Rechtsprechung
   BGH, 25.07.1989 - 1 StR 479/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,683
BGH, 25.07.1989 - 1 StR 479/88 (https://dejure.org/1989,683)
BGH, Entscheidung vom 25.07.1989 - 1 StR 479/88 (https://dejure.org/1989,683)
BGH, Entscheidung vom 25. Juli 1989 - 1 StR 479/88 (https://dejure.org/1989,683)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,683) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Mutter und Sohn

§§ 211, 212, 25 Abs. 2 StGB, Mittäterschaft

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Mittäterschaft bei Mord und Totschlag - Erfüllung desselben Grundtatbestandes - Mord und Totschlag als selbstständige, voneinander unabhängige Tatbestände mit verschiedenem Unrechtsgehalt

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Annahme einer Mittäterschaft bei Mord und Totschlag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 1975 § 211, § 212, § 25 Abs. 2
    Mittäterschaft bei Mord und Totschlag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 36, 231
  • NJW 1989, 2826
  • MDR 1989, 1009
  • NStZ 1990, 277
  • StV 1990, 18
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 09.11.1951 - 2 StR 296/51

    Anstiftung zum Totschlag aus niedrigem Beweggrund; Berücksichtigung des niedrigen

    Auszug aus BGH, 25.07.1989 - 1 StR 479/88
    Mord und Totschlag seien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 368, 370) jedoch selbständige, voneinander unabhängige Tatbestände mit verschiedenem Unrechtsgehalt.

    Aber auch wenn man mit der ständigen Rechtsprechung (seit BGHSt 1, 368, 370; so auch BGHSt 22, 375, 377; BGH StV 1984, 69) Mord und Totschlag als selbständige Straftatbestände begreift, besagt das nicht notwendig, Mörder und Totschläger begingen auch verschiedene Straftaten im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB, wenn sie gemeinsam den selben Menschen töten.

    Auch Raub und Diebstahl (ebenso Raub und Nötigung) sind untereinander selbständige Tatbestände (BGHSt 1, 368, 370; BGH NJW 1968, 1292).

    So wie die vollständigen Tatbestände von § 242 StGB und § 240 StGB in § 249 StGB enthalten sind, so ist der Unrechtsgehalt des § 212 StGB in § 211 StGB enthalten (Beulke/Hillenkamp a.a.O. S. 313), die vorsätzliche Tötung des § 212 StGB ist ein notwendiges Merkmal des § 211 StGB (so auch BGHSt 1, 368, 370).

  • RG, 13.02.1885 - 242/85

    Exzeß des Mitthäters. Kann, wenn gemeinschaftliche Ausführung eines Diebstahles

    Auszug aus BGH, 25.07.1989 - 1 StR 479/88
    Wenn das Zusammenwirken insoweit auf gegenseitigem Einverständnis beruht (vgl. RGSt 12, 8, 10), wird bei arbeitsteiliger Tatbegehung ein Mangel im objektiven Tatbestand durch die Zurechnungsnorm des § 25 Abs. 2 StGB ausgefüllt.

    Das war der Fall bei Körperverletzung und Tötung (RGSt 44, 321, 323), bei Kindstötung nach § 217 StGB und Totschlag/Mord (BGHSt 12, 8, 11) [BGH 30.06.1958 - GSSt - 2/58] sowie bei Diebstahl und Raub (RGSt 12, 8, 10) - § 25 Abs. 2 StGB besagt trotz abweichenden Wortlauts in der Sache nichts anderes als der den Entscheidungen zugrunde liegende § 47 StGB a.F. (vgl. Roxin in LK 10. Aufl. § 25 Rdn. 107; E 1962 S. 149) - und bei Raub und Nötigung (BGH GA 1968, 121).

  • RG, 02.02.1911 - 3 D 1/11

    1. Kann, wenn bei einer gemeinschaftlich verübten Körperverletzung der eine

    Auszug aus BGH, 25.07.1989 - 1 StR 479/88
    Das war der Fall bei Körperverletzung und Tötung (RGSt 44, 321, 323), bei Kindstötung nach § 217 StGB und Totschlag/Mord (BGHSt 12, 8, 11) [BGH 30.06.1958 - GSSt - 2/58] sowie bei Diebstahl und Raub (RGSt 12, 8, 10) - § 25 Abs. 2 StGB besagt trotz abweichenden Wortlauts in der Sache nichts anderes als der den Entscheidungen zugrunde liegende § 47 StGB a.F. (vgl. Roxin in LK 10. Aufl. § 25 Rdn. 107; E 1962 S. 149) - und bei Raub und Nötigung (BGH GA 1968, 121).
  • BGH, 22.03.1968 - 4 StR 53/68

    Fortsetzungszusammenhang zwischen Diebstahl und Raub - Gleichartigkeit der

    Auszug aus BGH, 25.07.1989 - 1 StR 479/88
    Auch Raub und Diebstahl (ebenso Raub und Nötigung) sind untereinander selbständige Tatbestände (BGHSt 1, 368, 370; BGH NJW 1968, 1292).
  • BGH, 20.05.1969 - 5 StR 658/68

