Weitere Entscheidung unten: EuGH, 10.07.2008

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   BFH, 18.10.2007 - VI R 59/06   

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BFH, 18.10.2007 - VI R 59/06 (https://dejure.org/2007,1289)
BFH, Entscheidung vom 18.10.2007 - VI R 59/06 (https://dejure.org/2007,1289)
BFH, Entscheidung vom 18. Oktober 2007 - VI R 59/06 (https://dejure.org/2007,1289)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, § 8 Abs. 1, 2, § 9 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, § 8 Abs. 1, 2, § 9 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

  • hensche.de

    Dienstwagen

  • Judicialis

    EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2; ; EStG § 8 Abs. 1; ; EStG § 8 Abs. 2; ; EStG § 9 Abs. 1; ; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bei Überlassung eines Dienstwagens und Anwendung der 1 %-Regelung sind Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Fahrzeug-Anschaffungskosten als Werbungskosten abziehbar; geringfügige Beschäftigung von Angehörigen

  • datenbank.nwb.de

    Bei Überlassung eines Dienstwagens und Anwendung der 1 v.H.-Regelung sind Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Fahrzeug-Anschaffungskosten als Werbungskosten abziehbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Private Aufwendungen und pauschale Dienstwagenbesteuerung

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Aktuelle BFH-Rechtsprechung zur Dienstwagenbesteuerung

  • IWW (Kurzinformation)

    Firmenwagen - Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten: Geldwerter Vorteil sinkt auch in Folgejahren!

  • IWW (Kurzinformation)

    Steuerliche Folgen von Zuzahlungen des Arbeitnehmers beim Dienstwagen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Private Aufwendungen und pauschale Dienstwagenbesteuerung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berücksichtigungsfähigkeit von Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten eines dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens bei den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit; Anwendung der sog. 1%-Regelung bei der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von ...

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Zuzahlung zu Anschaffungskosten eines Dienstwagens

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Kostenübernahme durch Arbeitnehmer in den Fällen der Firmenwagengestellung

  • RA Kotz (Leitsatz und Zusammenfassung)

    Dienstwagen: Anwendung der 1 %-Regelung und Werbungskosten

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung privater Aufwendungen bei der pauschalen Dienstwagenbesteuerung

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Werbungskosten: Zuzahlung zu Anschaffungskosten eines Dienstwagens

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Leasingraten für den Firmenwagen selbst zahlen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Zuzahlung von Arbeitnehmern auf die Anschaffungskosten betrieblicher Kraftfahrzeuge

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung privater Aufwendungen bei der pauschalen Dienstwagenbesteuerung

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    BFH verwirft Ansicht der Finanzverwaltung - Steuerliche Folgen von Zuzahlungen eines Arbeitnehmers beim Dienstwagen

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Aktuelle BFH-Urteile - Steuerliche Folgen von Zuzahlungen des Mitarbeiters beim Dienstwagen

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Kostenübernahme durch Arbeitnehmer in den Fällen der Firmenwagengestellung

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 12 Nr 1
    Ehegatten-Arbeitsverhältnis; Erwerbsaufwand; PKW-Überlassung; Zuzahlung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 219, 208
  • NJW 2008, 605
  • BB 2008, 261
  • BB 2008, 262
  • DB 2007, 2815
  • BStBl II 2009, 200
  • BFH/NV 2008, 284
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 21.01.1999 - IV R 15/98

    Arbeitsvertrag zwischen nahen Angehörigen

    Auszug aus BFH, 18.10.2007 - VI R 59/06
    Bei diesem Vergleich ist jedoch zu beachten, dass geringfügige Abweichungen einzelner Sachverhaltsmerkmale vom Üblichen sowohl bezüglich des Vertragsinhalts als auch bezüglich der Vertragsdurchführung für sich allein nicht stets zur steuerlichen Nichtanerkennung des Arbeitsverhältnisses führen müssen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1995 2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34; BFH-Urteile vom 21. Januar 1999 IV R 15/98, BFH/NV 1999, 919; vom 17. September 1997 IV R 54/96, BFH/NV 1998, 164; vom 7. Mai 1996 IX R 69/94, BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196).

    In einem solchen Fall ist die Unklarheit auf die Eigenart des Arbeitsverhältnisses zurückzuführen und nicht auf eine unübliche Gestaltung (vgl. Urteil in BFH/NV 1999, 919, m.w.N.).

    Es ist aber weder ungewöhnlich noch weicht solches von dem zwischen fremden Dritten Vereinbarten ab, wenn eine mit "Schreibarbeiten" beschriebene und danach auch Bürotätigkeiten umfassende Arbeitsleistung die Überwachung von Telekommunikationseinrichtungen mit umfasst, die in einem Büro regelmäßig vorhanden sind, auch wenn diese Tätigkeit im Arbeitsvertrag nicht im Einzelnen schriftlich fixiert ist (vgl. Urteil in BFH/NV 1999, 919, unter 1. b der Gründe).

  • BFH, 07.11.2006 - VI R 95/04

    Die 1 % - Regelung kann nicht durch Vereinbarung eines Nutzungsentgelts vermieden

    Auszug aus BFH, 18.10.2007 - VI R 59/06
    Die sog. 1 %-Regelung ist grundsätzlich zwingend, sofern nicht nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG der Wert der Nutzung nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird (vgl. BFH-Urteil vom 7. November 2006 VI R 95/04, BFHE 215, 252, BStBl II 2007, 269, m.w.N.).

    Derartige Aufwendungen sind wirtschaftlich pauschalen Nutzungsentgelten ähnlich, die für die gesamte Nutzung des Kraftfahrzeugs vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber entrichtet werden (Senatsurteil in BFHE 215, 252, BStBl II 2007, 269).

  • BFH, 23.08.1999 - GrS 1/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 18.10.2007 - VI R 59/06
    b) Entstehen einem Steuerpflichtigen für ein fremdes Wirtschaftsgut, das er zur Einkünfteerzielung nutzt, Anschaffungs- oder Herstellungskosten, kann er diesen Aufwand nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG i.V.m. § 7 Abs. 1 EStG wie Anschaffungskosten eines Nutzungsrechts behandeln und AfA für das Nutzungsrecht "wie ein materielles Wirtschaftsgut" (BFH-Beschlüsse vom 23. August 1999 GrS 1/97, BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778, und vom 30. Januar 1995 GrS 4/92, BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281) vornehmen.
  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 802/90

    Verfassungswidrigkeit der Nichtanerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses

    Auszug aus BFH, 18.10.2007 - VI R 59/06
    Bei diesem Vergleich ist jedoch zu beachten, dass geringfügige Abweichungen einzelner Sachverhaltsmerkmale vom Üblichen sowohl bezüglich des Vertragsinhalts als auch bezüglich der Vertragsdurchführung für sich allein nicht stets zur steuerlichen Nichtanerkennung des Arbeitsverhältnisses führen müssen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1995 2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34; BFH-Urteile vom 21. Januar 1999 IV R 15/98, BFH/NV 1999, 919; vom 17. September 1997 IV R 54/96, BFH/NV 1998, 164; vom 7. Mai 1996 IX R 69/94, BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196).
  • BFH, 30.01.1995 - GrS 4/92

    Berücksichtigung des Angehörigen durch die unentgeltliche Nutzungsüberlassung

    Auszug aus BFH, 18.10.2007 - VI R 59/06
    b) Entstehen einem Steuerpflichtigen für ein fremdes Wirtschaftsgut, das er zur Einkünfteerzielung nutzt, Anschaffungs- oder Herstellungskosten, kann er diesen Aufwand nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG i.V.m. § 7 Abs. 1 EStG wie Anschaffungskosten eines Nutzungsrechts behandeln und AfA für das Nutzungsrecht "wie ein materielles Wirtschaftsgut" (BFH-Beschlüsse vom 23. August 1999 GrS 1/97, BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778, und vom 30. Januar 1995 GrS 4/92, BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281) vornehmen.
  • BFH, 29.03.2005 - IX B 174/03

    AfA-Ansatz bei Arbeitnehmer im Fall der Überlassung eines betrieblichen PKW

    Auszug aus BFH, 18.10.2007 - VI R 59/06
    Die AfA ist auf der Grundlage der voraussichtlichen Gesamtdauer des Nutzungsrechts nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG zu schätzen (vgl. BFH-Beschluss vom 29. März 2005 IX B 174/03, BFHE 212, 561, BStBl II 2006, 368, m.w.N.).
  • BFH, 07.05.1996 - IX R 69/94

    Nicht jede Abweichung vom Üblichen schließt die Anerkennung von Mietverträgen

    Auszug aus BFH, 18.10.2007 - VI R 59/06
    Bei diesem Vergleich ist jedoch zu beachten, dass geringfügige Abweichungen einzelner Sachverhaltsmerkmale vom Üblichen sowohl bezüglich des Vertragsinhalts als auch bezüglich der Vertragsdurchführung für sich allein nicht stets zur steuerlichen Nichtanerkennung des Arbeitsverhältnisses führen müssen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1995 2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34; BFH-Urteile vom 21. Januar 1999 IV R 15/98, BFH/NV 1999, 919; vom 17. September 1997 IV R 54/96, BFH/NV 1998, 164; vom 7. Mai 1996 IX R 69/94, BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196).
  • BFH, 06.11.2001 - VI R 62/96

    Nach § 8 EStG zu bewertende Nutzungsüberlassung eines vom Arbeitnehmer geleasten

    Auszug aus BFH, 18.10.2007 - VI R 59/06
    Sie führt die in Abschn. 31 Abs. 7 der Lohnsteuer-Richtlinien 1993 enthaltene 1 %-Methode, die für das Streitjahr 1995 noch zur Anwendung kommt, als gesetzliche Regelung fort (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. November 2001 VI R 62/96, BFHE 197, 142, BStBl II 2002, 370).
  • FG Köln, 26.10.2005 - 10 K 8005/00

    Fahrtaufwendungen, Ehegattenarbeitsverhältnis

    Auszug aus BFH, 18.10.2007 - VI R 59/06
    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 753 veröffentlichten Gründen ab.
  • BFH, 17.09.1997 - IV R 54/96

    Verrechnungsregelung bei Nießbrauchsentgeltvorauszahlung

    Auszug aus BFH, 18.10.2007 - VI R 59/06
    Bei diesem Vergleich ist jedoch zu beachten, dass geringfügige Abweichungen einzelner Sachverhaltsmerkmale vom Üblichen sowohl bezüglich des Vertragsinhalts als auch bezüglich der Vertragsdurchführung für sich allein nicht stets zur steuerlichen Nichtanerkennung des Arbeitsverhältnisses führen müssen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1995 2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34; BFH-Urteile vom 21. Januar 1999 IV R 15/98, BFH/NV 1999, 919; vom 17. September 1997 IV R 54/96, BFH/NV 1998, 164; vom 7. Mai 1996 IX R 69/94, BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196).
  • BFH, 10.10.2018 - X R 44/17

    Steuerliches Aus für bedingungslose Firmenwagennutzung bei "Minijob" im

    Speziell bei Arbeitsverhältnissen geht die Rechtsprechung davon aus, dass Lohnzahlungen an einen im Betrieb des Steuerpflichtigen mitarbeitenden Angehörigen als Betriebsausgaben abziehbar sind, wenn der Angehörige aufgrund eines wirksamen, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechenden Arbeitsvertrags beschäftigt wird, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt und der Steuerpflichtige seinerseits alle Arbeitgeberpflichten, insbesondere die der Lohnzahlung, erfüllt (BFH-Urteile vom 25. Januar 1989 X R 168/87, BFHE 156, 134, BStBl II 1989, 453, unter 1.; vom 26. August 2004 IV R 68/02, BFH/NV 2005, 553, unter II.1.a, m.w.N.; vom 18. Oktober 2007 VI R 59/06, BFHE 219, 208, BStBl II 2009, 200, unter II.2.a; in BFHE 242, 209, BStBl II 2013, 1015, Rz 26).
  • BFH, 30.11.2016 - VI R 49/14

