2003 - VI B 329/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,12625
BFH, 13.11.2003 - VI B 329/00 (https://dejure.org/2003,12625)
BFH, Entscheidung vom 13.11.2003 - VI B 329/00 (https://dejure.org/2003,12625)
BFH, Entscheidung vom 13. November 2003 - VI B 329/00 (https://dejure.org/2003,12625)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Erforderliche Darlegung des Revisionsgrundes; Interesse der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts; Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 361
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 20.12.2000 - II R 74/99

    Grunderwerbsteuer - Ermessensentscheidung - Finanzbehörde - Gerichtliche

    Auszug aus BFH, 13.11.2003 - VI B 329/00
    Regelmäßig unzulässig ist es aber, wenn das FG die angefochtene Ermessensentscheidung mit Erwägungen rechtfertigt, auf die sich die Finanzbehörde in ihrer Entscheidung nicht gestützt hat (Urteile des Bundesfinanzhofs vom 11. März 1988 III R 236/84, BFH/NV 1989, 432; vom 20. Dezember 2000 II R 74/99, BFH/NV 2001, 1027; ferner Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 102 FGO Tz. 5, m.w.N.).
  • BFH, 11.03.1988 - III R 236/84

    Voraussetzungen für den Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis

    Auszug aus BFH, 13.11.2003 - VI B 329/00
    Regelmäßig unzulässig ist es aber, wenn das FG die angefochtene Ermessensentscheidung mit Erwägungen rechtfertigt, auf die sich die Finanzbehörde in ihrer Entscheidung nicht gestützt hat (Urteile des Bundesfinanzhofs vom 11. März 1988 III R 236/84, BFH/NV 1989, 432; vom 20. Dezember 2000 II R 74/99, BFH/NV 2001, 1027; ferner Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 102 FGO Tz. 5, m.w.N.).
  • BFH, 19.08.2009 - I R 106/08

    Verwertungsverbot von Prüfungsfeststellungen

    Die Prüfung gemäß § 102 FGO ergibt, dass das FA nach dem Sachverhalt, auf dem die zu überprüfende Verwaltungsentscheidung beruht (z.B. BFH-Beschluss vom 13. November 2003 VI B 329/00, BFH/NV 2004, 361), weder die gesetzlichen Grenzen des ihm in § 194 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 196 AO eingeräumten Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck des § 194 Abs. 1 Satz 2 AO nicht entsprechenden Form Gebrauch gemacht hat, als es unter dem 22. November 2006 den Prüfungszeitraum auf die Jahre 1995 bis 1999 erweiterte.
  • FG Baden-Württemberg, 04.06.2019 - 5 K 3830/16

    Stundungsablehnung ermessensfehlerhaft, wenn Kindergeldakten nicht ausgewertet

    Das bedeutet, dass das Gericht auch die Tatsachenfeststellung und die Beweiswürdigung der Beklagten überprüfen darf bzw. muss; denn die Rechtsverletzung kann auch in einer unzureichenden Feststellung oder Würdigung der bedeutsamen Tatsachen liegen (Beschluss des Bundesfinanzhofs [BFH] vom 13.11.2003 VI B 329/00, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 2004, 361).
  • FG München, 25.06.2009 - 14 K 909/07

    Ermessensausübung bei Gesamtschuldnerschaft für Einfuhrabgaben - Keine Nachholung

    Da das Gericht im Rahmen der Prüfung nach § 102 FGO die angefochtene Ermessensentscheidung des HZA nicht mit Erwägungen rechtfertigen kann, auf die sich das HZA in seiner Entscheidung nicht gestützt hat, ist die Inanspruchnahme der Klägerin ermessensfehlerhaft (vgl. BFH-Beschluss vom 13. November 2003 VI B 329/00, BFH/NV 2004, 361 und BFH-Urteil vom 11. März 2004 VII R 52/02, BFHE 205, 14, BStBl. II 2004, 579).
  • FG Niedersachsen, 18.06.2010 - 3 K 155/08

    Erweiterung einer Prüfungsanordnung um ein Prüfungsjahr und alle bisher geprüften

    Das FA hat im Streitfall nach dem Sachverhalt, auf dem die zu überprüfende Verwaltungsentscheidung beruht (z.B. BFH-Beschluss vom 13. November 2003 VI B 329/00 , BFH/NV 2004, 361), weder die gesetzlichen Grenzen des ihm in § 194 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 196 AO eingeräumten Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck des § 194 Abs. 1 Satz 2 AO nicht entsprechenden Form Gebrauch gemacht hat, als es unter dem 26. Oktober 2007 den Prüfungszeitraum hinsichtlich der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und der Gewerbesteuer auf das Jahr 2002 erweiterte.
  • FG Münster, 09.11.2018 - 14 K 933/16

    Duldungsbescheid - Duldungsbescheid bei Steuerfestsetzungen nach § 164 AO

    Denn das Finanzgericht darf seiner Entscheidung keinen Sachverhalt zugrunde legen, zu dem die Finanzbehörde weder eigene Feststellungen getroffen noch eine eigene Würdigung vorgenommen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 13.11.2003 - VI B 329/00, BFH/NV 2004, 361).
  • FG München, 14.04.2005 - 14 K 972/03

    Auswahlermessen bei Gesamtschuldnerschaft

    Das Gericht kann im Rahmen der Prüfung nach § 102 FGO die angefochtene Ermessensentscheidung des HZA auch nicht mit Erwägungen rechtfertigen, auf die sich das HZA in seiner Entscheidung nicht gestützt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 13. November 2003 - VI B 329/00, BFH/NV 2004, 361 ).
  • FG Nürnberg, 14.07.2022 - 6 K 174/20

    Erledigung der Hauptsache in Steuersache

    Der Beklagte habe durch die Bezugnahme auf die in der Höhe falsche Summe des später vom FG 1 aufgehobenen Abrechnungsbescheides des Kirchsteueramtes 1 einen unvollständigen Sachverhalt angenommen und damit das Ermessen falsch ausgeübt (BFH Urteil v. 13.11.2003, VI B 329/00, BFH/NV 2004, 361).
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