    Verfolgungsverjährung für Mordbeihilfe bei Vorliegen niedriger Beweggründe

    Auszug aus BGH, 25.07.1989 - 1 StR 479/88
    Aber auch wenn man mit der ständigen Rechtsprechung (seit BGHSt 1, 368, 370; so auch BGHSt 22, 375, 377; BGH StV 1984, 69) Mord und Totschlag als selbständige Straftatbestände begreift, besagt das nicht notwendig, Mörder und Totschläger begingen auch verschiedene Straftaten im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB, wenn sie gemeinsam den selben Menschen töten.
  • BGH, 14.10.1954 - 4 StR 362/54
    Auszug aus BGH, 25.07.1989 - 1 StR 479/88
    Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGHSt 6, 329, 330) hat allerdings in einer die Entscheidung nicht tragenden Bemerkung Bedenken gegen die Annahme von Mittäterschaft bei Mord und Totschlag geäußert.
  • BGH, 08.11.1983 - 5 StR 517/83

    Apollonia

    Auszug aus BGH, 25.07.1989 - 1 StR 479/88
    Aber auch wenn man mit der ständigen Rechtsprechung (seit BGHSt 1, 368, 370; so auch BGHSt 22, 375, 377; BGH StV 1984, 69) Mord und Totschlag als selbständige Straftatbestände begreift, besagt das nicht notwendig, Mörder und Totschläger begingen auch verschiedene Straftaten im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB, wenn sie gemeinsam den selben Menschen töten.
  • BGH, 10.01.2006 - 5 StR 341/05

    Mord (Heimtücke; niedrige Beweggründe bei Blutrache und vorheriger Tötung eines

    Nach Wegfall des Mordmerkmals der Heimtücke bleibt Has G wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt; B G ist dagegen als Mittäter des gemeinsam ins Werk gesetzten Tötungsgeschehens wegen Totschlags schuldig (vgl. auch BGHSt 36, 231).

    c) Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verhältnis von Mord und Totschlag werden gewichtige Argumente entgegengehalten: Sie führe zu schwer überbrückbaren Wertungswidersprüchen und unausgewogenen Ergebnissen, widerspreche der sonst üblichen Systematik und sei unnötig kompliziert (vgl. zuletzt nur Puppe, JZ 2005, 902 ff.; Jäger JR 2005, 477, 479 f.; ausführlich etwa Küper JZ 1991, 761 ff., 862 ff. und 910 ff.; Schneider in MünchKomm Vor §§ 211 ff. Rdn. 138 ff.; je m.w.N.; vgl. aus der Rechtsprechung nur: BGHSt 6, 329 und 36, 231 (Mittäterschaft); BGHSt 23, 39 (gekreuzte Mordmerkmale); BGH NStZ 2006, 34, und BGH, Urteil vom 24. November 2005 - 4 StR 243/05 (Sperrwirkung der Strafrahmenuntergrenze für Beihilfe zum Totschlag)).

  • BGH, 26.04.2012 - 4 StR 51/12

    Gefährliche Körperverletzung (Quarzhandschuhe als gefährliches Werkzeug;

    Zwar kann einem Mittäter das Handeln eines anderen Mittäters, das über das gemeinsam Gewollte hinausgeht, nicht zugerechnet werden (BGH, Urteil vom 25. Juli 1989 - 1 StR 479/88, BGHSt 36, 231, 234; Fischer aaO § 25 Rn. 20 mwN).
  • BGH, 04.03.2020 - 5 StR 623/19

    Mittäterschaftlicher Raub mit Todesfolge (Grenzen der wechselseitigen Zurechnung;

    Er ist für den Taterfolg mithin nur insoweit verantwortlich, als sein Wille reicht, so dass ihm ein Exzess der anderen nicht zur Last fällt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 25. Juli 1989 - 1 StR 479/88, BGHSt 36, 231, 234; vom 15. September 2004 - 2 StR 242/04, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 32; Beschluss vom 3. März 2011 - 4 StR 52/11).
  • BGH, 24.11.2005 - 4 StR 243/05

    Täterschaft und Teilnahme beim Mord (Akzessorietät; täterbezogene und tatbezogene

    Für die nach ständiger Rechtsprechung (seit BGHSt 1, 368, 370, vgl. auch BGHSt 36, 231, 233) als eigenständig zu begreifenden Straftatbestände der §§ 211, 212 StGB kann nicht anderes gelten, denn der Unrechtsgehalt des Totschlags ist im Mord enthalten (vgl. BGHSt 36, 231, 235), weil die vorsätzliche Tötung im Sinne des § 212 notwendiges Merkmal auch des § 211 StGB ist (vgl. BGHSt 1, 368, 370; 36, 231, 235).
  • BGH, 09.07.2002 - 1 StR 93/02