    Steuerliche Berücksichtigung eines vom Arbeitnehmer selbst getragenen

    Soweit sich aus den Senatsurteilen vom 18. Oktober 2007 VI R 57/06 (BFHE 219, 206, BStBl II 2009, 199) und VI R 59/06 (BFHE 219, 208, BStBl II 2009, 200) etwas anderes ergibt, hält der Senat daran nicht fest.
  • BFH, 18.12.2014 - VI R 75/13

    Zurechnung eines von einem Arbeitgeber geleasten PKW beim Arbeitnehmer

    Ein derartiger Fall liegt auch bei Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten eines Dienstwagens vor, weil der Steuerpflichtige seinen Aufwand zur Erzielung von als Arbeitslohn zu bewertenden geldwerten Vorteilen und gegebenenfalls zu beruflich veranlassten Reisen tätigt (Senatsurteil vom 18. Oktober 2007 VI R 59/06, BFHE 219, 208, BStBl II 2009, 200).
  • BFH, 17.07.2013 - X R 31/12

    Arbeitsverträge zwischen nahen Angehörigen - Unschädliche Erwähnung überholter

    In Übereinstimmung damit hat auch der VI. Senat des BFH eine finanzgerichtliche Entscheidung, die maßgebend auf das Fehlen von Stundenzetteln gestützt worden war, beanstandet (Urteil vom 18. Oktober 2007 VI R 59/06, BFHE 219, 208, BStBl II 2009, 200, unter II.2.b bb).
  • BFH, 04.04.2008 - VI R 68/05

    Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte richtet sich nach

    Im Gegensatz dazu können die der Ausgabenseite zuzuordnenden eigenen Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Nutzung des Dienstwagens als Werbungskosten regelmäßig erst im Rahmen der Veranlagung des Arbeitnehmers geltend gemacht werden (vgl. zur Zuzahlung zu den Anschaffungskosten des Dienstwagens BFH-Urteil vom 18. Oktober 2007 VI R 59/06, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2008, 284).
  • BFH, 18.11.2020 - VI R 28/18

    Zu den Anforderungen an die steuerliche Anerkennung eines geringfügigen

    a) Eine derartige Überprüfung hat zu berücksichtigen, ob die Vereinbarungen zivilrechtlich wirksam, klar und eindeutig sind, ihrem Inhalt nach dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen und auch tatsächlich durchgeführt werden (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 07.05.1996 - IX R 69/94, BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196; vom 18.10.2007 - VI R 59/06, BFHE 219, 208, BStBl II 2009, 200, und vom 17.07.2013 - X R 31/12, BFHE 242, 209, BStBl II 2013, 1015, Rz 24).

    In Bezug auf Arbeitsverhältnisse geht die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung davon aus, dass Lohnzahlungen an einen im Betrieb oder Beruf des Steuerpflichtigen mitarbeitenden Angehörigen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) abziehbar sind, wenn der Angehörige aufgrund eines wirksamen, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechenden Arbeitsvertrags beschäftigt wird, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt und der Steuerpflichtige seinerseits alle Arbeitgeberpflichten, insbesondere die der Lohnzahlung, erfüllt (BFH-Urteile vom 26.08.2004 - IV R 68/02, BFH/NV 2005, 553; in BFHE 219, 208, BStBl II 2009, 200, und in BFHE 242, 209, BStBl II 2013, 1015, Rz 26, jeweils m.w.N.).

    Denn auch bei einem Vergleich von Arbeitsverträgen führen geringfügige Abweichungen einzelner Sachverhaltsmerkmale vom Üblichen sowohl bezüglich des Vertragsinhalts als auch bezüglich der Vertragsdurchführung für sich allein nicht stets zur steuerlichen Nichtanerkennung des Arbeitsverhältnisses (Senatsurteil in BFHE 219, 208, BStBl II 2009, 200, unter II.2.a, m.w.N.).

    In einem solchen Fall ist die Unklarheit auf die Eigenart des Arbeitsverhältnisses zurückzuführen und nicht auf eine unübliche Gestaltung (BFH-Urteile in BFHE 219, 208, BStBl II 2009, 200, und in BFH/NV 1999, 919, m.w.N.).

  • FG Niedersachsen, 16.04.2018 - 9 K 162/17

    Bemessung der Höhe des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines

    Ein solcher Aufwand zu den Anschaffungskosten für ein fremdes Wirtschaftsgut, welches der Arbeitnehmer zur Einkünfteerzielung nutze, sei wie Anschaffungskosten eines Nutzungsrechts zu behandeln und über die voraussichtliche Gesamtdauer des Nutzungsrechts abzuschreiben (BFH, Urteil vom 18. Oktober 2007 VI R 59/06, BFHE 219, 208, BStBl. II 2009, 200).

    Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Grundsätze des BFH zur gleichmäßigen Verteilung der Zuzahlung auf die voraussichtliche Nutzungsdauer (Urteil des BFH vom 18. Oktober 2007 VI R 59/06) keine Anwendung mehr finden sollen.

    Denn der BFH hat in den Urteilsgründen in seinem Urteil vom 30. November 2016 VI R 49/14 ausdrücklich ausgeführt, dass die Grundsätze des Urteils vom 18. Oktober 2007 VI R 59/06 nur insoweit nicht mehr gelten sollen, als danach das Nutzungsentgelt als Werbungskosten abgezogen werden sollte.

  • FG Düsseldorf, 04.12.2014 - 12 K 1073/14

    Werbungskostenabzug für vom Arbeitnehmer zu tragende Benzinkosten bei

    a) Dies gilt für die auf berufliche Fahrten entfallenden Benzinkosten, weil sie zur Erzielung des in Barlohn bemessenen Teils des Arbeitslohns (Festgehalt und Provision) aufgewendet wurden und als durch diese Einnahmen veranlasste Werbungkosten nach allgemeinen Grundsätzen gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar sind (vgl. auch BFH- Urteil vom 18. Oktober 2007 VI R 59/06, BStBl II 2009, 200 unter II.1.b) letzter Satz für den Abzug von Zuzahlungen zu Anschaffungskosten als Werbungskosten).

    b) Aber auch die für die Privatfahrten aufgewendeten Benzinkosten sind als Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar, weil sie zum Erwerb von Sachlohn in Gestalt der privaten Kfz-Nutzung aufgewendet wurden (so für einzelne vom Arbeitnehmer getragene Aufwendungen, wenn der Nutzungsvorteil nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird BFH-Urteil vom 18. Oktober 2007 VI R 57/06, BStBl. II 199 unter II.1.a) letzter Satz; so für den Abzug von Zuzahlungen zu Anschaffungskosten als Werbungskosten bei Ermittlung des Nutzungswertes nach der 1 %-Regelung BFH-Urteil vom 18. Oktober 2007 VI R 59/06, BStBl II 2009, 200).

    Demgegenüber können nach der vorzitierten Rspr. individuell vom Arbeitnehmer getragene Kfz-Kosten bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der 1 % Methode nicht abgezogen werden, allerdings sind Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten auch bei pauschaler Ermittlung des Werts der Privatnutzung als Werbungskosten abziehbar (BFH-Urteil vom 18. Oktober 2007 VI R 59/06, BStBl. II 2009, 200).

    Eine Aufteilung erübrigt sich, weil die Aufwendungen entweder durch die betrieblichen Fahrten veranlasst worden sind oder zur Erlangung des Sachbezugs "Privatfahrten" getätigt wurden (ebenso für den Abzug von Zuschüssen zu Anschaffungskosten als Werbungskosten trotz Ermittlung des Wertes der Privatnutzung nach der 1 %-Regelung BFH-Urteil vom 18. Oktober 2007 VI R 59/06, BStBl. II 2009, 200 unter II.1.d).

  • BFH, 30.11.2016 - VI R 24/14

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 30. November 2016 VI R 49/14 -

    Soweit sich aus den Senatsurteilen vom 18. Oktober 2007 VI R 57/06 (BFHE 219, 206, BStBl II 2009, 199) und VI R 59/06 (BFHE 219, 208, BStBl II 2009, 200) etwas anderes ergibt, hält der Senat daran nicht fest.
  • FG Niedersachsen, 16.04.2018 - 9 K 210/17

    Berücksichtigen des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines

    Ferner verweist der Kläger auf seine Klagebegründung im Verfahren 9 K 162/17 und bezieht sich hilfsweise auf das BFH Urteil vom 18. Oktober 2007 (VI R 59/06) , wonach die Zuzahlungssumme in Höhe von 20.000 EUR für den Kläger zum Werbungskostenabzug über 8 Jahre verteilt anzusetzen sei.

    Ein solcher Aufwand zu den Anschaffungskosten für ein fremdes Wirtschaftsgut, welches der Arbeitnehmer zur Einkünfteerzielung nutze, sei wie Anschaffungskosten eines Nutzungsrechts zu behandeln und über die voraussichtliche Gesamtdauer des Nutzungsrechts abzuschreiben ( BFH, Urteil vom 18. Oktober 2007 VI R 59/06 , BFHE 219, 208, BStBl. II 2009, 200).

    Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Grundsätze des BFH zur gleichmäßigen Verteilung der Zuzahlung auf die voraussichtliche Nutzungsdauer ( Urteil des BFH vom 18. Oktober 2007 VI R 59/06 ) keine Anwendung mehr finden sollen.

    Denn der BFH hat in den Urteilsgründen in seinem Urteil vom 30. November 2016 VI R 49/14 ausdrücklich ausgeführt, dass die Grundsätze des Urteils vom 18. Oktober 2007 VI R 59/06 nur insoweit nicht mehr gelten sollen, als danach das Nutzungsentgelt als Werbungskosten abgezogen werden sollte.

  • BFH, 18.10.2007 - VI R 57/06

    Berücksichtigung privater Aufwendungen bei der pauschalen Dienstwagenbesteuerung

  • BFH, 12.07.2017 - VI R 59/15

    Leistungen des Nutzungsberechtigten als Betriebsausgaben beim

  • FG Baden-Württemberg, 25.02.2014 - 5 K 284/13

    Steuerliche Behandlung des den geldwerten Vorteil übersteigenden Nutzungsentgelts

  • FG Sachsen-Anhalt, 26.05.2017 - 5 K 1166/10

    Steuerliche Behandlung einer Nutzungspauschale des Arbeitnehmers für die private

  • BFH, 12.07.2017 - VI R 60/15

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12. 07. 2017 VI R 59/15 -

  • BFH, 21.02.2008 - III R 70/05

    Keine steuerliche Anerkennung einer Mietanpassungsklausel unter nahen Angehörigen

  • FG Niedersachsen, 12.11.2015 - 7 K 94/13

    Einkommensteuerliche Behandlung der privaten Nutzung eines vom Arbeitgeber

  • BFH, 10.08.2011 - X B 228/10

    Darlegungsanforderungen bei grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache -

  • FG Nürnberg, 27.01.2016 - 3 K 661/14

    Nutzungswertbesteuerung für Privatnutzung eines Fahrzeugs

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EuGH, Entscheidung vom 10.07.2008 - C-25/07 (https://dejure.org/2008,3405)
EuGH, Entscheidung vom 10. Juli 2008 - C-25/07 (https://dejure.org/2008,3405)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Mehrwertsteuer - Richtlinien 67/227/EWG und 77/388/EWG -Nationale Rechtsvorschriften, mit denen die Einzelheiten der Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses festgelegt werden - Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit - Abweichende ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Sosnowska

    Mehrwertsteuer - Richtlinien 67/227/EWG und 77/388/EWG - Nationale Rechtsvorschriften, mit denen die Einzelheiten der Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses festgelegt werden - Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit - Abweichende ...

  • EU-Kommission PDF

    Sosnowska

    Mehrwertsteuer - Richtlinien 67/227/EWG und 77/388/EWG - Nationale Rechtsvorschriften, mit denen die Einzelheiten der Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses festgelegt werden - Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit - Abweichende ...

  • EU-Kommission

    Sosnowska

    Mehrwertsteuer - Richtlinien 67/227/EWG und 77/388/EWG - Nationale Rechtsvorschriften, mit denen die Einzelheiten der Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses festgelegt werden - Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit - Abweichende ...

  • Wolters Kluwer

    Europarechtliche Ausgestaltung der Frist zur Erstattung eines Mehrwertsteuerüberschusses; Vereinbarkeit von nationalen steuerrechtlichen Regelungen mit europäischem Recht; Anforderungen an die rechtliche Qualifizierung als "abweichende Sondermaßnahme" zur Verhinderung ...

  • Judicialis

    EG Art. 5 Abs. 3; ; Erste Richtlinie 67/227/EWG Art. 2; ; Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie Art. 27 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de

    Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit bei nationalen Rechtsvorschriften, mit denen die Einzelheiten der Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses festgelegt werden

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Festgelegte Frist zur Erstattung von USt-Guthaben kann nicht ohne Weiteres verlängert werden ? Entsprechende polnische Regelung entspricht nicht dem Gemeinschaftsrecht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Sosnowska

    Mehrwertsteuer - Richtlinien 67/227/EWG und 77/388/EWG - Nationale Rechtsvorschriften, mit denen die Einzelheiten der Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses festgelegt werden - Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Proportionalität - Abweichende ...

Besprechungen u.ä.

  • wwp.ch PDF, S. 5 (Entscheidungsbesprechung)

    Verzögerte Auszahlung von Vorsteuerüberschüssen bei Unternehmensneugründungen (RA Jan Ole Luuk, RA Stefan Oesterhelt, RA Maurus Winzap)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sad Administracyjny we Wroclawiu (Republik Polen), eingereicht am 25. Januar 2007 - Alicja Sosnowska / Dyrektor Izby Skarbowej we Wroclawiu Osrodek Zamiejscowy w Walbrzychu

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sad Administracyjny we Wroclawiu - Auslegung von Art. 5 Abs. 3 EG, von Art. 2 der Ersten Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer (ABl. ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2008, 1610
  • BFH/NV 2008, 284
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 18.12.1997 - C-286/94

    Molenheide

    Auszug aus EuGH, 10.07.2008 - C-25/07
    Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das in Art. 17 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie gewährleistete Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die bereits als Vorsteuer die von ihnen erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen belastet hat, nach ständiger Rechtsprechung ein fundamentaler Grundsatz des durch das Gemeinschaftsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 18. Dezember 1997, Molenheide u. a., C-286/94, C-340/95, C-401/95 und C-47/96, Slg. 1997, I-7281, Randnr. 47, und vom 25. Oktober 2001, Kommission/Italien, C-78/00, Slg. 2001, I-8195, Randnr. 28).

    Dazu ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten, wie der Gerichtshof bereits klarstellen konnte, ein legitimes Interesse daran haben, geeignete Maßnahmen zum Schutz ihrer finanziellen Interessen zu ergreifen, und dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel ist, das von der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie anerkannt und gefördert wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Molenheide u. a., Randnr. 47, vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, Slg. 2006, I-1609, Randnr. 71, und vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, Slg. 2006, I-6161, Randnr. 54).

    Nichtsdestoweniger müssen sich die Mitgliedstaaten, wie der Generalanwalt in Nr. 20 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit solcher Mittel bedienen, die es zwar erlauben, dieses Ziel wirksam zu erreichen, die jedoch die Ziele und Grundsätze des Gemeinschaftsrechts wie das fundamentale Prinzip des Rechts auf Vorsteuerabzug möglichst wenig beeinträchtigen (vgl. Urteile Molenheide u. a., Randnrn.

    Insoweit geht aus der Rechtsprechung hervor, dass nationale Rechtsvorschriften, mit denen die Einzelheiten der Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses für eine bestimmte Kategorie von Steuerpflichtigen wegen einer vermuteten Hinterziehungsgefahr besonders belastend festgelegt werden, ohne dass der jeweilige Steuerpflichtige die Möglichkeit hätte, nachzuweisen, dass keine Steuerhinterziehung oder -umgehung vorliegt, um in den Genuss weniger strikter Bedingungen zu kommen, kein im angemessenen Verhältnis zum Ziel der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung stehendes Mittel sind und die Ziele und Grundsätze der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie übermäßig beeinträchtigen (vgl. entsprechend zum Ausschluss der Abzugsmöglichkeit Urteil vom 19. September 2000, Ampafrance und Sanofi, C-177/99 und C-181/99, Slg. 2000, I-7013, Randnr. 62, sowie zur Sicherungspfändung Urteil Molenheide u. a., Randnr. 51).

  • EuGH, 25.10.2001 - C-78/00

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 10.07.2008 - C-25/07
    Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das in Art. 17 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie gewährleistete Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die bereits als Vorsteuer die von ihnen erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen belastet hat, nach ständiger Rechtsprechung ein fundamentaler Grundsatz des durch das Gemeinschaftsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 18. Dezember 1997, Molenheide u. a., C-286/94, C-340/95, C-401/95 und C-47/96, Slg. 1997, I-7281, Randnr. 47, und vom 25. Oktober 2001, Kommission/Italien, C-78/00, Slg. 2001, I-8195, Randnr. 28).

    Insbesondere müssen diese Einzelheiten es dem Steuerpflichtigen erlauben, unter angemessenen Bedingungen den gesamten aus dem Mehrwertsteuerüberschuss resultierenden Forderungsbetrag zu erlangen, was impliziert, dass die Erstattung innerhalb einer angemessenen Frist durch eine Zahlung flüssiger Mittel oder auf gleichwertige Weise erfolgt und dass dem Steuerpflichtigen durch die gewählte Methode der Erstattung auf jeden Fall kein finanzielles Risiko entstehen darf (vgl. Urteil Kommission/Italien, Randnrn.

  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

    Auszug aus EuGH, 10.07.2008 - C-25/07
    Dazu ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten, wie der Gerichtshof bereits klarstellen konnte, ein legitimes Interesse daran haben, geeignete Maßnahmen zum Schutz ihrer finanziellen Interessen zu ergreifen, und dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel ist, das von der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie anerkannt und gefördert wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Molenheide u. a., Randnr. 47, vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, Slg. 2006, I-1609, Randnr. 71, und vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, Slg. 2006, I-6161, Randnr. 54).
  • EuGH, 27.09.2007 - C-409/04

    Teleos u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28a Abs. 3 Unterabs. 1 und

    Auszug aus EuGH, 10.07.2008 - C-25/07
    46 und 47, vom 27. September 2007, Teleos u. a., C-409/04, Slg. 2007, I-7797, Randnrn.
  • EuGH, 21.02.2008 - C-271/06

    Netto Supermarkt - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 15 Nr. 2 -

    Auszug aus EuGH, 10.07.2008 - C-25/07
    52 und 53, und vom 21. Februar 2008, Netto Supermarkt, C-271/06, Slg. 2008, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 06.07.2006 - C-439/04

    Kittel - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Karussellbetrug -

    Auszug aus EuGH, 10.07.2008 - C-25/07
    Dazu ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten, wie der Gerichtshof bereits klarstellen konnte, ein legitimes Interesse daran haben, geeignete Maßnahmen zum Schutz ihrer finanziellen Interessen zu ergreifen, und dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel ist, das von der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie anerkannt und gefördert wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Molenheide u. a., Randnr. 47, vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, Slg. 2006, I-1609, Randnr. 71, und vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, Slg. 2006, I-6161, Randnr. 54).
  • EuGH, 21.03.2000 - C-110/98

    Gabalfrisa

    Auszug aus EuGH, 10.07.2008 - C-25/07
    Insbesondere kann es für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (vgl. u. a. Urteile vom 6. Juli 1995, BP Soupergaz, C-62/93, Slg. 1995, I-1883, Randnr. 18, vom 21. März 2000, Gabalfrisa u. a., C-110/98 bis C-147/98, Slg. 2000, I-1577, Randnr. 43, und vom 18. Dezember 2007, Cedilac, C-368/06, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 31).
  • EuGH, 06.07.1995 - C-62/93

    BP Soupergaz / Griechischer Staat

    Auszug aus EuGH, 10.07.2008 - C-25/07
    Insbesondere kann es für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (vgl. u. a. Urteile vom 6. Juli 1995, BP Soupergaz, C-62/93, Slg. 1995, I-1883, Randnr. 18, vom 21. März 2000, Gabalfrisa u. a., C-110/98 bis C-147/98, Slg. 2000, I-1577, Randnr. 43, und vom 18. Dezember 2007, Cedilac, C-368/06, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 31).
  • EuGH, 19.09.2000 - C-177/99

    Ampafrance

    Auszug aus EuGH, 10.07.2008 - C-25/07
    Insoweit geht aus der Rechtsprechung hervor, dass nationale Rechtsvorschriften, mit denen die Einzelheiten der Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses für eine bestimmte Kategorie von Steuerpflichtigen wegen einer vermuteten Hinterziehungsgefahr besonders belastend festgelegt werden, ohne dass der jeweilige Steuerpflichtige die Möglichkeit hätte, nachzuweisen, dass keine Steuerhinterziehung oder -umgehung vorliegt, um in den Genuss weniger strikter Bedingungen zu kommen, kein im angemessenen Verhältnis zum Ziel der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung stehendes Mittel sind und die Ziele und Grundsätze der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie übermäßig beeinträchtigen (vgl. entsprechend zum Ausschluss der Abzugsmöglichkeit Urteil vom 19. September 2000, Ampafrance und Sanofi, C-177/99 und C-181/99, Slg. 2000, I-7013, Randnr. 62, sowie zur Sicherungspfändung Urteil Molenheide u. a., Randnr. 51).
  • EuGH, 18.12.2007 - C-368/06

    Cedilac - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht zum Vorsteuerabzug -

    Auszug aus EuGH, 10.07.2008 - C-25/07
    Insbesondere kann es für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (vgl. u. a. Urteile vom 6. Juli 1995, BP Soupergaz, C-62/93, Slg. 1995, I-1883, Randnr. 18, vom 21. März 2000, Gabalfrisa u. a., C-110/98 bis C-147/98, Slg. 2000, I-1577, Randnr. 43, und vom 18. Dezember 2007, Cedilac, C-368/06, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 31).
  • EuGH, 21.06.2012 - C-80/11

    Der Mehrwertsteuerabzug kann grundsätzlich nicht wegen Unregelmäßigkeiten

    Zur Beantwortung der Fragen ist erstens darauf hinzuweisen, dass das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder entrichtet wurde, nach ständiger Rechtsprechung ein fundamentaler Grundsatz des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist (vgl. u. a. Urteile vom 25. Oktober 2001, Kommission/Italien, C-78/00, Slg. 2001, I-8195, Randnr. 28, vom 10. Juli 2008, Sosnowska, C-25/07, Slg. 2008, I-5129, Randnr. 14, und vom 28. Juli 2011, Kommission/Ungarn, C-274/10, Slg. 2011, I-7289, Randnr. 42).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-446/18

    AGROBET CZ - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 179

    9 Urteile vom 28. Juli 2011, Kommission/Ungarn (C-274/10, EU:C:2011:530, Rn. 42), vom 12. Mai 2011, Enel Maritsa Iztok 3 (C-107/10, EU:C:2011:298, Rn. 31), und vom 10. Juli 2008, Sosnowska (C-25/07, EU:C:2008:395, Rn. 14).

    13 Urteile vom 16. März 2017, Bimotor (C-211/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:221, Rn. 33), vom 18. Oktober 2012, Mednis (C-525/11, EU:C:2012:652, Rn. 24), vom 28. Juli 2011, Kommission/Ungarn (C-274/10, EU:C:2011:530, Rn. 45), vom 12. Mai 2011, Enel Maritsa Iztok 3 (C-107/10, EU:C:2011:298, Rn. 33 und 64), und vom 10. Juli 2008, Sosnowska (C-25/07, EU:C:2008:395, Rn. 17).

    15 Urteile vom 6. Juli 2017, Glencore Agriculture Hungary (C-254/16, EU:C:2017:522, Rn. 21), und vom 12. Mai 2011, Enel Maritsa Iztok 3 (C-107/10, EU:C:2011:298, Rn. 53), ähnlich bereits Urteil vom 10. Juli 2008, Sosnowska (C-25/07, EU:C:2008:395, Rn. 27).

    22 Urteil vom 10. Juli 2008, Sosnowska (C-25/07, EU:C:2008:395, Rn. 22), vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling (C-439/04 und C-440/04, EU:C:2006:446, Rn. 54), vom 21. Februar 2006, Halifax u. a. (C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 71), und vom 18. Dezember 1997, Molenheide u. a. (C-286/94, C-340/95, C-401/95 und C-47/96, EU:C:1997:623, Rn. 47).

    23 Urteile vom 10. Juli 2008, Sosnowska (C-25/07, EU:C:2008:395, Rn. 23), vom 27. September 2007, Teleos u. a. (C-409/04, EU:C:2007:548, Rn. 52 und 53), und vom 18. Dezember 1997, Molenheide u. a. (C-286/94, C-340/95, C-401/95 und C-47/96, EU:C:1997:623, Rn. 46 und 47).

    25 Urteil vom 10. Juli 2008, Sosnowska (C-25/07, EU:C:2008:395, Rn. 24).

  • EuGH, 18.10.2012 - C-525/11

    Mednis - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 183 - Einzelheiten der

    33 und 34, vom 10. Juli 2008, Sosnowska, C-25/07, Slg. 2008, I-5129, Randnr. 17, vom 12. Mai 2011, Enel Maritsa Iztok 3, C-107/10, Slg. 2011, I-3873, Randnr. 33, und Kommission/Ungarn, Randnr. 45).

    Dieser Zeitraum, während dessen die Steuerpflichtigen die finanzielle Belastung der Mehrwertsteuer in Höhe des Teils tragen müssen, der den in Art. 285 vorgesehenen Prozentsatz übersteigt, kann nicht als angemessen angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Sosnowska, Randnrn.

    Insoweit trifft es zwar zu, dass die Mitgliedstaaten ein legitimes Interesse daran haben, geeignete Maßnahmen zum Schutz ihrer finanziellen Interessen zu ergreifen, und dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel ist, das von der Richtlinie 2006/112 anerkannt und gefördert wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Sosnowska, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, Randnr. 41).

    Gleichwohl müssen sich die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit solcher Mittel bedienen, die es zwar erlauben, dieses Ziel wirksam zu erreichen, die jedoch die Ziele und Grundsätze des Unionsrechts, wie den fundamentalen Grundsatz des Rechts auf Vorsteuerabzug, möglichst wenig beeinträchtigen (vgl. Urteile Sosnowska, Randnr. 23, und vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport, C-284/11, Randnr. 69).

    Eine solche präventive und generelle Anwendung von Art. 285 des Dekrets Nr. 933 verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der in der in Randnr. 32 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung angeführt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Sosnowska, Randnrn.

    Sie erscheint umso weniger durch das legitime Ziel der Bekämpfung von Steuerhinterziehungen oder Steuerumgehungen gerechtfertigt, als die Steuerverwaltung nach Art. 12 Abs. 11 1 des Mehrwertsteuergesetzes die Erstattung eines solchen Überschusses u. a. dann aufschieben kann, wenn eine Entscheidung erlassen wird, die vom Steuerpflichtigen entrichtete Steuer im Hinblick auf Umsätze zu überprüfen, für deren Prüfung zusätzliche Informationen benötigt werden, oder wenn die betroffene Person nicht anhand von Belegen nachweisen kann, dass ihr Antrag auf Anwendung eines Steuersatzes von 0 % begründet ist (vgl. entsprechend Urteil Sosnowska, Randnr. 28).

  • EuGH, 12.05.2011 - C-107/10

    Enel Maritsa Iztok 3 - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinien

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die bereits als Vorsteuer die von ihnen erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen belastet hat, nach ständiger Rechtsprechung ein fundamentaler Grundsatz des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist (vgl. u. a. Urteile vom 18. Dezember 1997, Molenheide u. a., C-286/94, C-340/95, C-401/95 und C-47/96, Slg. 1997, I-7281, Randnr. 47, vom 25. Oktober 2001, Kommission/Italien, C-78/00, Slg. 2001, I-8195, Randnr. 28, und vom 10. Juli 2008, Sosnowska, C-25/07, Slg. 2008, I-5129, Randnr. 14).

    Insbesondere kann es für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (vgl. u. a. Urteile vom 6. Juli 1995, BP Soupergaz, C-62/93, Slg. 1995, I-1883, Randnr. 18, vom 18. Dezember 2007, Cedilac, C-368/06, Slg. 2007, I-12327, Randnr. 31, und Sosnowska, Randnr. 15).

    32 bis 34, und Sosnowska, Randnr. 17).

    Demzufolge kann die Frist für die Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses grundsätzlich verlängert werden, um eine Steuerprüfung vorzunehmen, ohne dass eine solche verlängerte Frist als unangemessen anzusehen ist, sofern die Verlängerung nicht über das für die ordnungsgemäße Durchführung des Steuerprüfungsverfahrens Erforderliche hinausgeht (vgl. entsprechend Urteil Sosnowska, Randnr. 27).

  • EuGH, 22.04.2010 - C-536/08

    X - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 und 3 - Art. 28b Teil A

    Zur Beantwortung dieser Frage ist einleitend darauf hinzuweisen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug als integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ein grundlegendes Prinzip des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist und grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann (vgl. Urteile vom 10. Juli 2008, Sosnowska, C-25/07, Slg. 2008, I-5129, Randnr. 15, und vom 23. April 2009, PARAT Automotive Cabrio, C-74/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 15).
  • BFH, 01.09.2010 - V R 39/08

    Innergemeinschaftlicher Erwerb; Vorsteuerabzug - Ort des innergemeinschaftlichen

    aa) Das Recht auf Vorsteuerabzug ist zwar als integrierender Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ein grundlegendes Prinzip des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden (EuGH-Urteile vom 10. Juli 2008 C-25/07, Sosnowska, Slg. 2008, I-5129, BFH/NV Beilage 2008, 284 Randnr. 15, und vom 23. April 2009 C-74/08, PARAT Automotive Cabrio, Slg. 2009, I-3459, BFH/NV Beilage 2009, 1066 Randnr. 15).
  • EuGH, 29.10.2009 - C-174/08

    NCC Construction Danmark - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 19 Abs. 2 -

    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der steuerlichen Neutralität und insbesondere das Recht auf Vorsteuerabzug als integrierender Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ein grundlegendes Prinzip des durch das Gemeinschaftsrecht eingeführten Mehrwertsteuersystems (vgl. Urteile vom 10. Juli 2008, Sosnowska, C-25/07, Slg. 2008, I-5129, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2014 - C-131/13

    Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti - Mehrwertsteuer - Übergangsregelung für

    11 - Vgl. insbesondere Urteile BP Soupergaz (C-62/93, EU:C:1995:223, Rn. 18), Sosnowska (C-25/07, EU:C:2008:395, Rn. 15) sowie Maks Pen (C-18/13, EU:C:2014:69, Rn. 24).

    13 - Urteil Sosnowska (EU:C:2008:395, Rn. 17).

    14 - Vgl. u. a. die Urteile Gemeente Leusden und Holin Groep (C-487/01 und C-7/02, EU:C:2004:263, Rn. 76), Halifax u. a. (C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 71) sowie Sosnowska (EU:C:2008:395, Rn. 22).

  • EuGH, 28.07.2011 - C-274/10

    Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen -

    Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung und insbesondere aus dem Ausdruck "nach den von ihnen festgelegen Einzelheiten" folgt, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Einzelheiten der Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses über einen gewissen Spielraum verfügen (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2001, Kommission/Italien, C-78/00, Slg. 2001, I-8195, Randnr. 32, vom 10. Juli 2008, Sosnowska, C-25/07, Slg. 2008, I-5129, Randnr. 17, und vom 12. Mai 2011, Enel Maritsa Iztok 3, C-107/10, Slg. 2011, I-0000, Randnrn.

    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder gezahlt wurde, nach ständiger Rechtsprechung ein fundamentaler Grundsatz des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist (vgl. insbesondere Urteile Kommission/Italien, Randnr. 28, Sosnowska, Randnr. 14, und Enel Maritsa Iztok 3, Randnr. 31).

    33 und 34; Sosnowska, Randnr. 17, und Enel Maritsa Iztok 3, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2010 - C-285/09

    R. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a -

    Vgl. zu diesem Punkt auch Urteil vom 10. Juli 2008, Sosnowska (C-25/07, Slg. 2008, I-5129, Randnr. 23).
  • EuGH, 06.09.2012 - C-324/11

    Tóth - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9 - Begriff

  • EuGH, 26.04.2018 - C-81/17

    Zabrus Siret

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-844/19

    technoRent International u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht -

  • EuGH, 26.10.2017 - C-534/16

    BB construct - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • EuGH, 17.07.2014 - C-272/13

    Equoland - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie

  • BFH, 16.12.2010 - V R 40/08

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 01. 09. 2010 V R 39/08 - Zum

  • FG Saarland, 16.06.2010 - 1 K 2111/06

    Vorsteuerabzug für die Übernahme des Mandantenstammes aus der Realteilung einer

  • EuGH, 14.05.2020 - C-446/18

    AGROBET CZ - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • EuGH, 29.06.2017 - C-126/15

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2023 - C-519/22

    MAX7 Design - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-566/17

    Zwiazek Gmin Zaglebia Miedziowego - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2010 - C-581/08

    EMI Group - Sechste Richtlinie - Art. 5 Abs. 6 - Geschenke von geringem Wert -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2011 - C-274/10

    Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2010 - C-277/09

    RBS Deutschland Holding - Auslegung von Art. 17 Abs. 3 Buchst. a der Sechsten

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2009 - C-254/08

    Futura Immobiliare u.a. - Richtlinie 2006/12/EG - Abfälle - Kosten der

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-326/20

    MONO

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2011 - C-524/10

    Kommission / Portugal - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2010 - C-35/09

    Speranza - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Gesellschaftsteuer

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2009 - C-566/07

    Stadeco - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - In einer Rechnung ausgewiesene

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2009 - C-174/08

    NCC Construction Danmark - Mehrwertsteuer - Besteuerte Gegenstände und

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