    Räuberische Erpressung (Vermögensbegriff; unrechtmäßige; Bereicherungsabsicht;

    Jeder Mittäter haftet zwar für das Handeln der anderen nur im Rahmen seines Vorsatzes, ist also für den Erfolg nur insoweit verantwortlich, als sein Wille reicht; ein Exzeß der anderen fällt ihm nicht zur Last (vgl. BGHSt 36, 231, 234; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 25 Rdn. 8a).
  • BGH, 26.05.2020 - 5 StR 55/20

    Versuchsbeginn beim (Einbruchs-)Diebstahl (Angriff auf einen gewahrsamssichernden

    Zwar verkennt das Landgericht im rechtlichen Ausgangspunkt nicht, dass jeder Mittäter für das Handeln des anderen nur im Rahmen seines Vorsatzes haftet, also für den Erfolg nur insoweit verantwortlich ist, als sein Wille reicht (BGH, Urteile vom 25. Juli 1989 - 1 StR 479/88, BGHSt 36, 231, 234; vom 9. Juli 2002 - 1 StR 93/02, NStZ 2002, 597; vom 15. September 2004 - 2 StR 242/04, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 32).
  • BGH, 15.09.2004 - 2 StR 242/04

    Hinweispflicht (Verurteilung wegen Versuchs nach Anklage einer vollendeten Tat);

    Jeder Mittäter haftet zwar für das Handeln der anderen nur im Rahmen seines Vorsatzes, ist also für den Erfolg nur insoweit verantwortlich, als sein Wille reicht; ein Exzess der anderen fällt ihm nicht zur Last (vgl. BGHSt 36, 231, 234; BGH NStZ 2002, 597; Tröndle/ Fischer, StGB 52. Aufl. § 25 Rdn. 8 a).
  • BGH, 05.08.2010 - 3 StR 210/10

    Erpresserischer Menschenraub; Geiselnahme (Ernsthaftigkeit der Drohung;

    Zwar kann einem Mittäter das Handeln eines anderen Mittäters, das über das gemeinsam Gewollte hinausgeht, nicht zugerechnet werden (BGH, Urteil vom 25. Juli 1989 - 1 StR 479/88, BGHSt 36, 231, 234; Fischer, aaO § 25 Rn. 20).
  • LG Köln, 25.07.2003 - 111-4/03

    Kölner Polizeiprozeß: "Die Schläge waren nötig"

    Hierbei handelte es sich angesichts der auch im Übrigen gravierenden Einwirkungen auf den Geschädigten, gegen den Kopf geführte Schläge und Tritte in den Körper, nicht um den "Exzess" eines Mittäters, der den anderen Mittätern nicht mehr zuzurechnen wäre (hierzu BGHSt 36, 231, 234; BGH MDR 1985, 446;Tröndle/Fischer, a.a.O. Rdnr. 8a).
  • BGH, 26.01.2000 - 3 StR 410/99

    Fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags

    Bei einer Tat, für die der Tatbestand des Mordes gemäß § 211 StGB in Betracht kommt, kann daher die Strafverfolgung gemäß § 154 a StPO nicht auf den Tatbestand des Totschlags gemäß § 212 StGB beschränkt werden; denn diese beiden Delikte sind nach der Rechtsprechung selbständige Straftatbestände mit verschiedenem Unrechtsgehalt (vgl. BGHSt 1, 368, 370; 22, 375, 377; 36, 231, 233), von denen nur entweder der eine oder der andere erfüllt sein kann.
  • LG München I, 11.08.2009 - 1 Ks 115 Js 10394/07

    Josef Scheungraber

  • BGH, 26.03.2014 - 2 StR 505/13

    Mord (niedrige Beweggründe: Gesamtwürdigung der Tatumstände; gesonderte Prüfung

  • BGH, 10.06.2009 - 4 StR 645/08

    Rechtsfehlerhafte Verurteilung eines Mittäters wegen Mordes aus niedrigen

  • BGH, 27.10.1989 - 3 StR 148/89

    Bejahung des Gehilfenvorsatzes trotz Mißbilligung der Haupttat - Wissen um die

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.05.2008 - 1 K 205/04

    Faktischer Mitgeschäftsführer als möglicher Täter gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO und

  • BGH, 02.10.1997 - 4 StR 410/97

    Uneigennütziger Banküberfall - § 249 StGB aF - § 255 StGB,

  • BGH, 17.01.2018 - 2 StR 334/15

    Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung von Motiven des Täters am Rande

  • BGH, 11.01.2011 - 1 StR 517/10

    Versuchter Mord (Habgier; Ermöglichen einer Straftat; Heimtücke: mangelnde

  • BGH, 28.04.1995 - 4 StR 194/95

    Exzeß - Mittäterexzeß - Täterschaft - Mittäter - Mittäterschaft - Gewalt -

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht